Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2008, Az. AnwZ (B) 88/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 488

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[X.][X.] ([X.]) 88/08 vom 3. Dezember 2008 in dem Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Prof. Dr. Stüer und die Rechtsanwältin [X.] am 3. Dezember 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller war von 1993 bis 2003 beim Landgericht [X.]. als Rechtsanwalt zugelassen. Am 24. September 2007 beantragte er bei der An-tragsgegnerin die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit [X.]escheid vom 12. Dezember 2007 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag gemäß § 7 Nr. 5 [X.]RAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der [X.] am 5. Juni 2008 zurückgewiesen. Hier-gegen richtete sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. Mit Schreiben vom 19. September 2008 hat der Antragsteller ausgeführt, dass der [X.] nicht mehr in der Sache hätte entscheiden dürfen, weil er am Tag zu-1 - 3 - vor, dem 4. Juni 2008, um 12.02 Uhr per Fax an den [X.] seinen Zulassungsantrag zurückgenommen habe. Hilfsweise hat der Antragsteller sei-nen Zulassungsantrag nochmals zurückgenommen. [X.]eide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt. 2 2. Danach ist in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a [X.] nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese sind dem [X.] aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte. Der Vortrag des Antragstellers, er habe mit Fax vom 4. Juni 2008 - 12.02 Uhr - an den [X.] seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt, findet in den Akten des [X.]s keine [X.]estätigung. In ihnen befindet sich kein solches Fax. Wohl aber enthalten die Akten ein am 4. Juni 2008 um 11.37 Uhr einge-gangenes Fax des Antragstellers, mit dem er auf den Schriftsatz der [X.] vom 21. Mai 2008 und deren Antrag, seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen, inhaltlich erwidert. Ausweislich des Protokolls hat am Vormittag des 5. Juni 2008 eine Person, die sich als Schwager des [X.]s zu erkennen gab, beim [X.] angerufen und mitgeteilt, dass der Antragsteller wegen Krankheit nicht zum Termin erscheinen könne. - 4 - [X.]ei dieser Sachlage hat der [X.] zu Recht in der Sache ent-schieden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller die Rücknahme seines Antrags auf Zulassung wirksam gegenüber dem [X.] er-klären konnte. Tolksdorf [X.][X.]

Frey Stüer Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 05.06.2008 - [X.]ayAGH I - 47/08 -

Meta

AnwZ (B) 88/08

03.12.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2008, Az. AnwZ (B) 88/08 (REWIS RS 2008, 488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 488

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