Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. 4 StR 448/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 598

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[X.] StR 448/02vom21. November 2002in der Strafsachegegenwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 29. Juli 2002a) im Schuldspruch in den Fällen [X.] bis 9 der Ur-teilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagtenur eines (vollendeten) [X.] schuldigist,b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen undüber die Gesamtstrafe aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in fünf Fällen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, Hehlerei, [X.] in zwei Fällen, [X.] in drei Fällen, versuchten [X.], fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaub-ten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren- 3 -und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellenRechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in [X.] [X.] bis 9 der Urteilsgründe und zur Aufhebung des gesamten [X.]; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. [X.] ausgeführt:"Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle 7 bis 9 nach§ 263a StGB ist fehlerhaft. Die Annahme des Tatgerichts, je-der einzelne der drei Geldabhebungsvorgänge sei eine ei-genständige Tat, geht fehl. Nach den Feststellungen hat [X.] am 13. Juni 2001 mit einer der in der Nacht zuvorgestohlenen EC-Karten dreimal Geld bei ein und demselbenGeldautomaten abgehoben, also offensichtlich kurz hinterein-ander, denn bei einem weiteren Versuch um 11.24 Uhr [X.] einer Bank in einem anderen Ort wurde [X.] eingezogen (Fall 10). Da der Angeklagte bei den zeit-lich aufeinander folgenden Abhebungen weder die Bankfilialenoch die Karte gewechselt hat, stehen die Taten in [X.] (vgl. [X.], 595). Somit ist ledig-lich von einer vollendeten Tat des Computerbetrugs auszuge-hen.Bei der Strafzumessung hat die [X.] nicht ausge-schlossen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beisämtlichen Straftaten [X.]. § 21 StGB erheblich vermindertwar. Sie hat gleichwohl die - zwar nicht zwingend - aber fa-kultativ bestehende Möglichkeit, den Strafrahmen nach § 49Abs. 1 StGB zu mildern, nicht erörtert, sondern die einge-schränkte Schuldfähigkeit nur im Rahmen der [X.] berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist rechts-fehlerhaft. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit [X.] grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die [X.] (BGHR StGB § 21 [X.]). Zwar können schulderhöhende Momente diese Verringe-rung des [X.] ausgleichen, so daß eine Milderungdes Strafrahmens unterbleiben kann. Dies muß der Tatrichteraber ausdrücklich darlegen. Es reicht nicht aus, den sich aus§ 21 StGB ergebenden [X.] ausschließlich beider Strafzumessung im engeren Sinn zu berücksichtigen(BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11). Es ist nichtauszuschließen, daß der - an sich maßvoll bemessene -Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler [X.] schließt sich der Senat an. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen, die den Aussprüchen über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafezugrundeliegen, können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sindmöglich.Tepperwien Kuckein Athing

Meta

4 StR 448/02

21.11.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. 4 StR 448/02 (REWIS RS 2002, 598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 598

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