Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. XII ZB 153/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1570

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[X.] ZB 153/01vom22. August 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 22. August 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlan-desgerichts vom 15. Januar 2001 wird auf seine Kosten als [X.] verworfen.Der Antrag des Beklagten zu 1, ihm zur Verteidigung gegen dieweitere Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zu-rückgewiesen.Wert des [X.]: 1.200 [X.]:Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von [X.] vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§§ 567 Abs. 4, 97ZPO).Dem Beklagten zu 1 kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden. [X.] Beiordnung seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten imvorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde kommt ohnehin nicht in [X.], weil dieser beim [X.] nicht zugelassen ist. Aber auch die- 3 -Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts istnicht geboten. Zweck der Prozeßkostenhilfe ist es, die mittellose Partei beimZugang zum gerichtlichen Rechtsschutz und im Rechtsstreit einer [X.] gleichzustellen. Hieraus ergibt sich, daß einer mittellosen ParteiProzeßkostenhilfe nicht bewilligt werden darf, wenn eine vermögende Partei,die für die Kosten selbst aufkommen müßte, auf die Rechtsverfolgung oder-verteidigung vernünftigerweise verzichten würde ([X.]/Wax,2. Aufl. § 114 [X.]. 118; [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 114 [X.]. 30; [X.]/[X.], ZPO 2. Aufl. § 114 [X.]. 30, jeweils m.w.[X.] vorliegende weitere Beschwerde ist offensichtlich nicht statthaft [X.] unzulässig. Eine vernünftige vermögende Partei hätte in der gegebenenSituation (evtl. nach Belehrung durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-mächtigten, die noch im Rahmen des zweitinstanzlichen Mandats zu erfolgenhat) darauf verzichtet, einen beim [X.] zugelassenen [X.] einzuschalten und sich auf diese Weise - jedenfalls zunächst - mit über-flüssigen Kosten zu belasten. Es entspricht auch in anderen Fällen der Recht-sprechung des [X.], daß Prozeßkostenhilfe zur [X.] -gegen ein Rechtsmittel nicht zu bewilligen ist, wenn von vornherein feststeht,daß das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. [X.]/Putzo ZPO23. Aufl. § 119 [X.]. 13 m.N).[X.]Hahne[X.]Weber-MoneckeWagenitz

Meta

XII ZB 153/01

22.08.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. XII ZB 153/01 (REWIS RS 2001, 1570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1570

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