Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 50/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2193

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[X.][X.]/04
vom 21. Juli 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse
des 1. [X.] des [X.] vom 26. Januar 2004 (Verwerfung der Berufung) und vom 26. Februar 2004 (Ablehnung der Wiedereinsetzung) aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der Gerichtskosten, von deren Erhebung abgesehen
wird (§ 8 GKG). [X.]: bis 1.500 •.

Gründe: [X.] Der Abänderungsklage, mit der der Kläger die Herabsetzung seiner Ver-pflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt auf monatlich 80 • begehrte, gab das Familiengericht durch Schlußurteil vom 2. September 2003, der Beklagten zugestellt am 30. September 2003, für die [X.] ab Juli 2003 statt. - 3 - Mit am 22. Oktober 2003 eingegangenem Schriftsatz beantragte die [X.] Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung und fügte den nicht unterschriebenen Entwurf einer Berufungsschrift nebst Begründung bei. Am 5. Januar 2004 wurde der Beklagten der Beschluß des Oberlandes-gerichts vom 17. Dezember 2003 zugestellt, mit dem ihr Prozeßkostenhilfe für einen eingeschränkten Berufungsantrag bewilligt wurde. Mit am 8. Januar 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz legte die Beklagte Berufung ein, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Berufungsfrist und begründete zugleich die (nach Maßgabe der Prozeßkostenhilfebewilligung beschränkte) Berufung, indem sie auf die Gründe des Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses Bezug nahm und weitere Ausführungen machte. Mit Beschluß vom 14. Januar 2004 gewährte das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist und wies darauf hin, daß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist bislang nicht gestellt worden sei. Mit Beschluß vom 26. Januar 2004 verwarf das Berufungsgericht die [X.] als unzulässig, weil die Frist zur Begründung der Berufung nicht gewahrt sei; sie sei gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 1. Dezember 2003 - zwei [X.] nach Zustellung des angefochtenen Urteils - abgelaufen. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2004 beantragte die Beklagte Wieder-einsetzung in die [X.] sowie die Berufungsbegründungsfrist und fügte eine erneute Berufungsbegründung bei. Mit Beschluß vom 26. Februar 2004 wies das Berufungsgericht diesen Wiedereinsetzungsantrag zurück. - 4 - Gegen die Beschlüsse vom 26. Januar und 26. Februar 2004 richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbin-dung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO (Verwerfung) bzw. § 238 Abs. 2 ZPO ([X.]) statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. 2. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse mit der Folge, daß das Berufungsverfahren fortzusetzen ist. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wahrte die am 8. Ja-nuar 2004 eingereichte Berufungsbegründung die Frist. Insoweit kann dahin-stehen, ob für die unbemittelte [X.] eine erneute Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten mit Zustellung der [X.] (hier: 5. Januar 2004) oder von einem Monat mit Zustellung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist (hier: vom 14. Januar 2004) zu [X.] beginnt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 2003 - [X.] ZB 147/02 - FamRZ 2003, 1462 ff.), da die Berufungsbegründung nach beiden Auffassungen [X.] bei Gericht einging. Das Berufungsgericht hätte die Berufung daher nicht als unzulässig ver-werfen dürfen. - 5 - b) Aus den gleichen Gründen bedurfte es keiner Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist, da diese nicht versäumt war. Deshalb war auch der Beschluß des Berufungsgerichts vom 26. Februar 2004, dem kein gesonderter Streitwert zukommt, zur Klarstellung aufzuheben. Er erweist sich nicht etwa deshalb als im Ergebnis richtig, weil es der auf Hinweis des Gerichts beantrag-ten Wiedereinsetzung nicht bedurfte; das Berufungsgericht hätte diesen Antrag als gegenstandslos behandeln müssen, statt ihn wegen [X.] als unbegründet zurückzuweisen.

Hahne [X.] [X.]
Ahlt Dose

Meta

XII ZB 50/04

21.07.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 50/04 (REWIS RS 2004, 2193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2193

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