Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.12.2018, Az. 2 WNB 4/18

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2018, 884

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Gegenstand

Mehrfachzustellung der Beschwerdeentscheidung; Berechnung der Beschwerdefrist


Tatbestand

1

[X.] Süd hat in einer Disziplinarsache die weitere Beschwerde eines Soldaten wegen Versäumung der Monatsfrist als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdebescheid sei ihm am 4. Mai 2017 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt und seinem Verteidiger am 8. Mai 2017 nachrichtlich zugesandt worden. Da die für den Beschwerdebescheid zuständige Stelle den Soldaten als Adressaten ausgewählt habe, sei für den Fristlauf die Zustellung gegenüber dem Soldaten maßgeblich und die Frist am Dienstag nach [X.], d.h. am 6. Juni 2017, abgelaufen. Die am 8. Juni 2017 eingegangene weitere Beschwerde des Verteidigers wahre diese Frist nicht.

2

Die fristgerecht eingegangene und begründete Nichtzulassungsbeschwerde wird darauf gestützt, dass der Beschwerdebescheid dem Verteidiger erst am 8. Mai 2017 gegen Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden sei. Dabei sei im Anschreiben der Anwalt als Adressat und der Soldat "nachrichtlich" als Empfänger eingetragen worden. Daher sei die Zustellung beim Verteidiger maßgeblich und nicht die Zustellung beim Soldaten, sodass die weitere Beschwerde fristgerecht eingelegt worden sei.

Entscheidungsgründe

3

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des [X.]s Süd vom 17. April 2018 ist zulässig (1.) und begründet (2.). Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (3.).

4

1. Nach § 22b Abs. 1 Satz 1 [X.] steht dem Beschwerdeführer bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] die Nichtzulassungsbeschwerde an das [X.] zu. Nachdem das [X.] der Beschwerde im Beschluss vom 12. September 2018 nicht abgeholfen hat, hat das [X.] in der Besetzung ohne [X.] über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden (§ 22b Abs. 4 Satz 1 [X.]).

5

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

6

a) Sie wendet sich dagegen, dass das [X.] die weitere Beschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist in § 16 Abs. 1 [X.] als unzulässig zurückgewiesen hat. Damit wird der Sache nach ein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 [X.]). Wird nämlich eine Klage oder ein Rechtsmittel fehlerhaft als unzulässig verworfen, obwohl das Gericht durch [X.] hätte entscheiden müssen, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ein Verfahrensmangel vor (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113> und vom 30. November 2009 - 1 [X.] 2.09 - [X.] 450.1 § 22b [X.] Nr. 1 Rn. 4 m.w.N.).

7

b) Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, dass der Beschwerdeführer die für die Einlegung der weiteren Beschwerde geltende Monatsfrist (§ 16 Abs. 1 [X.]) versäumt hat. Es ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Wehrbeschwerdeordnung nicht näher regelt, ob der Beschwerdebescheid dem Beschwerdeführer persönlich oder seinem Bevollmächtigten zuzustellen ist. Soweit § 12 Abs. 1 Satz 3 [X.] bestimmt, dass der Bescheid "dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen" sei, liegt darin ebenso wie bei § 18 Abs. 2 Satz 5 [X.] keine Entscheidung, ob an den Soldaten selbst (Naturalpartei) oder an dessen Bevollmächtigten als Vertreter der Prozesspartei zuzustellen ist. Denn der Begriff "Beschwerdeführer" wird hier wie dort nur als Funktionsbezeichnung verwendet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 2 [X.] 3.12 u.a. - juris Rn. 30).

8

Zur Beantwortung der Frage nach dem richtigen Zustellungsadressaten sind daher nach § 12 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung ergänzend anzuwenden, die in § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] wiederum auf die strafprozessualen Zustellungsregeln verweisen. Aus § 145a Abs. 1 und 3 [X.] folgt, dass der für den Erlass des [X.] zuständigen Stelle ein Wahlrecht zusteht, ihn dem Beschwerdeführer persönlich oder seinem Verteidiger zuzustellen, wobei der jeweils andere nachrichtlich zu unterrichten ist. [X.] Wirkung hat dabei die Zustellung an den ausgewählten Adressaten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 2 [X.] 3.12 u.a. - juris Rn. 31; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl. 2018, § 145a Rn. 14).

9

Allerdings hat im vorliegenden Fall das für die Zustellung der Beschwerdeentscheidung zuständige Führungsbataillon sowohl an den Soldaten (nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) als auch an den Anwalt - an diesen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] - die Entscheidung zugestellt und damit den Beschwerdebescheid nicht nur nachrichtlich übersandt. Dabei kommt es - entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s - nicht darauf an, ob das Führungsbataillon sein Wahlrecht dadurch ausüben wollte, dass es den Soldaten im Beschwerdebescheid als Adressaten und den Verteidiger als nachrichtlichen Empfänger eingetragen hat. Auch ist es nicht - wie die Rechtsbeschwerde vorträgt - entscheidungserheblich, ob ein entsprechender Erklärungswille angesichts des anderslautenden Anschreibens für den Verteidiger ausreichend erkennbar gewesen ist. Denn § 145a Abs. 3 [X.] lässt die Ausübung des Wahlrechts nur dadurch zu, dass an einen Empfangsberechtigten zugestellt wird, während die anderen Empfangsberechtigten formlos unterrichtet werden.

Das Führungsbataillon hat aber durch die weitere Zustellung an den Verteidiger dieses Gebot der formlosen Unterrichtung in § 145a Abs. 3 Satz 2 [X.] missachtet. Da eine solche Doppelzustellung an den Angeschuldigten und den Verteidiger in § 145a Abs. 3 [X.] gerade nicht zugelassen ist, weil sie regelmäßig Unklarheiten über den Fristbeginn hervorruft, ordnet § 37 Abs. 2 [X.] für alle Fälle einer Mehrfachzustellung an, dass sich die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung richtet (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl. 2018, § 37 Rn. 29 m.w.N.). Die Vorschrift erfasst damit gerade die Fälle, in denen überflüssiger Weise an andere Empfangsberechtigte zugestellt wird ([X.], Beschluss vom 30. Juli 1968 - 1 [X.] - [X.]St 22, 221 = juris Rn. 3). Somit ist die Frist auf der Grundlage der letzten Zustellung vom 8. Mai 2017 zu berechnen. Danach wahrt die weitere Beschwerde vom 8. Juni 2017 die Monatsfrist, sodass sie zu Unrecht als unzulässig verworfen worden ist.

3. Da hier ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des [X.]s beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 [X.]), kann der Senat, statt die Rechtsbeschwerde zuzulassen, auch die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverweisen (BVerwG, Beschluss vom 30. November 2009 - 1 [X.] 2.09 - [X.] 450.1 § 22b [X.] Nr. 1 Rn. 9). Im Interesse der Beschleunigung macht der Senat im vorliegenden Fall von der Möglichkeit des § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch.

Meta

2 WNB 4/18

05.12.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WNB

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 17. April 2018, Az: S 5 BLc 1/17 und S 5 RL 1/18, Beschluss

§ 12 Abs 1 S 3 WBO, § 16 Abs 1 WBO, § 18 Abs 2 S 5 WBO, § 22b Abs 1 S 1 WBO, § 23a Abs 1 WBO, § 23a Abs 3 WBO, § 91 Abs 1 WDO 2002, § 37 Abs 2 StPO, § 145a Abs 1 StPO, § 145a Abs 3 S 2 StPO, § 133 Abs 6 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.12.2018, Az. 2 WNB 4/18 (REWIS RS 2018, 884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 884

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