Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2009, Az. AnwZ (B) 21/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 3100

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[X.][X.] ([X.]) 21/09 vom 15. Juni 2009 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann, [X.] und die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], Dr. [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 15. Juni 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] in der [X.] vom 23. Januar 2009 wird als unzulässig verwor-fen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin seine Wiederzulas-sung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Schriftsatz vom 11. November 2008 hat er gemäß § 11 Abs. 3 [X.]RAO gerichtliche Entscheidung mit der [X.]egründung [X.], die Antragsgegnerin habe seinen Zulassungsantrag vom 30. Juli 2008 ohne Grund nicht beschieden. Die Antragsgegnerin hat daraufhin den [X.] - 3 - sungsantrag vom 30. Juli 2008 mit [X.]escheid vom 4. Dezember 2008 als unzu-lässig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 hat sie sodann beantragt, die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt zu erklären und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der [X.] hat der Erledigung nicht widersprochen und beantragt, die [X.] der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der [X.] hat die Hauptsache für erledigt erklärt und von den Kosten des Verfahrens 1/3 dem Antragsteller und 2/3 der Antragsgegnerin auferlegt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine [X.]eschwerde gegen eine Kosten-entscheidung des [X.]s ist nicht statthaft (Feuerich/[X.], [X.]RAO, 7. Aufl., § 42 Rdn. 3 m.w.N.). [X.] wäre die sofortige [X.]eschwerde nur dann, wenn der [X.] die Hauptsache entgegen dem auf-rechterhaltenen Sachantrag des Antragstellers für erledigt erklärt hätte ([X.]/[X.], aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 2 Für die vom Antragsteller erbetene Umdeutung der sofortigen [X.]eschwer-de in eine Nichtigkeitsbeschwerde ist kein Raum. Ein derartiges Rechtsmittel sieht die [X.]undesrechtsanwaltsordnung nicht vor. 3 - 4 - Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-handlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). 4 Tolksdorf Ernemann Frellesen [X.] Wüllrich [X.] Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.01.2009 - [X.]

Meta

AnwZ (B) 21/09

15.06.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2009, Az. AnwZ (B) 21/09 (REWIS RS 2009, 3100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3100

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