Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2008, Az. AnwZ (B) 37/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 383

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 37/08 vom 8. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofes Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Prof. Dr. Stüer und die Rechtsanwältin [X.] am 8. Dezember 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des ersten Se-nats des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 17. No-vember 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens beträgt 3.000 •. Gründe: [X.] hat die Zulassung des in [X.] lebenden Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit [X.]escheid vom 22. März 2007 wegen Nichtbestellens eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen [X.]escheid hat der [X.] zurückgewiesen. Eine Ausfertigung der Entscheidung wurde am 30. November 2007 an die Post zum Zwecke der [X.] - 3 - stellung per Einschreiben mit Rückschein übergeben. Die Sendung kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück. Am 30. Januar 2008 wurden zwei [X.] der Entscheidung an das [X.]ezirkspräsidium [X.]mit [X.] an den Antragsteller versandt. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2008 - beim [X.] eingegangen am 14. Februar 2008 - hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Zulassung des Antragstellers mit Verfü-gung vom 2. Januar 2008 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO widerrufen wurde und dass dieser Widerruf seit dem 28. Januar 2008 bestandskräftig ist. Gegen den ihm am 13. März 2008 zugestellten [X.]eschluss des [X.] richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers, mit welcher er geltend macht, dass mit dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erledigt und es deshalb keiner Sachentscheidung durch den [X.] bedurft [X.]. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 2 1. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers ist schon unzulässig. 3 Zwar ist gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Ent-scheidung gegen den Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO die sofortige [X.]eschwerde statthaft. Hier scheitert die Zulässigkeit der sofortigen [X.]eschwerde aber daran, dass wegen des bestands-kräftigen Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des [X.]escheids vom 22. März 2007 entfallen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht kein 4 - 4 - (Rechtsschutz-) Interesse an der Klärung der Frage, ob der bestandskräftig ge-wordene Widerruf der Zulassung auch noch auf einen in einem früheren, nicht bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid genannten Grund hätte ge-stützt werden können ([X.]eschl. v. 24. Oktober 1994, [X.] ([X.]) 21/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 124, 125; [X.]eschl. v. 16. Juni 2008, [X.] ([X.]) 38/07 [X.]. 4). Eine [X.] der [X.]eschwerde kann in diesem Fall nur dem Ziel dienen, die sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebenden nachteiligen Kostenfolgen zu [X.]. Dieses Interesse ist nach dem Regelungskonzept des § 42 [X.]RAO nicht hinreichend schutzwürdig, um die Anrufung des [X.]undesgerichtshofs zu rechtfertigen (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 29. September 2003, [X.] ([X.]) 66/02, NJW 2004, 1173). 2. Das Rechtsmittel wäre im Übrigen auch unbegründet. 5 Die Erledigung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erst nach [X.] der Entscheidung des [X.] eingetreten. Der Antragsteller hat nämlich erst im Dezember 2007 auf seine Zulassung verzichtet. Zu diesem Zeitpunkt hatte der [X.] seine Entscheidung aber schon zur [X.]e-kanntgabe an die [X.]eteiligten zur Post aufgegeben. Sie war damit erlassen und konnte von dem [X.] nicht mehr geändert werden (vgl. [X.]GHZ 12, 248, 252; [X.]eschl. v. 27. Oktober 1999, XII Z[X.] 18/99, [X.], 877, 878; [X.]VerwGE 95, 64, 67). 6 - 5 - 3. Über das unzulässige Rechtsmittel konnte ohne mündliche Verhand-lung entschieden werden (Senat, [X.]GHZ 44, 25, 26 f.). 7 [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch [X.]

Frey [X.]Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.11.2007 - [X.] 18/07 (I) -

Meta

AnwZ (B) 37/08

08.12.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2008, Az. AnwZ (B) 37/08 (REWIS RS 2008, 383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 383

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