Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2000, Az. XII ZB 93/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1882

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[X.] [X.]/00vom21. Juni 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.], [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom 29. März 2000 wirdauf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.[X.]: 54.357 [X.] Die sofortige Beschwerde ist wegen Versäumung der [X.]) Da der Beschluß des [X.] zu [X.] Prozeßbevollmächtigten am 3. April 2000 zugestellt wurde, lief die [X.] zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 577 Abs. 2 ZPO) am17. April 2000 ab. Vor Ablauf der Frist legte die Beklagte lediglich - am17. April 2000 - eine Gegenvorstellung gegen den Beschluß bei dem Oberlan-desgericht ein mit der Erklärung, eine sofortige Beschwerde dürfe nach [X.] der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen den vorliegenden Be-schluß nicht zulässig sein, weil in dieser Sache die Revision nicht zulässig wä-re. Erst nach einem mit dem Berichterstatter des [X.]" erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Mai 2000, sie [X.] 3 -me ihre Rechtsverteidigung erschöpfend wahr; demgemäß sehe sie die [X.] vom 17. April 2000 vorgelegte Gegenvorstellung gegen den ober-landesgerichtlichen Beschluß vom 29. März 2000 als sofortige Beschwerde [X.]) Mit dieser nachträglichen Erklärung konnte die fristgerechte [X.] einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] nicht begründet werden. Zwar gilt auch im Verfahrensrecht der Grund-satz, daß eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame um-zudeuten ist (analog § 140 BGB), wenn deren Voraussetzungen eingehaltensind, die Umdeutung dem maßgeblichen Parteiwillen entspricht und keinschutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. [X.] 1. Oktober 1986 - [X.] = [X.]R BGB § 140 Verfahrensrecht 1 =[X.], 154 m.[X.]). Auch bei [X.] kann nach [X.] ausnahmsweise eine Umdeutung zulässig sein. [X.] ist jedoch, daß es sich um vergleichbare Prozeßhandlungen handelt, diesich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen (vgl. [X.] vom 6. März 1986 - [X.] = [X.], 785, 786). Das ist für ei-nen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine sofortige Be-schwerde u.a. mit der Begründung verneint worden, daß sich der [X.] als vorbeugender Rechtsbehelf an das entscheidende Gerichtwende, während die sofortige Beschwerde ein Rechtsmittel sei, das auf Ände-rung einer ergangenen Entscheidung ziele und zu diesem Zweck die nächsteInstanz anrufe. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar mit ihrer Gegenvor-stellung vom 17. April 2000 eine Abänderung des bereits ergangenen oberlan-desgerichtlichen Beschlusses vom 29. März 2000 begehrt. Sie hat das Abän-derungsbegehren aber ausdrücklich nicht mit [X.]ilfe eines an die nächste In-stanz gerichteten Rechtsmittels verfolgt, weil sie ein solches Rechtsmittel [X.] zulässig hielt. Insoweit handelte es sich bei der nachträglich mit Schriftsatz- 4 -vom 22. Mai 2000 erklärten sofortigen Beschwerde und der [X.] 17. April 2000 nicht um vergleichbare Prozeßhandlungen, die sich "in [X.] Wirkung [X.] Unabhängig hiervon hätte das Rechtsmittel auch in der Sache [X.]. Das [X.] hat zu Recht einen der [X.] zuzurechnen-den (§ 85 Abs. 2 ZPO) Organisationsmangel im Büro ihrer [X.] angenommen, der die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ausschließt.Da die in einer Sozietät zusammengeschlossenen [X.] der [X.] zum Teil bei dem [X.] und zum Teil bei dem[X.] [X.] zugelassen sind und nach dem Vortrag [X.] alle Fristen der Sozietät in einem Fristenkalender geführt und kon-trolliert werden, setzt eine wirksame Fristenkontrolle voraus, daß die Fristen [X.] deutlich als solche gekennzeichnet werden. Das gilt schonim [X.]inblick auf die besondere Bedeutung der Rechtsmittel- und Rechtsmittel-begründungsfristen, die grundsätzlich so notiert werden müssen, daß sie sichvon gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (vgl. [X.] [X.] 10. Juli 1997 - [X.] - und Urteil vom 21. Dezember 1988 - [X.] = [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrolle 57 und 11 m.w.[X.]). Diesen [X.] wird die in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der [X.] ge-übte Praxis, Fristen lediglich als Vorfrist (V) oder [X.]auptfrist ([X.]) zu kennzeich-nen, nicht gerecht, zumal hiermit nicht sichergestellt ist, daß die Fristen in [X.] von dem bei dem [X.] zugelassenen Rechts-anwalt überwacht werden (vgl. [X.] Beschluß vom 10. Juli 1997 aaO).Abgesehen hiervon hat das [X.] in dem angefochtenenBeschluß zu Recht weiter beanstandet, daß in der Kanzlei der [X.] -mächtigten der [X.] keine allgemeine Anordnung dahin besteht, [X.] verschiedenen Verfahren, die dieselben (oder unter Umständen auch na-mensidentische) Parteien betreffen, deutlich unterscheidbar (etwa durch [X.] des Aktenzeichens oder durch [X.]inweis auf den Verfahrensgegenstand) imKalender einzutragen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - [X.] -und [X.] Beschluß vom 22. Juni 1995 - [X.] 1/95 = [X.]R aaO Fristenkon-trolle 25 und 41). Auch in dieser [X.]insicht genügt die bloße Kennzeichnung [X.] Frist als Vorfrist oder [X.]auptfrist - entgegen der mit der [X.] 17. April 2000 vorgetragenen Auffassung der [X.] - nicht den [X.] an eine ordnungsgemäße anwaltliche Organisation zur [X.].Wäre die hier versäumte Berufungsbegründungsfrist - entsprechend [X.] dahingehenden allgemeinen anwaltlichen Anordnung - deutlich als zweitin-stanzliche Berufungsbegründungsfrist im Kalender eingetragen gewesen, dannhätte eine sorgfältig arbeitende, mit dem Fristenwesen vertraute Angestelltenicht dem Irrtum unterliegen können, bei der bereits eingetragenen Rechtsmit-telbegründungsfrist handele es sich um die von ihr zu notierende Frist zurStellungnahme auf die Verfügung des [X.]s vom 4. Februar 2000. Au-ßerdem wäre der [X.] in diesem Fall bei ordnungsgemäßer [X.] dem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vorge-legt- 6 -worden, der sodann den bevorstehenden Ablauf der [X.] hätte bemerken und die zur Fristwahrung notwendigen Maßnahmen er-greifen können.[X.] Krohn [X.] Sprick Weber-Monecke

Meta

XII ZB 93/00

21.06.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2000, Az. XII ZB 93/00 (REWIS RS 2000, 1882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1882

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