Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. XII ZB 81/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1058

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[X.] ZB 81/00vom27. September 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 27. September 2000 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des23. Zivilsenats des [X.] vom 4. [X.] wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.Wert: 435.000 DM.Gründe:Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft undauch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgerichthat dem Antrag der [X.], ihnen wegen der Versäumung der Berufungs-begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, [X.] nicht stattgegeben und die Berufung der [X.] als unzulässig [X.], weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von ei-nem Monat nach Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 ZPO) begründet [X.] ist.Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht fristgerechtgestellt worden ist. Nach § 234 Abs. 1 ZPO muß die Wiedereinsetzung [X.] von zwei Wochen beantragt werden. Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt [X.] Frist mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Das Hindernis be-- 3 -stand im vorliegenden Fall nach dem Vortrag der [X.] in der auf ein [X.] zurückzuführenden irrtümlichen Annahme, die Berufungsbegrün-dungsfrist laufe erst am 21. Februar 2000 ab. Nach ständiger Rechtsprechungdes [X.] ist ein solches Hindernis nicht erst dann behoben,wenn der Irrtum nicht mehr besteht, sondern schon dann, wenn er nicht mehrunverschuldet ist. Im Falle eines Irrtums über den Ablauf einer Frist ist das re-gelmäßig der Fall, wenn der verantwortliche Anwalt Anlaß hatte, [X.] eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und im [X.] eingetragen worden ist ([X.], Beschluß vom 6. Juli 1994 - [X.]/94 - [X.]R ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 5 m.w.N.).Dieser Anlaß besteht unter anderem, wenn dem Rechtsanwalt wegendes bevorstehenden Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist die Akten [X.] werden. Er ist dann verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob sein [X.] die Berufungsbegründungsfrist richtig ermittelt und eingetragen hat. Das giltunabhängig davon, ob er die Berufungsbegründung fertigen oder einen Frist-verlängerungsantrag stellen will (st.Rspr., vgl. [X.] aaO m.N.).Der Prozeßbevollmächtigte der [X.] hat am 21. Februar 2000 [X.], die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern. Bei dieser Gelegenheithätte er feststellen müssen, daß diese Frist bereits abgelaufen war. Die Wie-dereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO lief somit zwei Wochen nach [X.], also am 6. März 2000 ab. Am 6. März 2000 ist zwar eine Be-rufungsbegründung der [X.] eingegangen, diese enthielt aber keinenHinweis auf die versäumte Frist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist haben die [X.] erstmit einem am 17. März 2000 eingegangenen Schriftsatz beantragt. Hätte [X.] der [X.] bei Fertigung der Berufungsbegründung- 4 -die Berufungsbegründungsfrist überprüft, hätte er noch rechtzeitig wegen [X.] dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragenkönnen.Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 236 Abs. 2ZPO) kam nicht in Betracht, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-führt hat - vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist keine Tatsachen vorge-tragen oder aus den Akten ersichtlich waren, die die Bewilligung der Wieder-einsetzung hätten rechtfertigen können.[X.] Krohn [X.] [X.] Weber-Monecke

Meta

XII ZB 81/00

27.09.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. XII ZB 81/00 (REWIS RS 2000, 1058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1058

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