Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2000, Az. XII ZB 189/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 333

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[X.] ZB 189/99vom29. November 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 29. November 2000 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 23. September 1999 wirdauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.[X.]: 60.000 [X.]:[X.] verurteilte die Beklagte zur Herausgabe von 400.000Flaschen Leergut. Gegen dieses ihr am 23. Juni 1999 zugestellte Urteil [X.] Beklagte am 22. Juli 1999 Berufung ein, die das Berufungsgericht mangelsrechtzeitiger Begründung durch Beschluß vom 1. September 1999 als unzuläs-sig verwarf.Mit am 8. September 1999 eingegangenem Schriftsatz begründete [X.] die Berufung und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den [X.] zu gewähren.Zur Begründung trug sie vor und machte glaubhaft, daß ihre Prozeßbevoll-mächtigte das Mandat mit Schreiben vom 4. August 1999 niedergelegt [X.] -nachdem ein Restbetrag ihrer Honorarforderung in Höhe von 600 DM nicht so-gleich habe beglichen werden können und die Beklagte zudem nicht bereit ge-wesen sei, sie von der Haftung für ihre Tätigkeit freizustellen. Dieses [X.] enthalte keinen Hinweis auf den Lauf der Begründungsfrist und sei ihr, [X.], am 9. August 1999 zugegangen.Sie habe sich daraufhin sogleich bemüht, den für die Beauftragung ei-nes anderen Rechtsanwalts erforderlichen Vorschuß, den sie selbst nicht habeaufbringen können, von dritter Seite zu erhalten. Eine entsprechende Zusagehabe sie aber erst am 25. August 1999 erreichen können. Ihre daraufhin be-auftragten neuen Prozeßbevollmächtigten hätten die Akten am [X.] eingesehen und dabei festgestellt, daß die Frist zur Begründung der [X.] bereits abgelaufen gewesen sei.Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit der [X.] zurückgewiesen, die zunächst beauftragte [X.] es bei Kündigung des Mandats schuldhaft versäumt, auf die laufende [X.]sfrist hinzuweisen. Dieses Verschulden müsse die Beklagte sich [X.] lassen. Es sei für die Versäumung der Frist auch ursächlich geworden.Die Beklagte habe nämlich nicht hinreichend dargetan, daß sie aus [X.] ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig einen [X.] zu beauftragen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.[X.] Rechtsmittel hat keinen Erfolg.- 4 -1. Es liegt nahe, ein der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-nendes Verschulden ihrer früheren Prozeßbevollmächtigten bereits darin zusehen, daß diese bei Kündigung des Mandats nicht wenigstens zugleich um(erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht hat(vgl. Senatsbeschluß vom 5. Juni 1996 - [X.] - [X.] 1996, 41).Eine solche Verpflichtung kommt insbesondere in Betracht, wenn der [X.] das Mandat erst kurz vor Fristablauf niederlegt (vgl. [X.] 2000, 874, 875). Hier datiert das Schreiben, mit dem das Mandat nie-dergelegt wurde, zwar vom 4. August 1999; zu diesem Zeitpunkt war die Mo-natsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO erst knapp zur Hälfte abgelaufen. [X.] konnte indes aufgrund besonderer Umstände nicht oh-ne weiteres darauf vertrauen, daß ihr Schreiben die Beklagte rechtzeitig [X.] der Berufungsbegründungsfrist erreichen werde. Denn mit [X.] selben Tage teilte ihr das [X.] mit, ihr Kostenfestsetzungsantraghabe der Beklagten (unter der gleichen Anschrift) nicht zugestellt werden [X.], da im Geschäftslokal niemand angetroffen worden sei. Auf die zugleichausgesprochene Bitte, eine zustellfähige Anschrift mitzuteilen, antwortete [X.] unter dem 5. August 1999, daß ihr die Adresse der [X.] "nicht mehr bekannt" sei.2. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil jedenfalls der [X.] des angefochtenen Beschlusses zutrifft, die [X.] verpflichtet gewesen, die Beklagte spätestens zugleich mit der Kündigungdes Mandats auf die laufende Begründungsfrist hinzuweisen und insoweit auf-zuklären (vgl. [X.], 280, 286). Diese Beurteilung nimmt die sofortige Be-schwerde ausdrücklich [X.] 5 -3. Der weitere Sachvortrag der sofortigen Beschwerde rechtfertigt keineandere Beurteilung.Insoweit kann dahinstehen, ob dieser Vortrag schon deshalb nicht zuberücksichtigen ist, weil alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiederein-setzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zwei-wöchigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2ZPO), oder ob es sich hier um eine auch nach dieser Frist noch zulässige Er-gänzung und Erläuterung rechtzeitigen, aber unklaren und [X.] handelt.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nämlich nicht gewährtwerden, wenn die Möglichkeit offengeblieben ist, daß die Fristversäumung aufeigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden der [X.] zurückzuführen ist(vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1996 aaO). Hier ist die Ursächlichkeit einessolchen Verschuldens auch durch das Vorbringen der sofortigen Beschwerdenicht ausgeräumt:a) Die vorstehend unter 2. dargelegte Aufklärungspflicht des Rechtsan-walts bei Niederlegung des Mandats während laufender Berufungsbegrün-dungsfrist erfordert nicht nur den Hinweis auf diese Frist und deren Bedeutung,sondern auch die Aufklärung über die zur Wahrung der Frist zu treffendenMaßnahmen. Die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte dieser daher er-läutern müssen, daß es zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist entwederder Einreichung einer Berufungsbegründungsschrift oder aber eines Antragesauf Fristverlängerung (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO) bedurfte. Dabei ist davonauszugehen, daß eine unter Hinweis auf eine Mandatsniederlegung [X.] Fristverlängerung regelmäßig bewilligt [X.] -b) Soweit die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten es unterlassen hat,diese auf die Möglichkeit hinzuweisen, durch einen beim Berufungsgericht zu-gelassenen Rechtsanwalt statt einer Berufungsbegründung zunächst einenAntrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist einzureichen, kanndie Ursächlichkeit dieses [X.] für die Versäumung der Fristauch durch den Hinweis, die Beklagte sei bis zum Ablauf der Frist illiquide ge-wesen, nicht ausgeräumt werden.Die Beklagte hat durch eidesstattliche Versicherung ihres [X.] vom 19. Oktober 1999 lediglich glaubhaft gemacht, dieser habe nach Zu-gang der Mandatskündigung zwei andere Rechtsanwälte angesprochen undum Fertigung einer Berufungsbegründungsschrift gebeten, was diese jedochvon der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht hätten.Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte, wäre sie von ihrer Pro-zeßbevollmächtigten hinreichend aufgeklärt worden, ihr Ansinnen zunächst aufdie Einreichung eines [X.] beschränkt und einenRechtsanwalt gefunden hätte, der hierzu auch ohne Vorschuß bereit gewesenwäre.Um die Möglichkeit auszuschließen, daß die unzureichende Aufklärungfür die Versäumung der Frist ursächlich war, hätte die Beklagte zudem vortra-gen und glaubhaft machen müssen, daß ihre Prozeßbevollmächtigte auch [X.] mehr für sie tätig geworden wäre, wenn sie sie gebeten hätte, ungeachtetder Niederlegung des Mandats wenigstens einen Antrag auf Verlängerung [X.] zu stellen (vgl. [X.], Beschluß vom 14. Juli 1988 - [X.]/88 [X.]R ZPO § 233 Mandatsniederlegung 1).- 7 -c) Das Vorbringen der sofortigen Beschwerde ist zudem nicht geeignet,ein eigenes (Mit-) Verschulden der Beklagten an der Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist auszuräumen. Beruht die Fristversäumung darauf, daßdie [X.] mittellos ist, ist sie grundsätzlich nur dann unverschuldet, wenn die[X.] innerhalb der Frist unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen um Pro-zeßkostenhilfe nachsucht (vgl. [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 233 Rdn. 37m.[X.]). Das ist nicht geschehen.[X.] Krohn [X.] [X.] Weber-Monecke

Meta

XII ZB 189/99

29.11.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2000, Az. XII ZB 189/99 (REWIS RS 2000, 333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 333

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