Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2008, Az. AnwZ (B) 88/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 2020

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 88/07 vom 15. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer ohne mündliche [X.] am 15. September 2008 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit [X.]escheid vom 27. März 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen [X.]escheid hat der [X.] zurückgewiesen. Während des [X.]eschwerdeverfahrens 1 - 3 - hat die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 18. Februar 2008 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut, und zwar wegen mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts unvereinbarer Nebentätigkeiten, widerrufen. Dieser [X.]e-scheid ist bestandskräftig. Der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht widersprochen. I[X.] 1. Die Hauptsache ist erledigt, weil der angefochtene Widerruf der Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] durch den nachfolgenden weiteren bestandskräftigen Widerruf dieser Zulas-sung wegen einer mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts unvereinbaren Tätigkeit gegenstandslos geworden ist. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senat, [X.]eschl. v. 1. März 1993, [X.] ([X.]) 29/92, [X.]RAK-Mitt. 1993, 105; [X.]eschl. v. 5. Februar 2007, [X.] ([X.]) 86/05, juris). 2 2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO i. V. m. §§ 13a [X.], 91a ZPO nach billigem Ermes-sen durch [X.]eschluss zu entscheiden (Senat, [X.]eschl. v. 1. März 1993 und v. 5. Februar 2007 jeweils aaO). [X.]illigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne den anderweitigen [X.] seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolglos geblieben wäre. Der Antragsteller war bei Erlass des [X.] mit zwei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts [X.]eingetragen. Der Vermögensver-fall, auf den der angefochtene Widerruf gestützt war, wurde deshalb gesetzlich vermutet. Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht widerlegt. Anhaltspunkte 3 - 4 - dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, sind nicht ersichtlich. [X.] Schmidt-Räntsch [X.]

Hauger Wüllrich Stüer
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.08.2007 - 1 ZU 36/07 -

Meta

AnwZ (B) 88/07

15.09.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2008, Az. AnwZ (B) 88/07 (REWIS RS 2008, 2020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2020

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