Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. 4 StR 340/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 701

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[X.] [X.]/00vom26. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2000gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Hof vom 27. April 2000a)im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte des vorsätzlichen [X.] in drei Fäl-len und der vorsätzlichen Trunkenheit im [X.])im gesamten Strafausspruch [X.] Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer [X.] zurückverwiesen.3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen [X.] vier Fällen und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung ineinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Sperrfrist von zweiJahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis [X.] -Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen undmateriellen Rechts beanstandet, hat teilweise Erfolg.1. Zum Schuldspruch rügt der Beschwerdeführer zu Recht, daß ihn das[X.] in den [X.] und 2 der Urteilsgründe wegen rechtlich selb-ständiger Taten des [X.] verurteilt hat. Hat der Täter nämlich [X.] wie [X.] in den genannten Fällen - mehrere rechtswidrige Taten in [X.] Rauschzustand begangen, so ist nur ein Vergehen des § 323a gegeben(BGHSt 13, 225; BGHR § 323a Abs. 1 Konkurrenzen 4).Der Rechtsfehler führt zur Änderung des Schuldspruchs. Darüber [X.] dessen Überprüfung aufgrund des Revisionsvorbringens keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen [X.]) Die in den [X.] und 2 der Urteilsgründe verhängten [X.] unterliegen schon deswegen der Aufhebung, weil der Angeklagte durchsein Verhalten in diesen Fällen [X.] entsprechend dem geänderten Schuld-spruch - nur eine Tat begangen hat.b) Bei der Zumessung der [X.]n (von zwei Jahren drei [X.] einem Jahr sechs Monaten) für die beiden weiteren Fälle des [X.]([X.] und 5 der Urteilsgründe) hat sich das [X.] ersichtlich (im Falle [X.]:ausdrücklich) entscheidend von der fierheblichen kriminellen Energiefl leitenlassen, mit welcher der Angeklagte bei den Rauschtaten [X.] es handelt sich [X.], bei denen er beträchtlichen Sachschaden angerichtet und eineBeute von etwa 5.400,-- [X.] bzw. 1.200 [X.] erzielt hat - vorgegangen ist. [X.] unter den hier gegebenen Umständen revisionsrechtlicher Überprüfungnicht [X.] handelt es sich bei tatbezogenen Merkmalen der im Voll-rausch begangenen Tat (wie etwa deren Art, Umfang, Schwere und Gefährlich-keit oder Auswirkungen) um Folgen des unter Strafe gestellten Sichberau-schens, mithin um Anzeichen für den Gefährlichkeitsgrad des Rausches. [X.] können diese Umstände [X.] anders als die Motive und die Gesin-nung, die zu der im Rausch begangenen Tat geführt haben [X.] grundsätzlichstraferschwerend herangezogen werden (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 2 [X.] 6 m.w.N.). Andererseits sind der strafschärfenden Berücksichti-gung rauschtatbezogener Umstände mit Blick auf den [X.] des § 323aStGB dadurch Grenzen gesetzt, daß Gegenstand des Schuldvorwurfs nicht dieim Rausch begangenen Taten, sondern das fahrlässige oder [X.] hier [X.] vorsätzli-che Sichberauschen ist (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 1).Die Höhe der in den Fällen [X.] und 5 der Urteilsgründe verhängten [X.] läßt [X.] unter Berücksichtigung aller vom [X.] angestelltenStrafzumessungserwägungen - besorgen, daß es sich dieser Grenzen nichthinreichend bewußt war und dem vom Angeklagten angerichteten [X.] sowie der Nachhaltigkeit, mit welcher er seine Diebstahlsabsicht umge-setzt hat, eine Bedeutung zugemessen hat, die diesen Umständen nicht [X.] darf, soll nicht der Schuldvorwurf des [X.] gegen den ei-nes Diebstahls ausgetauscht werden oder über die Maßen in den [X.]) Wegen des engen Zusammenhangs aller abgeurteilten Taten ist nichtauszuschließen, daß die Höhe der [X.]n, die das [X.] für dieTaten II 1 bis 3 und [X.] verhängt hat, auch die Strafzumessung wegen [X.] im [X.] beeinflußt hat. Deshalb ist die Aufhebung auchauf die für dieses Vergehen verhängte [X.] zu [X.] 5 -3. Die dargestellten Mängel des Urteils berühren die rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen nicht. Diese, insbesondere die Feststellungen zu den§§ 20 und 21 StGB, können daher bestehen bleiben, wie auch die [X.], die ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen läßt, Bestand ha-ben.Der neue Tatrichter wird die [X.]n und die Gesamtstrafe mithinauf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, die er nur durch [X.] ergänzen kann, neu zu bemessen haben. Dabei wirder auch Gelegenheit haben, der Frage nachzugehen, ob der Angeklagte [X.] wiedie Revision mit allerdings nicht begründeten Verfahrens- und Sachrügen gel-tend macht [X.] wegen etwa reduzierter Lebenserwartung besonders strafemp-findlich ist und seine Taten deshalb durch geringere als die sonst schuldange-messenen Strafen geahndet werden können (vgl. [X.], 101; 90, 259;BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13).Meyer-Goßner [X.]

Meta

4 StR 340/00

26.10.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. 4 StR 340/00 (REWIS RS 2000, 701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 701

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