Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.01.2020, Az. 30 W (pat) 509/18

30. Senat | REWIS RS 2020, 3196

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "brand office (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2017 106 873.9

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 23. Januar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das am 11. Juli 2017 in den Farben rot und weiß angemeldete Wort-/Bildzeichen

Abbildung

2

soll für die Dienstleistungen

3

"Klasse 35: Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Verhandlung von Geschäftsverträgen für Dritte; Produktpräsentation für Dritte in der Öffentlichkeit; Merchandising; Marktinformationsdienste; Markenpositionierung [Marketing]; Handelsmesse- und kommerzielle Ausstellungsdienste; Erstellung von Abrechnungen; Entwicklung von Werbebroschüren; Entwicklung von Marken [Werbung und Verkaufsförderung]; Entwickeln von Unternehmensstrategien [Unternehmensberatung]; Durchführung von Unternehmensstudien; Dienstleistungen einer Marketingagentur; Buchprüfungen; Buchführung für Dritte; Bewerben und Durchführen von Fachmessen; Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Beratungsdienste für Unternehmen in Bezug auf Franchising; Beratung bezüglich Marketing; Beratung bei der Geschäftsführung; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Akquisition in Geschäftsangelegenheiten; Administrative Datenverarbeitungsdienste; Abrechnungserstellung

4

Klasse 42: [X.]; Qualitätsbewertung; Gestaltung und Konzeption von Webseiten für Dritte; Gestaltung und Erstellung von [X.]; Entwurf von Mustern; Entwurf von Modellen; Entwurf und Entwicklung von neuen Produkten; Elektronische Speicherung von Dateien und Dokumenten; Dienste eines Grafikdesigners; Designdienstleistungen bezüglich Grafiken; Designdienstleistungen bezüglich der Gestaltung von Dokumenten

5

[X.]: [X.]; Lizenzierung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung geistiger Eigentumsrechte; Juristische Dienstleistungen bezüglich der Verwaltung, Überwachung und Vergabe von [X.]; Ermittlungen in Bezug auf geistiges Eigentum; Beratungsdienste bezüglich der Lizenzvergabe von Marken; Beratungsdienste bezüglich der Lizenzierung von geistigem Eigentum; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Beratung in Fragen des geistigen Eigentums; Dienstleistungen einer Lizenzagentur"

6

in das beim [X.] geführte Register eingetragen werden.

7

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für [X.] des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschluss vom 01. Dezember 2017 zurückgewiesen.

8

Zur Begründung nimmt die Markenstelle auf den Beanstandungsbescheid vom 14. August 2017 Bezug, in welchem ausgeführt ist, dass einer Eintragung des angemeldeten [X.] die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] entgegenstünden.

9

Der Wortbestandteil "[X.]" beschränke sich in seiner [X.] Bedeutung "[X.]" in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen lediglich auf den beschreibenden Hinweis, dass diese Marken und ähnliche Schutzrechte beträfen und zum Anmelden, Verwalten und [X.] solcher Rechte eingesetzt werden könnten. Die graphische Ausgestaltung durch weiße Schrift auf einem roten, rechteckigen Hintergrund, bei dem ein sehr kleines Dreieck ausgeschnitten sei, halte sich im werbeüblichen Rahmen und wirke sich ebenfalls nicht betriebskennzeichnend aus.

Das Zeichen werde daher vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aufgefasst werden. Darüber hinaus unterliege das Zeichen als unmittelbar beschreibende Angabe auch einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, die sie jedoch nicht näher begründet hat. Sie hat auch keinen Antrag gestellt.

II.

A. Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 [X.] zulässig. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist weder ein konkreter Antrag noch eine Begründung erforderlich. Fehlt ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 66 Rdnr. 40).

B. In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet, da es der angemeldeten Wort-/Bildmarke Abbildung

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.] 2012, 610 ([X.]) – [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) – [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 ([X.]) – [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Nr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; [X.] 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – [X.]; [X.] 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; [X.] 2009, 952, 953, Nr. 10 – [X.]). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – [X.]; [X.] 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – [X.]; [X.] 2010, 1100, Nr. 23 – [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke Abbildung

a. Der Wortbestandteil der angemeldeten Marke setzt sich aus den [X.] Wörtern "brand" und "office" zusammen. Auch wenn die Beurteilung des Schutzhindernisses anhand der Gesamtheit dieser Bestandteile vorzunehmen ist, ist es zulässig, zunächst die einzelnen Bestandteile getrennt zu betrachten ([X.], [X.] 2006, 229 – BioID).

aa. Das nachgestellte [X.] Wort "office" ist mit seiner Bedeutung "Büro" ([X.]) schon seit langem Bestandteil des [X.] Sprachgebrauchs und in dieser Bedeutung daher allgemein bekannt (vgl. [X.] zu "office"; sowie [X.], Beschluss vom 21.04.2004, 29 W (pat) 49/04 – Mobile Office Optimizer; Beschluss vom 31.03.2004, 32 W (pat) 310/02 – Officekitchen; Beschluss vom 19.03.2003, 29 W (pat) 208/01 – [X.]), wobei das Substantiv "Büro" ebenso wie seine [X.] Entsprechung "office" umgangssprachlich auch als Synonym für eine "Geschäftsstelle, Kanzlei" o.ä. ("Anwaltsbüro") verwendet wird (vgl. dazu [X.] – online zu "Büro" bzw ([X.] zum [X.] Begriff "office"). In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen, welche in einem bzw. durch ein "Büro" erbracht werden können, erschöpft sich "office" somit in einem glatt beschreibenden Hinweis auf deren Erbringungsort.

bb. Bei dem vorangestellten Wort "brand" handelt es sich um den [X.] Begriff für "Marke" (vgl. PONS Großwörterbuch Englisch, 1. Auflage, Neubearbeitung 2014, [X.]), was jedenfalls Fachverkehrskreisen, die sich mit Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes oder der Entwicklung, Vermarktung etc. von Marken(produkten) befassen, ohne weiteres bekannt ist. Der Begriff "Marke" geht dabei über das klassische, juristische Verständnis der Marke als rechtlich geschütztem Herkunftszeichen hinaus und steht für alle Eigenschaften, in denen sich Objekte, die mit einem Markennamen in Verbindung stehen, von konkurrierenden Objekten anderer Markennamen unterscheiden, zB hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Qualität (vgl. [X.] zu "Marke").

Soweit es sich bei dem Bestandteil "brand" auch um ein [X.] Substantiv handelt, welches ein "großes, vernichtendes Feuer, Feuersbrunst, [X.]" bezeichnet oder auch als Kurzwort für "Branntwein" verwendet wird (vgl. [X.]-online zu "Brand"), kommt ein solches Verständnis vorliegend nicht in Betracht. Vielmehr legt bereits die Kombination mit dem ohne weiteres verständlichen [X.] Wort "office" es nahe, auch das Wort "brand" als [X.]s Wort aufzufassen. Dies gilt erst recht in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 42 und 45, welche sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach mit der Entwicklung von Marken und Markenstrategien oder im Rahmen der Vermarktung von Marken zB mit Markenanalysen sowie dem Status einer Marke (vgl. dazu [X.] 33 W (pat) 88/06 v. 04.03.2008 – Brand Status) bzw. – was die zu [X.] beanspruchten juristischen Dienstleistungen betrifft – mit der Anmeldung, Verwaltung oder der Geltendmachung von Marken(rechten) befassen können.

cc. In ihrer Gesamtheit kommt der Wortfolge "[X.]" demnach die Bedeutung "Markenbüro" zu. Dies wird jedenfalls der Fachverkehr, welcher an eine Vielzahl vergleichbar gebildeter [X.] mit dem Begriff "office" bzw. "Büro/Kanzlei" als Grundwort und einem diesen Begriff nach Gegenstand, Inhalt o.ä näher definierenden Bestimmungswort wie zB "Anwaltsbüro", "Sachverständigenbüro", "Reisebüro", "Maklerbüro" gewöhnt ist, ohne weiteres erkennen und darunter ein Büro bzw. eine Kanzlei, welche(s) sich mit der Entwicklung/Vermarktung oder der Anmeldung, Verwaltung oder der Geltendmachung von Marken(rechten) befasst und darauf spezialisiert ist, verstehen.

b. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen gehören zu den typischen Tätigkeiten eines "Markenbüros". In Bezug auf die zu den Klassen 35, 42 und 45 beanspruchten Dienstleistungen wird der hier in erster Linie angesprochene Fachverkehr den Wortbestandteil "[X.]" somit sofort und ohne Schwierigkeiten allein als Hinweis darauf verstehen, dass diese durch ein auf die Entwicklung/Vermarktung bzw. die Anmeldung, Verwaltung oder Geltendmachung von Marken(rechten) spezialisiertes "Büro" erbracht werden; er wird darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.

Der Wortbestandteil der angemeldeten Bezeichnung weist im Hinblick auf die [X.] Bedeutung des Begriffs "brand" auch keine schutzbegründende Interpretationsbedürftigkeit und Mehrdeutigkeit auf, da – wie bereits dargelegt – in Kombination mit den vorliegend beanspruchten Dienstleistungen und dem [X.] Begriff "office" der Bestandteil "brand" auf Anhieb und ausschließlich als [X.]r Begriff für "Marke" verstanden wird.

c. Die um Schutz nachsuchende Marke weist die erforderliche Unterscheidungskraft auch nicht wegen ihrer grafischen Ausgestaltung auf.

aa. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger [X.] erreicht werden. Einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des [X.], an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe jedoch nicht zu beseitigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erkennbar ist (vgl. [X.] 2001, 1153, 1154 – antiKALK; früher schon [X.] [X.] 1996, 410, 411 – [X.]; s. auch [X.] 2007, 324, 326 – Kinder (schwarz-rot). Für beschreibende Angaben wie "[X.]" bedürfte es deshalb einer über eine allgemein übliche Gebrauchsgrafik hinausgehenden, phantasievollen Ausgestaltung, um von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage wegzuführen und ein Verständnis im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises zu ermöglichen.

bb. Daran fehlt es jedoch vorliegend. Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass sich die graphische Ausgestaltung in Form einer Unterlegung der in weißer Schrift gehaltenen [X.] durch einen roten rechteckigen Hintergrund, bei dem ein sehr kleines Dreieck ausgeschnitten ist, um einfache grafische Gestaltungselemente und Verzierungen des [X.] ohne kennzeichnende Eigenart handelt, die lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs dienen. Eine solche einfache Ausgestaltung des [X.] kann nicht zuletzt angesichts seines deutlichen sachbezogenen Aussagegehalts in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nichts zu einer Wahrnehmung der um Schutz nachsuchenden Marke als betrieblicher Herkunftshinweis beitragen.

3. Fehlt der angemeldeten Bezeichnung daher in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], kann die Frage, ob an ihrer freien Verwendung auch ein schutzbedürftiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht, dahinstehen.

4. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 509/18

23.01.2020

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.01.2020, Az. 30 W (pat) 509/18 (REWIS RS 2020, 3196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3196

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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