Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2010, Az. IX ZB 154/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3876

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 154/10 vom 23. August 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 23. August 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 7. Juni 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Gründe: Das für die Gläubigerin am 14. Juni 2010 eingelegte Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil die Zivilprozessordnung ein anderes Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen des [X.]. Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwer-fen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen [X.]uss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Gemäß § 793 ZPO findet gegen Entschei-dungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, zwar die sofortige Beschwerde statt. Eine generelle Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die daraufhin ergangenen Beschwerdeentscheidun-gen ist hingegen nirgends bestimmt. Das [X.] hat die [X.] - 3 - de auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen [X.] eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in [X.]ussform ergehen ([X.], [X.]. v. 16. November 2007 - [X.] ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). Kayser Gehrlein Fischer

Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.10.2009 - 1 M 1523/09 - [X.], Entscheidung vom 07.06.2010 - 3 T 4/10 -

Meta

IX ZB 154/10

23.08.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2010, Az. IX ZB 154/10 (REWIS RS 2010, 3876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3876

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IX ZB 154/10

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