Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2013, Az. 2 AZR 474/12

2. Senat | REWIS RS 2013, 929

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSVERTRAG KÜNDIGUNG

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes


Leitsatz

Die gesetzliche Anordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V (juris: SGB 5), derzufolge die Vertragsverhältnisse der "nicht nach Abs. 3 untergebrachten" Beschäftigten mit dem Tag der Schließung einer Innungs- oder Betriebskrankenkasse (§ 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V) enden, gilt nur für den Fall, dass den Beschäftigten zuvor eine zumutbare Dienststellung iSv. Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift erfolglos angeboten wurde.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. April 2012 - 5 [X.]/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]eendigung ihres Arbeitsverhältnisses aus Anlass der [X.]chließung der [X.]eklagten.

2

Die [X.]eklagte ist eine - in Abwicklung befindliche - sog. geöffnete [X.]etriebskrankenkasse mit [X.]auptsitz in [X.]. [X.]ie beschäftigte im Juni 2011 etwa 400 Arbeitnehmer. An ihren [X.]tandorten [X.], [X.] und [X.] waren Personalräte, am [X.]auptsitz zudem ein [X.]auptpersonalrat gebildet.

3

Die im Jahr 1959 geborene Klägerin war seit Anfang 1991 beim Land [X.]erlin als [X.]ozialversicherungsfachangestellte beschäftigt. [X.] ging ihr Arbeitsverhältnis auf die [X.]eklagte über. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die [X.]eschäftigten der [X.]etriebskrankenkassen ([X.]) Anwendung. Dieser enthält in § 20 Abs. 1 die Regelung, dass der [X.]eschäftigten nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer zehnjährigen [X.]eschäftigungszeit „nur aus einem in ihrer Person oder in ihrem Verhalten liegenden wichtigen Grund fristlos gekündigt werden“ kann. Die Klägerin verdiente zuletzt etwa 4.400,00 Euro brutto monatlich.

4

Mit [X.]escheid vom 4. Mai 2011 ordnete das [X.]undesversicherungsamt die [X.]chließung der [X.]eklagten zum 30. Juni 2011 an. Grund war deren Überschuldung und eine damit einhergehende dauernde Leistungsunfähigkeit.

5

Am 20. April und 4. Mai 2011 unterrichtete die [X.]eklagte den [X.]auptpersonalrat über die bevorstehende [X.]chließung. [X.]ie teilte ihm ferner mit, dass sie beabsichtige, alle Arbeitsverhältnisse vorsorglich außerordentlich zum 30. Juni 2011, hilfsweise fristgemäß bzw. außerordentlich unter Einhaltung einer [X.] Auslauffrist zu kündigen. Der [X.]auptpersonalrat erhob dagegen Einwände.

6

Mit [X.]chreiben vom 9. Mai 2011 teilte die [X.]eklagte der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der [X.]chließung am 30. Juni 2011 enden werde. Ein ihr vom Landesverband der [X.]etriebskrankenkassen unterbreitetes Angebot auf eine anderweitige [X.]eschäftigung nahm die Klägerin nicht an.

7

Mit [X.]chreiben vom 19. Mai 2011 kündigte die [X.]eklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien „vorsorglich“ außerordentlich mit [X.] Auslauffrist zum 30. Juni 2011, hilfsweise zum 31. Dezember 2011 als dem von ihr angenommenen „nächst möglichen Termin“.

8

Am 23. Juni 2011 schlossen die Parteien einen zunächst bis zum 30. Juni 2012 befristeten, sodann bis zum 31. Dezember 2012 verlängerten Arbeitsvertrag. Auf seiner Grundlage war die Klägerin ab dem 1. Juli 2011 als „Teamleiterin“ tätig.

9

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die [X.]eendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der [X.]chließung und - rechtzeitig - gegen die Kündigung gewandt. Die Klägerin hat gemeint, ihr Arbeitsverhältnis sei nicht nach § 164 Abs. 4 [X.]atz 1 [X.]G[X.] V beendet worden. Die Vorschrift müsse dahin ausgelegt werden, dass nur die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer beendet würden, die ein zumutbares Angebot auf anderweitige Unterbringung ausgeschlagen hätten. Ein solches sei ihr nicht unterbreitet worden. Die vorsorglich erklärte Kündigung sei unwirksam. Die [X.]chließung habe nicht zur [X.]tilllegung des [X.]etriebs geführt. Die [X.]eklagte habe über den [X.]chließungszeitpunkt und den 31. Dezember 2011 hinaus [X.] durchgeführt. Auch sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

Die Klägerin hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht am 30. Juni 2011 beendet worden ist;

        

2.    

festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der [X.]eklagten vom 19. Mai 2011 nicht beendet worden ist.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]ie hat gemeint, mit ihrer [X.]chließung habe sie ihre Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren. [X.]ie sei damit als Arbeitgeberin „untergegangen“. [X.]chon dies habe unmittelbar zur [X.]eendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse geführt. Zumindest habe das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft gesetzlicher Anordnung nach § 164 Abs. 4 [X.]atz 1 [X.]G[X.] V sein Ende gefunden. Die Regelung sei verfassungskonform. Durch die unterschiedliche [X.]ehandlung der [X.]eschäftigten einer Innungskrankenkasse und der einer [X.]etriebskrankenkasse werde Art. 3 GG nicht verletzt. Die Unterscheidung sei nicht willkürlich. Die [X.]icherung eines funktionierenden gesetzlichen Gesundheitssystems stelle ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Das Interesse der Arbeitnehmer am [X.]estand ihrer Arbeitsverhältnisse müsse dahinter zurücktreten. Ein zumutbares Angebot auf anderweitige Unterbringung habe die Klägerin abgelehnt. Falls es darauf ankomme, sei die vorsorglich erklärte Kündigung wirksam. Aufgrund ihrer [X.]chließung seien sämtliche [X.]eschäftigungsmöglichkeiten entfallen. Die befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin ändere daran nichts. Das Gesetz überantworte die Abwicklung dem Vorstand. [X.]ie beginne ganz ohne eigenes Personal. Auf der Grundlage konkreter Prognosen zum [X.]eschäftigungsbedarf für die Dauer der Abwicklung würden sodann - wie mit der Klägerin - befristete Arbeitsverträge geschlossen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der [X.]en endete am 30. Juni 2011 weder unmittelbar dadurch, dass mit der Schließung der [X.] die Arbeitgeberin der Klägerin erloschen wäre, noch von Gesetzes wegen gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 [X.] iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] Es ist auch nicht durch die Kündigung(en) der [X.] vom 19. Mai 2011 aufgelöst worden.

A. Die Revision der [X.] ist hinsichtlich aller Streitgegenstände zulässig. Dass sie hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag zu 2. nicht eigens begründet worden ist, ist unschädlich.

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum not[X.]digen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. [X.]ei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss dazu eine Auseinan[X.]etzung mit den tragenden Argumenten des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll ([X.] 23. Mai 2013 - 2 [X.] - Rn. 17; 27. September 2012 - 2 [X.] 811/11 - Rn. 12). [X.]ei mehreren [X.] muss im Fall einer unbeschränkt eingelegten Revision grundsätzlich für jeden eine solche [X.]egründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine eigenständige [X.]egründung ist nur dann nicht erforderlich, [X.]n die Entscheidung über den einen Streitgegenstand not[X.]dig von der Entscheidung über den anderen abhängt. Mit der [X.]egründung der Revision über den einen Streitgegenstand ist dann zugleich dargelegt, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist ([X.] 27. September 2012 - 2 [X.] 811/11 - aaO; 9. April 1991 - 1 [X.] 488/90 - zu I der Gründe, [X.]E 68, 1).

II. In An[X.]dung dieser Grundsätze ist die Revision auch gegen die Entscheidung des [X.]s über den Kündigungsschutzantrag zu 2. zulässig. Zwar fehlt es insoweit an einer Auseinan[X.]etzung der [X.] mit dem [X.]erufungsurteil. Dessen bedurfte es jedoch nicht. [X.] sich die Entscheidung des [X.]s über den Antrag zu 1. als unrichtig, hätte also das Arbeitsverhältnis der [X.]en schon aufgrund der Schließung der [X.] geendet, wäre damit zugleich die Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag hinfällig.

1. Stehen mehrere [X.]eendigungstatbestände in Rede und macht der Kläger die Unwirksamkeit der einzelnen Maßnahmen mittels Haupt- und unechten [X.] geltend, besteht zwischen den Anträgen ein prozessuales Abhängigkeitsverhältnis. Ein uneigentlicher Hilfsantrag wird gestellt für den Fall des Erfolgs des [X.]. Die Rechtshängigkeit des [X.] ist demnach auflösend bedingt durch den Misserfolg des [X.] ([X.] 10. März 2009 - 1 [X.] - Rn. 50, [X.]E 130, 1). Sie endet mit [X.] rückwirkend, ohne dass es dafür eines besonderen gerichtlichen Ausspruchs bedürfte. Ein über den Hilfsantrag bereits ergangenes, noch nicht formell rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos ([X.] 12. August 2008 - 9 [X.] 620/07 - Rn. 15, [X.]E 127, 214). Auch [X.]n sich der Revisionsangriff nur gegen die - stattgebende - Entscheidung über den Hauptantrag richtet, tritt in einem solchen Fall bei erfolgreicher - zur Abweisung dieses Antrags führender - Revision die auflösende [X.]edingung ein. Der erfolgreiche Angriff gegen die Entscheidung über den Hauptantrag reicht damit aus, um das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des [X.] zu Fall zu bringen.

2. So liegt der Fall hier. Der Kündigungsschutzantrag zu 2. ist als unechter Hilfsantrag zu verstehen. Die Klägerin will sich gegen die Kündigung nur zur Wehr setzen, falls das Arbeitsverhältnis nicht schon durch die Schließung der [X.] geendet hat.

a) Eine solchermaßen - auflösend - bedingte Antragstellung entspricht bei mehreren, zu unterschiedlichen [X.]eendigungszeitpunkten erklärten Kündigungen dem (Kosten-)Interesse des [X.]. Sie trägt überdies der Rechtsprechung des [X.] Rechnung, nach der die [X.] bzw. Unwirksamkeit einer Kündigung dann nicht festgestellt werden kann, [X.]n die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines anderen - vor oder gleichzeitig mit Ablauf der Kündigungsfrist wirkenden - [X.]eendigungstatbestands zwischen den [X.]en unstreitig oder sie rechtskräftig festgestellt ist (vgl. [X.] 11. Februar 1981 - 7 [X.] 12/79 - zu [X.] 1 der Gründe). Gegen die Zulässigkeit eines entsprechend bedingten Antrags bestehen keine [X.]edenken. [X.]ei der fraglichen [X.]edingung handelt es sich um eine rein innerprozessuale Rechtsbedingung. Unter eine solche Rechtsbedingung kann jeder Klageantrag gestellt werden. Da der Antrag iSv. § 158 Abs. 2 [X.]G[X.] auflösend - und nicht etwa aufschiebend - bedingt ist, vermag er, rechtzeitig gestellt, auch die Klagefrist des § 4 Abs. 1 [X.] ohne Weiteres zu wahren.

b) Im Streitfall kommt hinzu, dass die [X.]eklagte ihrerseits die Kündigung(en) vom 19. Mai 2011 nur „vorsorglich“ für den Fall erklärt hat, dass das Arbeitsverhältnis der [X.]en nicht bereits aufgrund der Schließung zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden ist. Ihre Kündigungserklärung steht damit unter der - ebenfalls zulässigen - auflösenden Rechtsbedingung (§ 158 Abs. 2 [X.]G[X.]), dass die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses schon kraft Gesetzes eingetreten ist (vgl. für den Fall zweier Kündigungen [X.] 23. Mai 2013 - 2 [X.] 54/12 - Rn. 44). Tritt diese [X.]edingung ein, liegt schon eine Kündigungserklärung als solche nicht mehr vor. Eine gleichwohl aufrechterhaltene Kündigungsschutzklage ginge ins Leere und wäre unbegründet (vgl. [X.] 16. Januar 1987 - 7 [X.] 546/85 -). Auch aus diesem Grund ist der Kündigungsschutzantrag zu 2. als unechter Hilfsantrag zu verstehen, mit dem die Klägerin sich gegen die „vorsorglich“ erklärte(n) Kündigung(en) ihrerseits nur „vorsorglich“ wehrt (vgl. für das Ergebnis auch [X.]/[X.] 4. Aufl. § 4 [X.] Rn. 64).

c) Falls schon die Schließung der [X.] das Arbeitsverhältnis der [X.]en beendet hat, fallen somit - materiell-rechtlich - die Kündigungserklärung und - prozessrechtlich - der Feststellungsantrag zu 2. samt der zu ihm ergangenen Entscheidung des [X.]s fort. Es genügt damit ein - zulässiger - Revisionsangriff der [X.] gegen die Feststellung des [X.]s, das Arbeitsverhältnis habe nicht schon kraft Gesetzes sein Ende gefunden, um das [X.]erufungsurteil auch hinsichtlich der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag in Frage zu stellen.

3. Unabhängig vom Stufenverhältnis der Klageanträge ist ein erfolgreicher Angriff der [X.] gegen die Entscheidung des [X.]s über den Antrag zu 1. auch aus materiell-rechtlichen Gründen ausreichend, um die Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag hinfällig werden zu lassen. Hat das Arbeitsverhältnis schon aufgrund der Schließung der [X.] geendet, kann die Kündigungsschutzklage gegen die - zum selben bzw. einem späteren Termin erklärte(n) - Kündigung(en) keinen Erfolg haben.

[X.]. Die Revision ist nicht begründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht für zulässig und begründet erachtet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die Zulässigkeit der Klage setzt die [X.]fähigkeit des [X.] voraus. Die [X.]eklagte ist parteifähig.

a) [X.]fähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO). [X.]n wie die [X.]eklagte sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 SG[X.] IV, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]). Sie sind damit - im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben (vgl. [X.]/[X.] SG[X.] IV § 29 Rn. 5) - parteifähig (vgl. MüKoZPO/[X.] 4. Aufl. § 50 Rn. 21). Streiten die [X.]en gerade über die Existenz oder die [X.]fähigkeit eines Prozessbeteiligten oder über die sich aus deren Erlöschen ergebenden Folgen, ist die [X.]fähigkeit als Prozessvoraussetzung zu unterstellen ([X.] 24. Juni 2004 - 2 [X.] 215/03 - zu [X.] b der Gründe; 31. August 1983 - 4 [X.] 104/81 -; für eine Gebietskörperschaft [X.] 21. Oktober 1971 - II [X.] - zu [X.]). Das Zivilprozessrecht sieht für die Klärung von Rechtsansprüchen stets einen Prozess mit mindestens zwei [X.]en vor. Dementsprechend muss auch die Frage, ob eine der [X.]en rechtlich existent ist, inter partes geklärt werden können. Andernfalls wäre eine mit materieller Rechtskraft ausgestattete Entscheidung dieser Frage nicht möglich ([X.] 24. Juni 2004 - 2 [X.] 215/03 - aaO).

b) Danach ist hier die [X.]fähigkeit der [X.] jedenfalls zu fingieren. Die [X.]en streiten über die Rechtsfolgen der Schließung der [X.] für ihr Arbeitsverhältnis und über die Wirksamkeit der in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Kündigung. Diese Fragen können einer der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidung nur zugeführt werden, [X.]n die [X.]eklagte unabhängig davon, ob und ggf. inwieweit sie gem. § 155 Abs. 1 Satz 2 [X.] weiterhin rechtsfähig ist, als parteifähig gilt.

2. Gegen die Zulässigkeit der Anträge bestehen keine [X.]edenken.

a) Der Antrag zu 1. ist ein allgemeiner Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. In der Sache begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der [X.] über den 30. Juni 2011 hinaus fortbesteht. Ob auch ein punktueller, dem Kündigungsschutzantrag iSv. § 4 Satz 1 [X.] nachgebildeter Antrag zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung (verneinend [X.] 10. November 2011 - 6 [X.] 357/10 - Rn. 13, [X.]E 139, 376; 28. November 2007 - 6 [X.] 1108/06 - Rn. 15, [X.]E 125, 70).

b) Das auf Seiten der Klägerin erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben.

aa) Der Antrag betrifft den durch die [X.]eklagte mit Verweis auf ihre Schließung in Frage gestellten [X.]estand des Arbeitsverhältnisses und damit das [X.]estehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Er ist geeignet, den zwischen den [X.]en bestehenden Streit umfassend zu klären.

bb) Der Antrag ist auch nicht lediglich auf die Klärung einer Frage gerichtet, die im Rahmen der [X.]egründetheit des ebenfalls gestellten [X.] als Vorfrage ohnehin beantwortet werden müsste; ein rechtliches Interesse an einem eigenständigen Feststellungsbegehren wäre andernfalls nicht zu erkennen. Zwar kann der Kündigungsschutzantrag der Klägerin nur Erfolg haben, [X.]n das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum Ablauf der mit der Kündigung verbundenen Auslauffrist(en) bestanden hat. Dies wiederum kann positiv nur festgestellt werden, [X.]n das Arbeitsverhältnis nicht schon am 30. Juni 2011 durch Schließung geendet hat. Das ist folglich auch im Rahmen des [X.] zu prüfen. Jedoch ist hier der allgemeine Feststellungsantrag als Haupt-, der Kündigungsschutzantrag als unechter Hilfsantrag gestellt worden. In diesem Fall kann ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO für den Hauptantrag nicht mit der Erwägung verneint werden, der mit ihm angegriffene Auflösungstatbestand sei auch im Rahmen des - möglicherweise gar nicht zu [X.] - [X.] zu überprüfen.

II. Die Klage ist begründet. Das [X.] hat zu Recht angenommen, das Arbeitsverhältnis der [X.]en sei weder aufgrund der Schließung der [X.] noch durch die außerordentliche(n) Kündigung(en) vom 19. Mai 2011 beendet worden.

1. Die Anträge sind nicht deshalb unbegründet, weil die [X.]en bereits am 23. Juni 2011 einen für die [X.] vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 befristeten Arbeitsvertrag geschlossen und diesen später bis zum 31. Dezember 2012 verlängert haben. Damit haben sie weder ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30. Juni 2011 - konkludent - aufgehoben, noch hat die Klägerin auf ihr Recht verzichtet, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 2011 bzw. 31. Dezember 2011 hinaus geltend zu machen. Ebenso [X.]ig kann - umgekehrt - davon ausgegangen werden, die [X.]en hätten sich mit den [X.] zugleich über eine einvernehmliche Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses über den Schließungszeitpunkt bzw. die Kündigungstermine hinaus verständigen wollen, so dass der Klage schon aus diesem Grund stattzugeben wäre. Ihr Wille war vielmehr darauf gerichtet, losgelöst vom Streitgegenstand der bereits anhängigen Klage eine Regelung über die befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin zum Zwecke anstehender [X.] zu treffen. Das ergibt die Auslegung der Vereinbarungen. Diese kann der Senat - obgleich das [X.] sie unterlassen hat - selbst vornehmen. Der Sachverhalt ist vollständig festgestellt, weiteres tatsächliches Vorbringen der [X.]en steht nicht zu erwarten (vgl. dazu [X.] 24. August 2011 - 7 [X.] 228/10 - Rn. 53, [X.]E 139, 109; 1. September 2010 - 5 [X.] 700/09 - Rn. 24 mwN, [X.]E 135, 255).

a) Die Vereinbarungen über eine befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin sollten nicht zur Aufhebung des zwischen den [X.]en möglicherweise über den 30. Juni 2011 hinaus bestehenden Arbeitsverhältnisses führen. Sie wurden erst getroffen, nachdem die Klägerin die vorliegende Klage erhoben hatte. Die [X.] in den zunächst getrennt geführten Verfahren waren der [X.] bei Vertragsschluss am 23. Juni 2011 bereits zugestellt. Sie musste deshalb - auch [X.]n dies nicht ihrer Auffassung entsprach - in Rechnung stellen, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis über die im [X.] bezeichneten [X.] hinaus fortbestehen könnte. Die Klägerin durfte das Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags bzw. dessen Verlängerung deshalb so verstehen, dass damit das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nicht aufgehoben werden sollte (für ähnliche Sachverhalte [X.] 24. August 2011 - 7 [X.] 228/10 - Rn. 51, [X.]E 139, 109; 18. Juni 2008 - 7 [X.] 214/07 - Rn. 12).

b) Umgekehrt konnte die Klägerin den ihr angetragenen Vereinbarungen nicht entnehmen, die [X.]eklagte habe das ursprüngliche Arbeitsverhältnis über die strittigen Auflösungszeitpunkte hinaus einvernehmlich fortsetzen wollen. Dem wi[X.]pricht neben den Gesamtumständen die Präambel des befristeten Vertrags vom 23. Juni 2011. Dort hat die [X.]eklagte ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, weder Rechtsnachfolgerin der geschlossenen [X.] noch mit dieser identisch zu sein.

2. Die Klage ist auch nicht deshalb - zumindest teilweise - unbegründet, weil der Klägerin für den Fall der Schließung der [X.] ein „Rückkehrrecht“ zum [X.] zustünde. Das gilt auch dann, [X.]n die Klägerin - wozu das [X.] Feststellungen nicht getroffen hat - einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags gegenüber dem Land bereits erhoben haben sollte (vgl. dazu [X.] 15. Oktober 2013 - 9 [X.] 572/12 - Rn. 28 ff.). Zum einen führte selbst die Realisierung dieses Anspruchs nicht ohne Weiteres zur [X.]eendigung eines mit der [X.] fortbestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Zum anderen fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass es zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem [X.] schon vor dem Wirksamwerden der Schließung der [X.] oder dem Ende der Auslauffristen hätte kommen können. Das sieht die [X.]eklagte offenbar selbst nicht an[X.]. Sie beruft sich für eine [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses der [X.]en nicht etwa auf eine der Klägerin erteilte Rückkehrzusage.

3. Das Arbeitsverhältnis der [X.]en hat nicht dadurch am 30. Juni 2011 geendet, dass die [X.]eklagte zu diesem [X.]punkt wegen ihrer Schließung nach § 153 [X.] erloschen und damit als Arbeitgeberin ipso iure weggefallen wäre.

a) Wird eine [X.] gem. § 153 [X.] geschlossen, verliert sie ihre rechtliche Existenz als mit öffentlich-rechtlichen [X.]efugnissen ausgestatteter Sozialversicherungsträger iSv. § 4 Abs. 1, Abs. 2 [X.] (vgl. [X.]/[X.] [X.] § 155 Rn. 2). Deshalb enden sowohl die Mitgliedschaftsverhältnisse als auch die Ämter der Selbstverwaltungsorgane, etwa des Verwaltungsrats (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 155 Rn. 12; [X.]/[X.] [X.] § 155 aaO; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 155 Rn. 4). Dies führt jedoch nicht zum sofortigen Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit als solcher. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 [X.] gilt die [X.] vielmehr als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. In diesem Rahmen ist sie uneingeschränkt handlungsfähig und kann beispielsweise, [X.]n dieser Zweck es verlangt, auch neue Arbeitsverhältnisse begründen ([X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 13, 14; [X.] aaO Rn. 5; [X.]/[X.] aaO Rn. 5). Erst mit vollständigem Abschluss der Abwicklung geht sie endgültig unter (vgl. [X.]/[X.] 4. Aufl. § 155 Rn. 2).

aa) [X.]ereits der Wortlaut des § 155 Abs. 1 Satz 2 [X.] macht deutlich, dass die Schließung der [X.] nicht ihren sofortigen Untergang als Rechtssubjekt zur Folge hat. Die Vorschrift geht ersichtlich davon aus, dass es nach der Schließung noch der Abwicklung der Kasse bedarf. Sie fingiert zu diesem Zweck den Fortbestand der juristischen Person und damit ihre Fähigkeit, in diesem auf die Abwicklung beschränkten Rahmen weiterhin Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Offenkundig geht der Gesetzgeber davon aus, dass derjenige Rechtsträger, der die [X.] wahrnimmt, mit dem ursprünglichen identisch ist. Andernfalls könnte von einem „Fortbestehen“ nicht die Rede sein (vgl. [X.] [X.] 2013, 8, 11; dens. [X.] 2013, 529, 532; [X.]/[X.] [X.] § 155 Rn. 5). Die Auffassung, es entstehe mit der Schließung der [X.] eine eigenständige „neue Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung“ ([X.] 2012, 101, 103; ähnlich [X.] [X.] 2012, 361, 365), ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar (so im Ergebnis auch [X.] [X.] 2013, 529, 533; [X.] FS [X.]epler S. 675, 680).

bb) Auch aus dem [X.] ergibt sich, dass der Gesetzgeber von einer Kontinuität und Identität der juristischen Person ausgegangen ist. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 [X.] wickelt der bisherige Vorstand die Geschäfte ab. Er bleibt dabei bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäfte im [X.]. Die Aufsichtsbehörde bestellt gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 [X.] einen Abwicklungsvorstand nur, [X.]n der alte Vorstand nicht mehr tätig wird.

cc) Der Fortbestand der juristischen Person für die Dauer ihrer Abwicklung entspricht zudem Sinn und Zweck von § 155 [X.] Die Vorschrift soll die geordnete [X.]eendigung der bestehenden Rechtsbeziehungen und die Erfüllung offener Verbindlichkeiten ermöglichen ([X.]/[X.]/Engelhard [X.] [X.]d. 4 K § 155 Rn. 9a). [X.]eides setzt voraus, dass die ursprüngliche juristische Person jedenfalls für diese Zwecke fortbesteht. Andernfalls bedürfte es der Übertragung der verbliebenen Rechtsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger. Einen solchen Rechtsakt sieht das Gesetz nicht vor.

dd) Die Entstehungsgeschichte von § 155 [X.] belegt ebenfalls, dass die [X.] als juristische Person erst nach ihrer vollständigen Abwicklung erlischt. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen ([X.] - [X.]) vom 20. Dezember 1988 ([X.]I S. 2477) eingeführt. § 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 [X.] entspricht der Vorgängerregelung in § 301 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 [X.] (vgl. [X.]T-Drucks. 11/2237 [X.]). Nach § 302 Abs. 1 [X.] wiederum endeten die Vertragsverhältnisse der Angestellten, Ärzte und Zahnärzte drei, nach dem [X.] teilweise zwölf Monate nach Mitteilung der bevorstehenden Schließung, frühestens aber im [X.]punkt der tatsächlichen Schließung der [X.]. Dementsprechend konnte die [X.]eendigung der Vertragsverhältnisse ggf. auch erst nach der Schließung eintreten. Sie sollten bis zum [X.]punkt ihrer [X.]eendigung nach normalen Grundsätzen abgewickelt werden ([X.] Krankenversicherung 2. Aufl. § 302 [X.] Nr. 2; Stier-Somlo Komm. zur [X.]). Daraus folgt, dass jedenfalls der Gesetzgeber der [X.] nicht davon ausgegangen ist, die Rechtspersönlichkeit einer [X.] erlösche ipso iure im [X.]punkt ihrer Schließung. Dafür, dass der Gesetzgeber des [X.] dies an[X.] gesehen hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Im Übrigen bliebe andernfalls unerklärlich, warum es einer Regelung wie der des § 164 Abs. 4 [X.] bedurfte.

ee) Auch der zum Vergleich herangezogenen Vorschrift des § 49 Abs. 2 [X.]G[X.] - an die sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelungen zur Abwicklung von [X.]n angelehnt hat (vgl. [X.] in [X.] § 155 [X.] Rn. 4 unter [X.]ezugnahme auf S. 194 der [X.]egründung zu § 314 [X.]) - ist nicht zu entnehmen, dass Arbeitsverhältnisse mit dem Eintritt in das Liquidationsstadium „automatisch“ ihr Ende fänden. Durch § 49 Abs. 2 [X.]G[X.] wird die Rechtsfähigkeit des Vereins nicht bezüglich bestehender Rechte, sondern allenfalls für den Erwerb neuer Rechte eingeschränkt ([X.] 22. März 2011 - [X.] - zu [X.] 2 a aa der Gründe; [X.] FS [X.]epler S. 675, 680). An die Pflichten aus gegenseitigen Verträgen ist der Verein weiterhin so gebunden wie vor dem Eintritt in die [X.]. Die Kündbarkeit von Dauerschuldverhältnissen richtet sich in diesem Stadium nach allgemeinen Grundsätzen ([X.]/[X.] 6. Aufl. § 49 Rn. 2 mwN; für die [X.]eendigung von Tarifverträgen bei Auflösung einer Tarifvertragspartei vgl. [X.] 23. Januar 2008 - 4 [X.] 312/01 - Rn. 23, [X.]E 125, 314).

ff) Diese Grundsätze gelten nicht nur für die [X.]n privatrechtlicher Arbeitgeber, sondern auch für die [X.]n öffentlich-rechtlicher Verwaltungen (§ 156 [X.]). [X.]eide unterliegen denselben Regeln. § 156 [X.] bestimmt, dass die §§ 147 bis 155 Abs. 4 [X.] für Dienstbetriebe von Verwaltungen des [X.], der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden entsprechende An[X.]dung finden. Es kann deshalb offenbleiben, ob die [X.]eklagte trotz ihrer Fusion mit den [X.]n [X.] und [X.]e noch die [X.] einer öffentlich-rechtlichen Verwaltung - wie wohl ursprünglich - ist.

gg) Aus dem Umstand, dass das [X.] des Datenschutzbeauftragten bei der Fusion von Krankenkassen endet ([X.] 29. September 2010 - 10 [X.] 588/09 - Rn. 22 ff., [X.]E 135, 327), folgt nichts anderes. Das [X.]sende beruht auf den [X.]esonderheiten des Datenschutzrechts und der Verpflichtung der aus der Fusion hervorgegangenen Krankenkasse, als „neue“ öffentliche Stelle einen [X.]eauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Im Übrigen führt die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nicht etwa zu einer automatischen [X.]eendigung der mit ihnen begründeten Rechtsverhältnisse. Gemäß § 144 Abs. 4 [X.] bestehen diese vielmehr mit der aus der Fusion hervorgegangenen Kasse fort (vgl. [X.] 29. September 2010 - 10 [X.] 588/09 - Rn. 25, [X.]E 135, 327; [X.]SG 2. Dezember 2004 - [X.] 23/04 R - zu 2 a der Gründe; jurisPK-[X.]/[X.] 2. Aufl. § 144 Rn. 28).

b) Zur „Abwicklung der Geschäfte“ iSv. § 155 Abs. 1 Satz 2 [X.] gehört die „Versorgung“ des Personals einer geöffneten [X.] iSv. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 SG[X.] V ([X.]/[X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 155 Rn. 13; [X.]/[X.]/Engelhard [X.] [X.]d. 4 K § 155 Rn. 9). [X.]ei den Arbeitsverhältnissen der betroffenen Mitarbeiter handelt es sich um - privatrechtliche - Rechtsbeziehungen, deren ordnungsgemäßer [X.]eendigung oder Überleitung die Vorschrift dient. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Arbeitnehmer für die Durchführung der [X.] benötigt wird oder nicht (aA [X.] [X.] 2012, 361, 365). [X.]ei den Regelungen in § 301, § 302 Abs. 1 [X.] ging der Gesetzgeber davon aus, dass ggf. sämtliche Arbeitsverhältnisse über den [X.]punkt der Schließung hinaus fortbeständen. § 301 [X.] war nicht auf die Vertragsverhältnisse von Mitarbeitern beschränkt, die für die Abwicklung benötigt wurden. Dass der Gesetzgeber des [X.] eine solche Differenzierung hätte einführen wollen, ist nicht erkennbar.

4. Das Arbeitsverhältnis der [X.]en hat nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011 kraft Gesetzes nach § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] geendet. Es war zum Schließungszeitpunkt gem. § 20 Abs. 1 [X.] ordentlich nicht mehr kündbar. [X.]ei sachgerechtem Verständnis der Regelungen in § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 3, Abs. 4 [X.] hätte es deshalb allenfalls bei Ablehnung eines den Vorgaben des § 164 Abs. 3 Satz 4 [X.] genügenden Angebots geendet. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die [X.]eklagte hat nicht ausreichend dargetan, dass der Klägerin ein entsprechendes Angebot unterbreitet worden wäre. Das geht zu ihren Lasten.

a) Die Abwicklung der Geschäfte einer von der Aufsichtsbehörde geschlossenen [X.] richtet sich nach § 155 [X.] Gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 [X.] gilt - jedenfalls nach Schließung einer iSv. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 [X.] für [X.]etriebsfremde geöffneten [X.] - § 164 Abs. 2 bis 4 [X.] entsprechend. Allerdings gilt § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.] nur für [X.]eschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Da die Klägerin zu diesem Personenkreis zählt, kommt es im Streitfall auf die gesetzliche Einschränkung nicht an.

b) Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] enden die Vertragsverhältnisse der [X.]eschäftigten von Innungskrankenkassen, die nicht nach Abs. 3 der Regelung untergebracht werden, mit dem [X.] oder Schließung der Kasse. [X.] Rechte, zu einem früheren [X.]punkt zu kündigen, bleiben nach § 164 Abs. 4 Satz 2 [X.] unberührt.

aa) Gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind die Dienstordnungsangestellten verpflichtet, eine vom [X.] nachgewiesene dienstordnungsmäßige Stellung bei ihm oder einer anderen Innungskrankenkasse anzutreten, [X.]n die Stellung nicht in auffälligem Missverhältnis zu den Fähigkeiten der Angestellten steht.

bb) Den übrigen [X.]eschäftigten ist nach § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.] bei dem [X.] oder einer anderen Innungskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter [X.]erücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist.

cc) In § 164 Abs. 3 Satz 4 [X.] ist bestimmt, dass jede Innungskrankenkasse verpflichtet ist, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten aller Innungskrankenkassen „dienstordnungsmäßige Stellungen“ nach Satz 1 nachzuweisen und „Anstellungen“ nach Satz 3 anzubieten; die Nachweise und Angebote sind den [X.]eschäftigten in geeigneter Form zugänglich zu machen.

c) Die [X.]eendigung der Arbeitsverhältnisse mit Schließung der Kasse tritt nur ein, [X.]n den [X.]etroffenen bei dem Landesverband der [X.]n oder einer [X.] eine Stellung angeboten wurde, die den Vorgaben des § 164 Abs. 3 [X.] genügt, und sie ein solches Angebot abgelehnt haben. Nur in einem solchen Fall sind sie iSv. § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] „nicht untergebracht“ worden. Das ergibt die Auslegung.

aa) Im Schrifttum werden die Regelungen in § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 [X.] insoweit uneinheitlich interpretiert.

(1) Zum Teil wird angenommen, das Arbeitsverhältnis ende, [X.]n eine Weiterbeschäftigung tatsächlich nicht erfolge. Die Vorschrift unterscheide nicht danach, ob und aus welchen Gründen es an einer Anschlussbeschäftigung fehle. Sie knüpfe lediglich an dieses Faktum an (Engelhard in [X.]/[X.] [X.] [X.]d. 4 K § 164 Rn. 36, 37; [X.] in Hand[X.] KV [X.]d. 2 § 164 [X.] Rn. 12; Grau/[X.] 2012, 6, 8; wohl auch [X.] 2011, 85, 87; [X.] in [X.] 4. Aufl. § 164 Rn. 9).

(2) Überwiegend wird die Ansicht vertreten, den [X.]eschäftigten müsse erfolglos eine zumutbare Unterbringung nach § 164 Abs. 3 [X.] angeboten worden sein, um die Folge einer [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] auszulösen. Das Arbeitsverhältnis ende allenfalls bei Ablehnung der Weiterbeschäftigung auf einer solchen Stelle (Klimpe-Auerbach [X.] 2011, 270, 272; [X.] [X.] 2013, 8, 9; [X.]. [X.] 2013, 529, 531; [X.] FS [X.]epler S. 675, 677; [X.] [X.] [X.]d. 3 § 155 S. 21; [X.]. [X.] [X.]d. 3 § 164 S. 11; [X.] in [X.]rall/[X.]/[X.]/[X.] §§ 146a, 153, 155, 163, 164, 170, 171 [X.] Rn. 10; wohl auch [X.]/[X.] SozKV [X.]d. 2 § 164 [X.] Rn. 22).

bb) Die zuletzt genannte Auffassung trifft im Ergebnis zu.

(1) Der Wortlaut des § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist für die zu beantwortende Frage allerdings [X.]ig ergiebig. Dass die Vertragsverhältnisse der [X.]eschäftigten, „die nicht nach § 164 Abs. 3 [X.] untergebracht werden“, mit dem Tag der Schließung der Kasse enden, lässt offen, ob nur die Arbeitsverhältnisse der [X.]eschäftigten enden sollen, denen ein Angebot iSv. § 164 Abs. 3 [X.] erfolglos unterbreitet worden ist, oder auch die derjenigen, die ein solches Angebot nicht erhalten haben. Es ist sprachlich nicht ausgeschlossen, einen [X.]eschäftigten auch dann als „nicht untergebracht“ anzusehen, [X.]n ihm eine Unterbringung gar nicht oder nicht zumutbar angeboten wurde. Der Wortsinn gibt beides her (so auch [X.] FS [X.]epler S. 675, 677).

(2) Schon der systematische Zusammenhang von Absatz 3 und Absatz 4 des § 164 [X.] spricht aber dafür, dass eine [X.]eendigung der Arbeitsverhältnisse aufgrund Gesetzes nur dann eintreten soll, [X.]n dem [X.]eschäftigten zuvor eine zumutbare anderweitige Stellung erfolglos angeboten worden ist.

(a) § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] nimmt auf Absatz 3 der Vorschrift [X.]ezug. Die Regelungen stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Nur die Vertragsverhältnisse derjenigen [X.]eschäftigten, „die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden“, enden mit dem Tag der Schließung.

(b) § 164 Abs. 3 Satz 4 [X.] verpflichtet alle Kassen, entsprechend der Anzahl ihrer Versicherten „Anstellungen nach Satz 3 anzubieten“. Im Wortlaut des Gesetzes findet sich dabei kein Anhaltspunkt für die Annahme, es könnten sich einzelne Kassen unter bestimmten Voraussetzungen weigern, Personal - übersteige dies auch ihren [X.]edarf - aufzunehmen (vgl. [X.] 2011, 85, 87 mwN). Die Gesetzesbegründung spricht für das Gegenteil. Mit § 164 Abs. 3 Satz 4 [X.] sollte der Verteilungsmodus für Weiterbeschäftigungsangebote unter den Kassen geregelt werden. Wegen des zunehmenden [X.] auch zwischen Krankenkassen [X.]elben Kassenart könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese über ein ausreichendes Selbstorganisationspotential verfügten, um den [X.]eschäftigten einer behördlich geschlossenen Kasse Arbeitsplatzangebote in ausreichender Zahl zukommen zu lassen ([X.]T-Drucks. 16/9559 S. 19). Der Gesetzgeber hat folglich die mögliche Überforderung einzelner Kassen durchaus erkannt und berücksichtigt (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 164 Rn. 15; Klimpe-Auerbach [X.] 2011, 270, 272; [X.] in jurisPK-[X.] 2. Aufl. § 164 Rn. 15; wohl auch [X.] in [X.]/[X.] [X.] § 164 Rn. 20). Gleichwohl hat er in § 164 Abs. 3 Satz 4 [X.] eine Verpflichtung zur Angebotsabgabe vorgesehen. Für die Annahme, die Verpflichtung könne wegen Überforderung einzelner Kassen entfallen - [X.]n auch mit der Folge, dass an ihre Stelle ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch des betroffenen [X.]eschäftigten trete (vgl. Grau/[X.] 2012, 6, 8) - ist angesichts dessen kein Raum (so auch [X.] FS [X.]epler S. 675, 681). Zur Wahrung ihrer Wirtschaftlichkeit bleibt den Kassen nur die Möglichkeit, nach einer Personalübernahme ggf. Anpassungsmaßnahmen mit den Mitteln des Vertrags- und des Kündigungsrechts vorzunehmen (vgl. [X.] 2011, 85, 87).

(c) Ist danach jedem [X.]eschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis ordentlich unkündbar ist, zwingend ein [X.] zu unterbreiten, spricht dies angesichts der Verknüpfung zwischen Abs. 3 und Abs. 4 des § 164 [X.] für ein Verständnis, demzufolge [X.]eschäftigte nur dann „nicht untergebracht werden“, [X.]n sie ein solches Angebot zwar bekommen, aber abgelehnt haben. Dazu, dass [X.]eschäftigte „nicht untergebracht werden“, kann es angesichts des Angebotszwangs typischerweise nur kommen, [X.]n diese sich weigern, untergebracht zu werden.

(3) Die Richtigkeit dieses Verständnisses folgt ferner aus Sinn und Zweck der Regelungen in § 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 2 bis 4 [X.]

(a) Die [X.]estimmungen in § 164 Abs. 2 bis 4 [X.] (vormals § 173 Abs. 2 bis 4 [X.] idF des [X.] vom 20. Dezember 1988, [X.]I S. 2477) tragen nach dem Willen des Gesetzgebers den Interessen des von der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse betroffenen Personals Rechnung. Es soll eine Übernahme der [X.]eschäftigten zu denselben oder mindestens gleichwertigen [X.]edingungen erfolgen. Nur in Fällen, in denen eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist, sollen die Vertragsverhältnisse enden (vgl. die [X.]egründung zu § 173 Abs. 3 bis 5 des Entwurfs, [X.]T-Drucks. 11/2237 [X.]). „Nicht möglich“ ist die Weiterbeschäftigung mit [X.]lick auf die nach § 164 Abs. 3 Satz 3 (vormals § 173 Abs. 3 Satz 3) [X.] bestehende [X.] aber nur, [X.]n der [X.]eschäftigte eine entsprechende Offerte ausgeschlagen hat.

(b) Diesen Gedanken hat der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 155 Abs. 4 Satz 9 [X.] durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) im [X.] aufgegriffen. Durch die entsprechende An[X.]dung von § 164 Abs. 2 bis 4 [X.] sollten auch im [X.]ereich der [X.]n die [X.]eschäftigungsansprüche der Dienstordnungsangestellten - die es bei diesen Kassen allerdings gar nicht gibt - und die der übrigen [X.]eschäftigten in [X.] Stellung insofern gesichert werden, als ihnen bei den anderen [X.]n eine ihrer bisherigen Stellung entsprechende Stelle anzubieten ist - so wie dies neben den [X.] auch für die Ortskrankenkassen und generell als Folge von [X.] Fusionen in § 171a [X.] bereits geregelt war ([X.]T-Drucks. 16/9559 S. 19). Von einer „Sicherung der Ansprüche“ könnte schwerlich die Rede sein, [X.]n auch ohne Erfüllung dieser Verpflichtung aus § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.] die Arbeitsverhältnisse im Schließungszeitpunkt nach § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] endeten.

(c) Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl alle Vertragsverhältnisse unabhängig von einer Erfüllung des Unterbringungsanspruchs im [X.]punkt der Schließung auslaufen sollten, etwa um der behördlich geschlossenen Kasse Planungssicherheit in der Abwicklungsphase zu geben oder die Leistungsfähigkeit des [X.] nicht zu gefährden (ebenso [X.] [X.] 2013, 8, 9 f., 12 und [X.] 2013, 529, 531; aA Grau/[X.] 2012, 6, 19; [X.] [X.] 2012, 361, 366 und [X.] 2012, 410, 413 f.). [X.]ei einem solchen Regelungsziel bliebe überdies unklar, warum § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] überhaupt darauf abstellt, ob die [X.]eschäftigten „untergebracht werden“. Es hätte dann näher gelegen, voraussetzungslos die [X.]eendigung aller Arbeitsverhältnisse zum Schließungszeitpunkt vorzusehen. Im Übrigen wäre die Leistungsfähigkeit der Kassen angesichts der Haftungsregelungen in § 155 Abs. 4 [X.] auch dann betroffen, [X.]n den Arbeitnehmern - wie im Schrifttum vorgeschlagen - bei Nichterfüllung der Pflicht zur Abgabe eines zumutbaren Angebots Schadenersatzansprüche zuzubilligen wären. Der Einwand, [X.]n der Gesetzgeber die Unterbreitung eines Angebots vorausgesetzt hätte, hätte er sprachlich ebenso leicht eine [X.]eendigung der Arbeitsverhältnisse auf diejenigen Arbeitnehmer beschränken können, die ein zumutbares Stellenangebot nicht annähmen, trägt demgegenüber nicht. Die Formulierung in § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] soll ersichtlich beide Alternativen des Unterbringungsverfahrens nach § 164 Abs. 3 [X.] erfassen: den Nachweis einer „dienstordnungsmäßigen Stellung“ gegenüber Dienstordnungsangestellten - die diese anzunehmen verpflichtet sind - nach den Sätzen 1 und 2 der [X.]estimmung und das Angebot einer „Stellung“ gegenüber den übrigen Arbeitnehmern nach Satz 3. Auf die erste Alternative passt aber die hypothetische Formulierung nicht.

(d) Die andere Lesart von § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist auch nicht deshalb geboten, weil der Gesetzgeber die Anregung des [X.]KK-[X.]verbands in dessen Stellungnahme zum GKV-OrgWG nicht aufgegriffen hat, die Regelung eben dahin zu fassen, dass die [X.]eendigung nur eintrete, [X.]n eine [X.]eschäftigung nach § 164 Abs. 3 [X.] abgelehnt werde (Ausschussdrucks. 16(14)0410(30) vom 17. September 2008 S. 3). Nach dem eigenen [X.]ekunden des Verbands sollte dies lediglich der Klarstellung dienen, nicht aber eine sachliche Änderung der gesetzlichen [X.]estimmung bewirken.

(e) Die Verpflichtung zur Unterbringung ist zudem Ausdruck des Umstands, dass die Schließung bei kassenübergreifender [X.]etrachtung nicht zum Wegfall des [X.]eschäftigungsbedarfs führt. Die Versicherungsverträge der bei der geschlossenen Kasse versicherten Personen müssen „im System“ der gesetzlichen Krankenkassen weiterhin verwaltet werden. Dementsprechend sieht das Gesetz auch für andere Fälle von Strukturänderungen im [X.] unabdingbare Verpflichtungen zur Übernahme des Personals vor, so bei freiwilligen Vereinigungen von Kassen in § 144 Abs. 4 Satz 2 [X.], bei Ablehnung der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber in § 147 Abs. 2 Satz 4 ff. [X.] und bei der Umwandlung der [X.]verbände in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in §§ 212, 213 [X.]

(4) Mögliche praktische Schwierigkeiten bei der Durchführung des Verfahrens zur Unterbringung der [X.]eschäftigten nach § 164 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 [X.] sind nicht geeignet, das Ergebnis der Auslegung, die [X.]eendigung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] setze die Unterbreitung eines zumutbaren Stellenangebots voraus, in Frage zu stellen. Sie bestehen unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die [X.]eendigung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] eintritt, will man nicht annehmen, dass Abs. 3 Satz 3 und 4 der [X.]estimmung gar nicht praktisch beachtet werden muss. Zudem hat es die Aufsichtsbehörde bei der [X.]estimmung des [X.]punkts, zu dem die Schließung wirksam werden soll, nach § 153 Satz 2 [X.] in der Hand, auf eine ggf. „zeitkritische Dimension“ ([X.] 2011, 85, 87) des Unterbringungsverfahrens [X.]edacht zu nehmen. Durch § 172 [X.] ist ferner sichergestellt, dass der zuständige Landesverband von der drohenden Schließung Kenntnis erlangt. Er kann damit rechtzeitig geeignete Vorkehrungen mit [X.]lick auf die Verpflichtungen aus § 164 Abs. 3 [X.] treffen. Im Übrigen wäre auch der - von der [X.] favorisierte - Weg, bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Unterbreitung von Stellenangeboten zwar die [X.]eendigung der Arbeitsverhältnisse, aber zugleich die Entstehung von Schadenersatzansprüchen anzunehmen, mit ähnlichen Schwierigkeiten verbunden. So wäre insbesondere fraglich, gegen [X.] sich der Anspruch richten soll und wie sich ein Schaden bemisst. Die damit verbundenen Risiken müsste der Arbeitnehmer tragen, obwohl nach dem Willen des Gesetzgebers „eigentlich“ dessen tatsächliche Weiterbeschäftigung gesichert werden sollte.

(5) Angesichts dessen kann offenbleiben, ob nicht mit [X.]lick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung in jedem Fall zu dem Ergebnis kommen müsste, dass nach § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] eine [X.]eendigung der ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisse von [X.] nur eintreten soll, [X.]n diese ein iSv. § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.] zumutbares Angebot zur Weiterbeschäftigung bei einer anderen Kasse oder beim zuständigen Landesverband abgelehnt haben (vgl. dazu [X.]oemke [X.] 38/2012 [X.]. 2; dens. [X.] 25/2012 [X.]. 4).

d) Der Klägerin wurde ein zumutbares Angebot iSv. § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.] vor Schließung der [X.] nicht unterbreitet. Es kann deshalb dahinstehen, ob die gesetzliche Anordnung der [X.]eendigung von ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnissen der [X.] jedenfalls in solchen Fällen verfassungsgemäß ist, in denen diese ein zumutbares Angebot nicht angenommen haben (dazu [X.] [X.] 2013, 8, 10; [X.]. [X.] 2013, 529, 531, 534 ; [X.] FS [X.]epler S. 675, 686; [X.] [X.] 2012, 410, 414: zur generellen Verfassungskonformität der Regelungen in § 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Zwar wurde der Klägerin die Weiterbeschäftigung bei einem der nach § 164 Abs. 3 [X.] infrage kommenden Träger der Sozialversicherung angeboten. Keine der [X.]en hat aber vorgetragen, welchen Inhalt das Angebot hatte. Dies geht zu Lasten der [X.]. Das [X.] durfte aus diesem Grund ohne weitere Sachprüfung vom Fehlen der Voraussetzungen für eine [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] ausgehen.

aa) Die Darlegungs- und [X.]eweislast für die Unterbreitung eines zumutbaren Angebots iSv. § 164 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 [X.] trifft die Krankenkasse, soweit sie sich - wie hier die [X.]eklagte - auf die [X.]eendigungswirkung des § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] berufen will.

(1) Dies folgt aus den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts. Danach trägt die Darlegungslast diejenige [X.], die sich auf eine für sie günstige Rechtsfolge beruft. Es folgt ferner aus dem Ausnahmecharakter der fraglichen Regelung: Es enden lediglich die Vertragsverhältnisse derjenigen [X.]eschäftigten, „die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden“.

(2) Schutzwürdige [X.]elange der [X.] stehen dem nicht entgegen. Als die von der Schließung betroffene Krankenkasse steht sie in einem engen und unmittelbaren Kontakt mit den infrage kommenden Arbeitgebern, insbesondere dem zuständigen Landesverband. Diesem obliegt es, die Angebote zu koordinieren. Die Verpflichtung aus § 164 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 [X.], das Angebot „den [X.]eschäftigten in geeigneter Form zugänglich zu machen“, nimmt - jedenfalls auch - die [X.]eklagte als die von der Schließung betroffene Kasse in den [X.]lick. Sie muss deshalb darlegen, dass der gesetzlichen Anforderung Genüge getan ist. Erst [X.]n sie dieser Obliegenheit nachgekommen ist, kann eine prozessuale Verpflichtung des Arbeitnehmers in [X.]etracht kommen aufzuzeigen, in welchen Punkten das Angebot den Vorgaben des § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.] - etwa mit [X.]lick auf vorteilhaftere [X.]eschäftigungsmöglichkeiten beim Landesverband oder anderen [X.]n - unzumutbar sein soll, sofern nicht die Unzumutbarkeit offen zutage tritt (zur abgestuften Darlegungslast vgl. [X.] 27. September 2012 - 2 [X.] 516/11 - Rn. 28, [X.]E 143, 177).

bb) Die [X.]eklagte hat ihrer Darlegungslast nicht genügt. Zwar steht fest, dass die Klägerin ein ihr unterbreitetes Angebot ausgeschlagen hat. Sie hatte sich jedoch auf dessen Unzumutbarkeit berufen. Es war deshalb Sache der [X.], zunächst den konkreten Inhalt des Angebots darzutun. Dieser Verpflichtung ist sie - obwohl in den Vorinstanzen ausdrücklich hierzu aufgefordert - nicht nachgekommen. Das [X.] hat angenommen, die entsprechende Darlegung sei der [X.] möglich gewesen. Es hat in diesem Zusammenhang auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 der Satzung des [X.]KK-Landesverbands [X.]den-Württemberg und die sich daraus ergebende Auskunftspflicht gegenüber der [X.] verwiesen. Dem ist die Revision nicht entgegengetreten.

cc) Damit kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen eine angebotene Stellung den [X.]eschäftigten iSv. § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.] „unter [X.]erücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist“ (dazu Grau/[X.] 2012, 6, 7; [X.] in [X.] § 164 [X.] Rn. 10; [X.]oemke [X.] 25/2012 [X.]. 4) und bis wann das Angebot zu erfolgen hat (dazu [X.]Klose [X.] § 164 Rn. 26).

dd) Auf die befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin kommt es nicht an. Eine solche [X.]eschäftigung genügt nicht den Anforderungen des § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.] Ein Angebot im Sinne dieser Vorschrift liegt auch nicht in dem Hinweis der [X.], die Klägerin könne von einem Rückkehrrecht zum [X.] Gebrauch machen. Die Regelungen in § 164 Abs. 3 [X.] zielen nicht auf eine Weiterbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als einer gesetzlichen Krankenkasse.

5. Das Arbeitsverhältnis der [X.]en hat weder aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 19. Mai 2011 mit Wirkung zum 30. Juni 2011 noch aufgrund der zeitgleich erklärten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist bis zum 31. Dezember 2011 bzw. „nächst möglichen Termin“ geendet.

a) Eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ist gegenüber einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer grundsätzlich unwirksam. Sie setzt voraus, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das ist bei einer betriebsbedingten Kündigung regelmäßig nicht der Fall. Dem Arbeitgeber ist es, [X.]n eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten ([X.] 24. Januar 2013 - 2 [X.] 453/11 - Rn. 22 mwN). Ist die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung - wie im Streitfall - ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber aber berechtigt sein, eine außerordentliche Kündigung mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist zu erklären, [X.]n er den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der [X.]eschäftigungsmöglichkeit noch für erhebliche [X.]räume vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde ([X.] 24. Januar 2013 - 2 [X.] 453/11 - Rn. 22; 18. März 2010 - 2 [X.] 337/08 - Rn. 17).

b) Danach liegt hier ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. § 20 Abs. 1 [X.] nicht vor. Das [X.] hat angenommen, die [X.]eklagte habe im Kündigungszeitpunkt nicht von einem Wegfall des [X.]eschäftigungsbedarfs für die Klägerin ausgehen dürfen. Dies zeige schon deren am 23. Juni 2011 vereinbarte befristete Weiterbeschäftigung. Die [X.]eschäftigung sei sogar auf eine [X.] über den 31. Dezember des Jahres 2012 hinaus ausgerichtet gewesen. Diese Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Wegen der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung fehlt es bereits an den Voraussetzungen, unter denen eine ordentliche Kündigung iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] als sozial gerechtfertigt angesehen werden könnte. Umso [X.]iger kann eine außerordentliche Kündigung - selbst bei Einhaltung einer Auslauffrist - [X.]estand haben.

C. Als unterlegene [X.] hat die [X.]eklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    [X.]erger    

        

        

        

    [X.]rtz    

        

    Grimberg    

                 

Meta

2 AZR 474/12

21.11.2013

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 24. November 2011, Az: 50 Ca 7946/11, Urteil

§ 164 Abs 3 SGB 5, § 164 Abs 4 SGB 5, § 155 Abs 4 S 9 SGB 5, § 155 Abs 1 S 2 SGB 5, § 155 Abs 1 S 1 SGB 5, § 155 Abs 1 S 3 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2013, Az. 2 AZR 474/12 (REWIS RS 2013, 929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 929

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 483/20

11 Sa 319/17

13 Sa 957/15

9 Sa 31/14

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.