Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. 4 StR 569/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11379

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516U4STR569.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
569/15
vom
12. Mai
2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

zu 2.: Verdachts des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12. Mai 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
[X.],
Dr.
Quentin

als beisitzende [X.],

[X.]in am [X.]

als Vertreterin
des Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger
des Angeklagten B.

,
Rechtsanwältin

-
in der Verhandlung -

als Verteidigerin des Angeklagten [X.]

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-ten [X.]

gegen das Urteil des [X.]
vom 23.
Juli 2015 werden verworfen.

2.
Die durch die Revisionen der Staatsanwaltschaft entstan-den Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte [X.]

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen unerlaubter Ein-
fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den An-geklagten B.

hat es freigesprochen. Gegen seine Verurteilung richtet sich
die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten [X.]

.
Mit ihren zu Ungunsten der beiden Angeklagten eingelegten, vom Generalbun-desanwalt vertretenen Rechtsmitteln erhebt die Staatsanwaltschaft jeweils eine Verfahrensrüge sowie sachlich-rechtliche Beanstandungen. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.

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-
4
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I.

1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt den Angeklagten mittäterschaftlich begangenen, unerlaubten bewaffneten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last. Sie führt hierzu unter anderem aus, die Angeklagten seien am 5. Februar 2015 auf der Fahrt von D.

nach H.

auf dem Rastplatz T.

von Zollvoll-
zugsbeamten in dem vom Angeklagten [X.]

geführten Pkw des Angeklag-
ten B.

angetroffen worden, in dem 499,14 g Heroin versteckt gewesen sei-
en, die in H.

gewinnbringend verkauft werden sollten. Dabei hätten sie
eine Machete und ein Teppichmesser mitgeführt.

2. Das [X.] hat hierzu im Wesentlichen
folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte [X.]

, der früher ein Taxi-Unternehmen betrieben

.

Taxi-

a.

beim Angeklagten [X.]

wegen einer Kurierfahrt an. Daraufhin bat der An-
geklagte [X.]

den Angeklagten B.

, ihn bei dieser Fahrt zu begleiten.
Denn er wollte die Fahrt mit seinem Pkw [X.] durchführen, den er nach einem Motorradunfall, bei dem er erheblich verletzt worden war, dem Angeklag-ten B.

zur Nutzung überlassen hatte; da der Angeklagte B.

den Pkw
daraufhin auch auf sich zugelassen hatte, die Fahrt aber von

N.

nach H.

gehen sollte,
wollte der Angeklagte [X.]

, dass der Ange-
klagte B.

als Fahrzeughalter bei möglichen Kontrollen und Nachfragen zur
Berechtigung, das Fahrzeug zu führen, anwesend ist.

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2
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-
Der Angeklagte [X.]

.

-
redeten Treffpunkt in ein Restaurant und übernahm dort

während der Ange-klagte B.

außerhalb des Lokals wartete

zum Verkauf in [X.] be-
stimmte 499,14 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 50,2
%, die er hinter der
Armlehne in der Mitte der Rücksitzbank des [X.] versteckte. Anschließend fuhren der Angeklagte [X.]

und der Angeklagte B.

als Beifahrer in
dem Fahrzeug von D.

nach De.

, wo sie an der Raststätte
T.

von Zollbeamten kontrolliert
wurden. Diese fanden neben
dem Heroin auch ein Cutter-im Bereich der Mittelarmlehne der Vordersitze und im Kofferraum des [X.] eine Machete. Ferner war der Angeklagte B.

im Besitz von 12 Geld-

.

sich.

Dass der Angeklagte [X.]

von diesen Gegenständen (Cutter-

ebenso wenig festzustellen
wie die Kenntnis des Angeklagten B.

von dem
mitgeführten Heroin.

II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]

ist unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 [X.].

Dies gilt auch, soweit die Staatsanwaltschaft die Feststellung vermisst, dass
sich der Gehilfenvorsatz dieses Angeklagten auf die Erzielung von [X.] durch den Verkauf der Betäubungsmittel erstreckt hat. Zwar muss der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupt-5
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6
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tat, insbesondere deren Unrechts-
und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen. Er braucht aber Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen und keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben. Dass die Betäubungsmittel zum Verkauf in [X.] bestimmt waren und der Angeklagte [X.]

dies
wusste, hat die [X.] festgestellt. Insbesondere wenn sein Tatbeitrag

wie hier

aber nur zu deliktischen Zwecken verwendet werden kann und an-gesichts der Menge an Betäubungsmitteln diese nur zum gewinnbringenden Weiterverkauf mittels Transport zu etwaigen Käufern oder [X.] bestimmt sein konnten, liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte genau damit rechnete und dies insbesondere im Hinblick auf den ihm auch für diese Fahrt

ersichtlich stillschweigend

versprochenen

billi-gend in Kauf nahm (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2013

1 [X.], [X.], 475 f. mwN).

III.

Die trotz obiger

beiläufiger

Bemerkung ausschließlich zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben eben-falls erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Aufklärungsrügen, dass die [X.] es unterlassen hat, die für beide

in den Niederlanden gebore-nen und dort auch
lebenden

Angeklagten erholten und zu den Akten gelang-ten [X.] [X.] zum Gegenstand der [X.] zu machen. Diese weisen für beide Angeklagte mehrere Verurteilun-gen

aus. In ihrem Urteil 9
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bezeichnet die [X.] den Angeklagten [X.]

hinsichtlich des Angeklagten B.

enthält das Urteil keine Mitteilung zu (nicht)
vorhandenen Vorstrafen.

b) Die [X.] sind unzulässig.

aa) Wird beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der [X.] nicht verlesener Urkunden verwertet, so gehört zur ordnungsgemä-ßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Ur-kunde nicht verlesen worden, sondern auch die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei (st. Rspr., vgl.
etwa [X.], Urteil vom 17. Juli 2014

4 [X.], [X.], 604, 605 mwN). Nichts anderes gilt, wenn statt einer Inbegriffsrüge gemäß § 261 [X.] eine Aufklärungsrüge erhoben wird und hierbei nicht auf die

überlegene

Beweis-qualität der Urkunde, auf deren genauen Wortlaut oder auf andere, durch sons-tige Beweismittel nicht oder schwerer nachweisbare Umstände abgestellt wird. Denn eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Beweis nicht erhoben wurde. Liegt ein solcher Fall nicht vor und wird mit einer Aufklärungs-rüge beanstandet, dass eine Urkunde nicht verlesen oder im Wege des Selbst-leseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, so ist es

[X.] in Fällen, in denen dies in Betracht kommt

daher erforderlich, dass die Revision mitteilt, dass die Urkunde oder deren Inhalt nicht auf andere [X.] in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (vgl. zur Verpflichtung zum Vor-trag sogenannter Negativtatsachen auch [X.], Beschluss vom 25. Januar 2005

2 [X.], [X.]E 112, 185; ferner [X.], [X.], 7. Aufl., §
344 Rn. 38 mwN).

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[X.]) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird der [X.] der Staatsanwaltschaft nicht gerecht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

Denn die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Rechtsmittelbegründung selbst [X.] worden Verlesung nicht erfolgt ist. Jedoch verhält sich die Revisionsbegründung nicht [X.] ebenfalls nicht mitteilt) laut Protokoll in der Hauptverhandlung erörtert wurde, auf den

nicht protokollierungsbedürftigen

Vorhalt hin gemacht haben. Auch aus dem Schweigen der Urteilsgründe kann nicht geschlossen werden, dass das Gericht die von der Staatsanwaltschaft vermisste Aufklärung unterlassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 1999

3 StR 17/99 mwN). Die Revisionsbegründung trägt daher nicht vor, dass ein Aufklärungsmangel tatsächlich vorliegt oder sich über die Vorhalte und hierzu möglicherweise abgegebene Erklärungen hinaus die Verlesung der Urkunden aufgedrängt hat. Dies hat die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen zur Folge. Daher kann offen bleiben, ob in Fällen, in denen der Inhalt eines Schriftstücks in der Hauptverhandlung erörtert und nicht bestritten worden ist, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat, ein Urteil regelmäßig nicht darauf beruhen kann, dass das Schriftstück nicht verlesen worden ist (so [X.], Beschluss vom 18.
Februar 2016

1 StR 590/15).

2. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge hat hinsichtlich des Angeklagten [X.]

ebenfalls keinen Erfolg.

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a) Der diesen Angeklagten betreffende Schuldspruch weist keinen ihn begünstigenden Rechtsfehler auf.

Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen war die Machete in einem geschlossenen, aber nicht verschlossenen Koffer im Kofferraum des Pkws unter einer als Boden des Kofferraums angebrachten und mit einem Schraubenzieher verkeilten Holzplatte verwahrt; die Rücksitzbank des [X.] war nicht umzuklappen und die Hutablage war ebenfalls durch eine Holzplatte ersetzt. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die [X.] davon ausging, die Machete sei nicht

wie für den [X.] Handel mit Betäubungsmitteln erforderlich (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 10. Juni 2015

1 [X.])

der Angeklagte [X.]

von der dem Angeklagten B.

gehörenden Mache-
te Kenntnis gehabt habe (vgl. zum Mitführen einer Waffe lediglich durch den Gehilfen auch [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2013

3 [X.]/13).

Keinen Rechtsfehler weist auch die Annahme auf, dass der Angeklagte
[X.]

von dem in der Ablage der Fahrertür abgelegten Messer des Ange-
klagten B.

nichts
wusste, da dieses unter einer solchen Menge Müll verbor-

und selbst der das Fahrzeug durchsuchende Zollbeamte dieses Messer bei der ersten Durchsuchung nicht aufgefunden hat, obwohl er Ablage nachsah, um sicherzustellen, dass sich dort keine für ihn gefährlichen Gegenstände befinden.

Auch hinsichtlich des in einem Fach zwischen den Vordersitzen aufge-fundenen, ebenfalls dem Angeklagten B.

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te die [X.] sich rechtsfehlerfrei nicht davon zu überzeugen, dass der 17
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Angeklagte [X.]

von diesem Kenntnis hatte. Zudem konnte die Strafkam-
mer

ersichtlich auch aufgrund der Aussagen der beiden die Angeklagten kon-trollierenden Zollbeamten

dieses Gegenstandes treffen und ihn somit auch

rechtsfehlerfrei

nicht unter § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG subsumieren (vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 25. Mai 2010

1 StR 59/10, [X.], 98, 99).

Soweit der Angeklagte [X.]

lediglich wegen Beihilfe zum unerlaub-
ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt [X.], weist das Urteil ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

b) Auch der den Angeklagten [X.]

betreffende Strafausspruch hält
der Überprüfung stand.

Grundlage der revisionsgerichtlichen Überprüfung eines Urteils auf die Sachrüge hin sind nur die [X.] und dort zulässig in Bezug genom-mene A[X.]ildungen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 337 Rn. 22 mwN). Da das Urteil aber feststellt, dass der Angeklagte [X.]

nicht vorbe-
straft ist, durfte die [X.] strafmildernd werten, dass der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist.

Es begegne
.

strafmildernd berück-
sichtigt hat, die sie unter anderem darauf gestützt hat, dass der durch die Un-ruckte Angeklagte der [X.] nicht mächtig und von seinem [X.] und seinem sonstigen [X.] Umfeld getrennt wurde und würde. Anders als die Revisionsführerin meint, hat das [X.] damit nicht lediglich die Verbüßung von Untersuchungshaft 21
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(als solche), sondern

rechtsfehlerfrei

festgestellte besondere Nachteile für den Angeklagten durch die Haft strafmildernd berücksichtigt (vgl. auch [X.], Urteil vom 14. Juni 2006

2 StR 34/06, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Lebensum-stände 21).

3. Der Freispruch des Angeklagten B.

hält ebenfalls der Überprüfung
stand.

a) [X.], dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsge-richtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Be-weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk-
oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht
zu hohe Anfor-derungen an die Überzeugungsbildung stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzu-nehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen
wäre (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 3. Dezember 2015

4 StR 387/15 mwN).

Nach diesen Maßstäben zeigt die Beschwerdeführerin Rechtsfehler nicht auf. Ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des [X.]s erschöpfen sich vielmehr neben [X.] Vorbringen (zu den Vorstrafen der Ange-klagten) im Wesentlichen darin, eine eigene Würdigung der Beweise vorzu-nehmen. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Als Rechtsfehler im Sinne des § 337 Abs. 1 [X.] zu bewertende Lücken der Be-weiswürdigung liegen

etwa zu der Feststellung, dass der Angeklagte B.

keine Kenntnis von dem mitgeführten Heroin hatte

nicht vor. Insofern stützt 25
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sich die [X.] auch nicht lediglich auf eine denktheoretische Möglich-keit, sondern auf die Einlassungen der beiden Angeklagten, die sie einer aus-führlichen und kritischen Würdigung unterzogen hat.

b) Auch soweit die Revision eine Verletzung von § 267 Abs. 5 Satz 1 [X.] geltend macht, weil die [X.] keine Feststellungen zum Bestehen von Vorstrafen des Angeklagten B.

getroffen hat, bleibt ihr der Erfolg ver-
sagt.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann es [X.] einen auf die Sachrüge zu beachtenden Darstellungsmangel darstellen, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten. Solche sind zwar in erster Linie bei [X.] Erkenntnissen notwendig, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts nachvollziehen zu können. Bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen aber zumindest dann zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflich-tet, wenn diese für die Beurteilung des [X.] eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 13. März 2014

4 StR 15/14; vom 5. März 2015

3 [X.] jeweils mwN).
Insoweit verbietet sich indes eine schematische Betrachtung; die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 267 Abs. 5 Satz 1 [X.] vorliegt, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu treffen ([X.], Urteil vom 5. März 2015

3 [X.] mwN).

[X.]) Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen das [X.]

wie hier hinsichtlich des Angeklagten B.

Feststellungen zum Werdegang,
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zum Vorleben und zur Persönlichkeit des Angeklagten getroffen hat, es dabei Vorstrafen (oder ihr Fehlen) aber nicht ausdrücklich erwähnt, bereits das Schweigen des Urteils den Schluss zulässt, dass keine (relevanten) Vorstrafen vorhanden sind. Auch bedarf keiner Entscheidung, ob jedenfalls in solchen Fallgestaltungen das Fehlen von Mitteilungen zu relevanten Vorstrafen die Er-hebung einer zulässigen Verfahrensrüge erfordert, zumal selbst der [X.] in seiner Antragsschrift

zutreffend

nicht das völlige Fehlen, [X.] zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklaauch [X.], Urteil vom 5. März 2015

3 [X.]). Denn jedenfalls kam dem Umstand, dass der Angeklagte B.

bereits vorbestraft ist, für die Frage, ob
er von dem vom Angeklagten [X.]

in dem Fahrzeug versteckten Heroin

wusste oder ob er den Transport von Betäubungsmitteln durch die Fahrt [X.] billigend in Kauf nahm, keine solch bestimmende Bedeutung zu, dass die [X.] zur Mitteilung jener Erkenntnisse in den Urteilsgründen ver-pflichtet war. Dies gilt auch, soweit sich aus dem Strafregisterauszug (und [X.] ohne nähere Mitteilungen zu den dort abgeurteilten Taten) herleiten lassen sollte, dass ihm Verstöße gegen das Betäubungsmittel-
bzw. das niederländi-sche Opiumgesetz nicht wesensfremd sind; mehr hätte sich aus dem Bestehen der einen, von der Revision zur Verfahrensrüge mitgeteilten, zur Sachrüge in-m-und gemeinnütziger Arbeit nicht ableiten lassen (vgl. dazu auch [X.] aaO).

c) Erfolglos macht die
Staatsanwaltschaft im Rahmen der [X.] geltend, dass das [X.] verpflichtet gewesen wäre, die mit der An-klageerhebung von ihr erklärte Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 .

in Betracht kommenden
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Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz wieder in das Verfahren einzubeziehen.

aa) Ist nach einer Beschränkung gemäß § 154a [X.] eine Verurteilung wegen des verbliebenen Straftatbestandes nicht möglich, ist die nach § 154a [X.] ausgeschiedene Gesetzesverletzung wieder in das Verfahren einzube-ziehen, um der umfassenden gerichtlichen Kognitionspflicht (§ 264 [X.]) zu genügen (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 1983

4 StR 535/83, [X.]St 32, 84, 85; Beschluss vom 23. November 2000

3 [X.], [X.], 263, bei [X.]; Urteil vom 4. April 2002

3 [X.] jeweils mwN).

[X.]) Eine solche Rüge muss jedoch als verfahrensrechtliche Beanstan-dung erhoben werden ([X.], Urteil vom 14. Dezember 1995

4 [X.], [X.], 241 mwN auch zu einer eine andere Ansicht vertretenden Ent-scheidung des 1. Strafsenats). Die Revision hätte daher, um den sich aus §
344 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergebenden Anforderungen zu entsprechen, den Wortlaut der in Bezug genommenen Verfügung mitteilen und den Verfahrens-ablauf im Einzelnen schildern müssen ([X.] aaO). Hierbei ist auch zu [X.], dass in Fällen, in denen die Beweislage die Beurteilung zulässt, dass im Falle der Wiedereinbeziehung der Angeklagte auch von dem Vorwurf, der den ausgeschiedenen Tatteil oder Straftatbestand betrifft, freizusprechen gewesen wäre, der Tatrichter von der förmlichen Wiedereinbeziehung des ausgeschie-denen Tatteils oder Straftatbestands absehen kann (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juni 2006

2 StR 72/06 mwN).

cc) Hiervon ausgehend bleibt der Rüge der Staatsanwaltschaft der Erfolg versagt.

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wie oben [X.]

keine [X.] treffen und ihn

wie ersichtlich auch die Staatsanwaltschaft in der [X.]

noch nicht einmal unter § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu subsumieren.

Das von der Anklage als Teppich-
und im Urteil als Cutter-Messer be-zeichnete Messer wurde ausweislich der Urteilsgründe zwar insofern verändert, als die Klinge nicht herausgeschoben werden muss, sondern [X.] werden kann. Ein solches Klappmesser ist jedoch ohne weitere

nicht mitge-teilte

Besonderheiten weder eine Waffe im technischen Sinne, noch unterfällt es

wie sich aus der fehlenden Erwähnung dieses Messertyps in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 [X.] ergibt

der Kategorie der sogenannten gekorenen Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit.
b [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2012

2 [X.], [X.]R BtMG §
30a Abs.
2 Gegenstand 6).
Im Übrigen unterlässt es die Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass die Klinge des Messers abgebrochen ist (vgl. [X.] Bl. 183); auch ein bei den Akten befindliches Foto des Messers (Sachakten Bd.
1 Bl. 203) legt sie nicht vor.

Hinsichtlich der etwa 60 cm langen Machete lässt sich den [X.] schon nicht entnehmen, ob es sich bei ihr um einen tauglichen Gegen-stand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt (vgl. auch [X.], [X.] vom 24. September 2015

2 [X.], [X.], 123 f.), zumal

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die Revision die sich in den Akten befindliche nähere Beschreibung der [X.] ([X.] Bl.
183) nicht mitteilt. Dass es sich bei ihr

worauf die [X.] abstellt

um eine gekorene Waffe handelt (insofern verweist die Anklage auf Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) trifft nicht zu (vgl. auch [X.], Beschluss vom 25. Juli 2013

3 [X.], [X.], 164, 165
mwN).

Sost-Scheible [X.] Mutzbauer

[X.] Quentin

Meta

4 StR 569/15

12.05.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. 4 StR 569/15 (REWIS RS 2016, 11379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11379

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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