Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. XII ZB 280/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5077

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[X.] ZB 280/03vom14. Januar 2004in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2004 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse des8. Senats für Familiensachen des [X.] 23. Oktober 2003 und 27. November 2003 werden auf ihreKosten als unzulässig verworfen.Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Durchführung dieserRechtsmittel wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte [X.] keine Aussicht auf Erfolg hat.Wert: 3.000 Gründe:1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antragsauf Prozeßkostenhilfe durch Beschluß des [X.] richtet, ist es nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der [X.] als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO), die aber nur statthaft ist, wenn dies im [X.] bestimmt ist oder das [X.] sie in dem angefochte-nen Beschluß ausdrücklich zugelassen hat (vgl. [X.], Beschluß vom 29. Mai- 3 -2002 - [X.] - [X.] 2002, 526). Keine dieser Voraussetzungen ist im vor-liegenden Fall gegeben.2. Das Rechtsmittel ist auch unzulässig, soweit es sich gegen die Nicht-zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluß des [X.]s vom27. November 2003 richtet, weil die Nichtzulassung (§ 621 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO)nach § 26 Nr. 9 EGZPO nicht anfechtbar ist.Im übrigen können Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zum Bun-desgerichtshof in Zivilsachen von der Partei eines Rechtsstreits oder einem an-deren an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten formgerecht nur durch [X.] dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl.§ 78 Abs. 1 ZPO). Dies gilt seit Inkrafttreten der [X.] ohne Aus-nahme. Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszule-gende Eingabe, die bei dem [X.] eingereicht oder ihm von derunteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird - wie hier - dieser formellenAnforderung nicht, ist sie schon deswegen als unzulässig zu verwerfen.3. Der Antragsgegnerin ist die begehrte Prozeßkostenhilfe für [X.] gegen die Entscheidung des Gerichts der sofortigen Be-schwerde (vgl. [X.], NJW 2003, 1192) zu versagen, weil die von ihr eingeleg-ten Rechtsmittel unzulässig sind und somit keine Aussicht auf Erfolg haben(§ 114 ZPO).- 4 -4. Die Kosten des verworfenen Rechtsmittels trägt derjenige, der es [X.] hat (vgl. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG).Hahne[X.][X.][X.]Dose

Meta

XII ZB 280/03

14.01.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. XII ZB 280/03 (REWIS RS 2004, 5077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5077

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