Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2004, Az. V ZR 247/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4587

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[X.]/03vom12. Februar 2004in dem [X.]:[X.]: [X.] (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungkommt nicht in Betracht, wenn mehrere Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu einerim Ergebnis richtigen Entscheidung führen (Abgrenzung zu Senat, [X.]. v.2. Oktober 2003, [X.], [X.], 72).[X.], [X.]. v. 12. Februar 2004 - [X.]/03 - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Februar 2004 durch [X.] des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die [X.] Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens [X.] Gründe:[X.] notariellem Vertrag vom 4. November 1998 kaufte der Kläger vondem Beklagten zu 1 ein im Außenbereich gelegenes [X.] zum [X.] 770.000 DM; hinsichtlich des Kaufpreises unterwarf sich der Kläger dersofortigen Zwangsvollstreckung. Auf dem Grundstück war neben einem [X.] -gebäude ein "Gästehaus" errichtet, in dem sich vier Wohnungen sowie vierDoppelzimmer befanden.Nach Zahlung der ersten Kaufpreisrate hat der Kläger die [X.] erhoben. Er sieht sich von dem Beklagten zu 1 ins-besondere deshalb arglistig getäuscht, weil für die Nutzung des "[X.] es handelt sich um eine umgebaute frühere Scheune - zur Vermietung an Fe-riengäste keine baurechtliche Genehmigung vorliegt. Dagegen behauptet [X.] zu 1, er habe vor Abschluß des Kaufvertrages den Kläger über dieinsoweit fehlende Genehmigung unterrichtet. Nach Abweisung der Klage durchdas [X.] hat das [X.] - soweit für den Rechtsstreit nochvon Interesse - die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde [X.] unzulässig erklärt, als aus ihr die Vollstreckung über einen Betrag von267.150,01 DM) hinaus betrieben wird. Es hat außerdem [X.], daß beiden Beklagten aus dem Kaufvertrag keine Ansprüche über [X.] hinaus zustehen, und daß der Beklagte zu 1 zum Ersatz aller weiterenSchäden wegen der arglistigen Täuschung des [X.] verpflichtet ist. Zur [X.] führt das [X.] aus, dem Kläger stehe gegenüber [X.] zu 1 der "kleine" Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB a.[X.] zu,mit dem er gegenüber der [X.] könne. Der Beklagtezu 1 habe insbesondere durch das Exposé ein volleingerichtetes Gästehauszur Nutzung für Feriengäste angeboten und damit durch [X.] bei [X.] einen Irrtum hervorgerufen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmelasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte zu 1 den Kläger über die fehlendebaurechtliche Genehmigung aufgeklärt habe. Dies gehe im vorliegenden Fallzu Lasten des Beklagten zu 1. Der Wert der Immobile sei wegen der fehlendenNutzungsmöglichkeit als Ferienanlage um 25 % gemindert.- 4 -Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich [X.] des Beklagten zu 1.II.Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist zulässig, bleibt in [X.] selbst jedoch ohne Erfolg, weil der Beklagte zu 1 einen [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargetan hat.1. Ungeachtet der weiteren Voraussetzungen läßt sich der [X.] der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 Alt. 2 ZPO) insbesondere nicht aus einem Rechtsfehler des Berufungsge-richts bei der Verteilung der Beweislast für die behauptete Aufklärung [X.] herleiten.a) Dem Berufungsgericht sind allerdings bei der Begründung der vonihm vorgenommenen Verteilung der Beweislast in zweifacher Hinsicht Rechts-fehler unterlaufen.aa) Im vorliegenden Fall ist nicht die Rechtsprechung des Senats maß-gebend, wonach auch für einen Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.[X.] der Käu-fer die Darlegungs- und Beweislast für den gesamten [X.] mithin im Fall des arglistigen Verschweigens vortragen und nachweisenmuß, daß der Verkäufer ihn nicht gehörig aufgeklärt hat (Senat, Urt. v. 30. [X.], [X.], NJW 2003, 2380, 2381; auch Urt. v. 20. Oktober 2000,V [X.], NJW 2001, 64, 65). Vielmehr ist hier auf Grund der fehlerfreien- 5 -Feststellungen des Berufungsgerichts von einem arglistigen Vorspiegeln [X.] auszugehen. Der Beklagte zu 1 täuschte in vorsätzlicher Weisedadurch, daß er insbesondere in den Zeitungsannoncen und im Exposé [X.] des Gästehauses für Vermietungen an Feriengäste herausstellte, sodaß der Kläger von einer Erlaubnis für diese Nutzung ausgehen durfte (vgl.Senat, Urt. v. 2. April 1982, [X.], [X.], 696, 697). Zu prüfen ist [X.], ob der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum des [X.] vor [X.] durch die behauptete Aufklärung über die insoweit fehlende Bau-genehmigung beseitigt worden ist. Dies ist eine Frage der Kausalität zwischenTäuschung und Vertragsschluß.bb) In der von dem Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung(Urt. v. 22. Oktober 1976, [X.]/75, [X.] § 123 BGB Nr. 47) hat der [X.] Frage, ob ein durch die Täuschung hervorgerufener Irrtum vor [X.] durch Aufklärung beseitigt worden ist oder nicht, ausdrücklich "zurBeweislast des [X.], nicht des [X.]" gestellt. Erst wenn dergetäuschte Käufer den Beweis geführt hat, daß er durch einen Irrtum zum [X.] bestimmt worden ist, obliegt es dem - nach wie vor nicht beweis-pflichtigen - Verkäufer, den Gegenbeweis etwa dadurch zu führen, daß erspätere Irrtumsbeseitigung darlegt. Grund für diese Verteilung der [X.], daß - anders als hinsichtlich des [X.] einmal entstandener Rech-te - keine Vermutung für die Fortdauer eines einmal eingetretenen tatsächli-chen Zustands (hier des Irrtums) mit der Wirkung einer Umkehr der Beweislastbesteht. Danach wäre im vorliegenden Fall der Kläger und nicht - wie das Be-rufungsgericht auf Grund eines Fehlverständnisses der [X.] - der Beklagte zu 1 [X.] -cc) Das Berufungsgericht hat allerdings auch verkannt, daß die ge-nannte Entscheidung hier nicht einschlägig ist. Sie ist zu einem Schadenser-satzanspruch aus § 826 BGB und culpa in contrahendo auf Grund arglistigerTäuschung (§ 123 BGB) ergangen, nicht aber zu einem Schadensersatzan-spruch aus § 463 Satz 2 BGB a.[X.], über den (in analoger Anwendung) im vor-liegenden Fall zu entscheiden ist. Bei dem letztgenannten Anspruch ist [X.] abweichend von der bei § 123 BGB; denn der Käuferbraucht hier nicht zu beweisen, daß die arglistige Täuschung für seinen Kauf-entschluß ursächlich geworden ist. Bei § 463 Satz 2 BGB wird die [X.] vielmehr von Gesetzes wegen vermutet (Senat, Urt. v.7. Juli 1989, [X.], NJW 1990, 42, 43; Urt. v. 30. April 2003, [X.], aaO). Behauptet der Verkäufer daher, daß der Käufer bei [X.] Kenntnis von dem Mangel hatte, sich also nicht in einem Irrtum befand,so wendet er einen gesetzlichen Haftungsausschlußtatbestand (vgl. § 460 BGBa.[X.]) ein, für den er die Beweislast trägt (Senat, Urt. v. 7. Juli 1989, [X.]/88, aaO). Hiernach ist es der Beklagte zu 1, der die Kenntnis des [X.]von der fehlenden Nutzungsgenehmigung auf Grund nachträglicher [X.] muß, womit das Berufungsgericht über die Verteilung der [X.] Ergebnis zutreffend entschieden hat.b) Die Rechtsfehler des Berufungsgerichts rechtfertigen keine Zulassungder Revision.aa) Dies ergibt sich allerdings nicht aus den Erwägungen, die der Ent-scheidung des Senats vom 2. Oktober 2003 ([X.], [X.], 72)zugrunde liegen. Dort war die Berufung wegen Nichterreichens der [X.] § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen worden. Die Beschwerde- 7 -wandte sich gegen die zugrunde liegende Auffassung des Berufungsgerichtszur Bewertung minimaler Teilflächen und sah die damit aufgeworfene [X.] als grundsätzlich an. Das Berufungsgericht hatte jedoch den [X.] zumindest eines [X.] übersehen, der nach § 5 ZPO zum [X.] führte. Damit beruhte die auch im Ergebnis unzu-treffende Entscheidung der Vorinstanz alternativ auf mehreren (möglichen)Rechtsfehlern, darunter einem, an dessen Bereinigung ein öffentliches Interes-se im Sinne der Zulassungsgründe nicht dargelegt wurde. Unter diesen Um-ständen läßt sich bei Prüfung der Zulassungsfrage nicht feststellen, daß dasRevisionsverfahren seinen Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegen-den Entscheidung (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzeszur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, [X.]) erreichen könnte.Da die angefochtene Entscheidung schon aus Gründen aufzuheben wäre, [X.] Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, führt das [X.] zur Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage, auf die eine Zulassung we-gen grundsätzlicher Bedeutung abzielt, noch zu Leitsätzen für die Auslegungvon Gesetzesbestimmungen, wie vom Zulassungsgrund der Fortbildung [X.] bezweckt, noch zur Ausräumung eines das Allgemeininteresse berüh-renden Rechtsfehlers, wie sie die Revisionszulassung zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erstrebt. Mangels Entscheidungserheblichkeitkönnte das Revisionsgericht die für die Zulassung maßgebenden Gesichts-punkte nur als abstrakte Rechtsfragen beantworten. Dies gehört jedoch nichtzu seinen Aufgaben; das Revisionsgericht kann nur wegen einer Streitfrageangerufen werden, die sich im konkreten Rechtsstreit stellt ([X.], [X.]. v.7. Januar 2003, [X.], NJW 2003, 1125, 1126, zur [X.] in[X.]Z 153, 244 bestimmt). Mithin sind in dieser Situation die Voraussetzungenfür eine Zulassung der Revision nicht [X.]) Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall, weil die mehrerenRechtsfehler des Berufungsgerichts nicht jeder für sich zu einer [X.] führen, sondern im Gegenteil durch ihr Zusammenwirken zu [X.] im Ergebnis richtigen Entscheidung. Allerdings ist auch hier ein Erfolg [X.] ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen desallein in Betracht kommenden Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind. Ungeachtet der Frage eines über [X.] hinausgehenden allgemeinen Interesses, fehlt es wegen der letztlichzutreffenden Verteilung der Beweislast an einer Entscheidung, die einer [X.] durch ein Urteil des [X.] bedürfte. Auch die Rechtsfehler,die dem Berufungsgericht bei der Herleitung dieses Ergebnisses unterlaufensind, können nicht zur Zulassung der Revision führen. Ihnen mangelt es bereitsan der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. [X.], [X.]. v.19. Dezember 2002, [X.], NJW 2003, 831).2. Mit ihren weiteren Ausführungen gelingt es der Beschwerde ebenfallsnicht, einen Zulassungsgrund darzulegen. Insoweit sieht der Senat gemäߧ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab.- 9 -3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Krüger [X.]Gaier [X.]

Meta

V ZR 247/03

12.02.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2004, Az. V ZR 247/03 (REWIS RS 2004, 4587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4587

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