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PDF anzeigen [X.][X.] vom 17. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die [X.] [X.] am 17. Mai 2011 beschlossen: Die Anträge des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 9. März 2011 werden abgelehnt. Gründe: Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen einen Hinweis, den ein Berufungsgericht den Parteien gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt, ist kein Rechtsmittel statthaft. Ein solcher Hin-weis beschwert den Berufungskläger nicht, weil er nur eine Ankündigung, nicht aber eine Entscheidung enthält. Überdies ist nach der ausdrücklichen Anord-nung des § 522 Abs. 3 ZPO nicht einmal die angekündigte Entscheidung, das
1 - 3 - heißt die Berufungszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, mit einem Rechtsmittel anfechtbar. [X.] Pape
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - 9 O 155/09 - [X.], Entscheidung vom 09.03.2011 - 12 U 177/10 -
Meta
17.05.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2011, Az. IX ZA 26/11 (REWIS RS 2011, 6654)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6654
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