Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2013, Az. 2 AZR 598/12

2. Senat | REWIS RS 2013, 960

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSVERTRAG KÜNDIGUNG

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Gegenstand

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes


Leitsatz

Die gesetzliche Anordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V (juris: SGB 5), derzufolge die Vertragsverhältnisse der "nicht nach Abs. 3 untergebrachten" Beschäftigten mit dem Tag der Schließung der Innungskrankenkasse enden, findet auf Beschäftigte von Betriebskrankenkassen, deren Arbeitsverhältnisse ordentlich gekündigt werden können, keine entsprechende Anwendung. Da die Vorschrift des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V für diese Beschäftigten wegen § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V nicht gilt, fehlt es an der Voraussetzung, dass zuvor ein zumutbares Angebot auf anderweitige Unterbringung unterbreitet werden musste und abgelehnt wurde.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2012 - 1 [X.] - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]eendigung ihres Arbeitsverhältnisses aus Anlass der [X.]chließung der [X.]eklagten.

2

Die [X.]eklagte ist eine - in Abwicklung befindliche - sog. geöffnete [X.]etriebskrankenkasse mit [X.]auptsitz in [X.]. [X.]ie beschäftigte im Juni 2011 etwa 400 Arbeitnehmer. An ihren [X.]tandorten [X.], [X.] und [X.] waren Personalräte, am [X.]auptsitz zudem ein [X.]auptpersonalrat gebildet.

3

Die am 1. Juli 1961 geborene Klägerin war bei der [X.]eklagten und deren Rechtsvorgängerin seit 1999 als [X.]ozialversicherungsfachangestellte in [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die [X.]eschäftigten der [X.]etriebskrankenkassen (MTV [X.]KK) Anwendung. Dieser enthält in § 20 Abs. 1 die Regelung, dass dem [X.]eschäftigten nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer zehnjährigen [X.]eschäftigungszeit „nur aus einem in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Grund fristlos gekündigt werden“ kann.

4

Mit [X.]escheid vom 4. Mai 2011 ordnete das [X.]undesversicherungsamt die [X.]chließung der [X.]eklagten zum 30. Juni 2011 an. Grund war deren Überschuldung und eine damit einhergehende dauernde Leistungsunfähigkeit.

5

Am 20. April und 4. Mai 2011 unterrichtete die [X.]eklagte den [X.]auptpersonalrat über die bevorstehende [X.]chließung. [X.]ie teilte ihm ferner mit, dass sie beabsichtige, alle Arbeitsverhältnisse vorsorglich außerordentlich zum 30. Juni 2011, hilfsweise fristgemäß bzw. außerordentlich unter Einhaltung einer [X.] Auslauffrist zu kündigen. Der [X.]auptpersonalrat erhob dagegen Einwände.

6

Mit [X.]chreiben vom 9. Mai 2011 teilte die [X.]eklagte der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der [X.]chließung am 30. Juni 2011 enden werde. Am 13. Mai 2011 unterbreitete der [X.]KK-Landesverband der Klägerin ein Angebot, bei der [X.] Krankenkasse in V als [X.]achbearbeiterin weiterbeschäftigt zu werden. Die Klägerin nahm dieses Angebot nicht an.

7

Mit [X.]chreiben vom 19. Mai 2011 kündigte die [X.]eklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien „vorsorglich“ außerordentlich mit [X.] Auslauffrist zum 30. Juni 2011, hilfsweise zum 31. Dezember 2011 als dem von ihr angenommenen „nächst möglichen Termin“.

8

Die [X.]eklagte unterbreitete der Klägerin ferner ein Angebot zum Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses zur Durchführung von [X.] bis zum 30. Juni 2013. Die Klägerin nahm dieses unter dem Vorbehalt an, den Fortbestand des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Da die [X.]eklagte den Vorbehalt nicht akzeptierte, lehnte die Klägerin auch dieses Angebot ab.

9

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der [X.]chließung oder einer entsprechenden Erklärung der [X.]eklagten und gegen die Kündigung gewandt. [X.]ie hat gemeint, ihr Arbeitsverhältnis habe nicht kraft Gesetzes geendet. § 164 Abs. 4 [X.]G[X.] V gelte nur für die Dienstordnungsangestellten und die unkündbaren Arbeitnehmer. Zu beiden Personengruppen zähle sie nicht. Verstehe man die Vorschrift dahin, dass sie auch die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer erfasse, sei sie verfassungswidrig. Die vorsorglich erklärte Kündigung sei unwirksam. Die [X.]chließung habe nicht zur [X.]tilllegung des [X.]etriebs geführt. Die [X.]eklagte habe über den [X.]chließungszeitpunkt und den 31. Dezember 2011 hinaus [X.] durchgeführt.

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von [X.]elang - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch das [X.]chreiben der [X.]eklagten vom 9. Mai 2011 nicht zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden ist;

        

2.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere [X.]eendigungstatbestände - insbesondere nicht durch die [X.]chließung der [X.]eklagten zum 30. Juni 2011 oder Erklärung der [X.]eklagten - geendet hat, sondern unverändert fortbesteht;

        

3.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 19. Mai 2011 weder zum 30. Juni 2011 noch zum 31. Dezember 2011 aufgelöst worden ist;

        

4.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, sie über den 30. Juni 2011 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits als [X.]ozialversicherungsfachangestellte zu vertragsgemäßen [X.]edingungen zu beschäftigen.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]ie hat gemeint, mit ihrer [X.]chließung habe sie ihre Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren. [X.]ie sei damit als Arbeitgeberin „untergegangen“. [X.]chon dies habe unmittelbar zur [X.]eendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse geführt. Zumindest habe das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft gesetzlicher Anordnung nach § 164 Abs. 4 [X.]atz 1 [X.]G[X.] V sein Ende gefunden. Die Regelung sei verfassungskonform. Durch die unterschiedliche [X.]ehandlung der [X.]eschäftigten einer Innungskrankenkasse und der einer [X.]etriebskrankenkasse werde Art. 3 GG nicht verletzt. Die Unterscheidung sei nicht willkürlich. Die [X.]icherung eines funktionierenden gesetzlichen Gesundheitssystems stelle ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Das Interesse der Arbeitnehmer am [X.]estand ihrer Arbeitsverhältnisse müsse dahinter zurücktreten. Falls es darauf ankomme, sei die vorsorglich erklärte Kündigung wirksam. Aufgrund ihrer [X.]chließung seien sämtliche [X.]eschäftigungsmöglichkeiten entfallen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die [X.]eklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

A. Die Revision der [X.] ist hinsichtlich aller Streitgegenstände zulässig. Dass sie hinsichtlich der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag zu 3. nicht eigens begründet worden ist, ist unschädlich.

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. [X.]ei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des [X.] so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss dazu eine Auseinan[X.]etzung mit den tragenden Argumenten des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll ([X.] 23. Mai 2013 - 2 [X.] - Rn. 17; 27. September 2012 - 2 [X.] 811/11 - Rn. 12). [X.]ei mehreren [X.] muss im Fall einer unbeschränkt eingelegten Revision grundsätzlich für jeden eine solche [X.]egründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine eigenständige [X.]egründung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt. Mit der [X.]egründung der Revision über den einen Streitgegenstand ist dann zugleich dargelegt, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist ([X.] 27. September 2012 - 2 [X.] 811/11 - aaO; 9. April 1991 - 1 [X.] 488/90 - zu I der Gründe, [X.]E 68, 1).

II. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Revision auch gegen die Entscheidung des [X.] über den Kündigungsschutzantrag zu 3. zulässig. Zwar fehlt es insoweit an einer Auseinan[X.]etzung der [X.] mit dem [X.]erufungsurteil. Dessen bedurfte es jedoch nicht. [X.] sich die Entscheidung des [X.] über die Anträge zu 1. und 2. als unrichtig, hätte also das Arbeitsverhältnis der Parteien schon aufgrund der Schließung der [X.] geendet, wäre damit zugleich die Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag hinfällig.

1. Stehen mehrere [X.]eendigungstatbestände in Rede und macht der Kläger die Unwirksamkeit der einzelnen Maßnahmen mittels Haupt- und unechten [X.] geltend, besteht zwischen den Anträgen ein prozessuales Abhängigkeitsverhältnis. Ein unechter Hilfsantrag wird gestellt für den Fall des Erfolgs des [X.]. Die Rechtshängigkeit des [X.] ist demnach auflösend bedingt durch den Misserfolg des [X.] ([X.] 10. März 2009 - 1 [X.] - Rn. 50, [X.]E 130, 1). Sie endet mit [X.] rückwirkend, ohne dass es dafür eines besonderen gerichtlichen Ausspruchs bedürfte. Ein über den Hilfsantrag bereits ergangenes, noch nicht formell rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos ([X.] 12. August 2008 - 9 [X.] 620/07 - Rn. 15, [X.]E 127, 214). Auch wenn sich der Revisionsangriff nur gegen die - stattgebende - Entscheidung über den Hauptantrag richtet, tritt in einem solchen Fall bei erfolgreicher - zur Abweisung dieses Antrags führender - Revision die auflösende [X.]edingung ein. Der erfolgreiche Angriff gegen die Entscheidung über den Hauptantrag reicht damit aus, um das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des [X.] zu Fall zu bringen.

2. So liegt der Fall hier. Der [X.] ist als unechter Hilfsantrag zu verstehen. Die Klägerin will sich gegen die Kündigung nur zur Wehr setzen, falls das Arbeitsverhältnis nicht schon durch die Schließung der [X.] geendet hat.

a) Eine solchermaßen - auflösend - bedingte Antragstellung entspricht bei mehreren, zu unterschiedlichen [X.]eendigungszeitpunkten erklärten Kündigungen dem (Kosten)Interesse des Kündigungsempfängers. Sie trägt überdies der Rechtsprechung des [X.] Rechnung, nach der die [X.] bzw. Unwirksamkeit einer Kündigung dann nicht festgestellt werden kann, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines anderen - vor oder gleichzeitig mit Ablauf der Kündigungsfrist wirkenden - [X.]eendigungstatbestands zwischen den Parteien unstreitig oder sie rechtskräftig festgestellt ist (vgl. [X.] 11. Februar 1981 - 7 [X.] 12/79 - zu [X.] 1 der Gründe). Gegen die Zulässigkeit eines entsprechend bedingten Antrags bestehen keine [X.]edenken. [X.]ei der fraglichen [X.]edingung handelt es sich um eine rein innerprozessuale Rechtsbedingung. Unter eine solche Rechtsbedingung kann jeder Klageantrag gestellt werden. Da der Antrag iSv. § 158 Abs. 2 [X.]G[X.] auflösend - und nicht etwa aufschiebend - bedingt ist, vermag er, rechtzeitig gestellt, auch die Klagefrist des § 4 Abs. 1 [X.] ohne Weiteres zu wahren.

b) Im Streitfall kommt hinzu, dass die [X.]eklagte ihrerseits die Kündigung(en) vom 19. Mai 2011 nur „vorsorglich“ für den Fall erklärt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht bereits aufgrund der Schließung zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden ist. Ihre Kündigungserklärung steht damit unter der - ebenfalls zulässigen - auflösenden Rechtsbedingung (§ 158 Abs. 2 [X.]G[X.]), dass die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses schon kraft Gesetzes eingetreten ist (vgl. für den Fall zweier Kündigungen [X.] 23. Mai 2012 - 2 [X.] 54/12 - Rn. 44). Tritt diese [X.]edingung ein, liegt schon eine Kündigungserklärung als solche nicht mehr vor. Eine gleichwohl aufrecht erhaltene Kündigungsschutzklage ginge ins Leere und wäre unbegründet (vgl. [X.] 16. Januar 1987 - 7 [X.] 546/85 -). Auch aus diesem Grund ist der [X.] als unechter Hilfsantrag zu verstehen, mit dem die Klägerin sich gegen die „vorsorglich“ erklärte(n) Kündigung(en) ihrerseits nur „vorsorglich“ wehrt (vgl. für das Ergebnis auch [X.]/[X.] 4. Aufl. § 4 [X.] Rn. 64).

c) Falls schon die Schließung der [X.] das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat, fallen somit - materiell-rechtlich - die Kündigungserklärung und - prozessrechtlich - der Feststellungsantrag zu 3. samt der zu ihm ergangenen Entscheidung des [X.] fort. Es genügt damit ein - zulässiger - Revisionsangriff der [X.] gegen die Feststellung des [X.], das Arbeitsverhältnis habe nicht schon kraft Gesetzes sein Ende gefunden, um das [X.]erufungsurteil auch hinsichtlich der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag in Frage zu stellen.

3. Unabhängig vom Stufenverhältnis der Klageanträge ist ein erfolgreicher Angriff der [X.] gegen die Entscheidung des [X.] über den Antrag zu 1. auch aus materiell-rechtlichen Gründen ausreichend, um die Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag hinfällig werden zu lassen. Hat das Arbeitsverhältnis schon aufgrund der Schließung der [X.] geendet, kann die Kündigungsschutzklage gegen die - zum selben bzw. einem späteren Termin erklärte(n) - Kündigung(en) keinen Erfolg haben.

[X.]. Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht für zulässig und begründet erachtet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die Zulässigkeit der Klage setzt die Parteifähigkeit des [X.] voraus. Die [X.]eklagte ist parteifähig.

a) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO). [X.]n wie die [X.]eklagte sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 SG[X.] IV, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]). Sie sind damit - im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben (vgl. [X.]/[X.] SG[X.] IV § 29 Rn. 5) - parteifähig (vgl. MüKoZPO/[X.] 4. Aufl. § 50 Rn. 21). Streiten die Parteien gerade über die Existenz oder die Parteifähigkeit eines Prozessbeteiligten oder über die sich aus deren Erlöschen ergebenden Folgen, ist die Parteifähigkeit als Prozessvoraussetzung zu unterstellen ([X.] 24. Juni 2004 - 2 [X.] 215/03 - zu [X.] b der Gründe; 31. August 1983 - 4 [X.] 104/81 -; für eine Gebietskörperschaft [X.] 21. Oktober 1971 - II [X.] - zu [X.]). Das Zivilprozessrecht sieht für die Klärung von Rechtsansprüchen stets einen Prozess mit mindestens zwei Parteien vor. Dementsprechend muss auch die Frage, ob eine der Parteien rechtlich existent ist, inter partes geklärt werden können. Andernfalls wäre eine mit materieller Rechtskraft ausgestattete Entscheidung dieser Frage nicht möglich ([X.] 24. Juni 2004 - 2 [X.] 215/03 - aaO).

b) Danach ist hier die Parteifähigkeit der [X.] jedenfalls zu fingieren. Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen der Schließung der [X.] für ihr Arbeitsverhältnis und über die Wirksamkeit der in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Kündigung. Diese Frage kann einer der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidung nur zugeführt werden, wenn die [X.]eklagte unabhängig davon, ob und ggf. inwieweit sie gem. § 155 Abs. 1 Satz 2 [X.] weiterhin rechtsfähig ist, als parteifähig gilt.

2. Gegen die Zulässigkeit der Anträge bestehen keine [X.]edenken.

a) Die Anträge zu 1. und 2. stellen einen einheitlichen Antrag dar. Dies haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen. Der Feststellungsantrag zu 1. hat erkennbar keine eigenständige [X.]edeutung. Weder berühmt sich die [X.]eklagte einer [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihr Schreiben vom 9. Mai 2011, noch kommt diesem bei objektiver Würdigung ein rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt zu. Vielmehr führt die [X.]eklagte dort allein ihre bevorstehende Schließung zum 30. Juni 2011 als - gesetzlichen - [X.]eendigungstatbestand an, ohne dies neben näheren Informationen und Hinweisen mit eigenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu verbinden. Angesichts dessen liegt es fern, dass der Antrag zu 1. sich isoliert und selbständig gegen eine [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Schreiben vom 9. Mai 2011 und nicht in Wirklichkeit auch gegen die darin angekündigte Schließung richtet. Er ist stattdessen zusammen mit dem Antrag zu 2. als einheitliches [X.]egehren dahin zu verstehen es möge festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Schließung der [X.] mit Ablauf des 30. Juni 2011 beendet worden ist. So hat das [X.] das Klagebegehren aufgefasst und mit diesem Tenor hat es ihm entsprochen. Die Klägerin hat sich dagegen mit der Revision nicht gewandt.

b) Der so verstandene Antrag ist ein allgemeiner Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. In der Sache begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der [X.] über den 30. Juni 2011 hinaus fortbesteht. Ob auch ein punktueller, dem Kündigungsschutzantrag iSv. § 4 Satz 1 [X.] nachgebildeter Antrag zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung (verneinend [X.] 10. November 2011 - 6 [X.] 357/10 - Rn. 13, [X.]E 139, 376; 28. November 2007 - 6 [X.] 1108/06 - Rn. 15, [X.]E 125, 70).

c) Das auf Seiten der Klägerin erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben.

aa) Der Antrag betrifft den durch die [X.]eklagte mit Verweis auf ihre Schließung in Frage gestellten [X.]estand des Arbeitsverhältnisses und damit das [X.]estehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Er ist geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Streit umfassend zu klären.

bb) Der Antrag ist auch nicht lediglich auf die Klärung einer Frage gerichtet, die im Rahmen der [X.]egründetheit des ebenfalls gestellten [X.] als Vorfrage ohnehin beantwortet werden müsste; ein rechtliches Interesse an einem eigenständigen Feststellungsbegehren wäre andernfalls mangels sonstiger möglicher Auflösungstatbestände, die in den entscheidungserheblichen Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fielen, nicht zu erkennen. Zwar kann der Kündigungsschutzantrag der Klägerin nur Erfolg haben, wenn das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum Ablauf der mit der Kündigung verbundenen Auslauffrist(en) bestanden hat. Dies wiederum kann positiv nur festgestellt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht schon am 30. Juni 2011 durch Schließung geendet hat. Das ist folglich auch im Rahmen des [X.] zu prüfen. Jedoch ist hier der allgemeine Feststellungsantrag als Haupt-, der Kündigungsschutzantrag als unechter Hilfsantrag gestellt worden. In diesem Fall kann ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO für den Hauptantrag nicht mit der Erwägung verneint werden, der mit ihm angegriffene Auflösungstatbestand sei auch im Rahmen des - möglicherweise gar nicht zu [X.] - [X.] zu überprüfen.

II. Die Klage ist begründet. Das [X.] hat zu Recht angenommen, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei weder aufgrund der Schließung der [X.] noch durch die außerordentliche(n) Kündigung(en) vom 19. Mai 2011 beendet worden.

1. Das Arbeitsverhältnis hat nicht deshalb am 30. Juni 2011 sein Ende gefunden, weil die [X.]eklagte zu diesem Zeitpunkt wegen ihrer Schließung nach § 153 [X.] erloschen und damit als Arbeitgeberin ipso iure weggefallen wäre.

a) Wird eine [X.] gem. § 153 [X.] geschlossen, verliert sie ihre rechtliche Existenz als mit öffentlich-rechtlichen [X.]efugnissen ausgestatteter Sozialversicherungsträger iSv. § 4 Abs. 1, Abs. 2 [X.] (vgl. [X.]/[X.] [X.] § 155 Rn. 2). Deshalb enden sowohl die Mitgliedschaftsverhältnisse als auch die Ämter der Selbstverwaltungsorgane, etwa des Verwaltungsrats (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 155 Rn. 12; [X.]/[X.] [X.] § 155 aaO; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 155 Rn. 4). Dies führt jedoch nicht zum sofortigen Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit als solcher. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 [X.] gilt die [X.] vielmehr als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. In diesem Rahmen ist sie uneingeschränkt handlungsfähig und kann beispielsweise, wenn dieser Zweck es verlangt, auch neue Arbeitsverhältnisse begründen ([X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 13, 14; [X.] aaO Rn. 5; [X.]/[X.] aaO Rn. 5). Erst mit vollständigem Abschluss der Abwicklung geht sie endgültig unter (vgl. [X.]/[X.] 4. Aufl. § 155 Rn. 2).

aa) [X.]ereits der Wortlaut des § 155 Abs. 1 Satz 2 [X.] macht deutlich, dass die Schließung der [X.] nicht ihren sofortigen Untergang als Rechtssubjekt zur Folge hat. Die Vorschrift geht ersichtlich davon aus, dass es nach der Schließung noch der Abwicklung der Kasse bedarf. Sie fingiert zu diesem Zweck den Fortbestand der juristischen Person und damit ihre Fähigkeit, in diesem auf die Abwicklung beschränkten Rahmen weiterhin Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Offenkundig geht der Gesetzgeber davon aus, dass derjenige Rechtsträger, der die [X.] wahrnimmt, mit dem ursprünglichen identisch ist. Andernfalls könnte von einem „Fortbestehen“ nicht die Rede sein (vgl. [X.] [X.] 2013, 8, 11; dens. [X.] 2013, 529, 532; [X.]/[X.] [X.] § 155 Rn. 5). Die Auffassung, es entstehe mit der Schließung der [X.] eine eigenständige „neue Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung“ ([X.] 2012, 101, 103; ähnlich [X.] [X.] 2012, 361, 365), ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar (so im Ergebnis auch [X.] [X.] 2013, 529, 533; [X.] FS [X.]epler S. 675, 680).

bb) Auch aus dem [X.] ergibt sich, dass der Gesetzgeber von einer Kontinuität und Identität der juristischen Person ausgegangen ist. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] V wickelt der bisherige Vorstand die Geschäfte ab. Er bleibt dabei bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäfte im [X.]. Die Aufsichtsbehörde bestellt gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 [X.] einen Abwicklungsvorstand nur, wenn der alte Vorstand nicht mehr tätig wird.

cc) Der Fortbestand der juristischen Person für die Dauer ihrer Abwicklung entspricht zudem Sinn und Zweck von § 155 [X.] Die Vorschrift soll die geordnete [X.]eendigung der bestehenden Rechtsbeziehungen und die Erfüllung offener Verbindlichkeiten ermöglichen ([X.]/[X.]/Engelhard [X.] [X.]d. 4 K § 155 Rn. 9a). [X.]eides setzt voraus, dass die ursprüngliche juristische Person jedenfalls für diese Zwecke fortbesteht. Andernfalls bedürfte es der Übertragung der verbliebenen Rechtsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger. Einen solchen Rechtsakt sieht das Gesetz nicht vor.

dd) Die Entstehungsgeschichte von § 155 [X.] belegt ebenfalls, dass die [X.] als juristische Person erst nach ihrer vollständigen Abwicklung erlischt. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen ([X.] - [X.]) vom 20. Dezember 1988 ([X.]I S. 2477) eingeführt. § 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 [X.] entspricht der Vorgängerregelung in § 301 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 [X.] (vgl. [X.]T-Drucks. 11/2237, S. 211). Nach § 302 Abs. 1 [X.] wiederum endeten die Vertragsverhältnisse der Angestellten, Ärzte und Zahnärzte drei, nach dem [X.] teilweise zwölf Monate nach Mitteilung der bevorstehenden Schließung, frühestens aber im Zeitpunkt der tatsächlichen Schließung der [X.]. Dementsprechend konnte die [X.]eendigung der Vertragsverhältnisse ggf. auch erst nach der Schließung eintreten. Sie sollten bis zum Zeitpunkt ihrer [X.]eendigung nach normalen Grundsätzen abgewickelt werden ([X.] Krankenversicherung 2. Aufl. § 302 [X.] Nr. 2; Stier-Somlo Komm. zur [X.]). Daraus folgt, dass jedenfalls der Gesetzgeber der [X.] nicht davon ausgegangen ist, die Rechtspersönlichkeit einer [X.] erlösche ipso iure im Zeitpunkt ihrer Schließung. Dafür, dass der Gesetzgeber des [X.] dies an[X.] gesehen hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Im Übrigen bliebe andernfalls unerklärlich, warum es einer Regelung wie der des § 164 Abs. 4 [X.] bedurfte.

ee) Auch der zum Vergleich herangezogenen Vorschrift des § 49 Abs. 2 [X.]G[X.] - an die sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelungen zur Abwicklung von [X.]n angelehnt hat (vgl. [X.] in [X.] § 155 [X.] Rn. 4 unter [X.]ezugnahme auf S. 194 der [X.]egründung zu § 314 [X.]) - ist nicht zu entnehmen, dass Arbeitsverhältnisse mit dem Eintritt in das Liquidationsstadium „automatisch“ ihr Ende fänden. Durch § 49 Abs. 2 [X.]G[X.] wird die Rechtsfähigkeit des Vereins nicht bezüglich bestehender Rechte, sondern allenfalls für den Erwerb neuer Rechte eingeschränkt ([X.] 22. März 2011 - [X.] - zu [X.] 2 a aa der Gründe; [X.] FS [X.]epler S. 675, 680). An die Pflichten aus gegenseitigen Verträgen ist der Verein weiterhin so gebunden wie vor dem Eintritt in die [X.]. Die Kündbarkeit von Dauerschuldverhältnissen richtet sich in diesem Stadium nach allgemeinen Grundsätzen ([X.]/[X.] 6. Aufl. § 49 Rn. 2 mwN; für die [X.]eendigung von Tarifverträgen bei Auflösung einer Tarifvertragspartei vgl. [X.] 23. Januar 2008 - 4 [X.] 312/01 - Rn. 23, [X.]E 125, 314).

ff) Diese Grundsätze gelten nicht nur für die [X.]n privatrechtlicher Arbeitgeber, sondern auch für die [X.]n öffentlich-rechtlicher Verwaltungen (§ 156 [X.]). [X.]eide unterliegen denselben Regeln. § 156 [X.] bestimmt, dass die §§ 147 bis 155 Abs. 4 [X.] für Dienstbetriebe von Verwaltungen des [X.], der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden entsprechende Anwendung finden. Es kann deshalb offenbleiben, ob die [X.]eklagte trotz ihrer Fusion mit den [X.]n [X.] und [X.]e noch die [X.] einer öffentlich-rechtlichen Verwaltung - wie wohl ursprünglich - ist.

gg) Aus dem Umstand, dass das [X.] des Datenschutzbeauftragten bei der Fusion von Krankenkassen endet ([X.] 29. September 2010 - 10 [X.] 588/09 - Rn. 22 ff., [X.]E 135, 327), folgt nichts anderes. Das [X.]sende beruht auf den [X.]esonderheiten des Datenschutzrechts und der bestehenden Verpflichtung der aus der Fusion hervorgegangenen Krankenkasse, als „neue“ öffentliche Stelle einen [X.]eauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Im Übrigen führt die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nicht zu einer automatischen [X.]eendigung der zu ihr bestehenden Rechtsverhältnisse. Gemäß § 144 Abs. 4 SG[X.] V bestehen diese vielmehr mit der aus der Fusion hervorgegangenen Kasse fort (vgl. [X.] 29. September 2010 - 10 [X.] 588/09 - Rn. 25, [X.]E 135, 327; [X.]SG 2. Dezember 2004 - [X.] 12 KR 23/04 R - zu 2 a der Gründe; jurisPK-[X.]/Koch 2. Aufl. § 144 Rn. 28).

b) Zur „Abwicklung der Geschäfte“ iSv. § 155 Abs. 1 Satz 2 SG[X.] V gehört die „Versorgung“ des Personals einer iSv. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 SG[X.] V geöffneten [X.] ([X.]/[X.]/[X.] SG[X.] V 3. Aufl. § 155 Rn. 13; [X.]/[X.]/Engelhard SG[X.] V [X.]d. 4 K § 155 Rn. 9). [X.]ei den Arbeitsverhältnissen der betroffenen Mitarbeiter handelt es sich um - privatrechtliche - Rechtsbeziehungen, deren ordnungsgemäßer [X.]eendigung oder Überleitung die Vorschrift dient. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Arbeitnehmer für die Durchführung der [X.] benötigt wird oder nicht (aA [X.] [X.] 2012, 361, 365). [X.]ei den Regelungen in § 301, § 302 Abs. 1 [X.] ging der Gesetzgeber davon aus, dass ggf. sämtliche Arbeitsverhältnisse über den Zeitpunkt der Schließung hinaus fortbeständen. § 301 [X.] war nicht auf die Vertragsverhältnisse von Mitarbeitern beschränkt, die für die Abwicklung benötigt wurden. Dass der Gesetzgeber des SG[X.] V eine solche Differenzierung hätte einführen wollen, ist nicht erkennbar.

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nicht gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 [X.] iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] mit dem Schließungstermin.

a) Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] enden die Vertragsverhältnisse der [X.]eschäftigten von Innungskrankenkassen, „die nicht nach § 164 Abs. 3 SG[X.] V untergebracht werden“, mit dem Tag der Schließung der Kasse. Gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind die Dienstordnungsangestellten verpflichtet, eine vom [X.] nachgewiesene dienstordnungsmäßige Stellung bei ihm oder einer anderen Innungskrankenkasse anzutreten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Missverhältnis zu den Fähigkeiten der Angestellten steht. Den übrigen [X.]eschäftigten ist nach § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.] bei dem [X.] oder einer anderen Innungskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter [X.]erücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. In § 164 Abs. 3 Satz 4 [X.] ist bestimmt, dass jede Innungskrankenkasse verpflichtet ist, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten aller Innungskrankenkassen „dienstordnungsmäßige Stellungen“ nach Satz 1 nachzuweisen und „Anstellungen“ nach Satz 3 anzubieten. Die Regelungen des § 164 Abs. 2 bis 4 [X.] finden gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 [X.] auf [X.]n mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.] „nur für [X.]eschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann“.

b) Die Auslegung der [X.]estimmungen ergibt, dass die Arbeitsverhältnisse der [X.]eschäftigten von [X.]n, die - wie die Klägerin - gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 [X.] keinen Anspruch auf Unterbringung nach § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.] haben, nicht gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] enden.

aa) Der Wortlaut des § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.], „die Vertragsverhältnisse der [X.]eschäftigten, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden“, endeten mit dem [X.] oder Schließung der Kasse, ist dabei wenig ergiebig. Er lässt offen, ob nur die Arbeitsverhältnisse der [X.]eschäftigten enden sollen, denen ein Angebot nach § 164 Abs. 3 [X.] erfolglos unterbreitet worden ist, oder auch die derjenigen, die ein solches Angebot nicht erhalten haben. Der Wortsinn gibt beides her (so auch [X.] FS [X.]epler S. 675, 677).

bb) Der systematische Zusammenhang der Absätze 3 und 4 des § 164 [X.] spricht aber dafür, dass eine [X.]eendigung der Arbeitsverhältnisse aufgrund Gesetzes nur dann eintreten soll, wenn dem [X.]eschäftigten zuvor eine zumutbare anderweitige Stellung erfolglos nach § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.] angeboten wurde. Gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] enden nur die Vertragsverhältnisse derjenigen [X.]eschäftigten, „die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden“. § 164 Abs. 3 Satz 4 [X.] verpflichtet alle Kassen, entsprechend der Anzahl ihrer Versicherten „Anstellungen nach Satz 3 anzubieten“. Im Wortlaut des Gesetzes findet sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, es könnten sich einzelne Kassen unter bestimmten Voraussetzungen weigern, Personal - übersteige dies auch ihren [X.]edarf - aufzunehmen (vgl. [X.] 2011, 85, 87 mwN). Die Gesetzesbegründung spricht für das Gegenteil. Mit § 164 Abs. 3 Satz 4 [X.] sollte der Verteilungsmodus für Weiterbeschäftigungsangebote unter den Kassen geregelt werden. Wegen des zunehmenden [X.] auch zwischen Krankenkassen [X.]elben Kassenart könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese über ein ausreichendes Selbstorganisationspotential verfügten, um den [X.]eschäftigten einer behördlich geschlossenen Kasse Arbeitsplatzangebote in ausreichender Zahl zukommen zu lassen ([X.]T-Drucks. 16/9559 S. 19). Der Gesetzgeber hat folglich die mögliche Überforderung einzelner Kassen durchaus erkannt und berücksichtigt (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 164 Rn. 15; [X.] 2011, 270, 272; jurisPK-[X.]/Koch 2. Aufl. § 164 Rn. 15; wohl auch [X.] in [X.]/[X.] [X.] § 164 Rn. 20). Gleichwohl hat er in § 164 Abs. 3 Satz 4 [X.] eine Verpflichtung zur Angebotsabgabe vorgesehen. Für die Annahme, die Verpflichtung könne wegen Überforderung einzelner Kassen entfallen - wenn auch mit der Folge, dass an ihre Stelle ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch des betroffenen [X.]eschäftigten trete (vgl. [X.]/[X.] 2012, 6, 8) - ist angesichts dessen kein Raum (so auch [X.] FS [X.]epler S. 675, 681). Zur Wahrung ihrer Wirtschaftlichkeit bleibt den Kassen nur die Möglichkeit, nach einer Personalübernahme ggf. Anpassungsmaßnahmen mit den Mitteln des Vertrags- und des Kündigungsrechts vorzunehmen (vgl. [X.] 2011, 85, 87).

cc) Die Verweisungsnorm des § 155 Abs. 4 Satz 9 SG[X.] V hebt diesen systematischen Zusammenhang zwischen den Absätzen 3 und 4 des § 164 [X.] auch für die ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnisse von [X.]eschäftigten der [X.]n nicht auf. Sie ordnet zwar die entsprechende Geltung von § 164 Abs. 1 bis 4 [X.] für die [X.]eschäftigten mit ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnissen mit Ausnahme der Unterbringungspflicht nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SG[X.] V an, ohne auch die Geltung von Abs. 4 Satz 1 der Norm auszunehmen. Versteht man § 155 Abs. 4 Satz 9 [X.] jedoch - zutreffenderweise - als Rechtsgrundverweisung (ebenso [X.] [X.] 2013, 8, 12 und [X.] 2013, 529, 533), liegt darin kein Wi[X.]pruch.

(1) Schon der Umstand, dass die Geltung von § 164 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] durch § 155 Abs. 4 Satz 9 SG[X.] V nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, obwohl es bei [X.]n keine Dienstordnungsangestellten gibt, spricht dafür, dass es sich bei § 155 Abs. 4 Satz 9 [X.] um eine Rechtsgrundverweisung auf § 164 Abs. 2 bis 4 [X.] handelt (ebenso [X.] [X.] 2013, 8, 12 und [X.] 2013, 529, 533).

(2) Tritt eine [X.]eendigung der Arbeitsverhältnisse zum Schließungstermin aufgrund von § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] - wie ausgeführt - nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer erfolglos eine anderweitige zumutbare Stellung gemäß § 164 Abs. 3 [X.] angeboten worden ist, schließt § 155 Abs. 4 Satz 9 [X.] für die [X.]eschäftigten von [X.]n mit ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnissen eine Unterbringung nach § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.] aber aus, so fehlt es für diese zugleich an einer der nach § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] erforderlichen Voraussetzungen für eine [X.]eendigung ihrer Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes. Da den [X.]eschäftigten von [X.]n mit ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnissen ein Angebot auf Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SG[X.] V gar nicht erst unterbreitet werden muss, kommt auch eine [X.]eendigung ihrer Arbeitsverhältnisse nach § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht in [X.]etracht (ebenso [X.] 2011, 270, 272; [X.] [X.] 2013, 8, 12 und [X.] 2013, 529, 533; aA [X.] 2011, 85, 86; [X.] [X.] 2012, 361, 364).

(3) Dadurch verliert § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] für [X.]n nicht etwa seinen Anwendungsbereich. Die Vorschrift gilt für [X.]eschäftigte in ordentlich nicht kündbaren Arbeitsverhältnissen. Diese nehmen nach § 155 Abs. 4 Satz 9 [X.] am Unterbringungsverfahren gemäß § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.] teil.

dd) Die Entstehungsgeschichte und der in den Gesetzesbegründungen dokumentierte Sinn und Zweck der Regelungen bestätigen dieses Verständnis.

(1) Die [X.]estimmungen in § 164 Abs. 2 bis 4 [X.] (vormals § 173 Abs. 2 bis 4 [X.] idF des [X.] vom 20. Dezember 1988, [X.]I S. 2477) tragen nach dem Willen des Gesetzgebers den Interessen des von der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse betroffenen Personals Rechnung. Es soll eine Übernahme der [X.]eschäftigten zu denselben oder mindestens gleichwertigen [X.]edingungen erfolgen. Nur in Fällen, in denen eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist, sollen die Vertragsverhältnisse enden (vgl. die [X.]egründung zu § 173 Abs. 3 bis 5 des Entwurfs, [X.]T-Drucks. 11/2237 [X.]). „Nicht möglich“ ist die Weiterbeschäftigung angesichts der nach § 164 Abs. 3 Satz 3 (vormals § 173 Abs. 3 Satz 3) [X.] bestehenden [X.] aber nur, wenn der [X.]eschäftigte eine entsprechende Offerte ausgeschlagen hat.

(2) Diesen Gedanken hat der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 155 Abs. 4 Satz 9 [X.] durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) im [X.] aufgegriffen. Durch die entsprechende Anwendung von § 164 Abs. 2 bis 4 [X.] sollten auch im [X.]ereich der [X.]n die [X.]eschäftigungsansprüche der Dienstordnungsangestellten - die es bei diesen Kassen allerdings gar nicht gibt - und die der übrigen [X.]eschäftigten in [X.] Stellung insofern gesichert werden, als ihnen bei den anderen [X.]n eine ihrer bisherigen Stellung entsprechende Stelle anzubieten ist - so wie dies neben den [X.] auch für die Ortskrankenkassen und generell als Folge von [X.] Fusionen in § 171a [X.] bereits geregelt war ([X.]T-Drucks. 16/9559 S. 19). Von einer „Sicherung der Ansprüche“ könnte schwerlich die Rede sein, wenn auch ohne Erfüllung dieser Verpflichtung aus § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.] die Arbeitsverhältnisse im Schließungszeitpunkt nach § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] endeten.

(3) Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl alle Vertragsverhältnisse unabhängig von einer Erfüllung des Unterbringungsanspruchs im Zeitpunkt der Schließung auslaufen sollten, etwa um der behördlich geschlossenen Kasse Planungssicherheit in der Abwicklungsphase zu geben oder die Leistungsfähigkeit des [X.] nicht zu gefährden (ebenso [X.] [X.] 2013, 8, 9 f., 12 und [X.] 2013, 529, 531; aA [X.]/[X.] 2012, 6, 19; [X.] [X.] 2012, 361, 366 und [X.] 2012, 410, 413 f.). [X.]ei einem solchen Regelungsziel bliebe überdies unklar, warum § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] überhaupt darauf abstellt, ob die [X.]eschäftigten „untergebracht werden“. Es hätte dann näher gelegen, voraussetzungslos die [X.]eendigung aller Arbeitsverhältnisse zum Schließungszeitpunkt vorzusehen. Im Übrigen wäre die Leistungsfähigkeit der Kassen angesichts der Haftungsregelungen in § 155 Abs. 4 [X.] auch dann betroffen, wenn den Arbeitnehmern - wie im Schrifttum vorgeschlagen - bei Nichterfüllung der Pflicht zur Abgabe eines zumutbaren Angebots Schadenersatzansprüche zuzubilligen wären. Der Einwand, wenn der Gesetzgeber die Unterbreitung eines Angebots vorausgesetzt hätte, hätte er sprachlich ebenso leicht eine [X.]eendigung der Arbeitsverhältnisse auf diejenigen Arbeitnehmer beschränken können, die ein zumutbares Stellenangebot nicht annähmen, trägt demgegenüber nicht. Die Formulierung in § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] soll ersichtlich beide Alternativen des Unterbringungsverfahrens nach § 164 Abs. 3 [X.] erfassen: den Nachweis einer „dienstordnungsmäßigen Stellung“ gegenüber Dienstordnungsangestellten - die diese anzunehmen verpflichtet sind - nach den Sätzen 1 und 2 der [X.]estimmung und das Angebot einer „Stellung“ gegenüber den übrigen Arbeitnehmern nach Satz 3. Auf die erste Alternative passt aber die hypothetische Formulierung nicht.

(4) Eine andere Lesart von § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist auch nicht deshalb geboten, weil der Gesetzgeber die Anregung des [X.]KK-[X.]verbands in dessen Stellungnahme zum GKV-OrgWG nicht aufgegriffen hat, die Regelung eben dahin zu fassen, dass die [X.]eendigung nur eintrete, wenn eine [X.]eschäftigung nach § 164 Abs. 3 [X.] abgelehnt werde (Ausschussdrucks. 16(14)0410(30) vom 17. September 2008 S. 3). Nach dem eigenen [X.]ekunden des Verbands sollte dies lediglich der Klarstellung dienen, nicht aber eine sachliche Änderung der gesetzlichen [X.]estimmung bewirken.

(5) Die Verpflichtung zur Unterbringung ist zudem Ausdruck des Umstands, dass die Schließung bei kassenübergreifender [X.]etrachtung nicht zum Wegfall des [X.]eschäftigungsbedarfs führt. Die Versicherungsverträge der bei der geschlossenen Kasse versicherten Personen müssen „im System“ der gesetzlichen Krankenkassen weiterhin verwaltet werden. Dementsprechend sieht das Gesetz auch für andere Fälle von Strukturänderungen im [X.] unabdingbare Verpflichtungen zur Übernahme des Personals vor, so bei freiwilligen Vereinigungen von Kassen in § 144 Abs. 4 Satz 2 [X.], bei Ablehnung der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber in § 147 Abs. 2 Satz 4 ff. [X.] und bei der Umwandlung der [X.]verbände in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in §§ 212, 213 [X.]

(6) Der Gesetzgeber hat damit zur Kompensation der Folgen für die Arbeitsverhältnisse der [X.]eschäftigten bei der Schließung einer Innungskrankenkasse einen Unterbringungsanspruch zugunsten der von der Schließung betroffenen [X.]eschäftigten vorgesehen. Die daneben geregelte gesetzliche [X.]eendigung der Arbeitsverhältnisse sollte nur greifen, wenn eine Weiterbeschäftigung durch anderweitige Unterbringung nicht möglich wäre (vgl. [X.]T-Drucks. 11/2237 [X.]). Ziel der [X.]estimmungen war ersichtlich eine entsprechende [X.]esserstellung der [X.]eschäftigten. Davon sollten - mit Ausnahme der [X.]eschäftigten in ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnissen - auch die Arbeitnehmer der [X.]n profitieren, ihre [X.]eschäftigungsansprüche sollten ebenfalls „gesichert“ werden ([X.]T-Drucks. 16/9559 S. 19). Soweit den bei [X.]n beschäftigten Arbeitnehmern in ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnissen ein Anspruch auf Unterbringung nicht ebenfalls eingeräumt wurde, gibt es in den Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese zwar vom Unterbringungsverfahren ausgenommen bleiben, ihre Arbeitsverhältnisse aber dennoch automatisch mit Schließung der Kasse enden sollten. Der Gesetzgeber bezweckte zwar eine [X.]esserstellung derjenigen [X.]eschäftigten von [X.]n, auf welche er das Unterbringungsverfahren übertrug. Es ist aber nicht ersichtlich, dass er die Rechtsposition der übrigen Arbeitnehmer dadurch massiv hätte verschlechtern wollen, dass er sie vom ansonsten bestehenden Kündigungserfordernis und gesetzlichen Kündigungsschutz ausnähme (ebenso [X.] [X.] 2013, 8, 12; [X.]. [X.] 2013, 529, 533). Gegenteilige parlamentarische Äußerungen zur vermeintlichen Rechtslage in der Sitzung des Deutschen [X.]tages vom 11. Mai 2011 (vgl. Plenarprotokoll 107/17 S. 12273) sind für die Auslegung der [X.]estimmungen aus den Jahren 1988 und 2008 unbeachtlich. Dies gilt ebenso für Rechtsansichten, die im Rahmen einer Gesetzesinitiative zur Änderung von § 155 Abs. 4 Satz 9 [X.] im Jahr 2011 geäußert wurden (vgl. [X.]T-Drucks. 17/6485). Zwar kann der Gesetzgeber den Streit über die Auslegung einer Norm durch eine klarstellende (neue) Regelung beseitigen und damit einer von ihm für falsch gehaltenen Auslegung der Gerichte die Grundlage entziehen (vgl. [X.]VerfG 24. November 2010 - 1 [X.]vF 2/05 - Rn. 145, [X.]VerfGE 128, 1). Hier fehlt es aber an einer späteren gesetzlichen Regelung, die Rückschlüsse auf die zutreffende Auslegung von § 155 Abs. 4 Satz 9 [X.] zuließe. Die Gesetzesinitiative wurde vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Die Gründe hierfür sind nicht verlautbart.

ee) Dieses Verständnis der gesetzlichen [X.]estimmungen führt nicht zu wi[X.]prüchlichen Ergebnissen (so aber [X.]/[X.] 2012, 6, 10; [X.] [X.] 2012, 361, 365; wie hier [X.] [X.] 2013, 8, 12; [X.]. [X.] 2013, 529, 533). Zwar kommt eine gesetzliche [X.]eendigung der [X.]eschäftigungsverhältnisse bei [X.]n nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SG[X.] V demnach nur für die eigentlich schutzwürdigeren [X.]eschäftigten in ordentlich nicht kündbaren Arbeitsverhältnissen in [X.]etracht. Diese werden aber durch die Verpflichtung, sie andernorts unterzubringen, zugleich deutlich besser gestellt. Während die [X.]eschäftigten in ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnissen bei Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzrechts nach § 1 Abs. 2 [X.] die Weiterbeschäftigung lediglich auf einem freien Arbeitsplatz und nur innerhalb desselben Unternehmens beanspruchen können, besteht die Unterbringungspflicht nach § 164 Abs. 3 [X.] bedarfsunabhängig und arbeitgeberübergreifend.

ff) [X.]ei diesem Auslegungsergebnis bedarf es keiner Entscheidung, ob die gesetzliche Regelung andernfalls mit [X.]lick auf Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG gegen die Verfassung oder den unionsrechtlichen Grundsatz des Verbots einer Diskriminierung wegen des Alters verstieße.

c) Danach endete das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht von Gesetzes wegen mit der Schließung der [X.] am 30. Juni 2011. Die Verpflichtung zur Unterbringung nach § 164 Abs. 3 [X.] fand wegen § 155 Abs. 4 Satz 9 [X.] auf die Klägerin keine Anwendung. Die Klägerin gehörte im Zeitpunkt der Schließung am 30. Juni 2011 zur Gruppe der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden konnte. Zwar vollendete sie ihr 50. Lebensjahr mit Ablauf des 30. Juni 2011 (§ 188 Abs. 2 Alt. 2 iVm. § 187 Abs. 2 Satz 2 [X.]G[X.]) und damit zeitgleich mit der Schließung. Der tarifliche Kündigungsschutz setzt jedoch gem. § 20 Abs. 1 MTV [X.]KK erst „nach“ diesem Zeitpunkt, dh. hier mit [X.]eginn des 1. Juli 2011 ein.

d) Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die [X.]eklagte der Klägerin in der irrigen Annahme, ihr Arbeitsverhältnis sei bereits ordentlich unkündbar, ein „Unterbringungsangebot“ unterbreitet hat. Ein solches Angebot, das nach der gesetzlichen Konzeption gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden kann, nicht erforderlich ist, vermag die [X.]eendigungsfolge des § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht herbeizuführen. Durch ein überobligatorisches Anerbieten iSv. § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist die [X.]eklagte nicht in der Lage, die gesetzliche Systematik und die an sie anknüpfenden unterschiedlichen Rechtsfolgen für die beiden Arbeitnehmergruppen zu verändern.

3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch durch die außerordentliche Kündigung vom 19. Mai 2011 nicht beendet worden.

a) Eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ist gegenüber einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer grundsätzlich unwirksam. Sie setzt voraus, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das ist bei einer betriebsbedingten Kündigung regelmäßig nicht der Fall. Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten ([X.] 24. Januar 2013 - 2 [X.] 453/11 - Rn. 22 mwN). Danach ist hier die außerordentliche Kündigung - auch als solche mit Auslauffrist - unwirksam. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung tariflich noch nicht ordentlich unkündbar. Der [X.] wäre es zumutbar gewesen, jedenfalls die geltende Kündigungsfrist einzuhalten.

b) Die Kündigung vom 19. Mai 2011 wäre auch als ordentliche Kündigung nicht iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] sozial gerechtfertigt. Der [X.]eschäftigungsbedarf im [X.]etrieb der [X.] war weder zum 30. Juni noch zum 31. Dezember 2011 vollständig entfallen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] beschäftigte die [X.]eklagte zunächst mehr als 210, später eine geringere Anzahl von Arbeitnehmern zum Zwecke der Abwicklung sogar noch über den 1. Juli 2012 hinaus weiter. Mit [X.]lick auf die verbliebenen Arbeitsplätze hätte es der Durchführung einer Sozialauswahl bedurft. Diese hat die [X.]eklagte nicht durchgeführt. Es spricht deshalb eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Auswahlergebnis fehlerhaft ist (vgl. [X.] 24. Februar 2005 - 2 [X.] 214/04 - zu [X.] 1 a der Gründe; 18. Oktober 1984 - 2 [X.] 61/83 - zu [X.] 3 b der Gründe). Die [X.]eklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt.

4. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

[X.]. Die [X.]eklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    Rinck    

        

        

        

    [X.]rtz    

        

    Grimberg    

                 

Meta

2 AZR 598/12

21.11.2013

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 14. Dezember 2011, Az: 22 Ca 4297/11, Teilurteil

§ 155 Abs 1 S 3 SGB 5, § 155 Abs 1 S 1 SGB 5, § 155 Abs 1 S 2 SGB 5, § 155 Abs 4 S 9 SGB 5, § 164 Abs 3 S 1 SGB 5, § 164 Abs 3 S 3 SGB 5, § 164 Abs 3 S 4 SGB 5, § 164 Abs 4 S 1 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2013, Az. 2 AZR 598/12 (REWIS RS 2013, 960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 960

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