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PDF anzeigen [X.][X.] vom 17. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die [X.] [X.] am 17. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 18. April 2011 wird abgelehnt. Gründe: Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 18. April 2011 ist kein Rechtsmittel gegeben. Die vom Kläger erwogene Revision wäre unstatthaft, weil sie gemäß § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile stattfindet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in [X.] ergehen. Eine Rechtsbe-schwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, durch den das Berufungsgericht eine Berufung einstimmig wegen Fehlens sowohl der Erfolgsaussichten als auch einer grundsätzlichen Bedeu-tung und eines Bedarfs an Rechtsfortbildung und Einheitlichkeitssicherung zurückgewiesen hat, nicht anfechtbar. Die Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO ist 1 - 3 - verfassungsgemäß ([X.], NJW 2005, 659). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wäre deshalb gleichfalls unstatthaft. [X.] Pape
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - 9 O 155/09 - [X.], Entscheidung vom 18.04.2011 - 12 U 177/10 -
Meta
17.05.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2011, Az. IX ZA 28/11 (REWIS RS 2011, 6642)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6642
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