Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.10.2017, Az. 1 WNB 3/17

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2017, 4140

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Gegenstand

Versäumnis der Beschwerdefrist; Widerlegung des Zustellungsdatums


Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Frist zur Einlegung nach § 22 b Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht eingehalten hat.

2

Nach § 22b Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim [X.] einzulegen. Der angefochtene Beschluss des [X.]s vom 30. November 2016 ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers, der im vorgerichtlichen Verfahren eine Vollmacht vorgelegt hatte, mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung gegen [X.] (§ 18 Abs. 2 Satz 5 [X.] i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) mit fristbestimmender Wirkung zugestellt worden. Zum Nachweis der Zustellung in dieser Form genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene [X.], das an das Gericht zurückzusenden ist (§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das in den Akten befindliche [X.] des Bevollmächtigten trägt dessen Unterschrift und das Datum "12.01.2017".

3

Für den Beginn der Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde war danach gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 57 Abs. 1 VwGO der 12. Januar 2017 maßgeblich. Die [X.] endete mit Ablauf des 13. Februar 2017 (Montag), weil das Ende der Frist am 12. Februar 2017 auf einen Sonntag fiel (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 186, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und § 193 BGB). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar am 13. Februar 2017 beim [X.] eingegangen. Die Einlegung der Beschwerde beim [X.] wahrt jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 22b Abs. 2 Satz 1 [X.] die Frist nicht (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl. 2013, § 22b Rn. 7 und [X.], Beschluss vom 25. August 1969 - 8 [X.] - [X.]E 32, 357 <358 f> zu § 132 Abs. 3 VwGO a.F.). Beim [X.] hingegen, der nach § 22b Abs. 2 Satz 1 [X.] für die Einlegung allein zuständigen Stelle, ist die Nichtzulassungsbeschwerde erst am 14. Februar 2017 und damit nach Fristablauf eingegangen.

4

Der Fristablauf für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 [X.] hinausgeschoben. Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angegriffenen Beschluss des [X.]s ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben.

5

Ohne Erfolg zieht der Bevollmächtigte die Fristversäumung in Zweifel.

6

Nach ständiger Rechtsprechung, die auch das [X.] gebilligt hat, erbringt das datierte und unterschriebene [X.] als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch dafür, dass der darin genannte Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht (vgl. z.B. [X.], [X.] vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 - NJW 2001, 1563 = juris Rn. 19; [X.], Beschluss vom 13. Juni 1996 - [X.] - NJW 1996, 2514 = juris Rn. 7; [X.], Beschlüsse vom 17. Februar 2017 - L 16 AS 859/16 [X.] - juris Rn. 20 und vom 13. April 2017 - L 11 AS 842/16 - juris Rn. 12 jeweils m.w.N.). Zur Widerlegung des aus einem [X.] ersichtlichen Zustellungsdatums ist der Freibeweis der Unrichtigkeit der im [X.] enthaltenen Angaben zulässig; an diesen Nachweis eines falschen Datums sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Nachweis eines falschen Datums ist vollständig erst dann erbracht, wenn die Beweiswirkungen der Urkunde entkräftet sind und damit jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angabe auf dem [X.] richtig sein könnte ([X.], [X.] vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 - NJW 2001, 1563 = juris Rn. 20; [X.], Beschluss vom 17. Februar 2017 - L 16 AS 859/16 [X.] - juris Rn. 20 m.w.N).

7

Der Bevollmächtigte hat diesen Gegenbeweis nicht erbracht. Er hat mit [X.] vom 16. Februar 2017 gegenüber dem [X.] geltend gemacht, dass die von ihm am 16. Januar 2017 per Telefax übersandte Empfangsbestätigung des Beschlusses vom 30. November 2016 aufgrund Überarbeitung versehentlich auf den 12. Januar 2017 datiert worden sei; der Beschluss sei bei ihm an dem Tag eingegangen, an dem die Empfangsbestätigung gefaxt worden sei, also am 16. Januar 2017. Dieser vorgetragene Sachverhalt ist weder in irgendeiner Weise belegt noch wenigstens glaubhaft gemacht worden. Der Bevollmächtigte hat keine eidesstattliche Versicherung über den von ihm behaupteten Verfahrensablauf abgegeben, der im Übrigen seinem ausdrücklichen Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde vom 13. Februar 2017 widerspricht, der Beschluss des [X.]s sei ihm am 12. Januar 2017 zugestellt worden.

8

Im Übrigen ist die am 15. März 2017 beim [X.] Nord eingegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls verspätet, weil sie die Begründungsfrist aus § 22b Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.], die am Montag, dem 13. März 2017 ablief, nicht gewahrt hat.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

1 WNB 3/17

11.10.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WNB

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 30. November 2016, Az: N 1 BLa 46/15 und N 1 RL 4/17, Beschluss

§ 22b Abs 2 S 1 WBO, § 418 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.10.2017, Az. 1 WNB 3/17 (REWIS RS 2017, 4140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4140

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