Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2010, Az. V ZR 5/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3228

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. September 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 263 [X.] kann auch durch [X.] in der [X.] herbeigeführt werden. [X.], Urteil vom 17. September 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 17. September 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 10. November 2009 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 1. September 2008 wurden verschiedene [X.] gefasst. Mit ihrer am 29. September 2008 eingegangenen Klage, die nach Aufforderung zur Zahlung des [X.] und dessen zeitnaher Überweisung dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft am 15. November 2008 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin gegen die zu den Tagesordnungspunkten ([X.]) 3.2., 3.3. und 3.4. gefassten [X.]. Die beklagte [X.] hat sie bezeichnet als "[X.]
in B. , vertreten durch die [X.]Grundstücks- und Vermögensverwaltungen Immobilien GmbH". 1 - 3 - Von dem Amtsgericht darauf hingewiesen, dass [X.] ge-gen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten seien und deshalb Bedenken gegen die Einhaltung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bestünden, hat die Klägerin noch vor der [X.] schriftsätzlich erklärt, dass sich die Klage gegen die übrigen Mitglie-der der Wohnungseigentümergemeinschaft richte. In der mündlichen Verhand-lung vor dem Amtsgericht hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den [X.] Antrag mit der Maßgabe gestellt, die Klage richte sich nunmehr gegen die übrigen Eigentümer. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte der Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst erklärt, er vertrete auch die übri-gen Wohnungseigentümer. Sodann hat er nur in deren Namen die Abweisung der Klage beantragt. 2 Das Amtsgericht hat die Klage wegen der Anfechtung der zu [X.] 3.2. und 3.3. ergangenen Beschlüsse durch Teilurteil mit der Begründung abgewie-sen, die Klage sei nicht fristgerecht gegen die richtige [X.] erhoben worden. [X.] seien nicht ersichtlich. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die übrigen Mitlieder der Wohnungseigentümergemeinschaft beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts bestä-tigt. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsänderung seien nicht gegeben. Es liege eine subjektive Klageänderung vor, die nicht innerhalb der [X.] des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgenommen worden sei. 4 - 4 - I[X.] Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 1. Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 6 a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Einhaltung der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht an der erst am 15. November 2008 erfolgten Zustellung der Klage scheitert, weil die Frist auch durch die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift gewahrt wird, sofern diese demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden ist. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden [X.] ist diese Vor-aussetzung erfüllt, wenn der Vorschuss nach seiner Anforderung innerhalb ei-nes Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" ([X.], Urteil vom 16. Januar 2009 - [X.], [X.] 179, 230, 235 f. mwN). So liegt es hier. 7 b) Ebensowenig lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den verneinten Voraussetzungen einer Rubrumsberichtigung (vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 6. November 2009 - [X.], [X.], 46, 47) Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision erhebt gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken. 8 c) Rechtsfehlerhaft steht das Berufungsgericht jedoch auf dem Stand-punkt, die Monatsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sei deshalb nicht [X.] worden, weil die Inanspruchnahme der übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte erst nach Ablauf der Frist erklärt worden sei. Nur wenige Tage vor Verkündung des Berufungsurteils hat der [X.] bereits entschieden, dass die Frist auch durch eine zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage, vertreten durch den Verwalter, gewahrt werden kann, wenn 9 - 5 - innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die Klage [X.] wie hier [X.] unter namentlicher Bezeichnung der übrigen Mitglieder der [X.] bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung umgestellt wird (Urteil vom 6. November 2009 - [X.], [X.], 46, 47 ff.). Der darin liegende privilegierte [X.]wechsel ist ohne weiteres zulässig (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2010 - [X.], [X.], 406 f.). 2. Das Berufungsurteil unterliegt danach der Aufhebung (§ 562 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ob die Anfechtungsklage bei Einhaltung der Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG be-gründet ist, hat das Berufungsgericht [X.] von seinem Rechtsstandpunkt folgerich-tig [X.] nicht abschließend geprüft. [X.] ist daher zurückzuverweisen, damit die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 10 3. Für die neue Verhandlung weist der [X.] darauf hin, dass der [X.] bereits vollzogen worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der darauf gerichtete Schriftsatz der Klägerin den nunmehrigen Beklagten nicht zu-gestellt worden ist. Zwar ist die Zustellung grundsätzlich erforderlich, um die Rechtshängigkeit der Klage gegenüber den übrigen Mitgliedern der Wohnungs-eigentümergemeinschaft herbeizuführen, mit denen durch die Zustellung der Klage an die [X.] noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet [X.] ist (vgl. nur [X.], Urteil vom 5. März 2010 - [X.], [X.], 406, 407 mwN). Hier tritt jedoch die Besonderheit hinzu, dass der Prozessbevoll-mächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht den angekündigten Antrag mit der Maßgabe gestellt hat, die Klage richte sich nunmehr gegen die übrigen Eigentümer. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte der Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst erklärt, er vertrete auch die übrigen Wohnungseigentümer. Sodann hat er (nur) in deren Namen die Abwei-sung der Klage beantragt. Dies erhellt, dass er eine Sachentscheidung gegen-über den übrigen Wohnungseigentümern erstrebt und diese nicht von der [X.] Zustellung des Schriftsatzes hat abhängig machen wollen. Damit ist der 11 - 6 - Mangel der fehlenden Zustellung jedenfalls nach § 295 Abs. 1 Alt. 1 ZPO ge-heilt (zu § 267 ZPO vgl. [X.], ZPO, 22. Aufl., § 267 Rn. 4). Im Er-gebnis gilt insoweit nichts anderes als bei einer nicht zugestellten Klage, deren Rechtshängigkeit ebenfalls im Termin zur mündlichen Verhandlung begründet werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 1957 - [X.], [X.] 25, 66, 72; [X.], Beschluss vom 21. Dezember 1983 - [X.], NJW 1984, 926; Beschluss vom 24. Mai 1972 - [X.], NJW 1972, 1374; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 253 Rn. 26a). Schutzwürdige Belange der übrigen [X.] werden zudem deshalb nicht berührt, weil der Streitstoff iden-tisch ist und die gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage dem zur Unterrichtung der Wohnungseigentümer verpflichteten Verwalter [X.] worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2010 - [X.], [X.], 406, 407 mwN). [X.] Schmidt-Räntsch Stresemann

Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 73 C 174/08 - [X.], Entscheidung vom 10.11.2009 - 85 S 41/09 WEG -

Meta

V ZR 5/10

17.09.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2010, Az. V ZR 5/10 (REWIS RS 2010, 3228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3228

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