Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2013, Az. 2 AZR 495/12

2. Senat | REWIS RS 2013, 941

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSVERTRAG KÜNDIGUNG

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Gegenstand

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.]vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Schließung der Beklagten.

2

Die Beklagte ist eine - in Abwicklung befindliche - sog. geöffnete Betriebskrankenkasse mit Hauptsitz in S. Sie beschäftigte im Juni 2011 etwa 400 Arbeitnehmer. An ihren Standorten H, [X.]und [X.]waren Personalräte, am Hauptsitz zudem ein Hauptpersonalrat gebildet.

3

Der 1951 geborene Kläger war seit 1970 bei der Stadt [X.]als Verwaltungsangestellter tätig. Zum 1. August 1978 wurde er in ein Beamtenverhältnis übernommen. Im Juni 1995 wurde er unter Fortfall seiner Bezüge bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt. Seitdem war er - auf der Grundlage einer Personalüberleitungsvereinbarung - bei der [X.]und deren Rechtsvorgängerinnen - zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 1. Januar 1999 - beschäftigt. Danach findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der [X.](MTV) Anwendung. Dieser enthält in § 20 Abs. 1 die Regelung, dass dem Beschäftigten nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer zehnjährigen Beschäftigungszeit „nur aus einem in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Grund fristlos gekündigt werden“ kann. Der Kläger erzielte zuletzt einen Bruttomonatsverdienst in Höhe von etwa 5.900,00 Euro.

4

Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das [X.]die Schließung der [X.]zum 30. Juni 2011 an. Grund war deren Überschuldung und eine damit einhergehende dauernde Leistungsunfähigkeit.

5

Am 20. April und 4. Mai 2011 unterrichtete die Beklagte den Hauptpersonalrat über die bevorstehende Schließung. Sie teilte ihm ferner mit, dass sie beabsichtige, alle Arbeitsverhältnisse vorsorglich außerordentlich zum 30. Juni 2011, hilfsweise fristgemäß bzw. außerordentlich unter Einhaltung einer [X.]Auslauffrist zu kündigen. Der Hauptpersonalrat erhob dagegen Einwände.

6

Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Schließung am 30. Juni 2011 enden werde. Zugleich wies sie ihn auf die in der [X.]vorgesehene Rückkehrmöglichkeit zur Stadt [X.]hin; mit dieser habe sie - unter Berücksichtigung ihrer bevorstehenden Abwicklung und des insoweit bestehenden Personalbedarfs - Einvernehmen darüber erzielt, dass Beschäftigte bei Wahrnehmung der betreffenden Option „in einem zeitlich gestuften Verfahren“ zur Stadt [X.]zurückkehren sollten.

7

Am 13. Mai 2011 unterbreitete der zuständige [X.]dem Kläger im Auftrag der [X.](SBK) ein Stellenangebot mit folgendem Inhalt: „[X.]He; Standort: P; Funktion: Sachbearbeiter; Geschäftsbereich: Vertrieb; Vergütung: ERA EG 9, 3.340 - 3.504 [X.](unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und der bisherigen Dienststellung); anzuwendender Tarifvertrag: TV Metall und Elektro“. Ergänzend verwies der Landesverband auf eine im Intranet eingerichtete Stellenbörse. Der Kläger nahm das Angebot der [X.]He nicht an.

8

Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien „vorsorglich“ außerordentlich mit Auslauffrist zum 30. Juni 2011, hilfsweise zum 31. Dezember 2011 als dem von ihr angenommenen „nächst möglichen Termin“.

9

Nach dem Schließungszeitpunkt wurde der Kläger auf der Grundlage eines bis zum 30. Juni 2012 befristeten Arbeitsvertrags als „Teamleiter“ bei der [X.]weiterhin beschäftigt. Die Befristung wurde später zumindest bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Zu einem nicht benannten Zeitpunkt machte der Kläger von seinem „Rückkehrrecht“ zur Stadt [X.]Gebrauch.

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Schließung und - rechtzeitig - gegen die Kündigung gewandt. Der Kläger hat gemeint, sein Arbeitsverhältnis sei nicht nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V beendet worden. Die Vorschrift müsse dahin ausgelegt werden, dass nur die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer beendet würden, die ein zumutbares Angebot auf anderweitige Unterbringung ausgeschlagen hätten. Ein solches sei ihm nicht unterbreitet worden. Die vorsorglich erklärte Kündigung sei unwirksam. Die Schließung habe nicht zur Stilllegung des Betriebs geführt. Die Beklagte habe über den Schließungszeitpunkt und den 31. Dezember 2011 hinaus [X.]durchgeführt. Auch sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011 geendet hat;

        

2.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 19. Mai 2011 weder zum 30. Juni 2011 noch zum 31. Dezember 2011 oder einem anderen „nächst möglichen“ Termin aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, mit ihrer Schließung habe sie ihre Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren. Sie sei damit als Arbeitgeberin „untergegangen“. Schon dies habe unmittelbar zur Beendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse geführt. Zumindest habe das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft gesetzlicher Anordnung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sein Ende gefunden. Die Regelung sei verfassungskonform. Durch die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten einer Innungskrankenkasse und der einer Betriebskrankenkasse werde Art. 3 GG nicht verletzt. Die Unterscheidung sei nicht willkürlich. Die Sicherung eines funktionierenden gesetzlichen Gesundheitssystems stelle ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Das Interesse der Arbeitnehmer am Bestand ihrer Arbeitsverhältnisse müsse dahinter zurücktreten. Ein zumutbares Angebot auf anderweitige Unterbringung habe der Kläger abgelehnt. Falls es darauf ankomme, sei die vorsorglich erklärte Kündigung wirksam. Aufgrund ihrer Schließung seien sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen. Die befristete Weiterbeschäftigung des [X.]ändere daran nichts. Das Gesetz überantworte die Abwicklung dem Vorstand. Sie beginne ganz ohne eigenes Personal. Auf der Grundlage konkreter Prognosen zum [X.]für die Dauer der Abwicklung würden sodann - wie mit dem Kläger - befristete Arbeitsverträge geschlossen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.]hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 30. Juni 2011 weder unmittelbar dadurch, dass mit der Schließung der [X.]die Arbeitgeberin des [X.]erloschen wäre, noch von Gesetzes wegen gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 [X.]iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.]Es ist auch nicht durch die Kündigung(en) der [X.]vom 19. Mai 2011 aufgelöst worden.

A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Feststellungsbegehren des [X.]in dem Umfang, wie es sich gegen die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung richtet. Soweit der Kläger seine Anträge in zweiter Instanz auch gegen die „C BKK“ als ein gegenüber der Abwicklungskörperschaft vermeintlich eigenständiges Rechtssubjekt gerichtet hatte, ist der Rechtsstreit beendet. Das [X.]hat die hierauf bezogene Anschlussberufung des [X.]zurückgewiesen. Ob diese Entscheidung auf einem zutreffenden Antragsverständnis beruht und welchen Gegenstand sie hat, bedarf keiner Erörterung. Der Kläger hat von der Möglichkeit einer Anschlussrevision keinen Gebrauch gemacht.

B. Die Revision der [X.]ist hinsichtlich aller Streitgegenstände zulässig. Dass sie hinsichtlich der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag nicht eigens begründet worden ist, ist unschädlich.

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des [X.]so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss dazu eine Auseinandersetzung mit den tragenden Argumenten des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll ([X.]23. Mai 2013 - 2 [X.]120/12 - Rn. 17; 27. September 2012 - 2 [X.]811/11 - Rn. 12). Bei mehreren [X.]muss im Fall einer unbeschränkt eingelegten Revision grundsätzlich für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine eigenständige Begründung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt. Mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand ist dann zugleich dargelegt, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist ([X.]27. September 2012 - 2 [X.]811/11 - aaO; 9. April 1991 - 1 [X.]488/90 - zu I der Gründe, BAGE 68, 1).

II. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Revision auch gegen die Entscheidung des [X.]über den Kündigungsschutzantrag zu 2. zulässig. Zwar fehlt es insoweit an einer Auseinandersetzung der [X.]mit dem Berufungsurteil. Dessen bedurfte es jedoch nicht. [X.]sich die Entscheidung des [X.]über den Antrag zu 1. als unrichtig, hätte also das Arbeitsverhältnis der Parteien schon aufgrund der Schließung der [X.]geendet, wäre damit zugleich die Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag hinfällig.

1. Stehen mehrere Beendigungstatbestände in Rede und macht der Kläger die Unwirksamkeit der einzelnen Maßnahmen mittels Haupt- und unechten [X.]geltend, besteht zwischen den Anträgen ein prozessuales Abhängigkeitsverhältnis. Ein uneigentlicher Hilfsantrag wird gestellt für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags. Die Rechtshängigkeit des [X.]ist demnach auflösend bedingt durch den Misserfolg des [X.]([X.]10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 50, BAGE 130, 1). Sie endet mit [X.]rückwirkend, ohne dass es dafür eines besonderen gerichtlichen Ausspruchs bedürfte. Ein über den Hilfsantrag bereits ergangenes, noch nicht formell rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos ([X.]12. August 2008 - 9 [X.]620/07 - Rn. 15, BAGE 127, 214). Auch wenn sich der Revisionsangriff nur gegen die - stattgebende - Entscheidung über den Hauptantrag richtet, tritt in einem solchen Fall bei erfolgreicher - zur Abweisung dieses Antrags führender - Revision die auflösende Bedingung ein. Der erfolgreiche Angriff gegen die Entscheidung über den Hauptantrag reicht damit aus, um das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des [X.]zu Fall zu bringen.

2. So liegt der Fall hier. Der Kündigungsschutzantrag zu 2. ist als unechter Hilfsantrag zu verstehen. Der Kläger will sich gegen die Kündigung nur zur Wehr setzen, falls das Arbeitsverhältnis nicht schon durch die Schließung der [X.]geendet hat.

a) Eine solchermaßen - auflösend - bedingte Antragstellung entspricht bei mehreren, zu unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten erklärten Kündigungen dem (Kosten-)Interesse des Kündigungsempfängers. Sie trägt überdies der Rechtsprechung des [X.]Rechnung, nach der die [X.]bzw. Unwirksamkeit einer Kündigung dann nicht festgestellt werden kann, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines anderen - vor oder gleichzeitig mit Ablauf der Kündigungsfrist wirkenden - Beendigungstatbestands zwischen den Parteien unstreitig oder sie rechtskräftig festgestellt ist (vgl. [X.]11. Februar 1981 - 7 [X.]12/79 - zu B II 1 der Gründe). Gegen die Zulässigkeit eines entsprechend bedingten Antrags bestehen keine Bedenken. Bei der fraglichen Bedingung handelt es sich um eine rein innerprozessuale Rechtsbedingung. Unter eine solche Rechtsbedingung kann jeder Klageantrag gestellt werden. Da der Antrag iSv. § 158 Abs. 2 BGB auflösend - und nicht etwa aufschiebend - bedingt ist, vermag er, rechtzeitig gestellt, auch die Klagefrist des § 4 Abs. 1 KSchG ohne Weiteres zu wahren.

b) Im Streitfall kommt hinzu, dass die Beklagte ihrerseits die Kündigung(en) vom 19. Mai 2011 nur „vorsorglich“ für den Fall erklärt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht bereits aufgrund der Schließung zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden ist. Ihre Kündigungserklärung steht damit unter der - ebenfalls zulässigen - auflösenden Rechtsbedingung (§ 158 Abs. 2 BGB), dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon kraft Gesetzes eingetreten ist (vgl. für den Fall zweier Kündigungen [X.]23. Mai 2013 - 2 [X.]54/12 - Rn. 44). Tritt diese Bedingung ein, liegt schon eine Kündigungserklärung als solche nicht mehr vor. Eine gleichwohl aufrechterhaltene Kündigungsschutzklage ginge ins Leere und wäre unbegründet (vgl. [X.]16. Januar 1987 - 7 [X.]546/85 -). Auch aus diesem Grund ist der Kündigungsschutzantrag zu 2. als unechter Hilfsantrag zu verstehen, mit dem der Kläger sich gegen die „vorsorglich“ erklärte(n) Kündigung(en) seinerseits nur „vorsorglich“ wehrt (vgl. für das Ergebnis auch HaKo-KSchR/[X.]4. Aufl. § 4 KSchG Rn. 64).

c) Falls schon die Schließung der [X.]das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat, fallen somit - materiell-rechtlich - die Kündigungserklärung und - prozessrechtlich - der Feststellungsantrag zu 2. samt der zu ihm ergangenen Entscheidung des [X.]fort. Es genügt damit ein - zulässiger - Revisionsangriff der [X.]gegen die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis habe nicht schon kraft Gesetzes sein Ende gefunden, um das Berufungsurteil auch hinsichtlich der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag in Frage zu stellen.

3. Unabhängig vom Stufenverhältnis der Klageanträge ist ein erfolgreicher Angriff der [X.]gegen die Entscheidung des [X.]über den Antrag zu 1. auch aus materiell-rechtlichen Gründen ausreichend, um die Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag hinfällig werden zu lassen. Hat das Arbeitsverhältnis schon aufgrund der Schließung der [X.]geendet, kann die Kündigungsschutzklage gegen die - zum selben bzw. einem späteren Termin erklärte(n) - Kündigung(en) keinen Erfolg haben.

C. Die Revision ist unbegründet. Das [X.]hat die Klage zu Recht für zulässig und begründet erachtet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die Zulässigkeit der Klage setzt die Parteifähigkeit des [X.]voraus. Die Beklagte ist parteifähig.

a) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO). [X.]wie die Beklagte sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 SGB IV, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V). Sie sind damit - im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben (vgl. Krauskopf/[X.]SGB IV <Stand Februar 2013> § 29 Rn. 5) - parteifähig (vgl. MüKoZPO/[X.]4. Aufl. § 50 Rn. 21). Streiten die Parteien gerade über die Existenz oder die Parteifähigkeit eines Prozessbeteiligten oder über die sich aus deren Erlöschen ergebenden Folgen, ist die Parteifähigkeit als Prozessvoraussetzung zu unterstellen ([X.]24. Juni 2004 - 2 [X.]215/03 - zu B I 1 b der Gründe; 31. August 1983 - 4 [X.]104/81 -; für eine Gebietskörperschaft [X.]21. Oktober 1971 - II ZR 90/68 - zu A I der Gründe). Das Zivilprozessrecht sieht für die Klärung von Rechtsansprüchen stets einen Prozess mit mindestens zwei Parteien vor. Dementsprechend muss auch die Frage, ob eine der Parteien rechtlich existent ist, inter partes geklärt werden können. Andernfalls wäre eine mit materieller Rechtskraft ausgestattete Entscheidung dieser Frage nicht möglich ([X.]24. Juni 2004 - 2 [X.]215/03 - aaO).

b) Danach ist hier die Parteifähigkeit der [X.]jedenfalls zu fingieren. Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen der Schließung der [X.]für ihr Arbeitsverhältnis und über die Wirksamkeit der in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Kündigung. Diese Fragen können einer der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidung nur zugeführt werden, wenn die Beklagte unabhängig davon, ob und ggf. inwieweit sie gem. § 155 Abs. 1 Satz 2 [X.]weiterhin rechtsfähig ist, als parteifähig gilt.

2. Gegen die Zulässigkeit der Anträge bestehen keine Bedenken.

a) Der Antrag zu 1. ist ein allgemeiner Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. In der Sache begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit der [X.]über den 30. Juni 2011 hinaus fortbesteht. Ob auch ein punktueller, dem Kündigungsschutzantrag iSv. § 4 Satz 1 KSchG nachgebildeter Antrag zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung (verneinend [X.]10. November 2011 - 6 [X.]357/10 - Rn. 13, BAGE 139, 376; 28. November 2007 - 6 [X.]1108/06 - Rn. 15, BAGE 125, 70).

b) Das auf Seiten des [X.]erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben.

aa) Der Antrag betrifft den durch die Beklagte mit Verweis auf ihre Schließung in Frage gestellten Bestand des Arbeitsverhältnisses und damit das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Er ist geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Streit umfassend zu klären.

bb) Der Antrag ist auch nicht lediglich auf die Klärung einer Frage gerichtet, die im Rahmen der Begründetheit des ebenfalls gestellten [X.]als Vorfrage ohnehin beantwortet werden müsste; ein rechtliches Interesse an einem eigenständigen Feststellungsbegehren wäre andernfalls nicht zu erkennen. Zwar kann der Kündigungsschutzantrag des [X.]nur Erfolg haben, wenn das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum Ablauf der mit der Kündigung verbundenen Auslauffrist(en) bestanden hat. Dies wiederum kann positiv nur festgestellt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht schon am 30. Juni 2011 durch Schließung geendet hat. Das ist folglich auch im Rahmen des [X.]zu prüfen. Jedoch ist hier der allgemeine Feststellungsantrag als Haupt-, der Kündigungsschutzantrag als unechter Hilfsantrag gestellt worden. In diesem Fall kann ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO für den Hauptantrag nicht mit der Erwägung verneint werden, der mit ihm angegriffene Auflösungstatbestand sei auch im Rahmen des - möglicherweise gar nicht zu bescheidenden - [X.]zu überprüfen.

II. Die Klage ist begründet. Das [X.]hat zu Recht angenommen, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei weder aufgrund der Schließung der [X.]noch durch die außerordentliche(n) Kündigung(en) vom 19. Mai 2011 beendet worden.

1. Die Anträge sind nicht deshalb unbegründet, weil die Parteien für die [X.]vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen und diesen später zumindest bis zum 31. Dezember 2012 verlängert haben. Damit haben sie weder ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30. Juni 2011 - konkludent - aufgehoben, noch hat der Kläger auf sein Recht verzichtet, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni bzw. 31. Dezember 2011 hinaus geltend zu machen. Ebenso wenig kann - umgekehrt - davon ausgegangen werden, die Parteien hätten sich mit den [X.]zugleich über eine einvernehmliche Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses über den Schließungszeitpunkt bzw. die Kündigungstermine hinaus verständigen wollen, so dass der Klage schon aus diesem Grund stattzugeben wäre. Das [X.]hat angenommen, beide Seiten seien nicht davon ausgegangen, dass das befristete Arbeitsverhältnis ein ggf. zwischen ihnen bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis ablösen sollte. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision nicht. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen.

2. Die Klage ist auch nicht deshalb - zumindest teilweise - unbegründet, weil dem Kläger mit der Personalüberleitungsvereinbarung vom 21. Juni 1995 für den Fall der Schließung/Auflösung der [X.]ein „Rückkehrrecht“ zur [X.]eingeräumt wurde und er - den Feststellungen des [X.]zufolge - von dieser Zusage Gebrauch gemacht hat. Zum einen kann der Vereinbarung nicht entnommen werden, die Inanspruchnahme des Rechts führe ohne Weiteres zur Beendigung eines mit der [X.]ggf. noch fortbestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Zum anderen kann angesichts der Mitteilungen der [X.]im Schreiben vom 9. Mai 2011 nicht davon ausgegangen werden, der Kläger sei schon vor dem Auslaufen seiner befristeten Verträge tatsächlich in ein Dienstverhältnis zur [X.]„zurückgekehrt“. Das sieht die Beklagte offenbar selbst nicht anders. Sie beruft sich für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht etwa auf die dem Kläger erteilte Rückkehrzusage.

3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht dadurch am 30. Juni 2011 geendet, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt wegen ihrer Schließung nach § 153 [X.]erloschen und damit als Arbeitgeberin ipso iure weggefallen wäre.

a) Wird eine [X.]gem. § 153 [X.]geschlossen, verliert sie ihre rechtliche Existenz als mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgestatteter Sozialversicherungsträger iSv. § 4 Abs. 1, Abs. 2 [X.](vgl. Krauskopf/[X.][X.]<Stand März 2012> § 155 Rn. 2). Deshalb enden sowohl die Mitgliedschaftsverhältnisse als auch die Ämter der Selbstverwaltungsorgane, etwa des Verwaltungsrats (vgl. Becker/Kingreen/[X.][X.]3. Aufl. § 155 Rn. 12; Krauskopf/[X.][X.]<Stand März 2012> § 155 aaO; LPK-SGB V/[X.]4. Aufl. § 155 Rn. 4). Dies führt jedoch nicht zum sofortigen Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit als solcher. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 [X.]gilt die [X.]vielmehr als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. In diesem Rahmen ist sie uneingeschränkt handlungsfähig und kann beispielsweise, wenn dieser Zweck es verlangt, auch neue Arbeitsverhältnisse begründen (Becker/Kingreen/[X.]aaO Rn. 13, 14; [X.]aaO Rn. 5; Krauskopf/[X.]aaO Rn. 5). Erst mit vollständigem Abschluss der Abwicklung geht sie endgültig unter (vgl. LPK-SGB V/[X.]4. Aufl. § 155 Rn. 2).

aa) Bereits der Wortlaut des § 155 Abs. 1 Satz 2 [X.]macht deutlich, dass die Schließung der [X.]nicht ihren sofortigen Untergang als Rechtssubjekt zur Folge hat. Die Vorschrift geht ersichtlich davon aus, dass es nach der Schließung noch der Abwicklung der Kasse bedarf. Sie fingiert zu diesem Zweck den Fortbestand der juristischen Person und damit ihre Fähigkeit, in diesem auf die Abwicklung beschränkten Rahmen weiterhin Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Offenkundig geht der Gesetzgeber davon aus, dass derjenige Rechtsträger, der die [X.]wahrnimmt, mit dem ursprünglichen identisch ist. Andernfalls könnte von einem „Fortbestehen“ nicht die Rede sein (vgl. [X.]GuP 2013, 8, 11; dens. NZA 2013, 529, 532; Krauskopf/[X.][X.]<Stand März 2012> § 155 Rn. 5). Die Auffassung, es entstehe mit der Schließung der [X.]eine eigenständige „neue Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung“ (Bohlen-Schöning KrV 2012, 101, 103; ähnlich [X.]NZS 2012, 361, 365), ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar (so im Ergebnis auch [X.]NZA 2013, 529, 533; [X.]FS Bepler S. 675, 680).

bb) Auch aus dem [X.]ergibt sich, dass der Gesetzgeber von einer Kontinuität und Identität der juristischen Person ausgegangen ist. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 [X.]wickelt der bisherige Vorstand die Geschäfte ab. Er bleibt dabei bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäfte im Amt. Die Aufsichtsbehörde bestellt gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 [X.]einen Abwicklungsvorstand nur, wenn der alte Vorstand nicht mehr tätig wird.

cc) Der Fortbestand der juristischen Person für die Dauer ihrer Abwicklung entspricht zudem Sinn und Zweck von § 155 [X.]Die Vorschrift soll die geordnete Beendigung der bestehenden Rechtsbeziehungen und die Erfüllung offener Verbindlichkeiten ermöglichen (Hauck/Noftz/Engelhard [X.]Bd. 4 <Stand Dezember 2012> K § 155 Rn. 9a). Beides setzt voraus, dass die ursprüngliche juristische Person jedenfalls für diese Zwecke fortbesteht. Andernfalls bedürfte es der Übertragung der verbliebenen Rechtsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger. Einen solchen Rechtsakt sieht das Gesetz nicht vor.

dd) Die Entstehungsgeschichte von § 155 [X.]belegt ebenfalls, dass die [X.]als juristische Person erst nach ihrer vollständigen Abwicklung erlischt. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt. § 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 [X.]entspricht der Vorgängerregelung in § 301 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 [X.](vgl. BT-Drucks. 11/2237 S. 211). Nach § 302 Abs. 1 [X.]wiederum endeten die Vertragsverhältnisse der Angestellten, Ärzte und Zahnärzte drei, nach dem [X.]teilweise zwölf Monate nach Mitteilung der bevorstehenden Schließung, frühestens aber im Zeitpunkt der tatsächlichen Schließung der Betriebskrankenkasse. Dementsprechend konnte die Beendigung der Vertragsverhältnisse ggf. auch erst nach der Schließung eintreten. Sie sollten bis zum Zeitpunkt ihrer Beendigung nach normalen Grundsätzen abgewickelt werden ([X.]Krankenversicherung 2. Aufl. § 302 [X.]Nr. 2; Stier-Somlo Komm. zur [X.]Bd. 1 § 302 Nr. 1). Daraus folgt, dass jedenfalls der Gesetzgeber der [X.]nicht davon ausgegangen ist, die Rechtspersönlichkeit einer [X.]erlösche ipso iure im Zeitpunkt ihrer Schließung. Dafür, dass der Gesetzgeber des [X.]dies an[X.]gesehen hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Im Übrigen bliebe andernfalls unerklärlich, warum es einer Regelung wie der des § 164 Abs. 4 [X.]bedurfte.

ee) Auch der zum Vergleich herangezogenen Vorschrift des § 49 Abs. 2 BGB - an die sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelungen zur Abwicklung von [X.]angelehnt hat (vgl. [X.]in HandB [X.]<Stand Februar 1996> § 155 [X.]Rn. 4 unter Bezugnahme auf S. 194 der Begründung zu § 314 RVO) - ist nicht zu entnehmen, dass Arbeitsverhältnisse mit dem Eintritt in das Liquidationsstadium „automatisch“ ihr Ende fänden. Durch § 49 Abs. 2 BGB wird die Rechtsfähigkeit des Vereins nicht bezüglich bestehender Rechte, sondern allenfalls für den Erwerb neuer Rechte eingeschränkt ([X.]22. März 2011 - IX ZR 373/98 - zu III 2 a aa der Gründe; [X.]FS Bepler S. 675, 680). An die Pflichten aus gegenseitigen Verträgen ist der Verein weiterhin so gebunden wie vor dem Eintritt in die Liquidationsphase. Die Kündbarkeit von Dauerschuldverhältnissen richtet sich in diesem Stadium nach allgemeinen Grundsätzen (MüKoBGB/[X.]6. Aufl. § 49 Rn. 2 mwN; für die Beendigung von Tarifverträgen bei Auflösung einer Tarifvertragspartei vgl. [X.]23. Januar 2008 - 4 [X.]312/01 - Rn. 23, BAGE 125, 314).

ff) Diese Grundsätze gelten nicht nur für die [X.]privatrechtlicher Arbeitgeber, sondern auch für die [X.]öffentlich-rechtlicher Verwaltungen (§ 156 SGB V). Beide unterliegen denselben Regeln. § 156 [X.]bestimmt, dass die §§ 147 bis 155 Abs. 4 [X.]für Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden entsprechende Anwendung finden. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Beklagte trotz ihrer Fusion mit den [X.][X.]und Be noch die [X.]einer öffentlich-rechtlichen Verwaltung - wie wohl ursprünglich - ist.

gg) Aus dem Umstand, dass das [X.]des Datenschutzbeauftragten bei der Fusion von Krankenkassen endet ([X.]29. September 2010 - 10 [X.]588/09 - Rn. 22 ff., BAGE 135, 327), folgt nichts anderes. Das Amtsende beruht auf den Besonderheiten des Datenschutzrechts und der Verpflichtung der aus der Fusion hervorgegangenen Krankenkasse, als „neue“ öffentliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Im Übrigen führt die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nicht etwa zu einer automatischen Beendigung der mit ihnen begründeten Rechtsverhältnisse. Gemäß § 144 Abs. 4 [X.]bestehen diese vielmehr mit der aus der Fusion hervorgegangenen Kasse fort (vgl. [X.]29. September 2010 - 10 [X.]588/09 - Rn. 25, BAGE 135, 327; BSG 2. Dezember 2004 - [X.]23/04 R - zu 2 a der Gründe; jurisPK-SGB V/[X.]2. Aufl. <Stand Juni 2012> § 144 Rn. 28).

b) Zur „Abwicklung der Geschäfte“ iSv. § 155 Abs. 1 Satz 2 [X.]gehört die „Versorgung“ des Personals einer geöffneten [X.]iSv. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 [X.](Becker/Kingreen/[X.][X.]3. Aufl. § 155 Rn. 13; Hauck/Noftz/Engelhard [X.]Bd. 4 <Stand Dezember 2012> K § 155 Rn. 9). Bei den Arbeitsverhältnissen der betroffenen Mitarbeiter handelt es sich um - privatrechtliche - Rechtsbeziehungen, deren ordnungsgemäßer Beendigung oder Überleitung die Vorschrift dient. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Arbeitnehmer für die Durchführung der [X.]benötigt wird oder nicht (aA [X.]NZS 2012, 361, 365). Bei den Regelungen in § 301, § 302 Abs. 1 [X.]ging der Gesetzgeber davon aus, dass ggf. sämtliche Arbeitsverhältnisse über den Zeitpunkt der Schließung hinaus fortbeständen. § 301 [X.]war nicht auf die Vertragsverhältnisse von Mitarbeitern beschränkt, die für die Abwicklung benötigt wurden. Dass der Gesetzgeber des [X.]eine solche Differenzierung hätte einführen wollen, ist nicht erkennbar.

4. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011 kraft Gesetzes nach § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.]geendet. Es war zum Schließungszeitpunkt gem. § 20 Abs. 1 [X.]ordentlich nicht mehr kündbar. Bei sachgerechtem Verständnis der Regelungen in § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 3, Abs. 4 [X.]hätte es deshalb allenfalls bei Ablehnung eines den Vorgaben des § 164 Abs. 3 Satz 4 [X.]genügenden Angebots geendet. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die Beklagte hat nicht ausreichend dargetan, dass dem Kläger ein entsprechendes Angebot unterbreitet worden wäre. Das geht zu ihren Lasten.

a) Die Abwicklung der Geschäfte einer von der Aufsichtsbehörde geschlossenen [X.]richtet sich nach § 155 [X.]Gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 [X.]gilt - jedenfalls nach Schließung einer iSv. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 [X.]für [X.]geöffneten Betriebskrankenkasse - § 164 Abs. 2 bis 4 [X.]entsprechend. Allerdings gilt § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.]nur für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Da der Kläger zu diesem Personenkreis zählt, kommt es im Streitfall auf die gesetzliche Einschränkung nicht an.

b) Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.]enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten von Innungskrankenkassen, die nicht nach Abs. 3 der Regelung untergebracht werden, mit dem [X.]oder Schließung der Kasse. [X.]Rechte, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, bleiben nach § 164 Abs. 4 Satz 2 [X.]unberührt.

aa) Gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 [X.]sind die Dienstordnungsangestellten verpflichtet, eine vom [X.]nachgewiesene dienstordnungsmäßige Stellung bei ihm oder einer anderen Innungskrankenkasse anzutreten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Missverhältnis zu den Fähigkeiten der Angestellten steht.

bb) Den übrigen Beschäftigten ist nach § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.]bei dem [X.]oder einer anderen Innungskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist.

cc) In § 164 Abs. 3 Satz 4 [X.]ist bestimmt, dass jede Innungskrankenkasse verpflichtet ist, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten aller Innungskrankenkassen „dienstordnungsmäßige Stellungen“ nach Satz 1 nachzuweisen und „Anstellungen“ nach Satz 3 anzubieten; die Nachweise und Angebote sind den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich zu machen.

c) Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit Schließung der Kasse tritt nur ein, wenn den Betroffenen bei dem Landesverband der [X.]oder einer [X.]eine Stellung angeboten wurde, die den Vorgaben des § 164 Abs. 3 [X.]genügt, und sie ein solches Angebot abgelehnt haben. Nur in einem solchen Fall sind sie iSv. § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.]„nicht untergebracht“ worden. Das ergibt die Auslegung.

aa) Im Schrifttum werden die Regelungen in § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 [X.]insoweit uneinheitlich interpretiert.

(1) Zum Teil wird angenommen, das Arbeitsverhältnis ende, wenn eine Weiterbeschäftigung tatsächlich nicht erfolge. Die Vorschrift unterscheide nicht danach, ob und aus welchen Gründen es an einer Anschlussbeschäftigung fehle. Sie knüpfe lediglich an dieses Faktum an (Engelhard in Hauck/[X.][X.]Bd. 4 <Stand Februar 2011> K § 164 Rn. 36, 37; [X.]in [X.]KV Bd. 2 <Stand Februar 1996> § 164 [X.]Rn. 12; Grau/[X.]KrV 2012, 6, 8; wohl auch Bohlen-Schöning KrV 2011, 85, 87; [X.]in [X.]4. Aufl. § 164 Rn. 9).

(2) Überwiegend wird die Ansicht vertreten, den Beschäftigten müsse erfolglos eine zumutbare Unterbringung nach § 164 Abs. 3 [X.]angeboten worden sein, um die Folge einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.]auszulösen. Das Arbeitsverhältnis ende allenfalls bei Ablehnung der Weiterbeschäftigung auf einer solchen Stelle (Klimpe-Auerbach [X.]2011, 270, 272; [X.]GuP 2013, 8, 9; ders. NZA 2013, 529, 531; [X.]FS Bepler S. 675, 677; [X.][X.]Bd. 3 <Stand 1. Dezember 2012> § 155 S. 21; ders. [X.]Bd. 3 <Stand 1. Juli 2009> § 164 S. 11; [X.]in Brall/Kerschbaumer/Scheer/[X.]§§ 146a, 153, 155, 163, 164, 170, 171 [X.]Rn. 10; wohl auch Krauskopf/[X.]SozKV Bd. 2 <Stand März 2012> § 164 [X.]Rn. 22).

bb) Die zuletzt genannte Auffassung trifft im Ergebnis zu.

(1) Der Wortlaut des § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.]ist für die zu beantwortende Frage allerdings wenig ergiebig. Dass die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, „die nicht nach § 164 Abs. 3 [X.]untergebracht werden“, mit dem Tag der Schließung der Kasse enden, lässt offen, ob nur die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten enden sollen, denen ein Angebot iSv. § 164 Abs. 3 [X.]erfolglos unterbreitet worden ist, oder auch die derjenigen, die ein solches Angebot nicht erhalten haben. Es ist sprachlich nicht ausgeschlossen, einen Beschäftigten auch dann als „nicht untergebracht“ anzusehen, wenn ihm eine Unterbringung gar nicht oder nicht zumutbar angeboten wurde. Der Wortsinn gibt beides her (so auch [X.]FS Bepler S. 675, 677).

(2) Schon der systematische Zusammenhang von Absatz 3 und Absatz 4 des § 164 [X.]spricht aber dafür, dass eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse aufgrund Gesetzes nur dann eintreten soll, wenn dem Beschäftigten zuvor eine zumutbare anderweitige Stellung erfolglos angeboten worden ist.

(a) § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.]nimmt auf Absatz 3 der Vorschrift Bezug. Die Regelungen stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Nur die Vertragsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, „die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden“, enden mit dem Tag der Schließung.

(b) § 164 Abs. 3 Satz 4 [X.]verpflichtet alle Kassen, entsprechend der Anzahl ihrer Versicherten „Anstellungen nach Satz 3 anzubieten“. Im Wortlaut des Gesetzes findet sich dabei kein Anhaltspunkt für die Annahme, es könnten sich einzelne Kassen unter bestimmten Voraussetzungen weigern, Personal - übersteige dies auch ihren Bedarf - aufzunehmen (vgl. Bohlen-Schöning KrV 2011, 85, 87 mwN). Die Gesetzesbegründung spricht für das Gegenteil. Mit § 164 Abs. 3 Satz 4 [X.]sollte der Verteilungsmodus für Weiterbeschäftigungsangebote unter den Kassen geregelt werden. Wegen des zunehmenden [X.]auch zwischen Krankenkassen derselben Kassenart könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese über ein ausreichendes Selbstorganisationspotential verfügten, um den Beschäftigten einer behördlich geschlossenen Kasse Arbeitsplatzangebote in ausreichender Zahl zukommen zu lassen (BT-Drucks. 16/9559 S. 19). Der Gesetzgeber hat folglich die mögliche Überforderung einzelner Kassen durchaus erkannt und berücksichtigt (vgl. [X.]in Becker/[X.][X.]3. Aufl. § 164 Rn. 15; Klimpe-Auerbach [X.]2011, 270, 272; [X.]in jurisPK-[X.]2. Aufl. <Stand 13. Mai 2013> § 164 Rn. 15; wohl auch [X.]in Krauskopf/[X.][X.]<Stand März 2012> § 164 Rn. 20). Gleichwohl hat er in § 164 Abs. 3 Satz 4 [X.]eine Verpflichtung zur Angebotsabgabe vorgesehen. Für die Annahme, die Verpflichtung könne wegen Überforderung einzelner Kassen entfallen - wenn auch mit der Folge, dass an ihre Stelle ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch des betroffenen Beschäftigten trete (vgl. Grau/[X.]2012, 6, 8) - ist angesichts dessen kein Raum (so auch [X.]FS Bepler S. 675, 681). Zur Wahrung ihrer Wirtschaftlichkeit bleibt den Kassen nur die Möglichkeit, nach einer Personalübernahme ggf. Anpassungsmaßnahmen mit den Mitteln des Vertrags- und des Kündigungsrechts vorzunehmen (vgl. Bohlen-Schöning KrV 2011, 85, 87).

(c) Ist danach jedem Beschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis ordentlich unkündbar ist, zwingend ein [X.]zu unterbreiten, spricht dies angesichts der Verknüpfung zwischen Abs. 3 und Abs. 4 des § 164 [X.]für ein Verständnis, demzufolge Beschäftigte nur dann „nicht untergebracht werden“, wenn sie ein solches Angebot zwar bekommen, aber abgelehnt haben. Dazu, dass Beschäftigte „nicht untergebracht werden“, kann es angesichts des Angebotszwangs typischerweise nur kommen, wenn diese sich weigern, untergebracht zu werden.

(3) Die Richtigkeit dieses Verständnisses folgt ferner aus Sinn und Zweck der Regelungen in § 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V.

(a) Die Bestimmungen in § 164 Abs. 2 bis 4 [X.](vormals § 173 Abs. 2 bis 4 [X.]idF des [X.]vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) tragen nach dem Willen des Gesetzgebers den Interessen des von der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse betroffenen Personals Rechnung. Es soll eine Übernahme der Beschäftigten zu denselben oder mindestens gleichwertigen Bedingungen erfolgen. Nur in Fällen, in denen eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist, sollen die Vertragsverhältnisse enden (vgl. die Begründung zu § 173 Abs. 3 bis 5 des Entwurfs, BT-Drucks. 11/2237 S. 212). „Nicht möglich“ ist die Weiterbeschäftigung mit Blick auf die nach § 164 Abs. 3 Satz 3 (vormals § 173 Abs. 3 Satz 3) [X.]bestehende [X.]aber nur, wenn der Beschäftigte eine entsprechende Offerte ausgeschlagen hat.

(b) Diesen Gedanken hat der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 155 Abs. 4 Satz 9 [X.]durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) im [X.]aufgegriffen. Durch die entsprechende Anwendung von § 164 Abs. 2 bis 4 [X.]sollten auch im Bereich der [X.]die [X.]- die es bei diesen Kassen allerdings gar nicht gibt - und die der übrigen Beschäftigten in [X.]Stellung insofern gesichert werden, als ihnen bei den anderen [X.]eine ihrer bisherigen Stellung entsprechende Stelle anzubieten ist - so wie dies neben den [X.]auch für die Ortskrankenkassen und generell als Folge von [X.]Fusionen in § 171a [X.]bereits geregelt war (BT-Drucks. 16/9559 S. 19). Von einer „Sicherung der Ansprüche“ könnte schwerlich die Rede sein, wenn auch ohne Erfüllung dieser Verpflichtung aus § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.]die Arbeitsverhältnisse im Schließungszeitpunkt nach § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.]endeten.

(c) Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl alle Vertragsverhältnisse unabhängig von einer Erfüllung des Unterbringungsanspruchs im Zeitpunkt der Schließung auslaufen sollten, etwa um der behördlich geschlossenen Kasse Planungssicherheit in der Abwicklungsphase zu geben oder die Leistungsfähigkeit des [X.]nicht zu gefährden (ebenso [X.]GuP 2013, 8, 9 f., 12 und NZA 2013, 529, 531; aA Grau/[X.]KrV 2012, 6, 19; [X.]NZS 2012, 361, 366 und NZS 2012, 410, 413 f.). Bei einem solchen Regelungsziel bliebe überdies unklar, warum § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.]überhaupt darauf abstellt, ob die Beschäftigten „untergebracht werden“. Es hätte dann näher gelegen, voraussetzungslos die Beendigung aller Arbeitsverhältnisse zum Schließungszeitpunkt vorzusehen. Im Übrigen wäre die Leistungsfähigkeit der Kassen angesichts der Haftungsregelungen in § 155 Abs. 4 [X.]auch dann betroffen, wenn den Arbeitnehmern - wie im Schrifttum vorgeschlagen - bei Nichterfüllung der Pflicht zur Abgabe eines zumutbaren Angebots Schadenersatzansprüche zuzubilligen wären. Der Einwand, wenn der Gesetzgeber die Unterbreitung eines Angebots vorausgesetzt hätte, hätte er sprachlich ebenso leicht eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse auf diejenigen Arbeitnehmer beschränken können, die ein [X.]Stellenangebot nicht annähmen, trägt demgegenüber nicht. Die Formulierung in § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.]soll ersichtlich beide Alternativen des Unterbringungsverfahrens nach § 164 Abs. 3 [X.]erfassen: den Nachweis einer „dienstordnungsmäßigen Stellung“ gegenüber Dienstordnungsangestellten - die diese anzunehmen verpflichtet sind - nach den Sätzen 1 und 2 der Bestimmung und das Angebot einer „Stellung“ gegenüber den übrigen Arbeitnehmern nach Satz 3. Auf die erste Alternative passt aber die hypothetische Formulierung nicht.

(d) Die andere Lesart von § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.]ist auch nicht deshalb geboten, weil der Gesetzgeber die Anregung des [X.]in dessen Stellungnahme zum GKV-OrgWG nicht aufgegriffen hat, die Regelung eben dahin zu fassen, dass die Beendigung nur eintrete, wenn eine Beschäftigung nach § 164 Abs. 3 [X.]abgelehnt werde (Ausschussdrucks. 16(14)0410(30) vom 17. September 2008 S. 3). Nach dem eigenen Bekunden des Verbands sollte dies lediglich der Klarstellung dienen, nicht aber eine sachliche Änderung der gesetzlichen Bestimmung bewirken.

(e) Die Verpflichtung zur Unterbringung ist zudem Ausdruck des Umstands, dass die Schließung bei kassenübergreifender Betrachtung nicht zum Wegfall des [X.]führt. Die Versicherungsverträge der bei der geschlossenen Kasse versicherten Personen müssen „im System“ der gesetzlichen Krankenkassen weiterhin verwaltet werden. Dementsprechend sieht das Gesetz auch für andere Fälle von Strukturänderungen im [X.]unabdingbare Verpflichtungen zur Übernahme des Personals vor, so bei freiwilligen Vereinigungen von Kassen in § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V, bei Ablehnung der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber in § 147 Abs. 2 Satz 4 ff. [X.]und bei der Umwandlung der Bundesverbände in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in §§ 212, 213 SGB V.

(4) Mögliche praktische Schwierigkeiten bei der Durchführung des Verfahrens zur Unterbringung der Beschäftigten nach § 164 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 [X.]sind nicht geeignet, das Ergebnis der Auslegung, die Beendigung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.]setze die Unterbreitung eines zumutbaren Stellenangebots voraus, in Frage zu stellen. Sie bestehen unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Beendigung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.]eintritt, will man nicht annehmen, dass Abs. 3 Satz 3 und 4 der Bestimmung gar nicht praktisch beachtet werden muss. Zudem hat es die Aufsichtsbehörde bei der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Schließung wirksam werden soll, nach § 153 Satz 2 [X.]in der Hand, auf eine ggf. „zeitkritische Dimension“ (Bohlen-Schöning KrV 2011, 85, 87) des Unterbringungsverfahrens Bedacht zu nehmen. Durch § 172 [X.]ist ferner sichergestellt, dass der zuständige Landesverband von der drohenden Schließung Kenntnis erlangt. Er kann damit rechtzeitig geeignete Vorkehrungen mit Blick auf die Verpflichtungen aus § 164 Abs. 3 [X.]treffen. Im Übrigen wäre auch der - von der [X.]favorisierte - Weg, bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Unterbreitung von Stellenangeboten zwar die Beendigung der Arbeitsverhältnisse, aber zugleich die Entstehung von Schadenersatzansprüchen anzunehmen, mit ähnlichen Schwierigkeiten verbunden. So wäre insbesondere fraglich, gegen [X.]sich der Anspruch richten soll und wie sich ein Schaden bemisst. Die damit verbundenen Risiken müsste der Arbeitnehmer tragen, obwohl nach dem Willen des Gesetzgebers „eigentlich“ dessen tatsächliche Weiterbeschäftigung gesichert werden sollte.

(5) Angesichts dessen kann offenbleiben, ob nicht mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung in jedem Fall zu dem Ergebnis kommen müsste, dass nach § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.]eine Beendigung der ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisse von [X.]nur eintreten soll, wenn diese ein iSv. § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.][X.]Angebot zur Weiterbeschäftigung bei einer anderen Kasse oder beim zuständigen Landesverband abgelehnt haben (vgl. dazu [X.]jurisPR-ArbR 38/2012 Anm. 2; dens. jurisPR-ArbR 25/2012 Anm. 4).

d) Dem Kläger wurde ein [X.]Angebot iSv. § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.]vor Schließung der [X.]nicht unterbreitet. Es kann deshalb dahinstehen, ob die gesetzliche Anordnung der Beendigung von ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnissen der [X.]jedenfalls in solchen Fällen verfassungsgemäß ist, in denen diese ein [X.]Angebot nicht angenommen haben (dazu [X.]GuP 2013, 8, 10; ders. NZA 2013, 529, 531, 534 <auch zu den kündbaren Arbeitnehmern>; [X.]FS Bepler S. 675, 686; [X.]NZS 2012, 410, 414: zur generellen Verfassungskonformität der Regelungen in § 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Zwar wurde dem Kläger ein Stellenangebot der [X.]unterbreitet. Die angebotene Beschäftigung war ihm aber unter Berücksichtigung seiner bisherigen Dienststellung und Fähigkeiten nicht zumutbar.

aa) Das Gesetz legt außer der Anknüpfung an die bisherige Dienststellung und die Fähigkeiten des Beschäftigten keine weiteren Kriterien für die Bewertung fest, wann eine Stellung den Vorgaben des § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.]genügt. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 11/2237 S. 212) sind grundsätzlich solche Angebote im Sinne der Vorschrift zumutbar, die eine Übernahme des Arbeitnehmers durch den Landesverband oder eine andere [X.]„zu denselben oder mindestens gleichwertigen Bedingungen vorsehen“. Der Begriff der „Gleichwertigkeit“ wird nicht weiter konkretisiert.

bb) Die Zumutbarkeit eines Stellenangebots kann deshalb nur anhand eines - am Gesetzeszweck orientierten - Gesamtvergleichs der bisherigen und der „neuen“ Vertragsbedingungen beurteilt werden. Maßgebend sind objektive Kriterien, nicht die subjektive Einschätzung des [X.]oder der das Angebot unterbreitenden anderen Betriebskrankenkasse. Wie § 164 Abs. 3 Satz 2 [X.]für die Dienstordnungsangestellten verdeutlicht, bildet der Wert der Arbeitsleistung, der sich insbesondere in der Vergütung niederschlägt, ein wesentliches Vergleichskriterium (vgl. [X.]23. August 1995 - 5 [X.]942/93 - zu III 1 b aa der Gründe, BAGE 80, 343). [X.]zwischen bisher ausgeübter und angebotener Tätigkeit sind deshalb auch im Rahmen von § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.]abwägungsrelevant (vgl. Grau/[X.]KrV 2012, 6, 7). Erhält der Arbeitnehmer ein Tarifgehalt, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Zuweisung einer Tätigkeit, die zu einer Eingruppierung in die gleiche Vergütungsgruppe desselben Tarifvertrags führt, dem [X.]entspricht. Umgekehrt muss ein Angebot nicht schon dann unzumutbar sein, wenn es überhaupt zu Vergütungsdifferenzen kommt. Solche Unterschiede können sich aus einer Abweichung der in der aufnehmenden Kasse geltenden Tarifkonditionen ergeben, ohne dass hierdurch die Gleichwertigkeit der Tätigkeit zwingend in Frage gestellt würde. Weil Beschäftigten in unkündbaren Arbeitsverhältnissen allerdings finanzielle Einbußen - an[X.]als den Dienstordnungsangestellten nach § 164 Abs. 3 Satz 2 SGB V - nicht auszugleichen sind, können erhebliche [X.]die Unzumutbarkeit des Stellenangebots begründen (Grau/[X.]aaO; siehe auch [X.]GuP 2013, 8, 10, der finanzielle Einbußen bis zu einer Gehaltsstufe für zumutbar hält). In jedem Fall ist - wie die Regelung in § 164 Abs. 3 Satz 1 [X.]verdeutlicht - die Grenze des Zumutbaren überschritten, wenn die angebotene Stellung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Fähigkeiten des Angestellten steht ([X.]in Krauskopf/[X.][X.]<Stand März 2012> § 164 Rn. 20; [X.]in Becker/[X.][X.]3. Aufl. § 164 Rn. 15).

cc) Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Unzumutbarkeit der dem Kläger angetragenen Weiterbeschäftigung werde bereits durch die Vergütungsdifferenz zwischen bisheriger und angebotener Tätigkeit indiziert, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann deshalb offenbleiben, ob ggf. auch eine erhebliche räumliche Verlagerung des [X.]die Unzumutbarkeit des Stellenangebots bedingen kann und welche Auswirkungen es hat, wenn die Mitteilung des [X.]- wie im Streitfall - nicht deutlich macht, dass der [X.]Besitzstand des Arbeitnehmers bestehen bleiben soll (zur Problematik vgl. Grau/[X.]KrV 2012, 6, 7; [X.]in HandB [X.]<Stand Februar 1996> § 164 [X.]Rn. 10; [X.]jurisPR-ArbR 25/2012 Anm. 4).

(1) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]hätte der Kläger bei Annahme des ihm unterbreiteten Angebots rund 2.400,00 Euro brutto monatlich weniger verdient als im unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Der Unterschied beträgt etwas mehr als 2/5 seines bisherigen Gehalts. Dies spricht bereits für sich genommen für die Unzumutbarkeit der Offerte. Das gilt umso mehr, als die Gehaltsdifferenz auf der Basis der aktuellen Grundvergütungstabelle der Tarifgemeinschaft BKK-Verbände den Unterschiedsbetrag sogar zwischen zwei Vergütungsgruppen - gleich welcher tariflichen Gruppen und Gehaltsstufen - übersteigen dürfte.

(2) Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die dem Kläger angetragene Stellung trotz der erheblichen [X.]zumutbar gewesen wäre. Da sie die Darlegungs- und Beweislast für die Zumutbarkeit des Stellenangebots trägt (so auch [X.]21. November 2013 - 2 [X.]474/12 - Rn. 73 f. <Parallelsache>), geht dies zu ihren Lasten.

(3) Der in dem Schreiben des [X.]vom 13. Mai 2011 enthaltene Hinweis auf eine Stellenbörse genügt den Vorgaben des § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.]nicht. Die Regelung stellt auf personalisierte, inhaltlich bestimmte und annahmefähige Angebote ab. Das trifft auf im Intranet bekannt gegebene Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zu. Abgesehen davon hat die Beklagte nicht behauptet, dort sei eine anderweitige, für den Kläger zumutbare Stellung angeboten worden.

(4) Auf die befristete Weiterbeschäftigung des [X.]kommt es nicht an. Eine solche Beschäftigung genügt nicht den Anforderungen des § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.]Ein Angebot im Sinne dieser Vorschrift liegt auch nicht in dem Hinweis der Beklagten, der Kläger könne von seinem Rückkehrrecht zur [X.]Gebrauch machen. Die Regelungen in § 164 Abs. 3 [X.]zielen nicht auf eine Weiterbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als einer gesetzlichen Krankenkasse.

5. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat weder aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 19. Mai 2011 mit Wirkung zum 30. Juni 2011 noch aufgrund der zeitgleich erklärten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist bis zum 31. Dezember 2011 bzw. „nächst möglichen Termin“ geendet.

a) Eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ist gegenüber einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer grundsätzlich unwirksam. Sie setzt voraus, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das ist bei einer betriebsbedingten Kündigung regelmäßig nicht der Fall. Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten ([X.]24. Januar 2013 - 2 [X.]453/11 - Rn. 22 mwN). Ist die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung - wie im Streitfall - ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber aber berechtigt sein, eine außerordentliche Kündigung mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist zu erklären, wenn er den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für erhebliche Zeiträume vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde ([X.]24. Januar 2013 - 2 [X.]453/11 - Rn. 22; 18. März 2010 - 2 [X.]337/08 - Rn. 17).

b) Danach liegt hier ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB iVm. § 20 Abs. 1 [X.]nicht vor. Das [X.]hat angenommen, die Beklagte habe im Kündigungszeitpunkt nicht von einem Wegfall des [X.]für den Kläger ausgehen dürfen. Ihrem eigenen Vorbringen zufolge habe noch [X.]bestanden. Selbst wenn sich der [X.]insgesamt verringert haben sollte, sei die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Es fehle an jeglichen Ausführungen der [X.]zu einer dann gebotenen [X.]Auswahl. Diese Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auf der Grundlage der im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen liegen nicht einmal die Voraussetzungen vor, unter denen eine ordentliche Kündigung iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 KSchG als sozial gerechtfertigt angesehen werden könnte. Umso weniger kann eine außerordentliche Kündigung - selbst bei Einhaltung einer Auslauffrist - Bestand haben.

D. Als unterlegene [X.]hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Rinck    

        

    Berger    

        

        

        

    Bartz    

        

    Grimberg    

                 

Meta

2 AZR 495/12

21.11.2013

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 12. Oktober 2011, Az: 20 Ca 116/11, Urteil

§ 155 Abs 1 S 3 SGB 5, § 155 Abs 1 S 1 SGB 5, § 155 Abs 1 S 2 SGB 5, § 155 Abs 4 S 9 SGB 5, § 164 Abs 3 SGB 5, § 164 Abs 4 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2013, Az. 2 AZR 495/12 (REWIS RS 2013, 941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 941

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