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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZA 39/10 vom 11. November 2010 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 11. November 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] für eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivil-kammer des [X.] vom 23. August 2010 wird [X.]. Gründe: Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen [X.]uss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entwe-der im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll, hier also das [X.] - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gemäß § 36 Abs. 4 [X.] als [X.] entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO gegeben (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 834 f). § 793 ZPO eröffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-)Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen 1 - 3 - können, nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das [X.] hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde in seinem [X.]uss vom 23. August 2010 ausdrücklich abgelehnt. Die Nichtzulassung der Rechts-beschwerde ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die [X.] sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen [X.] eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in [X.]ussform ergehen ([X.], [X.]. v. 16. November 2007 - [X.] ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordent-lichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.] ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). [X.] [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.]), Entscheidung vom 14.01.2010 - 59 [X.][X.], Entscheidung vom 23.08.2010 - 2 T 65/10 -
Meta
11.11.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2010, Az. IX ZA 39/10 (REWIS RS 2010, 1442)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1442
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