Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2001, Az. 4 StR 36/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3371

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[X.] StR 36/01vom1. März 2001in der [X.] versuchten schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 1. März 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 28. September 2000 im ge-samten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungenaufgehoben.2.Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten schwerenRaubes in zwei Fällen und wegen Diebstahls mit Waffen unter [X.] Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts [X.] vom 3. April 2000zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer [X.] und bestimmt, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unter-bringung zu vollstrecken sind. Die Revision des Angeklagten, mit der er dieVerletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg; im übri-gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -1. [X.] ist nicht ausgeführt [X.] gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hatzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch insgesamt rechtlicher Nach-prüfung nicht [X.]) Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafrah-menwahl in den [X.] und 2 der Urteilsgründe und die [X.] im engeren Sinne durchgreifenden rechtlichen Bedenken begeg-nen.Das [X.] hat in den [X.] und 2 die wegen versuchtenschweren Raubes verhängten Einzelstrafen von jeweils drei Jahren Freiheits-strafe dem Strafrahmen für minder schwere Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB ent-nommen. Eine weitere Milderung gemäß § 49 StGB hat es abgelehnt, fiweil oh-ne die Heranziehung der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und [X.] ein minder schwerer Fall nicht hätte begründet werden könnenfl ([X.]). Dabei hat es übersehen, daß die zweifache Milderung des [X.] des § 250 Abs. 1 StGB gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB einenvon einem Monat bis zu acht Jahren fünf Monaten Freiheitsstrafe reichendenStrafrahmen eröffnet, der mithin günstiger als der des minder schweren Fallesist. Der [X.] kann nicht ausschließen, daß die Wahl des (doppelt) gemilder-ten [X.] sich auch günstig auf die Strafbemessung im engerenSinne ausgewirkt hätte, zumal das [X.] die Strafen jeweils dem unterenBereich des angewandten Strafrahmens entnommen hat (vgl. [X.], 43).- 4 -Im übrigen weist die Strafbemessung im engeren Sinne [X.] auf, soweit das [X.] zu Lasten des Angeklagten [X.] wertet: er habe fisich zu einer dissozialen Persönlichkeitentwickelt, ohne daß dafür ein Auslöser erkennbarfl sei; er sei finicht ernsthaftgewillt, seine Fähigkeiten sinnvoll [X.], und lebe fiviel lieber auf Ko-sten anderer in den [X.] ([X.]). Nach der Rechtsprechung dürfenUmstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berück-sichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse aufden Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des [X.] zur Tat gewähren ([X.]R StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12, 23;[X.] [X.] 1984, 21). Das ist hier nicht dargetan.In den [X.] und 3 der Urteilsgründe hat das [X.] dem An-geklagten zudem rechtsfehlerhaft strafschärfend angelastet, daß er sich fivonden jeweils vorangegangenen Fehlschlägen nicht abhalten ließ, weitere Straf-taten zu begehen. Dies spricht für eine erhebliche kriminelle Energiefl ([X.]).Damit wertet es zu Lasten des Angeklagten, daß er die (weiteren) Taten über-haupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen. [X.] gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl. [X.][X.] 1997, 129). Der Umstand, daß die Absicht des Angeklagten, fisich durcheinen Überfall Geld für den Ankauf von Drogen zu [X.] ([X.]), [X.] scheiterte, könnte die in [X.](m) räumlichen, zeitlichen und situativenZusammenhangfl ([X.]) stehende weitere Tatbegehung sogar eher in einemmilderen Lichte erscheinen lassen.3. Der [X.] hält ebenfalls rechtlicher Prüfung nicht stand.Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1StGB) setzt voraus, daß der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im- 5 -Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf den Hang zurückzuführendenrechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, daß er infolge seinesHanges mit Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird(std. Rspr.; [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3). Die Urteilsgründebelegen aber schon nicht die positive Feststellung der tatsächlichen Voraus-setzungen des fiHangesfl. Einerseits bejaht das [X.] mit dem [X.] zwar einen Hang des Angeklagten zum Betäubungsmittelmißbrauch.Andererseits meint das [X.] abschließend, es könne [X.], daß ein solcher Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegtfl ([X.] 31).Damit bleibt offen, ob sich der Tatrichter zweifelsfrei vom Vorliegen einesfiHangesfl im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung(vgl. [X.]/[X.] StGB 23. Aufl. § 64 Rdn. 5 m.N.) überzeugt hat, zumal auchder Sachverständige [X.] erhebliche Zweifel geäußert (hatte), ob bei [X.] tatsächlich ein solcher Hang ... vorliegtfl ([X.]). [X.] sind aber zugunsten des Angeklagten zu lösen und stehen deshalb derihn belastenden (vgl. [X.]St 38, 4, 7 m.w.N.) Maßregelanordnung entgegen.Zwar sind den Urteilsgründen Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine jedenfallspsychische Rauschmittelabhängigkeit beim Angeklagten (vgl. zuletzt [X.], [X.] vom 30. Januar 2001 [X.] 568/00) nahelegen; doch erlauben siedem [X.] nicht, die dem Tatrichter vorbehaltene Entscheidung zu bestätigen.Der [X.] weist für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, daßder neue Tatrichter [X.] sollte er erneut die Unterbringung des Angeklagten [X.] anordnen [X.] die besonderen Anforderungen zu be-achten hätte, die bei einem Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Voll-streckungsreihenfolge gelten (vgl. [X.] StGB § 67 Abs. 2 [X.], teil-weiser, 4, 9 bis 13). Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67- 6 -Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oderkranken Täters begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaftenErfolg verspricht (std. Rspr.). Die [X.] wie das [X.] meint [X.] beim [X.] fehlende fierforderliche selbstkritische Einstellungfl ([X.] 32)vermag eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge ebensowenig zu [X.] wie die Erwartung, fieine solche Einstellungsänderung (könne) in derHaft erreicht werdenfl ([X.]R StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 9 [X.], leichtere 11, 12). Soweit das [X.] schließlich daraufabstellt, daß es günstiger wäre, wenn der Angeklagte [X.] erfolgreichem [X.] der Therapie ... seine Bewährung in der Freiheit erprob(en) kannfl ([X.]33), fehlt die Darlegung, welche konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben sind,daß der anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg gefährden und wiesich dies bei diesem Angeklagten auswirken könnte ([X.]R StGB § 67 Abs. 2[X.], teilweiser 9; [X.] NStZ 1986, 428; [X.], Beschluß vom 30.Januar 2001 [X.] 1 StR 481/00).Maatz Kuckein [X.]

Meta

4 StR 36/01

01.03.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2001, Az. 4 StR 36/01 (REWIS RS 2001, 3371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3371

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