Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.09.2023, Az. 29 W (pat) 559/20

29. Senat | REWIS RS 2023, 8864

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2019 100 805

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 6. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richterinnen [X.] und Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 22. Januar 2019 angemeldete Wortmarke

2

[X.] [X.]

3

ist am 26. Februar 2019 unter der Nummer 30 2019 100 805 für die nachfolgend genannten Waren in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden:

4

[X.]: Oberbekleidung; Oberbekleidungsstücke; Witterungsbeständige Oberbekleidung; Wasserdichte Oberbekleidungsstücke; Arbeitskleidung; Jacken; Lichtreflektierende Jacken; Wasserfeste Jacken; Wetterfeste Jacken; Gestrickte Jacken; Jacken ohne Ärmel; Pullover; Pullunder; Langärmelige Pullover; Hemden; Hemdjacken; Kurzärmelige Hemden; Langärmelige Hemden; T-Shirts; Bedruckte T-Shirts; Kurzärmelige T-Shirts; Sweater; Sweatshirts; Sweatjacken; Weite Sportpullover [Sweatshirts]; Schirme für Mützen; Mützenschirme [Kopfbedeckungen]; Mützen; Hosen; Hosenanzüge; Wasserfeste Hosen; Wetterfeste Hosen; Schweißbänder; Schweißbänder, Kopfbänder;

5

Klasse 32: Alkoholfreie Getränke; Isotonische Getränke; Nichtalkoholische Getränke; Getränke mit Fruchtgeschmack; Nichtalkoholische koffeinhaltige Getränke; Aromatisierte, kohlensäurehaltige Getränke; Alkoholfreie Getränke mit Kaffeearoma; Alkoholfreie Getränke mit Teearoma; Koffeinhaltige Getränke ohne Alkohol; Alkoholfreie aromatisierte kohlensäurehaltige Getränke; Alkoholfreie Getränke auf Fruchtbasis mit Teegeschmack; Vitaminhaltige Getränke, nicht für medizinische Zwecke; Säfte mit Fruchtfleischanteilen [nicht alkoholische Getränke];

6

Klasse 37: Bauwesen; Bauleitung [Bauaufsicht]; Baubetreuung; Baumaschinenvermietung; Bauaufsicht für Bauprojekte; Standortvorbereitung [Bauwesen]; Technische Bauüberwachung von Bauwerken; Baustellenprojektmanagement beim Gebäudebau [Bauaufsicht]; Instandhaltung von Bauten; Sanierung von Bauten; Reparaturarbeiten an Bauten; Renovierung von Bauten; Sanierungsarbeiten an Bauten; Baudienstleistungen in Bezug auf temporäre Bauten; Vermietung von Baugeräten; Vorbereitung eines Bauplatzes; Reinigung von Baustellen; Bau-, Montage- und Abbrucharbeiten; Baudienstleistungen im Zusammenhang mit Bauarbeiten für gewerbliche Zwecke; Leitung von Bauprojekten vor Ort; Bau- und Reparaturarbeiten zur Modernisierung von Wohnungen; Bau- und Reparaturarbeiten zur Modernisierung von Gebäuden; Malerarbeiten; Maler- und Lackiererarbeiten; Aufbringen von Anstrichen [Malerarbeiten]; Innenausbau; Trockenbau.

7

Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 29. März 2019.

8

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus ihrer am 12. April 2017 in schwarz und grau eingetragenen Unionsmarke (Wort-/Bildmarke) [X.] 015 953 664

Abbildung

9

eingetragen für:

Klasse 9: Arbeitsschutzbrillen, Schutzhelme für Arbeiter, Sporthelme, Arbeitsschutzschuhe und Arbeitsschutzkleidung; Atemschutzmasken und Atemschutzgeräte für Arbeiter;

Klasse 10: Gehörschutzprodukte, Gehörschutzkapseln;

Klasse 18: Fertigwaren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und andere Behältnisse, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Rucksäcke, Koffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;

[X.]: Bekleidung, insbesondere Arbeitshosen, Poloshirts, Unterwäsche, Socken, Softshelljacken, Winterjacken, Arbeitsjacken und Gürtel; Kopfbedeckungen, insbesondere Basecaps und Mützen; Schuhwaren.

Der Widerspruch richtet sich gegen alle für die angegriffene Marke eingetragenen Waren der [X.].

Mit Beschluss vom 19. Mai 2020 hat die Markenstelle für [X.] des [X.] den Widerspruch zurückgewiesen.

Auch unter Berücksichtigung der verwechslungsfördernden Warenlage bestehe keine [X.] unmittelbarer oder assoziativer Art, da sich die Vergleichsmarken im maßgeblichen Gesamteindruck in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht ausreichend voneinander unterscheiden würden. Eine [X.] sei aus Rechtsgründen zu verneinen, da es sich bei dem Ausdruck „[X.]“ in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren um einen schutzunfähigen Ausdruck handele. Das Wort „[X.]“, ursprünglich der Begriff für ein Werkzeug, werde vermehrt als Synonym für „das ist toll, eine großartige Sache“ verwendet. „Workwear“ sei eine umfangreich verwendete Gattungsbezeichnung für Arbeitskleidung und habe auch in den Modebereich Eingang gefunden. Durch die sprachregelgemäße Verbindung beider Bestandteile entstehe kein neuer Begriff, vielmehr blieben die Einzelbegriffe deutlich in ihrem Sinngehalt erkennbar. Es handele sich daher um eine unmittelbar beschreibende Sachaussage. Bei dem separaten Bildbestandteil handele es sich nicht um einen [X.], sondern er erinnere eher an die Darstellung eines Pfeiles, so dass er zur Unterstreichung des Wortes „[X.]“ nicht geeignet sei. Der Schutz des Zeichens sei daher auf die eintragungsbegründende Eigenprägung, nämlich die grafische Ausgestaltung, beschränkt. Der Umstand, dass der Verkehr möglicherweise in einem blickfangmäßig hervorgehobenen, nach dem Markenrecht aber [X.] das kennzeichnende Merkmal sehe und es dadurch zu Verwechslungen mit der jüngeren Marke komme, sei aus Rechtsgründen unbeachtlich. Aufgrund der grafischen Ausgestaltung der Widerspruchsmarke sei daher unter keinem Aspekt eine [X.] für das Publikum zu befürchten

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde.

Zur Begründung trägt sie vor, die angegriffene Marke werde durch das Wort „[X.]“ geprägt. Allein die Tatsache, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Marke „[X.] [X.]“ auch als einheitlichen Begriff im Sinne von [X.]“ wahrnehmen könnten, führe nicht dazu, dass die Marke generell in diesem Sinne verstanden werde. Wäre dies der Fall, wäre das Zeichen für die beanspruchten Waren der [X.] nicht eintragungsfähig, da es aus zwei beschreibenden Angaben bestünde. Denn auch der Bestandteil [X.]“ sei für Arbeitsschutzkleidung nicht unterscheidungskräftig, da [X.] – auch wenn er in der [X.] geschützt sei – Bestandteil einer Arbeitsschutzkleidung sein könne. Es sei daher von dem Begriff „[X.]“ als Werkzeug auszugehen, der als einziger unterscheidungskräftiger Bestandteil die angegriffene Marke prägen würde. Die Widerspruchsmarke werde allein durch den Bestandteil „[X.]“ geprägt. Da der größenmäßig untergeordnete grafische Bestandteil aus sich heraus nicht eindeutig erkennbar sei, werde der Verkehr sich an den Wortbestandteilen „[X.]“ orientieren. Innerhalb der Wortfolge sei „Workwear“ eindeutig beschreibend, so dass „[X.]“ der unterscheidungskräftige Bestandteil sei. Da der Verkehr „[X.]“ und „[X.]“ nicht als unterscheidende Merkmale wahrnehmen werde und das jeweils prägende Wort „[X.]“ identisch in die jüngere Marke übernommen worden sei, sei eine klanglich hochgradige Ähnlichkeit gegeben. Auch schriftbildlich würden die Zeichen durch „[X.]“ geprägt, erst recht, wenn die grafische Darstellung als [X.] angesehen werde, so dass auch schriftbildliche Ähnlichkeit anzunehmen sei. Da „[X.]“ jeweils auf das Werkzeug Bezug nehme, bestehe schließlich auch eine begriffliche Ähnlichkeit. Dazu trage auch der Umstand bei, dass [X.]“ ein wesentlicher Bestandteil von „Workwear“ sei und in der angegriffenen Marke nur als Synonym für „Workwear“ stehe. Es liege daher eine unmittelbare [X.] vor. Darüber hinaus habe das Wort „[X.]“ auch eine selbständig kennzeichnende Stellung in der angegriffenen Marke. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Bestandteil für sich gesehen kennzeichnend wirke, sondern ob er im Gesamtgefüge selbständig hervortrete. Dies sei hier der Fall. Selbst wenn der Bestandteil „[X.]“ sowie die grafische Umrahmung des Schildes das Zeichen mitprägen würde, habe „[X.]“ eine selbständig kennzeichnende Stellung, die dazu führe, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werde, die mit dem Bestandteil „[X.]“ gekennzeichnete Bekleidung stamme zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Diese Annahme liege nahe, weil die Widersprechende eine der größten Baumarktketten [X.] mit einer überragenden Marktposition sei. Jeder Heimwerker, der Arbeitsbekleidung trage, kenne selbstverständlich die Märkte der Widersprechenden. Beanspruche ein anderer Anbieter ebenfalls die Bezeichnung „[X.]“ für seine Arbeitskleidung, sei es offenkundig, dass Verbindungen zur Bekleidung der Widersprechenden hergestellt werden sollten. Der Inhaber der angegriffenen Marke wolle sich offenkundig an die Marke der Beschwerdeführerin anhängen.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] vom 19. Mai 2020 aufzuheben und die Eintragung der Marke 30 2019 100 805 „[X.] [X.]“ zu löschen.

Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Im Verfahren vor dem [X.] hat er vorgetragen, die [X.] seien hinreichend unterscheidbar, um eine [X.] selbst bei identischen Waren auszuschließen. Die Zeichen würden nicht durch das Wort „[X.]“ geprägt. Der Bestandteil „[X.]“ der angegriffenen Marke sei für die in [X.] beanspruchten Waren nicht beschreibend und daher von normaler Kennzeichnungskraft. [X.] solle vor allem gegen Schlag und Stoß schützen. Es handele sich um ein funktionales Kleidungsstück, das sich dadurch auszeichne, dass es auch bei Gewalteinwirkung von außen formstabil bleibe. Dementsprechend seien [X.]e in der [X.] Klassifikation bei der [X.] in Klasse 9 eingruppiert und nicht bei Kopfbedeckungen in [X.]. Der gemeinsame Bestandteil „[X.]“ sei dagegen nicht kennzeichnungskräftig. Denn „[X.]“ werde umgangssprachlich und in der Werbung verwendet, um – in Alleinstellung oder gefolgt von einem Substantiv – eine Sache als besonders großartig, toll oder lobend herauszustellen (so [X.] [X.]preis, [X.]angebot, [X.]auto). Die Widerspruchsmarke bestehe daher aus einem kennzeichnungs-kräftigen Bildelement und dem nicht kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil, der die gegenständlichen Waren als „großartige Arbeitsbekleidung“ beschreibe. Die jeweils kennzeichnungskräftigen Elemente seien der figurative Bestandteil der Widerspruchsmarke sowie das Wort [X.]“ der jüngeren Marke. Zwischen diesen bestehe keine Ähnlichkeit. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Auswahl von Kleidungsstücken im Allgemeinen visuell erfolge. Daher seien die durch das kennzeichnungskräftige Bildelement der älteren Marke verursachten visuellen Unterschiede für die Beurteilung der [X.] besonders relevant.

Der Senat hat im [X.] vom 13. Juli 2023 auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 24. August 2023 hat die Beschwerdeführerin den Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Da der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen worden ist und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 [X.]).

Die gem. §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 119 [X.], so dass der Widerspruch zu Recht zurückgewiesen wurde, § 43 Abs. 2 S. 2 [X.].

A. Da der Widerspruch am 1. Juli 2019, mithin nach dem 14. Januar 2019, erhoben wurde, gilt das [X.] (§ 42 Abs. 1 und 2 [X.]) in seiner aktuellen Fassung, § 158 Abs. 3 [X.].

B. Die Frage, ob [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]§ 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. [X.] [X.], 52[X.] [X.], 52 Rn. 41-43 – [X.] [[X.]/ ROSLAGSÖL]; [X.], 1098[X.] [X.], 52 Rn. 41-43 – [X.] [[X.]/ ROSLAGSÖL]; [X.], 1098[X.], 1098Rn. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 933 Rn. 32 – Barbara [X.], 1098Rn. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 933 Rn. 32 – [X.]; [X.] Rn. 24 – [X.]; [X.], [X.]. 25 – [X.]/[X.]; [X.], 1202Rn. 19 – [X.]/[X.]OFOOD; [X.], 1058[X.], 1058Rn. 17 – [X.]; [X.], 79 Rn. 7 - [X.]/[X.]; GRUR [X.], 1058Rn. 17 – [X.]; [X.], 79 Rn. 7 - [X.]/[X.]; [X.], 382 Rn. 19 - [X.]). Darüber hinaus können für die Beurteilung der [X.] weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

Nach den vorgenannten Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine [X.] nicht zu besorgen.

1. Benutzungsfragen sind vom Inhaber der angegriffenen Marke nicht aufgeworfen worden. Ausgehend von der deshalb maßgeblichen [X.] können sich beide Marken im Bereich identischer Waren begegnen. Der Widerspruch richtet sich nur gegen die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der [X.]. Diese werden alle von dem Oberbegriff „Bekleidung“ der Widerspruchsmarke umfasst, so dass insoweit Warenidentität vorliegt. Ob und in welchem Umfang Ähnlichkeit zwischen den Waren der angegriffenen Marke in [X.] und den Waren der Klassen 9, 10 und 18 der Widerspruchsmarke besteht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da bereits im Identitätsbereich keine Gefahr von Verwechslungen zu befürchten ist.

2. Die hier relevanten Vergleichswaren der [X.] sprechen sowohl den Handel als auch die allgemeinen Verkehrskreise an, in erster Linie den durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.], dessen Aufmerksamkeit beim Erwerb der relevanten Waren je nach Preissegment durchschnittlich bzw. etwas erhöht ist.

3. Die Widerspruchsmarke verfügt – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - von Haus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang (vgl. [X.], 833, 838, Rn. 55 – [X.]/ [X.]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Widerspruchsmarke keine gesteigerte Kennzeichnungskraft beizumessen, da eine entsprechende Verkehrsbekanntheit nicht belegt ist. Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, Umsatz, geografischer Verbreitung, Investitionsumfang zur Förderung der Marke sowie gegebenenfalls zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. [X.], 75 Rn. 29 – [X.]; [X.], 833 Rn. 41 – [X.]/Villa[X.]). Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke (hier Januar 2019) vorgelegen haben und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (vgl. [X.] [X.], Rn. 870 22 - [X.]/[X.], [X.], 1058 Rn. 14 – [X.]; [X.], 903 Rn. 13 – [X.]). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe eine überragende Marktposition inne und ihre „Märkte“ seien besonders bekannt, ist dies für die Frage der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unerheblich, da es nicht auf die Bekanntheit der Beschwerdeführerin als Unternehmen, sondern auf die Benutzung und Bekanntheit der Widerspruchsmarke Abbildung

4. Im Rahmen der bei der Beurteilung der [X.] erforderlichen Gesamtabwägung hält die jüngere Marke trotz identischer Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke den gebotenen erheblichen [X.] zur Widerspruchsmarke ein.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.] [X.], 52 Rn. 48 – [X.] [[X.]]; [X.] GRUR 2021, 482 Rn. 28 – [X.]), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] [X.], 1058 Rn. 34 – [X.]; [X.], 833 Rn. 45 – [X.]/[X.]; [X.], 1151, 1152 – marktfrisch).

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können ([X.] GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 – [X.]/[X.]]; [X.] Rn. 28 – [X.]; [X.], 382 Rn. 37 – [X.]). Für die Bejahung der Markenähnlichkeit genügt dabei regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] ([X.] GRUR 2007, 700 Rn. 35 – [X.]/Shaker [Limoncello/[X.]]; [X.] [X.], 870 Rn. 25 – [X.]/[X.]; [X.], 1104 Rn. 27 – [X.]/[X.]; [X.], 1004 Rn. 22 – [X.]/ISP; [X.], 382 Rn. 25 – [X.]). Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 1058Rn. [X.]. 34 – [X.]; [X.], 833Rn. 45 – [X.]/[X.]; [X.] in: Rn. 34 – [X.]; [X.], 833Rn. 45 – [X.]/[X.]; [X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 9 Rn. 249 m. w. N.). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. [X.] GRUR 2007, 700 Rn. 41 – [X.]/Shaker [Limoncello/[X.]]; GRUR 2005, 1042Rn. 29 – [X.]; [X.] [X.], 1202[X.] [X.], 1202Rn. 26 – [X.]OFOOD/[X.]; [X.], 382Rn. 14 – REAL-[X.] [X.], 1202Rn. 26 – [X.]OFOOD/[X.]; [X.], 382Rn. 14 – [X.]; [X.], 64Rn. 14 – Maalox/[X.]). Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt ([X.] [X.], 1058Rn. 34 – [X.]; [X.], 833Rn. 45 – [X.]/[X.]). Allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt allerdings nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen ([X.] [X.], 1058Rn. 34 – [X.]; [X.], 79Rn. 37 – [X.]/[X.]; [X.], 833Rn. 45 – [X.]/[X.]).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend weder eine unmittelbare [X.] noch eine [X.] durch gedankliches In-Verbindung-Bringen gegeben.

Es stehen sich die Wortmarke

[X.] [X.]“

und die Unions-Wort-/Bildmarke

Abbildung

gegenüber.

a) In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die [X.] in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ausreichend voneinander, so dass im Rahmen der bei der Beurteilung der [X.] erforderlichen Gesamtabwägung unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke eine unmittelbare [X.] auch im Zusammenhang mit den identischen Waren der [X.] zu verneinen ist.

In schriftbildlicher Hinsicht sind sich die [X.] nicht ähnlich.

Bei der Widerspruchsmarke handelt es sich um eine Wort-/Bildmarke, bei der der Wortbestandteil „[X.]“ mit einem schwarzen Rechteck hinterlegt und links davon ein ebenfalls schwarz hinterlegtes grafisches Symbol angeordnet ist, das zum Beispiel als Pfeil oder stilisierter [X.] interpretiert werden kann. Dagegen besteht die angegriffene Marke nur aus den Wörtern „[X.]“ und [X.]“.

In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Zeichen ausreichend durch die Wörter „[X.]“ in der jüngeren Marke und „[X.]“ in der Widerspruchsmarke, die jeweils in der anderen Marke keine Entsprechung finden.

Auch begrifflich besteht ein ausreichender Unterschied zwischen den [X.], weil die Wörter „[X.]“ und „[X.]“ in der jeweils anderen Marke keine Entsprechung finden. Eine unmittelbare begriffliche [X.] ist nur zu befürchten, wenn die beiderseitigen Begriffe ihrem Sinn nach vollständig oder doch im Wesentlichen übereinstimmen, also Synonyme darstellen ([X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 303; [X.], Beschluss vom 09.05.2017, 25 W (pat) 517/17 – [X.]/[X.]), was für die Wörter „Workwear“ und [X.]“ nicht zutrifft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an eine begriffliche Ähnlichkeit höher sind, wenn ein [X.] Wort mit einem fremdsprachigen Begriff zu vergleichen ist, da Verwechslungen hier lediglich nach einem Übersetzungsvorgang möglich sind ([X.] in [X.]/[X.]/Thiering a. a. [X.] § 9, Rn. 305). Auch wenn [X.]e zum Bereich der Schutz(be-)kleidung gerechnet werden, handelt es sich nicht um derart übereinstimmende Begriffe, dass sie austauschbar wären, da der (Schutz-)[X.] nur ein Bestandteil der Arbeits(schutz-)bekleidung ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Wörter „[X.]“ und „Workwear“ als Synonyme verstanden werden. [X.] Gemeinsamkeiten, wie [X.] die von der Beschwerdeführerin angeführte Bezugnahme auf das Werkzeug „[X.]“, reichen für die Bejahung einer begrifflichen [X.] nicht aus. Dieser Grundsatz ergibt sich u. a. aus der vom Senat in seinem [X.] zitierten Entscheidung des [X.] vom 09.05.2017, 25 W (pat) 517/17 – [X.]/[X.], wenn auch, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, die Zeichen als solche nicht unmittelbar mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sein mögen.

b) Eine unmittelbare [X.] kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Prägung der [X.] durch den übereinstimmenden Bestandteil „[X.]“ angenommen werden. Die angegriffene Marke wird nicht alleine durch den Bestandteil „[X.]“ geprägt.

Damit einzelne Bestandteile eines Zeichens dessen Gesamteindruck prägen, müssen die anderen Bestandteile des [X.] weitgehend in den Hintergrund treten und dürfen den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen, so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können ([X.] GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - [X.]; [X.] 2018, 79[X.] 2018, 79Rn. 37 – [X.]/[X.]; [X.] [X.], 283Rn. 13 – [X.]/[X.] [X.] 2018, 79Rn. 37 – [X.]/[X.]; [X.] [X.], 283Rn. 13 – [X.]/[X.] DEUTSCHE [X.]; [X.], 64Rn. 14 – Maalox/[X.]; Büscher/[X.]/[X.]: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2014, § 14 Rn. 324). Beschreibende Bestandteile sind dabei nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen ([X.] [X.], 52[X.] [X.], 52 Rn. 49 - [X.] [[X.]/ROSLAGSÖL]).

[X.] [X.], 52 Rn. 49 - [X.] [[X.]/ROSLAGSÖL]).

Ausgehend hiervon hat das Wort „[X.]“ - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - innerhalb der angegriffenen Marke keine prägende Stellung, weil der weitere Markenbestandteil [X.]“ für die angesprochenen Verkehrskreise nicht in einer Weise zurücktritt, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann. Ein [X.]“ ist eine stabile, gegen mechanische Einwirkungen schützende Kopfbedeckung (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]; https://www.wortbedeutung.info/[X.]/). Der Begriff wird als Kurzform für (irgendeine Art von) „Schutzhelm“ verwendet (vgl. duden.de/rechtschreibung/[X.]_Kopfbedeckung), d. h. er ist eindeutig der Schutzkleidung zuzuordnen, weshalb er nicht zu den in [X.] klassifizierten Bekleidungsstücken gehört. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist [X.] also nicht nur „irgendeine Kopfbedeckung“, sondern eine, die sich in ihren Eigenschaften und Zweckbestimmungen von den von [X.] umfassten Kopfbedeckungen unterscheidet. In Bezug auf die in Rede stehenden Waren hat [X.]“ somit keine beschreibende Bedeutung und kann daher schon aus diesem Grund nicht von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen werden. Gegen eine Prägung der jüngeren Marke durch „[X.]“ spricht zudem, dass mit „[X.]“ nicht nur das Werkzeug bezeichnet wird, sondern dem Wort auch eine beschreibende Bedeutung im Sinne von „besonders gut/ toll“ zukommen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 09.06.2021, 29 W (pat) 540/19 – [X.] ALLES [X.] GÜNSTIG! m. w. N.; weitere [X.]: „[X.] Preis“, „[X.] Angebot“, vgl. Anlagen 1 bis 4). Unter Zugrundelegung dieser Bedeutung dürften die angesprochenen Verkehrskreise „[X.] [X.]“ als Gesamtbegriff ([X.]“) wahrnehmen, so dass auch bei diesem Verständnis eine Prägung der angegriffenen Marke durch den Bestandteil „[X.]“ nicht angenommen werden kann.

Aus den genannten Gründen dürfte auch bei der Widerspruchsmarke eine Prägung durch den Bestandteil [X.] nicht in Betracht kommen. Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner abschließenden Beurteilung, da eine unmittelbare [X.] unter dem Gesichtspunkt der Prägung schon daran scheitert, dass jedenfalls die angegriffene Marke nicht durch den übereinstimmenden Bestandteil „[X.]“ geprägt wird.

c) Auch eine [X.] durch gedankliches Inverbindungbringen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2, Halbsatz 2 [X.] wegen einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Wortes „[X.]“ in der angegriffenen Marke scheidet aus.

Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - [X.]; [X.] [X.], 646Rn. 15Rn. 15 - OFFROAD).

Rn. 15 - OFFROAD).

aa) Eine [X.] unter dem Aspekt eines Serienzeichens scheidet schon deshalb aus, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Widersprechende über eine Markenserie verfügt und es sich bei „[X.]“ um einen Stammbestandteil der Widersprechenden handelt.

bb) Ebenso wenig kann eine [X.] im weiteren Sinne angenommen werden. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (GRUR 2005, 1042 Rn. 30 – [X.]; [X.] 2004, 865, 866 – [X.]). Auch kann, wie die die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Entscheidung des [X.] zu „INTERCONNECT/T-InterConnect“ ([X.], 258) vorbringt, die Übereinstimmung in nur einem Bestandteil der Widerspruchsmarke eine [X.] im weiteren Sinne begründen, wenn es sich dabei um den allein kennzeichnenden Bestandteil der Widerspruchsmarke handelt (vgl. [X.] Rn. 32 – INTERCONNECT/T-InterConnect). Hiergegen spricht allerdings schon, dass „[X.]“ im Sinne von „besonders toll, besonders günstig“ verstanden wird, so dass eine gesamtbegriffliche Aussage im Sinne von „tolle Arbeitskleidung“ vorliegt und „Workwear“ nicht derart in den Hintergrund tritt, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise allein an dem weiteren Bestandteil „[X.]“ orientieren.

Jedenfalls kann aber eine solche [X.] grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Der Umstand, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht nicht aus (vgl. [X.] [X.], 1202, Rn. 39 - [X.]OFOOD/[X.] ; [X.], 1055Rn. 37 - airdsl; [X.], 1239Rn. 45 - [X.]/Volks.Inspektion).

Anhaltspunkte für eine selbständig kennzeichnende Stellung können darin bestehen, dass der älteren Marke oder ihrem prägenden Bestandteil lediglich die bekannte Unternehmensbezeichnung des Inhabers der jüngeren Marke oder eine andere bekannte Marke des Inhabers der jüngeren Marke hinzugefügt wird. Dem übernommenen Wort „[X.]“ in der jüngeren Marke ist jedoch weder ein Firmenbestandteil hinzugefügt worden noch handelt es sich bei [X.]“ um ein bekanntes Zeichen des Inhabers der jüngeren Marke. Gegen eine selbstständig kennzeichnende Stellung spricht zudem bereits, dass die Bestandteile „[X.]“ und „[X.]“ als gesamtbegriffliche Einheit verstanden werden bzw. inhaltlich aufeinander bezogen sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn.499). Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bekanntheit der Widersprechenden anbelangt, ist dies für die Frage, ob der Verkehr die Zeichen demselben wirtschaftlichen Unternehmen zuordnet, unerheblich, da es in diesem Zusammenhang allenfalls auf die Bekanntheit der Widerspruchsmarke ankommen kann.

Andere Umstände, die die es rechtfertigen würden, dem übernommenen Bestandteil „[X.]“ in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zuzubilligen und die über bloße Assoziationen hinaus die Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen der Widersprechenden und dem Inhaber der jüngeren Marke nahelegen, sind weder erkennbar noch vorgetragen.

C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.], da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

Meta

29 W (pat) 559/20

06.09.2023

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.09.2023, Az. 29 W (pat) 559/20 (REWIS RS 2023, 8864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8864

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