Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. II ZB 15/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1697

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II [X.] 15/13

vom

4.
November 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO
§§ 3 ff., 511 Abs. 2
Wird ein mit der Geschäftsführung beauftragter, am [X.]svermögen aber nicht beteiligter [X.]er einer Personen-
oder Personenhandelsgesellschaft (hier: eine Komplementär-GmbH) aus der [X.] ausgeschlossen, richtet sich das der Bewertung nach §§
3
ff. ZPO zugrunde zu legende wirtschaftliche Interesse dieses [X.]ers an der Nichtigerklärung des [X.] der [X.] nach dem Wert der ihm nach den vertraglichen Vereinbarungen zu-stehenden Vergütungen (hier: Geschäftsführungs-
und Haftungsvergütung).
[X.], Beschluss vom 4. November 2014 -
II [X.] 15/13 -
OLG München

[X.]

-
2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
November 2014
durch [X.]
[X.], [X.] Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe
und
Dr. [X.] und den Richter
Sunder
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 11.
Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

12.000 x 12 x 3,5; §§ 3, 9 ZPO).

Gründe:
[X.] Die Klägerin, die weder eine Einlage geleistet hat noch am Gesell-schaftsvermögen beteiligt ist, wurde als persönlich haftende [X.]erin der beklagten [X.] durch Beschluss der [X.]erversamm-lung der [X.] vom 4.
Oktober 2011 aus wichtigem Grund ausgeschlossen. Außerdem wurde beschlossen, den zwischen den Parteien geschlossenen Ge-schäftsführungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu
kündigen. Die Klägerin meint, dieser Beschluss sei unwirksam.
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-
3
-

Das [X.] hat die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des [X.] der [X.]erversammlung mit Urteil vom 28.
Januar 2013 ab-gewiesen. Den Streitwert hat das [X.] auf 10.000

Gegen das Urteil des [X.]s hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Be-schluss vom 26.
April 2013 vorläufig auf 100

t-wert der Wert des [X.]santeils der Klägerin maßgeblich sei. Da die Klägerin keine Einlage erbringen müsse, sei ein substantieller materieller Wert ihres [X.]santeils nicht erkennbar. Mit Beschluss vom 7.
Juni 2013 hat das Berufungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass es die Berufung gemäß §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO für unzulässig halte, weil der Wert des Be-schwerdegegenstandes 600

Juni 2013 hat es die Berufung gemäß §
522 Abs.
1 Satz
2 ZPO als unzulässig [X.] und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 100

Gegen diesen Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich die Rechtsbe-schwerde der Klägerin.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. ZPO).
Die Entscheidung des [X.] verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewäh-rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zu-gang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, 2
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aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 2013 -
XII [X.] 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 4; Beschluss vom 25. September 2013 -
XII [X.] 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 4).
2.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Wert des Interesses der Klägerin an nicht übersteigt.
a) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend gesehen, dass
sich der Wert der Klage eines [X.]ers gegen einen Ausschließungsbeschluss nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Regel nach dem Wert seiner Beteiligung an der [X.], also nach dem Wert des Geschäft bzw. [X.]santeils des ausgeschlossenen [X.]ers richtet (vgl. nur [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2008
II
ZR
39/08, [X.] 2009, 518 Rn.
2; Beschluss vom 24.
Juni 2014
II
ZR
29/13, juris Rn.
4). Dabei wird das Interesse eines [X.]er-Geschäftsführers, weiterhin Geschäftsführer der [X.] zu sein und damit die Lenkung und Leitungsmacht in der Hand zu behalten, durch den Wert seines [X.]santeils begrenzt, mit anderen Worten, das Interesse des sich gegen seinen Ausschluss wehrenden [X.] liegt nicht deshalb über dem Wert seines Geschäfts-anteils, weil er gleichzeitig die Geschäftsführerfunktion ausübt bzw. ausgeübt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juni 2011
II
ZR
127/10, [X.] 2011, 911; Beschluss vom 2.
März 2009
II
ZR
59/08, GmbHR 2009, 995 Rn.
3, 4).
b) Das Berufungsgericht ist jedoch rechtsirrig davon ausgegangen, dass der Beteiligung der Klägerin an der [X.] deshalb kein den Betrag von 600 6
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-

nicht am [X.]svermögen beteiligt ist. Das der Bewertung nach § 3 ZPO zugrunde zu legende Interesse des [X.]ers am Erhalt seiner Gesell-schafterstellung kann sich nur dann nach dem Wert seiner Beteiligung am Ge-sellschaftsvermögen bestimmen, wenn der [X.]er nach den seiner Be-teiligung an der [X.] zugrundeliegenden Vereinbarungen überhaupt an dem [X.]svermögen beteiligt sein soll. Dies ist zwar in der Regel der Fall, erforderlich ist eine solche vermögensmäßige Beteiligung eines Gesell-schafters aber nicht. Mit der [X.]erstellung ist es
ohne weiteres verein-bar, dass ein [X.]er keine Einlage erbringt, am Gewinn und Verlust so-wie am [X.]svermögen nicht beteiligt ist, sich sein Beitrag vielmehr auf die Geschäftsführung und seine Beteiligung am Geschäftsergebnis auf einen bestimmten Betrag beschränkt (vgl. nur [X.], Urteil vom 6.
April 1987 -
II
ZR
101/86, [X.], 909, 910 f.; [X.], [X.]srecht, 4.
Aufl., § 47 III 1 b, [X.]; [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 36. Aufl., § 120 Rn. 23), wie es hier bei der Beteiligung der Klägerin an der [X.] der Fall ist.
Die Klägerin ist nicht am [X.]svermögen der [X.] beteiligt. Ihre [X.]erstellung hat sie nur deshalb inne, weil es der im Personen-gesellschaftsrecht geltende Grundsatz der [X.] erfordert, dass die organschaftliche Geschäftsführung der [X.] durch einen [X.]er ausgeübt wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die gesell-schafterliche Geschäftsführungsbefugnis nicht ohne [X.]santeil einem Dritten übertragen werden (vgl. nur [X.], Urteil vom 8.
Februar 2011 -
II
ZR
263/09, [X.]Z 188, 233 Rn. 21 mwN). Wird einem solchen mit der Ge-schäftsführung beauftragten, am [X.]svermögen aber nicht beteiligten [X.]er wie hier der Klägerin die [X.]er-
und Geschäftsführer-stellung entzogen, richtet sich das der Bewertung nach §§ 3 ff. ZPO zugrunde zu legende wirtschaftliche Interesse dieses [X.]ers an der [X.]
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-

rung des [X.] der [X.] nach dem Wert seiner Geschäftsführer-
und Haftungsvergütung. Diese verliert er mit dem Entzug der [X.]erstellung und in deren Höhe ist er daher durch die Abweisung der Klage gegen den Ausschließungsbeschluss im Sinn des § 511 ZPO beschwert.
Hier stehen der Klägerin nach dem [X.]svertrag als Vergütung 0,3 % [X.] Umsatzsteuer auf die Summe der [X.] zum 31.12. eines jeden

Summe der [X.] betrug zum 31. Dezember 2011
unstreitig
11.512.615,33

netto. Hinzu kommt gemäß §
9 ZPO der 3,5-fache Wert eines [X.].
Damit übersteigt das wirtschaftli-che

a-ches. Die Berufung ist zulässig.
c) Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass das [X.] es von seinem Rechtsstandpunkt aus
verfahrensfehlerhaft [X.] hat, die Entscheidung nach § 511 Abs. 4 ZPO nachzuholen (st. Rspr. seit [X.], Urteil vom 14.
November 2007
VIII
ZR
340/06, [X.], 218 Rn.
12).
10
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7
-

3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich nunmehr im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels mit der Frage der Wirksamkeit des Ausschlusses der Klägerin befassen kann.

Bergmann
Strohn
Caliebe

[X.]
Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2013 -
24 O 26614/11 -

OLG München, Entscheidung vom 11.07.2013 -
7 [X.] -

12

Meta

II ZB 15/13

04.11.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. II ZB 15/13 (REWIS RS 2014, 1697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1697

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZB 15/13

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