Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. 3 StR 190/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2480

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[X.]/02vom4. Juli 2002in der Strafsachegegenwegen Betrugs u. a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2001 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt derSenat:1. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] bei der Strafzumessung [X.] des Angeklagten gewertet, daß drei Frauen durch die Taten des [X.] "in ihrem psychischen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt" [X.] sind. Der Verurteilung u. a. wegen Diebstahls, Unterschlagung und wegenBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 18 Fällen liegt zugrunde, daßder Angeklagte sich jeweils zuerst das Vertrauen und die Zuneigung dieserFrauen erschlich, ihnen teilweise eine dauerhafte Bindung, gar eine Ehe-schließung versprach, was in einem Fall sogar dazu führte, daß die [X.] die eigene Berufstätigkeit aufkündigte; sodann brachte er [X.] der Frauen an sich, verfälschte sie und nutzte sie zur Bezahlung von [X.] zur Auszahlung von Geld an sich selbst. In einem Fall täuschte er der [X.], nachdem diese den Verlust der Schecks und die Belastung [X.] bemerkt hatte, erfolgreich vor, er werde sich mit anwaltlicher Hilfe umdie Aufklrung des Sachverhalts und Rckgewinnung des Geldes bem.Bei dieser Sachlage muûte der Angeklagte mit den festgestellten [X.] (Enttschung, Verzweiflung, Sorge um [X.] der Taten auf das Vermögen) rechnen. Sie können als verschul-dete, weil voraussehbare Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGBbercksichtigt werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1 bis 3; [X.] 1986, 85).Es kommt nicht darauf an, ob die Folgen in den Schutzbereich der straf-rechtlichen Normen fallen, deren Verletzung dem Angeklagten [X.] (vgl. [X.], [X.] der Strafzumessung 3. Aufl. [X.]. 321 ff. [X.] auf die die Entscheidung nicht tragenden [X.] BGHR StGB§ 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 6). Der [X.] gegen eine solche,die Strafzumessung einengende Auslegung des § 46 Abs. 2 StGB. Er lt [X.], die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem strafbarenVerhalten stehen und auûerhalb des eigentlichen Tatbereichs liegen, das [X.] weiterhin [X.] -2. Die Abfassung des Urteils gibt dem Senat [X.] zu der Bemerkung,daû die Verstlichkeit der Urteilsgrrch gefrdert wrde, wenn dierechtliche Wrdigung der verschiedenen (hier insgesamt sechs) Tatkomplexein derselben Reihenfolge erfolgt, in der sie zuvor festgestellt wurden, und [X.] verwendet werden.[X.] Miebach Pfister von [X.]

Meta

3 StR 190/02

04.07.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. 3 StR 190/02 (REWIS RS 2002, 2480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2480

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