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PDF anzeigen[X.] ZB 88/03vom4. Juni 2003in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juni 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.] Die Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die [X.] 16. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 23. April 2001, 9. Juli 2001, 10. Juli 2001 und26. September 2002 werden auf Kosten des [X.] unzulässig verworfen.2. Dem Antragsgegner wird Prozeßkostenhilfe versagt.3. [X.]: 1.000 Gründe:1. Soweit sich die Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die [X.] vom 23. April, 9. Juli und 10. Juli 2001 richten, sind gemäß § 26 Nr. 10EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.Danach sind die Rechtsmittel des Antragsgegners zu verwerfen, weil nach§ 567 Abs. 4 ZPO a.F. gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte - abgesehenvon hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig ist.Soweit sich das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den [X.] 26. September 2002 richtet, ist das ab 1. Januar 2002 geltende Recht an-zuwenden. Danach ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, weil gegen- 3 -Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbe-schwerde vorgesehen ist (§ 133 [X.], §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO), die aber nurstatthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlan-desgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. [X.] ist im vorliegenden Fall gegeben.2. Die beantragte Prozeßkostenhilfe war dem Antragsgegner wegenAussichtslosigkeit seiner Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen (§ 114 ZPO).Hahne[X.][X.][X.]Ahlt
Meta
04.06.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. XII ZB 88/03 (REWIS RS 2003, 2817)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2817
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