Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.12.2018, Az. B 5 R 192/18 B

5. Senat | REWIS RS 2018, 461

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Terminverlegung


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren waren erfolglos (Bescheid vom 10.3.2015, Widerspruchsbescheid vom [X.], Gerichtsbescheid des [X.] vom 3.11.2016). Mit der gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegten Berufung hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

3

Mit Schreiben vom 19.3.2018 hat das [X.] den Kläger darüber informiert, dass Termin zur mündlichen Verhandlung auf den [X.] bestimmt sowie sein persönliches Erscheinen angeordnet sei und ihn zu diesem Termin geladen. Ferner enthält das Schreiben folgenden Hinweis: "Falls Sie aus zwingenden Gründen nicht erscheinen können, müssen Sie das Gericht unter Angabe des obigen Aktenzeichens unverzüglich benachrichtigen, die Hinderungsgründe mitteilen und bei Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung übersenden." Im [X.] hieran erfolgt der weitere Hinweis an den Kläger, dass auch im Fall seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.

4

Mit Fax vom 17.5.2018 - beim [X.] eingegangen am selben Tag - hat der Kläger mitgeteilt, den Termin vom [X.] krankheitsbedingt nicht wahrnehmen zu können; er sei termin- und transportunfähig erkrankt. Er beantrage die Aufhebung des Termins und die Festsetzung eines neuen Termins. Zur Glaubhaftmachung seines Antrags füge er den aktuellen Krankenhausentlassungsbericht sowie ein Attest seines Hausarztes bei. Die angekündigten medizinischen Unterlagen (vorläufiger Arztbrief des [X.] vom 12.5.2018 und das Attest des Privatdozenten Dr. S. vom 17.5.2018) sind nicht mit dem Faxschreiben übermittelt worden, sondern erst am [X.] zusammen mit dem [X.] vom 17.5.2018 beim [X.] eingegangen. Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] die Berufung des [X.] als unbegründet zurückgewiesen und im Übrigen ausgeführt: Das Gericht habe trotz [X.] des [X.] zur mündlichen Verhandlung am [X.] entscheiden können, weil er mit der Ladung vom 19.3.2018 darauf hingewiesen worden sei, dass auch bei seinem Ausbleiben entschieden werden könne. Die vom Kläger überreichten medizinischen Unterlagen reichten für eine Terminverlegung nicht aus. Aus dem ausführlichen Arztbrief des V. H.-Klinikums vom 12.5.2018 ergäben sich keinerlei Einschränkungen, die eine Transport- und Terminunfähigkeit des [X.] auch nur im Ansatz nahelegen würden. Das Attest des Privatdozenten Dr. S. vom 17.5.2018 lasse überhaupt keine medizinischen Befunde erkennen.

5

Gegen das ihm am [X.] zugestellte Urteil hat der Kläger am 1.8.2018 Beschwerde beim [X.] eingelegt. Er beruft sich auf die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG).

6

II. Die zulässige Beschwerde des [X.] ist begründet.

7

Der Kläger hat die Verletzung des § 62 SGG und des Art 103 Abs 1 GG hinreichend bezeichnet. Der Verfahrensmangel liegt auch vor.

8

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen ([X.] SozR 3-1500 § 160a [X.]; [X.] Beschluss vom 13.11.2008 - [X.] R 277/08 B - Juris Rd[X.]3; [X.] Beschluss vom 7.12.2017 - B 5 R 378/16 B - Juris RdNr 5). Liegt ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung vor und wird diese ordnungsgemäß beantragt, begründet dies grundsätzlich nach § 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 1 S 1 ZPO eine Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung (vgl [X.] SozR 3-1750 § 227 [X.]; [X.] Beschluss vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/11 B - Juris RdNr 7; [X.] Beschluss vom 7.12.2017 - B 5 R 378/16 B - Juris RdNr 5). Wird der Antrag auf Terminverlegung erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer Erkrankung begründet, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung angibt, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, die Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit des Beteiligten selbst beurteilen zu können (vgl [X.] SozR 4-1500 § 110 [X.] Rd[X.]2; [X.] Beschluss vom 19.11.2009 - [X.]/09 - Juris RdNr 4 und 5; [X.] Beschluss vom 31.3.2010 - VII B 233/09 - Juris RdNr 7; [X.] Beschluss vom 11.8.2010 - VIII B 92/10 - Juris RdNr 2).

9

Der Kläger hat in seinem [X.] vom 17.5.2018 darauf hingewiesen, dass er krankheitsbedingt an dem Termin vom [X.] nicht teilnehmen könne; zum Nachweis hierfür hat er den vorläufigen Arztbrief des V. H.-Klinikums vom 12.5.2018 und das Attest des Privatdozenten Dr. S. vom 17.5.2018 überreicht. Zwar lassen sich diesen Unterlagen keine Angaben über eine Erkrankung entnehmen, die dem Kläger eine Teilnahme am Termin vom [X.] unmöglich gemacht hätte. Der vorläufige Arztbrief des V. H.-Klinikums vom 12.5.2018 berichtet über einen dortigen stationären Aufenthalt des [X.] vom 5.5.2018 bis 12.5.2018 und seine Entlassung an diesem Tag in einem asymptomatischen Zustand. Ferner enthält der vorläufige Arztbrief den Hinweis, dass wegen des stattgefundenen akut symptomatischen epileptischen Anfalls für die Dauer von drei Monaten keine Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen in der [X.] im öffentlichen motorisierten Straßenverkehr bestünde. Eine Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit für den [X.] lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Das Attest des Privatdozenten Dr. S. vom 17.5.2018 enthält keinerlei Angaben zu Erkrankungen des [X.].

Gleichwohl durfte das [X.] im Termin vom [X.] nicht in Abwesenheit des [X.] entscheiden.

Der anwaltlich nicht vertretene Kläger hatte mit Überreichung der genannten Unterlagen aus seiner Sicht alles getan, um das [X.] von der Notwendigkeit zu überzeugen, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu vertagen, um ihm eine Teilnahme hieran zu ermöglichen, zumal das Gericht die Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht aufgehoben hat. Nach dem Hinweis in dem gerichtlichen Schreiben vom 19.3.2018 ist für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung eine ärztliche Bescheinigung zu übersenden. Diesem Hinweis hat der Kläger Folge geleistet. Dass die ärztliche Bescheinigung jedenfalls bei einem kurzfristig gestellten Antrag auf Terminverlegung einen Inhalt aufweisen muss, der das Gericht in die Lage versetzt, die Verhandlungs- und Reisefähigkeit der betreffenden Person selbst beurteilen zu können, ist dem Schreiben vom 19.3.2018 nicht zu entnehmen. Dies musste der rechtskundig nicht vertretene Kläger auch nicht wissen.

Auf Grund seiner Zweifel an einer krankheitsbedingten Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit des [X.] hätte das [X.] bzw der [X.] entweder den Kläger zur (weiteren) Glaubhaftmachung seines Vortrags durch Vorlage eines aussagekräftigen Attestes auffordern (vgl § 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 2 ZPO) oder selbst eine nähere Stellungnahme des Privatdozenten Dr. S. über das Ausmaß der Erkrankung des [X.] einholen müssen (vgl [X.] Beschluss vom 13.11.2008 - [X.] R 277/08 B - Juris Rd[X.]7; vgl auch [X.] Beschluss vom 21.7.2009 - B 7 [X.] 9/09 B - Juris RdNr 5). Letzteres wäre auch kurzfristig - zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung - schon deshalb möglich gewesen, weil sich aus dem Attest vom 17.5.2018 die Kontaktdaten des Privatdozenten Dr. S. einschließlich seiner Telefonnummer ergeben. Der Kläger hat sich mit Erklärung vom 9.11.2015 unter Entbindung dieses Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die vom Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich gehaltenen Unterlagen und Auskünfte beigezogen werden.

Das angefochtene Urteil kann auf dem Verfahrensmangel beruhen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Verfahrensbeteiligten daran gehindert hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die daraufhin ergangene Entscheidung beeinflusst hat; eine Angabe, welches Vorbringen durch das beanstandete Verfahren verhindert worden ist, ist nicht erforderlich (vgl [X.] Beschluss vom 13.11.2008 - [X.] R 277/08 B - Juris Rd[X.]8 mwN; [X.] Beschluss vom [X.] KR 144/10 B - Juris RdNr 5 mwN).

Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung hat der Senat die Sache im [X.] nach § 160a Abs 5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 5 R 192/18 B

13.12.2018

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 3. November 2016, Az: S 97 R 5003/15, Gerichtsbescheid

§ 62 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.12.2018, Az. B 5 R 192/18 B (REWIS RS 2018, 461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 461

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII B 233/09

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