Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2016, Az. 4 StR 569/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11430

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Anforderungen an die Begründung einer Aufklärungsrüge


Tenor

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten [X.]     gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2015 werden verworfen.

2. Die durch die Revisionen der Staatsanwaltschaft entstanden Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte [X.]     hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]     wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.] hat es freigesprochen. Gegen seine Verurteilung richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten [X.]    . Mit ihren zu Ungunsten der beiden Angeklagten eingelegten, vom [X.] vertretenen Rechtsmitteln erhebt die Staatsanwaltschaft jeweils eine Verfahrensrüge sowie sachlich-rechtliche Beanstandungen. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt den Angeklagten mittäterschaftlich begangenen, unerlaubten bewaffneten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last. Sie führt hierzu unter anderem aus, die Angeklagten seien am 5. Februar 2015 auf der Fahrt von [X.]     nach [X.]auf dem Rastplatz [X.]          von Zollvollzugsbeamten in dem vom Angeklagten [X.]     geführten Pkw des Angeklagten [X.] angetroffen worden, in dem 499,14 g Heroin versteckt gewesen seien, die in [X.]gewinnbringend verkauft werden sollten. Dabei hätten sie eine Machete und ein Teppichmesser mitgeführt.

3

2. Das [X.] hat hierzu im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

4

Der Angeklagte [X.]    , der früher ein Taxi-Unternehmen betrieben hat, hatte bereits in der Vergangenheit für den [X.] Staatsbürger „[X.] “ Taxi- und Kurierfahrten durchgeführt. Am 5. Februar 2015 fragte „[X.] “ erneut beim Angeklagten [X.]     wegen einer Kurierfahrt an. Daraufhin bat der Angeklagte [X.]     den Angeklagten [X.], ihn bei dieser Fahrt zu begleiten. Denn er wollte die Fahrt mit seinem Pkw [X.] durchführen, den er nach einem Motorradunfall, bei dem er erheblich verletzt worden war, dem Angeklagten [X.] zur Nutzung überlassen hatte; da der Angeklagte [X.] den Pkw daraufhin auch auf sich zugelassen hatte, die Fahrt aber von   N.       nach [X.]gehen sollte, wollte der Angeklagte [X.]    , dass der Angeklagte [X.] als Fahrzeughalter bei möglichen Kontrollen und Nachfragen zur Berechtigung, das Fahrzeug zu führen, anwesend ist.

5

Der Angeklagte [X.]     begab sich daraufhin zu dem mit „[X.] “ verabredeten Treffpunkt in ein Restaurant und übernahm dort – während der Angeklagte [X.] außerhalb des Lokals wartete – zum Verkauf in [X.] bestimmte 499,14 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 50,2 %, die er hinter der Armlehne in der Mitte der Rücksitzbank des [X.] versteckte. Anschließend fuhren der Angeklagte [X.]     und der Angeklagte [X.] als Beifahrer in dem Fahrzeug von [X.]     nach De.     , wo sie an der Raststätte [X.]          von Zollbeamten kontrolliert wurden. Diese fanden neben dem Heroin auch ein Cutter-Messer im Ablagefach der Fahrertür, ein „Multitool“ im Bereich der Mittelarmlehne der Vordersitze und im Kofferraum des Fahrzeugs eine Machete. Ferner war der Angeklagte [X.] im Besitz von 12 Geldscheinen zu je 50 €; der Angeklagte [X.]     führte etwas mehr als 200 € mit sich.

6

Dass der Angeklagte [X.]     von diesen Gegenständen (Cutter-Messer, „Multitool“ und Machete) Kenntnis hatte, vermochte die [X.] ebenso wenig festzustellen wie die Kenntnis des Angeklagten [X.] von dem mitgeführten Heroin.

II.

7

Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]     ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

8

Dies gilt auch, soweit die Staatsanwaltschaft die Feststellung vermisst, dass sich der Gehilfenvorsatz dieses Angeklagten auf die Erzielung von Gewinn durch den Verkauf der Betäubungsmittel erstreckt hat. Zwar muss der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen. Er braucht aber Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen und keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben. Dass die Betäubungsmittel zum Verkauf in [X.] bestimmt waren und der Angeklagte [X.]     dies wusste, hat die [X.] festgestellt. Insbesondere wenn sein Tatbeitrag – wie hier – aber nur zu deliktischen Zwecken verwendet werden kann und angesichts der Menge an Betäubungsmitteln diese nur zum gewinnbringenden Weiterverkauf mittels Transport zu etwaigen Käufern oder [X.] bestimmt sein konnten, liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte genau damit rechnete und dies insbesondere im Hinblick auf den ihm auch für diese Fahrt – ersichtlich stillschweigend – versprochenen „angemessenen Kurierlohn“ billigend in Kauf nahm (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2013 – 1 [X.], [X.], 475 f. mwN).

III.

9

Die trotz obiger – beiläufiger – Bemerkung ausschließlich zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ebenfalls erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Aufklärungsrügen, dass die [X.] es unterlassen hat, die für beide – in [X.] geborenen und dort auch lebenden – Angeklagten erholten und zu den Akten gelangten [X.] [X.] zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. Diese weisen für beide Angeklagte mehrere Verurteilungen – auch wegen „Verstoßes gegen das [X.]“ – aus. In ihrem Urteil bezeichnet die [X.] den Angeklagten [X.]     als „nicht vorbestraft“; hinsichtlich des Angeklagten [X.] enthält das Urteil keine Mitteilung zu (nicht) vorhandenen Vorstrafen.

b) Die [X.] sind unzulässig.

aa) Wird beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der Hauptverhandlung nicht verlesener Urkunden verwertet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen worden, sondern auch die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 [X.], [X.], 604, 605 mwN). Nichts anderes gilt, wenn statt einer Inbegriffsrüge gemäß § 261 [X.] eine Aufklärungsrüge erhoben wird und hierbei nicht auf die – überlegene – Beweisqualität der Urkunde, auf deren genauen Wortlaut oder auf andere, durch sonstige Beweismittel nicht oder schwerer nachweisbare Umstände abgestellt wird. Denn eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Beweis nicht erhoben wurde. Liegt ein solcher Fall nicht vor und wird mit einer Aufklärungsrüge beanstandet, dass eine Urkunde nicht verlesen oder im Wege des [X.] in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, so ist es – zumindest in Fällen, in denen dies in Betracht kommt – daher erforderlich, dass die Revision mitteilt, dass die Urkunde oder deren Inhalt nicht auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (vgl. zur Verpflichtung zum Vortrag sogenannter Negativtatsachen auch [X.], Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99, [X.]E 112, 185; ferner [X.], [X.], 7. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN).

bb) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird der Tatsachenvortrag der Staatsanwaltschaft nicht gerecht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

Denn die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Rechtsmittelbegründung selbst vor, dass die [X.] [X.] nicht nur „zumindest auszugsweise verlesen“, sondern „den Angeklagten auch vorgehalten worden sind“. Zwar beweist das [X.] (§ 274 [X.]), dass eine Verlesung nicht erfolgt ist. Jedoch verhält sich die Revisionsbegründung nicht dazu, ob und gegebenenfalls welche Angaben die Angeklagten, deren „Werdegang“ (was die Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht mitteilt) laut Protokoll in der Hauptverhandlung erörtert wurde, auf den – nicht protokollierungsbedürftigen – Vorhalt hin gemacht haben. Auch aus dem Schweigen der Urteilsgründe kann nicht geschlossen werden, dass das Gericht die von der Staatsanwaltschaft vermisste Aufklärung unterlassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 1999 – 3 StR 17/99 mwN). Die Revisionsbegründung trägt daher nicht vor, dass ein Aufklärungsmangel tatsächlich vorliegt oder sich über die Vorhalte und hierzu möglicherweise abgegebene Erklärungen hinaus die Verlesung der Urkunden aufgedrängt hat. Dies hat die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen zur Folge. Daher kann offen bleiben, ob in Fällen, in denen der Inhalt eines Schriftstücks in der Hauptverhandlung erörtert und nicht bestritten worden ist, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat, ein Urteil regelmäßig nicht darauf beruhen kann, dass das Schriftstück nicht verlesen worden ist (so [X.], Beschluss vom 18. Februar 2016 – 1 [X.]/15).

2. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge hat hinsichtlich des Angeklagten [X.]     ebenfalls keinen Erfolg.

a) Der diesen Angeklagten betreffende Schuldspruch weist keinen ihn begünstigenden Rechtsfehler auf.

Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen war die Machete in einem geschlossenen, aber nicht verschlossenen Koffer im Kofferraum des Pkws unter einer als Boden des Kofferraums angebrachten und mit einem Schraubenzieher verkeilten Holzplatte verwahrt; die Rücksitzbank des Fahrzeugs war nicht umzuklappen und die Hutablage war ebenfalls durch eine Holzplatte ersetzt. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die [X.] davon ausging, die Machete sei nicht – wie für den bewaffneten Handel mit Betäubungsmitteln erforderlich (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 10. Juni 2015 – 1 [X.]) – „zugriffsbereit“ und es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte [X.]     von der dem Angeklagten [X.] gehörenden Machete Kenntnis gehabt habe (vgl. zum Mitführen einer Waffe lediglich durch den Gehilfen auch [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 3 [X.]/13).

Keinen Rechtsfehler weist auch die Annahme auf, dass der Angeklagte [X.]     von dem in der Ablage der Fahrertür abgelegten Messer des Angeklagten [X.] nichts wusste, da dieses unter einer solchen Menge Müll verborgen war, dass es weder „unmittelbar gesehen, noch ertastet werden konnte“ und selbst der das Fahrzeug durchsuchende Zollbeamte dieses Messer bei der ersten Durchsuchung nicht aufgefunden hat, obwohl er „als erstes“ in dieser Ablage nachsah, um sicherzustellen, dass sich dort keine für ihn gefährlichen Gegenstände befinden.

Auch hinsichtlich des in einem Fach zwischen den Vordersitzen aufgefundenen, ebenfalls dem Angeklagten [X.] gehörenden „Multitools“ vermochte die [X.] sich rechtsfehlerfrei nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte [X.]    von diesem Kenntnis hatte. Zudem konnte die [X.] – ersichtlich auch aufgrund der Aussagen der beiden die Angeklagten kontrollierenden Zollbeamten – keine näheren Feststellungen zur „Beschaffenheit“ dieses Gegenstandes treffen und ihn somit auch – rechtsfehlerfrei – nicht unter § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG subsumieren (vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, [X.], 98, 99).

Soweit der Angeklagte [X.]     lediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde, weist das Urteil ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

b) Auch der den Angeklagten [X.]     betreffende Strafausspruch hält der Überprüfung stand.

Grundlage der revisionsgerichtlichen Überprüfung eines Urteils auf die Sachrüge hin sind nur die [X.] und dort zulässig in Bezug genommene Abbildungen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 337 Rn. 22 mwN). Da das Urteil aber feststellt, dass der Angeklagte [X.]     nicht vorbestraft ist, durfte die [X.] strafmildernd werten, dass der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist.

Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die [X.] die „deutlich erhöhte Haftempfindlichkeit“ des Angeklagten [X.]     strafmildernd berücksichtigt hat, die sie unter anderem darauf gestützt hat, dass der durch die Untersuchungshaft „erkennbar stark“ beeindruckte Angeklagte der [X.] nicht mächtig und von seinem [X.] und seinem sonstigen [X.] Umfeld getrennt wurde und würde. Anders als die Revisionsführerin meint, hat das [X.] damit nicht lediglich die Verbüßung von Untersuchungshaft (als solche), sondern – rechtsfehlerfrei – festgestellte besondere Nachteile für den Angeklagten durch die Haft strafmildernd berücksichtigt (vgl. auch [X.], Urteil vom 14. Juni 2006 – 2 StR 34/06, [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21).

3. Der Freispruch des Angeklagten [X.] hält ebenfalls der Überprüfung stand.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 387/15 mwN).

Nach diesen Maßstäben zeigt die Beschwerdeführerin Rechtsfehler nicht auf. Ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des [X.]s erschöpfen sich vielmehr neben [X.] Vorbringen (zu den Vorstrafen der Angeklagten) im Wesentlichen darin, eine eigene Würdigung der Beweise vorzunehmen. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Als Rechtsfehler im Sinne des § 337 Abs. 1 [X.] zu bewertende Lücken der Beweiswürdigung liegen – etwa zu der Feststellung, dass der Angeklagte [X.] keine Kenntnis von dem mitgeführten Heroin hatte – nicht vor. Insofern stützt sich die [X.] auch nicht lediglich auf eine denktheoretische Möglichkeit, sondern auf die Einlassungen der beiden Angeklagten, die sie einer ausführlichen und kritischen Würdigung unterzogen hat.

b) Auch soweit die Revision eine Verletzung von § 267 Abs. 5 Satz 1 [X.] geltend macht, weil die [X.] keine Feststellungen zum Bestehen von Vorstrafen des Angeklagten [X.] getroffen hat, bleibt ihr der Erfolg versagt.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann es allerdings einen auf die Sachrüge zu beachtenden Darstellungsmangel darstellen, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten. Solche sind zwar in erster Linie bei [X.] Erkenntnissen notwendig, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts nachvollziehen zu können. Bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen aber zumindest dann zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des [X.] eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 13. März 2014 – 4 StR 15/14; vom 5. März 2015 – 3 [X.] jeweils mwN). Insoweit verbietet sich indes eine schematische Betrachtung; die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 267 Abs. 5 Satz 1 [X.] vorliegt, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu treffen ([X.], Urteil vom 5. März 2015 – 3 [X.] mwN).

bb) Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen das [X.] – wie hier hinsichtlich des Angeklagten [X.] – Feststellungen zum Werdegang, zum Vorleben und zur Persönlichkeit des Angeklagten getroffen hat, es dabei Vorstrafen (oder ihr Fehlen) aber nicht ausdrücklich erwähnt, bereits das Schweigen des Urteils den Schluss zulässt, dass keine (relevanten) Vorstrafen vorhanden sind. Auch bedarf keiner Entscheidung, ob jedenfalls in solchen Fallgestaltungen das Fehlen von Mitteilungen zu relevanten Vorstrafen die Erhebung einer zulässigen Verfahrensrüge erfordert, zumal selbst der [X.] in seiner Antragsschrift – zutreffend – nicht das völlige Fehlen, sondern lediglich beanstandet, dass das Urteil „keine ausreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten“ enthält (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 5. März 2015 – 3 [X.]). Denn jedenfalls kam dem Umstand, dass der Angeklagte [X.] bereits vorbestraft ist, für die Frage, ob er von dem vom Angeklagten [X.]     in dem Fahrzeug versteckten Heroin wusste oder ob er den Transport von Betäubungsmitteln durch die Fahrt zumindest billigend in Kauf nahm, keine solch bestimmende Bedeutung zu, dass die [X.] zur Mitteilung jener Erkenntnisse in den Urteilsgründen verpflichtet war. Dies gilt auch, soweit sich aus dem Strafregisterauszug (und daher ohne nähere Mitteilungen zu den dort abgeurteilten Taten) herleiten lassen sollte, dass ihm Verstöße gegen das Betäubungsmittel- bzw. das [X.] [X.] nicht wesensfremd sind; mehr hätte sich aus dem Bestehen der einen, von der Revision zur Verfahrensrüge mitgeteilten, zur Sachrüge indes urteilsfremd vorgetragenen Vorstrafe wegen „Verstoßes gegen das [X.]“ aus dem [X.] mit einer Ahndung von 30 Tagen Freiheitsstrafe und gemeinnütziger Arbeit nicht ableiten lassen (vgl. dazu auch [X.] aaO).

c) Erfolglos macht die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Sachrüge ferner geltend, dass das [X.] verpflichtet gewesen wäre, die mit der Anklageerhebung von ihr erklärte Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 [X.] „aufzuheben“ und die beim Angeklagten [X.] in Betracht kommenden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz wieder in das Verfahren einzubeziehen.

aa) Ist nach einer Beschränkung gemäß § 154a [X.] eine Verurteilung wegen des verbliebenen Straftatbestandes nicht möglich, ist die nach § 154a [X.] ausgeschiedene Gesetzesverletzung wieder in das Verfahren einzubeziehen, um der umfassenden gerichtlichen Kognitionspflicht (§ 264 [X.]) zu genügen (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 1983 – 4 [X.], [X.]St 32, 84, 85; Beschluss vom 23. November 2000 – 3 [X.], [X.], 263, bei [X.]; Urteil vom 4. April 2002 – 3 [X.] jeweils mwN).

bb) Eine solche Rüge muss jedoch als verfahrensrechtliche Beanstandung erhoben werden ([X.], Urteil vom 14. Dezember 1995 – 4 [X.], [X.], 241 mwN auch zu einer eine andere Ansicht vertretenden Entscheidung des 1. Strafsenats). Die Revision hätte daher, um den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergebenden Anforderungen zu entsprechen, den Wortlaut der in Bezug genommenen Verfügung mitteilen und den Verfahrensablauf im Einzelnen schildern müssen ([X.] aaO). Hierbei ist auch zu beachten, dass in Fällen, in denen die Beweislage die Beurteilung zulässt, dass im Falle der Wiedereinbeziehung der Angeklagte auch von dem Vorwurf, der den ausgeschiedenen Tatteil oder Straftatbestand betrifft, freizusprechen gewesen wäre, der Tatrichter von der förmlichen Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Tatteils oder Straftatbestands absehen kann (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 2006 – 2 [X.] mwN).

cc) Hiervon ausgehend bleibt der Rüge der Staatsanwaltschaft der Erfolg versagt.

Hinsichtlich des „Multitools“ vermochte die [X.] – wie oben ausgeführt – keine näheren Feststellungen zur „Beschaffenheit“ dieses Gegenstandes treffen und ihn – wie ersichtlich auch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift – noch nicht einmal unter § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu subsumieren.

Das von der Anklage als Teppich- und im Urteil als Cutter-Messer bezeichnete Messer wurde ausweislich der Urteilsgründe zwar insofern verändert, als die Klinge nicht herausgeschoben werden muss, sondern [X.] werden kann. Ein solches Klappmesser ist jedoch ohne weitere – nicht mitgeteilte – Besonderheiten weder eine Waffe im technischen Sinne, noch unterfällt es – wie sich aus der fehlenden Erwähnung dieses Messertyps in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 [X.] ergibt – der Kategorie der sogenannten gekorenen Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2012 – 2 [X.], [X.]R BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 6). Im Übrigen unterlässt es die Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass die Klinge des Messers abgebrochen ist (vgl. [X.] Bl. 183); auch ein bei den Akten befindliches Foto des Messers ([X.] Bl. 203) legt sie nicht vor.

Hinsichtlich der etwa 60 cm langen Machete lässt sich den Urteilsgründen schon nicht entnehmen, ob es sich bei ihr um einen tauglichen Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt (vgl. auch [X.], Beschluss vom 24. September 2015 – 2 [X.], [X.], 123 f.), zumal die Revision die sich in den Akten befindliche nähere Beschreibung der Machete ([X.] Bl. 183) nicht mitteilt. Dass es sich bei ihr – worauf die Anklageschrift abstellt – um eine gekorene Waffe handelt (insofern verweist die Anklage auf Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) trifft nicht zu (vgl. auch [X.], Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 [X.], [X.], 164, 165 mwN).

Sost-Scheible                       [X.]                          Mutzbauer

                        Bender                       [X.]

Meta

4 StR 569/15

12.05.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Münster, 23. Juli 2015, Az: 3 KLs 14/15

§ 244 Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2016, Az. 4 StR 569/15 (REWIS RS 2016, 11430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11430

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