Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.
Fußnote Paragraph
(+++ § 98: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19.7.2022 I 1214
G. Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
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