Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.08.2021, Az. 1 AZR 338/20

1. Senat | REWIS RS 2021, 3259

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Tenor

1. Auf die Revision des [X.] und auf die [X.] der Beklagten - unter deren Zurückweisung im Übrigen - wird das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2020 - 8 [X.]/18 - im [X.] und insoweit aufgehoben, als der Kläger mit dem Antrag zu 1. Überstundenvergütung für die Monate Januar und Februar 2014 iHv. 978,18 [X.], mit dem Antrag zu 2. Überstundenvergütung für das [X.] iHv. 5.562,04 [X.], mit dem Antrag zu 3. Überstundenvergütung für das [X.] iHv. 7.178,95 [X.], mit dem Antrag zu 4. Überstundenvergütung für die Monate Januar bis August 2017 iHv. 4.573,78 [X.], mit dem Antrag zu 9. Überstundenvergütung für die Monate September bis Dezember 2017 iHv. 2.328,98 [X.], mit dem Antrag zu 10. Überstundenvergütung für die Monate Januar und Februar 2018 iHv. 1.178,52 [X.] sowie mit den [X.] zu 5. und 11. die Gutschrift von Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto begehrt.

2. Das genannte Urteil des [X.] wird teilweise dahin berichtigt, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 847,44 [X.] (statt 847,72 [X.]) [X.] für das [X.] nebst den ausgeurteilten Zinsen zu zahlen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen über Arbeitsvergütung.

2

Die [X.]eklagte produziert in ihrem [X.]etrieb in [X.], [X.] und [X.]. Sie ist „[X.]itglied ohne Tarifbindung“ im [X.] Der Kläger ist langjährig bei ihr und ihren [X.] im gewerblichen [X.]ereich tätig. In seinem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 1996 ist [X.]. niedergelegt, dass er „einen monatlichen [X.]ruttomonatslohn auf der [X.]asis von 156,60 Stunden“ erhält und er sich bereit erklärt, „in 2 bzw. 3 Schichten zu arbeiten“, wobei sich die „[X.] nach den innerbetrieblichen Regelungen“ richtet.

3

[X.]it dem im [X.]etrieb gewählten [X.]etriebsrat schloss eine der [X.] der [X.]eklagten die zum 1. Oktober 2003 in [X.] getretene „Rahmenbetriebsvereinbarung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit am Standort [X.]“ (R[X.]V), welche auszugsweise lautet:

        

1.    

Ziel   

        
                 

Ziel dieser [X.]etriebsvereinbarung ist die langfristige Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der L mit einer damit verbundenen weiteren Standortsicherung in [X.].

        
        

2.    

[X.]aßnahmenkatalog

        
                 

Dieses Ziel wird durch die Umsetzung aller nachfolgend genannten Einzelmaßnahmen realisiert:

        
                          

- Einführung der Teamarbeit …

                          

- Erhöhung der [X.] (vgl. § 3)

                          

- Einführung von [X.]konten im gewerblichen [X.]ereich (vgl. § 4)

                          

- Alle [X.]itarbeiter erhalten zum 1. April 2004 eine garantierte Lohn- bzw. Gehaltserhöhung in Höhe von mindestens 1,3 %. ...

        

3.    

Erhöhung der [X.]

        
                 

[X.]it Wirkung zum 1. Oktober 2003 beträgt die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ([X.]) für alle [X.]itarbeiter 40 Stunden. Damit erhöht sich die regelmäßige tägliche Arbeitszeit um 30 [X.]inuten auf 8,0 Stunden [X.] der bisherigen [X.]ahlten [X.]. Die Erhöhung der [X.] erfolgt ohne Lohnausgleich.

        
                 

Einzelheiten werden in einer separaten [X.]etriebsvereinbarung geregelt.

        
        

4.    

Einführung von [X.]konten im gewerblichen [X.]ereich

        
                 

Für alle gewerblichen [X.]itarbeiter wird ein zeitlich unbefristetes Arbeitszeitkonto eingeführt.

        
                 

Einzelheiten werden in einer separaten [X.]etriebsvereinbarung geregelt. Die Arbeitszeitkonten werden zeitgleich mit der [X.] eingeführt.

        
        

...“   

                 

4

Außerdem schlossen die [X.]etriebsparteien mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 die „[X.]etriebsvereinbarung zur Umsetzung der [X.] und zur Einführung von [X.]konten im gewerblichen [X.]ereich am Standort [X.]“ ([X.]V). In dieser heißt es [X.].:

        

„Zwischen der Geschäftsleitung und dem [X.]etriebsrat der L GmbH & Co. KG wird die nachfolgende [X.]etriebsvereinbarung zur Umsetzung der [X.] und zur Einführung von [X.]konten im gewerblichen [X.]ereich am Standort [X.] abgeschlossen.

        

1.    

Zielsetzung

                 

Diese [X.]etriebsvereinbarung hat zum Ziel, die Vorgaben aus der ‚Rahmenbetriebsvereinbarung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit am Standort [X.]‘ vom 15. Juli 2003 in [X.]ezug auf die oben genannten Punkte umzusetzen.

        

…       

        
        

3.    

Arbeitszeiten im gewerblichen [X.]ereich für Stammmitarbeiter

                 

Die Schichteinteilung im Rahmen der [X.] erfolgt gemäß Anlage 1. Der Dreischichtbetrieb setzt sich grundsätzlich zusammen aus:

                 

-

5 Frühschichten [X.]ontag bis Freitag à 7 ½ Std. [X.] der bisherigen [X.]. [X.] (45 [X.]in.)

                 

-

5 Spätschichten [X.]ontag bis Freitag à 7 ½ Std. [X.] der bisherigen [X.]. [X.] (30 [X.]in.)

                 

-

5 Nachtschichten [X.]ontag bis Freitag à 7 ¼ Std. [X.] der bisherigen [X.]. [X.] (30 [X.]in.)

                          
                 

Darüber hinaus ist die Arbeit grundsätzlich innerhalb des [X.]fensters von sonntags 20:00 Uhr bis samstags 15:00 Uhr zulässig. In dieser [X.] ist es dem [X.]itarbeiter möglich, die Sollarbeitszeit von 40 Stunden auszugleichen.

                 

Die Wahl der Ausgleichsarbeitszeit erfolgt in Absprache mit dem Vorgesetzten und unter [X.]erücksichtigung der betrieblichen und gesetzlichen [X.]elange. Es ist darauf zu achten, dass die Arbeitnehmerinteressen ebenso [X.]erücksichtigung finden.

                 

Der Ein- und Zweischichtbetrieb entspricht den Regelungen zur Früh- und Spätschicht.

        

4.    

Einführung von [X.]konten im gewerblichen [X.]ereich

                 

4.1 Arbeitszeitkonten

                 

Für alle gewerblichen [X.]itarbeiter wird ein zeitlich unbefristetes Arbeitszeitkonto eingeführt. Alle Arbeitszeiten der [X.]itarbeiter, die über der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ([X.]) liegen, werden dem [X.]konto gutgeschrieben. [X.]en, die unterhalb der [X.] liegen, werden vom Guthabenkonto abgezogen bzw. dem [X.]inusbereich hinzugerechnet.

                 

Das Arbeitszeitkonto bewegt sich im [X.]ereich von minus 40 Stunden bis plus 80 Stunden.

                 

…       

                 

4.2 [X.]ausgleich

                 

Innerhalb und oberhalb des [X.] können einzelne [X.]itarbeiter in Abstimmung mit dem Vorgesetzten und unter [X.]erücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse stunden- oder tageweise [X.] abbauen.

                 

…       

                 

4.3 [X.]zuschläge

                 

Für Überstunden, die in den [X.] fließen, werden keine Grundstunden bzw. [X.]ehrarbeitszuschläge ausbezahlt. Überstunden, die oberhalb des [X.] anfallen, werden mit dem individuellen, aktuellen Stundensatz [X.] einem Pauschalzuschlag von 25 % vergütet.

                 

Zuschläge für Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie bisher vergütet. Auf Wunsch des [X.]itarbeiters können diese Zuschläge bis auf Widerruf auch in [X.] umgewandelt und mit dem [X.]konto verrechnet werden.

                 

...“   

5

[X.]is zur Einführung der [X.]etriebsvereinbarungen wurden bei der [X.]eklagten bzw. deren [X.] Überstunden von der ersten Stunde an mit einem 25-prozentigen Zuschlag vergütet. Die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer - auch der Kläger - waren bereits seit mehreren Jahren in einem Umfang von 37,5 Wochenstunden tätig.

6

Am 8. Oktober/1. Dezember 2010 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur [X.], in der es auszugsweise wie folgt heißt:

        

Versetzung und Wechsel in die Wochenendschicht

        

Sehr geehrter Herr L,

        

wie mit Ihnen besprochen, werden Sie angesichts der Umstrukturierung bzw. Verlagerung der Abteilung Produktion [X.]ontage und zur Sicherung Ihres Arbeitsplatzes mit Wirkung vom 01.10.2010 als [X.]aschinenbediener in die Abteilung Produktion Fertigung versetzt.

        

Gleichzeitig werden Sie bis auf Widerruf in dem Wochenendschichtmodell eingesetzt.

        

Sie erhalten ab diesem [X.]punkt Ihren bisherigen [X.]ruttomonatslohn auf der [X.]asis von 121,80 Stunden sowie eine Ausgleichszahlung, die ein Auffüllen bis zu 40 Std./Woche - bzw. auf zurzeit 174 [X.] - beinhaltet.

        

…“    

7

Ab dem 1. [X.]ärz 2013 wurde der Kläger wieder im Dreischichtbetrieb mit einer [X.] von durchschnittlich 40 Stunden eingesetzt; ab [X.]ärz 2014 war er bis auf Widerruf im sog. „[X.]“ eingesetzt. In einem Schreiben einer der [X.] der [X.]eklagten vom 28. Febr[X.]r 2014 hierzu heißt es [X.].:

        

Wechsel in die Kapa-Flex-Schicht

        

Sehr geehrter Herr L,

        

wie bereits mit Ihnen besprochen, werden Sie ab dem 01.03.2014 bis auf Widerruf in dem [X.] eingesetzt. Es gilt die diesbezügliche [X.]etriebsvereinbarung vom 31.10.2013.

        

Sie erhalten ab diesem [X.]punkt Ihren bisherigen [X.]ruttomonatslohn auf der [X.]asis von 156,60 Stunden sowie eine Ausgleichszahlung, die ein Auffüllen bis zu 40 Std./Woche - bzw. auf zurzeit 174 [X.] - beinhaltet. …“

8

Ab dem 1. [X.]ärz 2015 arbeitete der Kläger wieder im Dreischichtbetrieb.

9

Die [X.]eklagte bzw. ihre [X.] gewährten dem Kläger in den Jahren 2004 bis 2016 - außer 2007 und 2009 - jährliche Erhöhungen des sich aus unterschiedlichen [X.]estandteilen zusammensetzenden Entgelts.

Seit [X.]ärz 2015 bis 2018 arbeitete der Kläger entsprechend den Vorgaben der R[X.]V und [X.]V in einer [X.], wobei er in diesem [X.]raum an mehreren Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt war. [X.] nahm er jedenfalls an zwei Tagen, im Jahr 2015 an 23 Arbeitstagen, im [X.] an 29 Arbeitstagen und im Jahr 2017 an 34 Arbeitstagen Erholungsurlaub. Darüber hinaus leistete er in den Jahren 2014 und 2015 Spät- und Nachtschichten sowie Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, welche mit grundlohnbezogenen Zuschlägen iHv. 10 % für Spätschichten, 25 % für Nachtschichten, 70 % für Sonntagsarbeit, mit einem Feiertagszuschlag iHv. 150 % sowie mit einem Zuschlag für sog. Samstags- und Sonntagsstunden iHv. 100 % vergütet wurden.

Unter dem 31. Juli 2014 schlossen die [X.]etriebsparteien eine [X.]etriebsvereinbarung „Zum [X.] Vergütungssystem für gewerbliche [X.]itarbeiter“ ([X.]V Vergütungssystem). [X.]it dieser wurde zum 1. Jan[X.]r 2015 anstelle der bisherigen variablen Vergütungsbestandteile eine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]V Vergütungssystem monatlich auszuzahlende [X.] eingeführt. Die [X.]V Vergütungssystem lautet auszugsweise:

        

§ 3   

        

[X.]

        

...     

        
        

(3)     

Die [X.] kann infolge der Jahresbeurteilung angepasst werden. Dies erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Vorgesetzten des [X.]itarbeiters [X.]/Teamleiter) und dessen Vorgesetzten (Abteilungsleiter) sowie dem Vertreter der Personalabteilung und des [X.]etriebsrats. Im Übrigen gilt § 4 dieser [X.]etriebsvereinbarung.

        

...     

        
        

§ 4     

        

Individuelle Leistung

        

(1)     

Die individuelle Leistung wird bei den gewerblichen [X.]itarbeitern anhand des Leistungsbeurteilungsbogens für gewerbliche [X.]itarbeiter (siehe Anlage 2a) und gewerbliche Führungskräfte (siehe Anlage 2b) bewertet.

        

(2)     

Die Leistungsbeurteilung findet jährlich im vierten Q[X.]rtal statt und wird im darauffolgenden Kalenderjahr für die Ermittlung möglicher Auf- und Abschläge auf die [X.] berücksichtigt.“

Die Anlage 2a zur [X.]V Vergütungssystem enthält ein [X.]uster des Leistungsbeurteilungsbogens für gewerbliche [X.]itarbeiter mit den für die [X.]eurteilung maßgebenden Kriterien und deren Gewichtungen, eine [X.]ewertungsskala sowie nähere Festlegungen zu den inhaltlichen Anforderungen an die einzelnen Kriterien und die verschiedenen [X.]ewertungsstufen. Nach § 7 [X.]V Vergütungssystem kann der [X.]itarbeiter der Leistungsbeurteilung widersprechen, wenn er nicht mit ihr einverstanden ist. In diesem Fall enthält § 7 [X.]V Vergütungssystem eine näher ausgestaltete „Konfliktregelung“, wonach letztlich - falls keine einvernehmliche Lösung gefunden wird - „zwischen Personalleitung, Führungskraft und [X.]etriebsratsvorsitzenden mehrheitlich entschieden“ wird.

In einer Anlage zur [X.]etriebsvereinbarung „[X.] Vergütungssystem für gewerbliche [X.]itarbeiter“ vom 13. [X.]ai 2015 vereinbarten die [X.]etriebsparteien [X.]. eine „Ergänzung zu § 3 [X.]“. Danach berechnet sich die [X.] nach der „Überführung in das neue [X.] Vergütungssystem“ ab dem Kalenderjahr 2017 nach der Formel „Grundlohn x Leistungsfaktor x 37,5 % (Direkte) … x 90 %“. Im Übrigen ist unter „Ergänzung zu § 4 Individuelle Leistung“ festgelegt, dass „je nach Leistungsbeurteilung des [X.]itarbeiters ... gemäß dem Rangreihenprinzip ein Leistungsfaktor von 0,5 bis 1,5 ermittelt“ wird, „der bei der [X.]erechnung der [X.] Anwendung findet“. Ausweislich der „Rangreihe [X.] [X.]HG“ beläuft sich ab dem ersten Q[X.]rtal 2017 der individuelle Faktor bei einer Leistungsbewertung von 100 % auf 0,9, bei 101 % auf 1,0 und bei 102 % auf 1,1.

Der Kläger erhielt für das [X.] eine Gesamtbeurteilung von 101 %. [X.] betrug seine Gesamtbeurteilung 102 %, wobei das Kriterium „Engagement“ mit 100 % bewertet wurde. In der [X.]eurteilung für das [X.] wird bezüglich der Kriterien „Q[X.]lität der Arbeitsergebnisse“ sowie „Wirtschaftliches Denken und Handeln“ eine Erfüllung von je 105 %, bei den „Fachkenntnissen“, der „Teamarbeit“, „Kreativität“, „Flexibilität“ und „Arbeitssicherheit“ eine Erfüllung von je 100 % sowie in der Rubrik „Engagement“ eine Erfüllung von 85 % angegeben. Das Gesamtbeurteilungsergebnis lautete - infolge der unterschiedlichen Gewichtung der einzelnen Kriterien - 100 %. Der Kläger widersprach dieser [X.]ewertung.

Nach § 4 der zum 1. Jan[X.]r 2018 in [X.] getretenen [X.]etriebsvereinbarung „Zukunftssicherung“ vom 14. Febr[X.]r 2018 ([X.]V Zukunftssicherung) wird die [X.] zum 1. April 2018 „von 90 % um 12 Prozentpunkte auf 78 % abgesenkt“. Ferner sieht § 5 [X.]V Zukunftssicherung vor, dass nicht die Leistungsbeurteilung 2017, sondern der aktuell bestehende Leistungsfaktor aus dem [X.] entgeltrelevant ist und festgeschrieben wird.

Dem Kläger wurde ab Jan[X.]r 2017 eine [X.] iHv. 973,45 [X.] brutto sowie ab April 2018 iHv. 843,66 [X.] brutto gezahlt.

[X.]it seiner Klage hat der Kläger - soweit für die Revision noch von [X.]edeutung - die Zahlung von Vergütung für Überstunden in den Jahren 2014 bis 2018 einschließlich eines Zuschlags je Stunde iHv. 25 %, hilfsweise hierzu die Gutschrift dieser Überstunden auf seinem Arbeitszeitkonto, die Gewährung höherer Zuschläge für Spät- und Nachtschichten, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie die Zahlung restlicher [X.]n für die Jahre 2017 und 2018 geltend gemacht.

Er hat die Auffassung vertreten, Nr. 3 R[X.]V sei wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG unwirksam; maßgeblich sei seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 156,60 Stunden im [X.]onat. Die darüber hinausgehend erbrachten Überstunden seien - sowohl nach Nr. 4.3 [X.]V als auch im Hinblick auf eine betriebliche Übung mit einem Zuschlag iHv. 25 % - zu vergüten. Zudem habe er Anspruch auf höhere [X.] und einer auf der Grundlage eines höheren Leistungsfaktors zu berechnenden [X.].

Der Kläger hat zuletzt, soweit für die Revision von [X.]edeutung, beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 1.174,50 [X.] brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz seit dem 1. Jan[X.]r 2015 zu zahlen (Überstundenvergütung Jan[X.]r und Febr[X.]r 2014);

        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 5.783,80 [X.] brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz seit dem 1. Jan[X.]r 2016 zu zahlen (Überstundenvergütung 2015);

        

3.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 7.404,80 [X.] brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz seit dem 1. Jan[X.]r 2017 zu zahlen (Überstundenvergütung 2016);

        

4.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 4.910,50 [X.] brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz seit dem 1. September 2017 zu zahlen (Überstundenvergütung Jan[X.]r bis August 2017);

        

5.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. bis 4. die [X.]eklagte zu verurteilen, 560 Plusstunden in sein Arbeitszeitkonto einzustellen;

        

6.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 1.730,48 [X.] brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz auf 216,31 [X.] seit dem 1. Febr[X.]r 2017, auf weitere 216,31 [X.] seit dem 1. [X.]ärz 2017, auf weitere 216,31 [X.] seit dem 1. April 2017, auf weitere 216,31 [X.] seit dem 1. [X.]ai 2017, auf weitere 216,31 [X.] seit dem 1. Juni 2017, auf weitere 216,31 [X.] seit dem 1. Juli 2017, auf weitere 216,31 [X.] seit dem 1. August 2017 und auf weitere 216,31 [X.] seit dem 1. September 2017 zu zahlen ([X.]n Jan[X.]r bis August 2017);

        

7.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 847,72 [X.] brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz auf 0,11 [X.] seit dem 1. Febr[X.]r 2014, auf weitere 16,10 [X.] seit dem 1. [X.]ärz 2014, auf weitere 9,00 [X.] seit dem 1. April 2014, auf weitere 79,55 [X.] seit dem 1. [X.]ai 2014, auf weitere 158,28 [X.] seit dem 1. Juni 2014, auf weitere 91,58 [X.] seit dem 1. Juli 2014, auf weitere 137,35 [X.] seit dem 1. August 2014, auf weitere 74,04 [X.] seit dem 1. September 2014, auf weitere 18,85 [X.] seit dem 1. Oktober 2014, auf weitere 99,64 [X.] seit dem 1. November 2014, auf weitere 121,03 [X.] seit dem 1. Dezember 2014 und auf weitere 41,91 [X.] seit dem 1. Jan[X.]r 2015 zu zahlen (Schichtzuschläge 2014);

        

8.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 466,67 [X.] brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz auf 59,73 [X.] seit dem 1. Febr[X.]r 2015, auf weitere 65,94 [X.] seit dem 1. [X.]ärz 2015, auf weitere 81,61 [X.] seit dem 1. April 2015, auf weitere 29,46 [X.] seit dem 1. [X.]ai 2015, auf weitere 33,47 [X.] seit dem 1. Juni 2015, auf weitere 9,72 [X.] seit dem 1. Juli 2015, auf weitere 50,95 [X.] seit dem 1. August 2015, auf weitere 21,36 [X.] seit dem 1. September 2015, auf weitere 1,95 [X.] seit dem 1. Oktober 2015, auf weitere 44,66 [X.] seit dem 1. November 2015, auf weitere 43,05 [X.] seit dem 1. Dezember 2015 und auf weitere 24,77 [X.] seit dem 1. Jan[X.]r 2016 zu zahlen (Schichtzuschläge 2015);

        

9.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 2.385,10 [X.] brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz seit dem 1. Jan[X.]r 2018 zu zahlen (Überstundenvergütung September bis Dezember 2017);

        

10.     

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 1.262,70 [X.] brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz seit dem 1. [X.]ärz 2018 zu zahlen (Überstundenvergütung Jan[X.]r und Febr[X.]r 2018);

        

11.     

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 9. und 10. die [X.]eklagte zu verurteilen, weitere 104 Plusstunden in sein Arbeitszeitkonto einzustellen;

        

12.     

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 2.826,46 [X.] brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz auf 216,31 [X.] seit dem 1. Oktober 2017, auf weitere 216,31 [X.] seit dem 1. November 2017, auf weitere 216,31 [X.] seit dem 1. Dezember 2017, auf weitere 216,31 [X.] seit dem 1. Jan[X.]r 2018, auf weitere 216,31 [X.] seit dem 1. Febr[X.]r 2018, auf weitere 216,31 [X.] seit dem 1. [X.]ärz 2018, auf weitere 216,31 [X.] seit dem 1. April 2018, auf weitere 187,47 [X.] seit dem 1. [X.]ai 2018, auf weitere 187,47 [X.] seit dem 1. Juni 2018, auf weitere 187,47 [X.] seit dem 1. Juli 2018, auf weitere 187,47 [X.] seit dem 1. August 2018, auf weitere 187,47 [X.] seit dem 1. September 2018, auf weitere 187,47 [X.] seit dem 1. Oktober 2018 und auf weitere 187,47 [X.] seit dem 1. November 2018 zu zahlen ([X.]n September 2017 bis Oktober 2018).

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, bereits vor Inkrafttreten der R[X.]V habe sich die Arbeitszeit des [X.] auf 37,5 Wochenstunden belaufen. Zumindest mit der Vereinbarung über [X.] sei eine vertragliche Arbeitszeit von 174 [X.] geschuldet gewesen. Auch durch die Vereinbarung einer Tätigkeit nach dem „[X.]“ im Febr[X.]r 2014 sei die Arbeitszeit des [X.] angehoben worden. Jedenfalls sei der Umfang der Arbeitszeit aufgrund der mehr als 14 Jahre andauernden aktiven Teilnahme an dem in der [X.]V geregelten Arbeitszeitmodell konkludent geändert worden. Zudem habe der Kläger etwaige Ansprüche verwirkt.

Zu Unrecht mache der Kläger im Übrigen geltend, die streitbefangene [X.] sei auf [X.]asis eines Gesamtbeurteilungsergebnisses von 102 % zu berechnen. Die nach den Regelungen der [X.]V Vergütungssystem vorgenommene [X.]eurteilung entspreche billigem Ermessen und sei korrekt.

Das Arbeitsgericht hat dem Hilfsantrag zu 5. in Höhe einer Gutschrift von 455 Stunden sowie den (der Höhe nach noch weitergehenden) Anträgen zu 6. bis 8. stattgegeben. Die Anträge zu 1. bis 4. hat es abgewiesen. Auf die [X.]erufung des [X.] hat das [X.] den Anträgen zu 1. bis 4. und den - erstmals in der [X.]erufungsinstanz gestellten - Anträgen zu 9. und 10. insoweit stattgegeben, als der Kläger mit ihnen Zuschläge für tatsächlich geleistete Überstunden ohne [X.]erücksichtigung von Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitszeiten begehrt hat. Des Weiteren hat es die [X.]eklagte auf den Hilfsantrag zu 5. verurteilt, 536 Plusstunden in das Arbeitszeitkonto des [X.] einzustellen. Auch den - ebenfalls erstmalig in der [X.]erufungsinstanz gestellten - Anträgen zu 11. und 12. hat es - hinsichtlich des Antrags zu 11. iHv. 100 Plusstunden - entsprochen. Im Übrigen hat es die [X.]erufungen des [X.] und der [X.]eklagten zurückgewiesen.

[X.]it seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge zu 1. bis 4. sowie zu 9. und 10. teilweise - den Antrag zu 1. iHv. 978,18 [X.], den zu 2. iHv. 5.562,04 [X.], den zu 3. iHv. 7.178,95 [X.], den zu 4. iHv. 4.573,78 [X.], den zu 9. iHv. 2.328,98 [X.] und den zu 10. iHv. 1.178,52 [X.] - weiter. Die [X.]eklagte erstrebt mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Die zulässige [X.] der [X.] hat dagegen nur teilweise Erfolg. Im Ergebnis führt das - unter teilweiser Zurückweisung der [X.] - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) im Übrigen und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

A. Die Revision des [X.] hat Erfolg.

I. [X.]it der Begründung des [X.]s durften die Klageanträge zu 1. bis 4. sowie zu 9. und 10. nicht (teilweise) abgewiesen werden, soweit der Kläger mit diesen für die Jahre 2014 bis 2018 die ([X.] von Überstunden geltend macht.

1. Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB (ab 1. April 2017 § 611a Abs. 2 BGB) zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die [X.]en einen bestimmten zeitlichen Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung - Regel- oder Normalarbeitszeit - fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber nach § 612 Abs. 1 BGB zu deren Vergütung verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Letzteres erfordert, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind (vgl. [X.] 10. April 2013 - 5 [X.] - Rn. 13 f. mwN).

a) Der Kläger hat in den streitbefangenen Jahren Arbeitsleistungen in einem seine vereinbarte Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang erbracht. Nach seinem Arbeitsvertrag beträgt die Arbeitszeit 156,60 Stunden im [X.]onat. Diese Normalarbeitszeit wurde weder durch eine entsprechende Vereinbarung der [X.]en noch durch Nr. 3 [X.] erhöht.

aa) Soweit die Beklagte vorgebracht hat, die regelmäßige Arbeitszeit des [X.] habe bereits vor Inkrafttreten der [X.] 37,5 Wochenstunden betragen, fehlt es an einem hinreichenden Vorbringen für die Annahme einer entsprechenden vertraglichen Änderung der Arbeitszeit. Der bloße Hinweis auf Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach die „regelmäßige tägliche Arbeitszeit“ (nur) „um 30 [X.]inuten“ erhöht sein sollte, genügt nicht.

bb) Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des [X.] wurde nicht aufgrund einer Betriebsvereinbarung geändert. Zwar beträgt nach Nr. 3 [X.] die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für alle [X.]itarbeiter 40 Stunden (ohne Lohnausgleich). Diese Bestimmung ist aber wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam.

(1) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Die Regelung in § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG verdeutlicht, dass es den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleibt, ob sie ergänzende Betriebsvereinbarungen zulassen wollen oder nicht. Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn diese in einem nach seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich einschlägigen Tarifvertrag enthalten ist und der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt; auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers kommt es nicht an. Der Verstoß gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Allerdings greift diese nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren [X.]itbestimmung des Betriebsrats unterliegen ([X.]Rspr., vgl. etwa [X.] 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 41 mwN, [X.]E 167, 264).

(2) Danach wird der Regelungsgegenstand der Nr. 3 [X.] von der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfasst.

(a) Der Betrieb der [X.] unterfällt dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des [X.] für die Arbeiter und Angestellten in der Eisen-, [X.]etall- und Elektroindustrie des [X.] vom 15. Januar 1982 in der zum 1. Dezember 2000 in [X.] getretenen Fassung vom 14. November 2000 ([X.]). Nach dessen § 2 Nr. 1 Abs. 1 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen 35 Stunden; ihre Verlängerung auf bis zu 40 Stunden ist nach § 2 Nr. 1 Abs. 2 [X.] nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. Eine Öffnungsklausel für Abweichungen durch Betriebsvereinbarung enthält die Tarifnorm nicht.

(b) Die Sperrwirkung ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 BetrVG aufgehoben. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nur über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG räumt ihm lediglich bei einer vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein [X.]itbestimmungsrecht ein. Seine [X.]itbestimmungsrechte erstrecken sich damit nicht auf die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. [X.] 9. Juli 2013 - 1 [X.] - Rn. 18, [X.]E 145, 330; 24. Januar 2006 - 1 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 117, 27).

cc) Die [X.]en haben den Arbeitsvertrag des [X.] im Hinblick auf den Umfang der geschuldeten Arbeitszeit nicht dadurch konkludent abgeändert, dass sie diesen entsprechend den Vorgaben der [X.] faktisch vollzogen haben. Zwar kann die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers gemäß §§ 133, 157 BGB unter bestimmten Umständen als stillschweigende Annahme der Vertragsänderung angesehen werden. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer in einem solchen Fall erkennen kann und muss, dass seine widerspruchslose Weiterarbeit als Einverständnis mit der angebotenen Vertragsänderung verstanden wird (vgl. [X.] 1. August 2001 - 4 [X.] (2) der Gründe mwN, [X.]E 98, 293). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

(1) Es fehlt bereits an einem konkludenten Angebot einer der [X.] der [X.] auf Abänderung des Arbeitsvertrags. Ein solches ergibt sich vor allem nicht aus der unwirksamen Regelung der Nr. 3 [X.]. Die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Willenserklärung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn deren Regelungsgegenstand die Gewährung einer Leistung betrifft und besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber wolle sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten, diese Leistung zu erbringen (vgl. [X.] 19. November 2019 - 3 [X.] - Rn. 55 mwN; vgl. zur Gesamtzusage [X.] 23. Januar 2018 - 1 [X.] - Rn. 27, [X.]E 161, 305).

(2) Darüber hinaus konnte der Kläger nicht erkennen, dass seine widerspruchslose Weiterarbeit nach Inkrafttreten der [X.] als Einverständnis mit einer Vertragsänderung über den Umfang seiner Arbeitszeit hätte verstanden werden können. Soweit er in der Folgezeit in einem seine vertraglichen Regelungen übersteigenden Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, erfolgte dies aus seiner Sicht in Vollziehung der [X.]. Dementsprechend ist es auch unerheblich, dass er regelmäßig die durch den Umfang der [X.] bedingte Ausgleichsarbeit geleistet hat. Ebenso führt der Umstand, dass ihm die in Nr. 2 [X.] vorgesehene Lohnerhöhung gewährt wurde, zu keinem anderen Ergebnis. Anhaltspunkte, dass die Vertragsparteien übereinstimmend von einer Unwirksamkeit der Regelung in Nr. 3 [X.] ausgegangen sind und sie dennoch verbindlich vollziehen wollten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

dd) Das [X.] hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass durch die Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien vom 8. Oktober/1. Dezember 2010 zur Wochenendschichtarbeit und zur „[X.]“ nach [X.]aßgabe des Schreibens vom 28. Februar 2014 die vertraglich vom Kläger geschuldete Arbeitszeit nicht erhöht wurde. Gegenstand dieser Vereinbarungen war keine dauerhafte Veränderung der im Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 1996 geregelten [X.]. In der Vereinbarung vom 8. Oktober/1. Dezember 2010 sind die [X.]en lediglich übereingekommen, dass der Kläger vorübergehend - bis auf Widerruf - im Wochenendschichtmodell mit einer geringeren Arbeitszeit eingesetzt werden sollte. Das Schreiben vom 28. Februar 2014 bezog sich auf seinen Einsatz in der „[X.]“, dessen Grundlage eine Arbeitszeit von 36 Wochenstunden war. Soweit in beiden Schriftstücken eine Ausgleichszahlung angesprochen wird, „die ein Auffüllen bis zu 40 Std./Woche - bzw. auf zurzeit 174 [X.] - beinhaltet“, nimmt dies lediglich auf die Regelungen der [X.] und der [X.] Bezug. Eine eigenständige, die Erhöhung der [X.] des [X.] betreffende Willensäußerung der Vertragsparteien liegt darin nicht.

b) Soweit der Kläger Arbeitsleistungen im Rahmen einer seine Normalarbeitszeit übersteigenden (regelmäßigen) [X.] erbracht hat, hat die Beklagte bzw. ihre [X.] dies (mit)veranlasst oder zumindest gebilligt. Der Einsatz des [X.] erfolgte im Schichtbetrieb (vgl. Nr. 3 Abs. 1 [X.]); soweit er darüber hinaus „Ausgleichsarbeit“ nach Nr. 3 Abs. 3 [X.] leistete, hatte dies „in Absprache mit dem Vorgesetzten“ zu erfolgen.

c) Der Kläger konnte auch eine Vergütung für geleistete Überstunden nach § 612 Abs. 1 BGB erwarten, so dass diese - mangels ausdrücklicher Vereinbarung - als stillschweigend vereinbart gilt. Dies ergibt sich schon daraus, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten eine Vergütung von Überstunden vorsehen (vgl. [X.] 27. Juni 2012 - 5 [X.] - Rn. 19 mwN).

2. Anders als vom [X.] angenommen, stehen den Vergütungsansprüchen die betrieblichen Arbeitszeitkontenregelungen nicht entgegen. Die Unwirksamkeit von Nr. 3 [X.] bedingt die Unwirksamkeit von Nr. 4 Abs. 1 [X.] (wortgleich mit Nr. 4.1 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Bestimmungen zur weiteren Ausgestaltung der Arbeitszeitkonten in Nr. 4 [X.] sind damit gegenstandslos. Auf die streitige Frage, ob Nr. 4.3 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Vergütung von Überstunden zumindest „oberhalb des Guthabenbereichs“ von 80 Stunden vorsieht oder ob auch diese Überstunden in das Arbeitszeitkonto einzustellen sind, kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf die Frage, ob - wie die Revision des [X.] meint - Regelungen über Arbeitszeitkonten zu ihrer Wirksamkeit zwingend Ausgleichszeiträume enthalten müssen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt die Unwirksamkeit einzelner Regelungen einer Betriebsvereinbarung nicht notwendig zu deren Gesamtunwirksamkeit. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (vgl. [X.] 15. [X.]ai 2018 - 1 [X.] - Rn. 31, [X.]E 162, 379). Das folgt aus ihrem Normcharakter, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann.

b) Danach erweist sich die Regelung in Nr. 4 Abs. 1 [X.] (wortgleich mit Nr. 4.1 Abs. 1 Satz 1 [X.]) zur Einführung von Arbeitszeitkonten im gewerblichen Bereich als unwirksam. Sie stellt ohne die Einführung der [X.] keine sinnvolle und in sich geschlossene, praktikable Regelung mehr dar; insbesondere kann sie die ihr zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen. Die Betriebsparteien haben beide Regelungen materiell untrennbar miteinander verknüpft.

aa) Das zeigt bereits der [X.]. Die Einführung der [X.] und die Einführung von Arbeitszeitkonten im gewerblichen Bereich sind Teil des in Nr. 2 [X.] ausgewiesenen [X.]aßnahmenkatalogs zur langfristigen Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und einer damit verbundenen weiteren Standortsicherung. Die Regelungsverknüpfung drückt sich daneben im zeitpunktidentischen Inkrafttreten der [X.] und der - diese umsetzende - [X.] zum 1. Oktober 2003 sowie der zeitgleichen Einführung der Arbeitszeitkonten und der [X.] aus (Nr. 4 Abs. 2 Satz 2 und Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]; Nr. 6 Abs. 2 [X.]).

bb) Auch der sonstige Inhalt beider Betriebsvereinbarungen zeigt, dass die [X.] ([X.]) mit der Einführung von Arbeitszeitkonten im Betrieb untrennbar verknüpft war.

(1) Hierfür spricht deutlich Nr. 1 [X.]. Danach dient diese Betriebsvereinbarung der Umsetzung der [X.] in Bezug auf die [X.] und die Einführung von [X.]konten im gewerblichen Bereich. Beiden [X.]aßnahmen haben die Betriebsparteien damit einen spezifischen Regelungszusammenhang beigemessen.

(2) Die inhaltliche Gestaltung der Regelungen bestätigt, dass ohne Verlängerung der [X.] auf 40 Stunden die Arbeitszeitkonten im gewerblichen Bereich nicht eingeführt worden wären. Die für alle gewerblichen Arbeitnehmer einzurichtenden [X.]konten waren nach der erkennbaren Regelungsvorstellung der Betriebsparteien notwendig, weil die Dauer der wöchentlichen Schichtzeiten (vgl. Nr. 3 [X.]) nicht mit der wöchentlichen Soll-Arbeitszeit von (regelmäßig) 40 Wochenstunden korrespondierte. Um die Einhaltung dieser „regelmäßigen“ [X.] sicherzustellen und gleichzeitig die Umsetzung des in Nr. 3 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] vorgesehenen [X.]echanismus für die „Ausgleichsarbeitszeit“ zu ermöglichen, sollten Konten eingeführt werden, in denen diejenigen [X.]en, die unter- oder oberhalb der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] lagen (vgl. Nr. 4.1 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.]), erfasst und miteinander „verrechnet“ werden. Damit dienten die Arbeitszeitkonten der erfassungstechnischen Administration der [X.].

c) Die Unwirksamkeit von Nr. 4 Abs. 1 [X.] hat zur Folge, dass sämtliche Regelungen zur Ausgestaltung der Arbeitszeitkonten in Nr. 4 [X.] gegenstandslos sind. Da diese maßgeblich auf der Einführung der (regelmäßigen) [X.] aufbauen, verbleibt für sie ohne wirksame Vereinbarung dieser betrieblichen Arbeitszeit kein sinnvoller Anwendungsbereich.

II. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das [X.] die Klageanträge zu 1. bis 4. sowie zu 9. und 10. abschlägig beschieden hat (§ 562 Abs. 1 ZPO).

1. Die diese Streitgegenstände betreffende - abweisende - Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Zahlungsansprüche des [X.] sind entgegen der Ansicht der [X.] insoweit nicht verwirkt.

a) Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Sie setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere [X.] nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage war ([X.]moment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). Der Berechtigte muss dabei unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Die Inanspruchnahme von Vertrauen setzt die Kenntnis des Schuldners von einem möglichen Anspruch gegen ihn voraus. Fehlt es hieran, kann der Schuldner auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung allenfalls allgemein, nicht aber konkret hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs vertrauen. Den Schutz vor unbekannten Forderungen hat das Verjährungsrecht zu gewährleisten, nicht aber Treu und Glauben (vgl. [X.] 24. [X.]ai 2006 - 7 [X.] - Rn. 24 mwN).

b) Danach fehlt es an dem erforderlichen Umstandsmoment. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte bzw. ihre [X.] Kenntnis von etwaigen Ansprüchen des [X.] auf Vergütung von Überstunden hatten. Der widerspruchslose Vollzug der [X.]aßgaben von Nr. 3 und Nr. 4 [X.] genügt nicht. Der Umstand, dass die Beklagte bzw. ihre [X.] in den vergangenen Jahren keine Lohnerhöhungen gewährt hätten, wenn klar gewesen wäre, dass der Kläger einen „Ausgleich für angebliche [X.]ehrarbeit“ beanspruchen würde, führt zu keiner anderen Bewertung.

c) Auch ein Verstoß des [X.] gegen den aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (sog. „venire contra factum proprium“) liegt nicht vor. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 64). Beides ist nicht der Fall.

2. Eine eigene Entscheidung des Senats (§ 563 Abs. 3 ZPO) über die mit den [X.] zu 1. bis 4. sowie zu 9. und 10. geltend gemachte ([X.] für Überstunden kann nicht erfolgen, weil es an den erforderlichen Feststellungen zur Anzahl der vom Kläger im streitbefangenen [X.]raum geleisteten Überstunden fehlt. Soweit das [X.] im Rahmen der von ihm als begründet erachteten Überstundenzuschläge sowie der von ihm ebenfalls als teilweise begründet erachteten - auf Gutschriften von 560 bzw. 104 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gerichteten - Hilfsanträge zu 5. und 11. die Anzahl der geleisteten Überstunden nach § 287 ZPO geschätzt hat, fehlt es an Feststellungen und einer hierauf bezogenen Würdigung, aus welchem Grund es vorliegend die Voraussetzungen für eine Schätzung als gegeben angesehen hat. Auch wenn feststeht, dass Überstunden geleistet wurden, kann eine tatrichterliche Schätzung ihres Umfangs lediglich dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer sich in einem den Umständen nach zumutbaren [X.]aß um eine Substantiierung derselben bemüht hat, seiner Darlegungs- oder Beweislast für jede einzelne Überstunde allerdings nicht in jeder Hinsicht genügen kann (vgl. [X.] 25. [X.]ärz 2015 - 5 [X.] - Rn. 18, 21, [X.]E 151, 180).

B. Die zulässige [X.] der [X.] hat nur zum Teil Erfolg.

I. Ihre Zulässigkeit begegnet keinen Bedenken. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert die Statthaftigkeit einer [X.] gerade keine hierauf bezogene Zulassung. Auch ein unmittelbarer rechtlicher bzw. wirtschaftlicher Zusammenhang mit den von der Revision erfassten [X.] ist gegeben (vgl. dazu nur [X.] 25. [X.]ärz 2021 - 2 [X.] - Rn. 15 mwN). Den mit der Revision verfolgten Zahlungsansprüchen und den [X.], die Gegenstand der [X.] sind, liegt einerseits die Problematik des Umfangs der vom Kläger geschuldeten Arbeitsleistung zugrunde. Andererseits betrifft die Frage, in welcher Höhe der Kläger Anspruch auf eine Werkerzulage für die Jahre 2017 und 2018 hat, unmittelbar auch die Berechnungsgrundlagen der Vergütungsansprüche im Hinblick auf Überstunden und Überstundenzuschläge.

II. Die [X.] ist begründet, soweit sie sich gegen die Zahlung von Überstundenzuschlägen für die Jahre 2014 bis 2018 (vgl. Anträge zu 1. bis 4. sowie zu 9. und 10.) in der ausgeurteilten Höhe wendet. Auch insoweit unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung und ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

1. Das [X.] ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger könne die verlangten Überstundenzuschläge auf Nr. 4.3 Abs. 1 Satz 2 [X.] stützen. Diese Regelung ist infolge der Unwirksamkeit von Nr. 4 Abs. 1 [X.] (bzw. Nr. 4.1 Abs. 1 Satz 1 [X.]) gegenstandslos.

2. Im Übrigen erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen des [X.]s deswegen als rechtsfehlerhaft, weil es - wie ausgeführt - an den erforderlichen Feststellungen und einer hierauf bezogenen Würdigung fehlt, aus welchem Grund vorliegend die Voraussetzungen für eine Schätzung gegeben sind.

III. Die [X.] ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von [X.]n für das [X.] sowie [X.]. 466,67 [X.] brutto für das [X.], jeweils nebst Zinsen, wendet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche - die ebenfalls nicht verwirkt sind - zu.

Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass und in welchem Umfang der Kläger in den Jahren 2014 und 2015 zuschlagspflichtige Spät- und Nachtschichten, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet hat. Auch die prozentuale Höhe der hierfür von ihr zu zahlenden Zuschläge in den fraglichen [X.]onaten steht außer Streit. Da die Beklagte bei ihrer Berechnung der Zuschläge - ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit des [X.] [X.]. regelmäßig 40 Stunden - einen zu niedrigen Stundenlohn zugrunde gelegt hat, hat der Kläger Anspruch auf Zahlung entsprechender Differenzbeträge. Das Rechenwerk des [X.]s ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat es insoweit auch nicht in Zweifel gezogen. Allerdings ist der auf die [X.] für das [X.] bezogene [X.] gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen statt der tenorierten 847,72 [X.] einen Betrag von 847,44 [X.]. Nur diesen hat das [X.] zugesprochen und lediglich im Sinn einer offensichtlichen Unrichtigkeit einen falschen nominellen Betrag wiedergegeben. Dies kann das Revisionsgericht im eigenen [X.] korrigieren.

IV. Die [X.] ist darüber hinaus unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer [X.] [X.]. 1.730,48 [X.] brutto für Januar bis August 2017 sowie [X.]. 2.826,46 [X.] brutto für September 2017 bis Oktober 2018, jeweils nebst Zinsen, wendet.

1. Der Kläger kann dem Grunde nach für die fraglichen [X.]räume die Zahlung einer auf Basis einer Gesamtbeurteilung von 102 % zu berechnenden Werkerzulage verlangen.

a) Die Wirksamkeit der für die Gewährung der vorliegend streitigen [X.] maßgeblichen Bestimmungen in der [X.] Vergütungssystem sowie der Anlage zur Betriebsvereinbarung „[X.] Vergütungssystem für gewerbliche [X.]itarbeiter“ begegnet im Hinblick auf § 77 Abs. 3 BetrVG schon deswegen keinen Bedenken, weil diese dem [X.]itbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Die Betriebsparteien haben lediglich abstrakte prozentuale Vorgaben und damit Entgeltgrundsätze geregelt, nach denen sich die zu zahlende Werkerzulage bemisst, jedoch keine absoluten Nominalwerte festgelegt (vgl. dazu auch [X.] 15. Januar 2019 - 1 [X.] - Rn. 16, mwN).

b) Dem Verlangen des [X.] steht nicht entgegen, dass es an Feststellungen fehlt, ob die [X.]en das in § 7 [X.] Vergütungssystem festgelegte innerbetriebliche Konfliktregelungsverfahren durchlaufen haben. Dieses bildet - ungeachtet einer entsprechenden Regelungskompetenz der Betriebsparteien - schon deshalb kein (Zulässigkeits-)Hindernis für eine sofortige Klageerhebung, weil ihm ein solcher Regelungsinhalt nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen ist.

c) Im Ergebnis zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass es sich bei der - die Höhe der Werkerzulage mitbeeinflussenden - Leistungsbeurteilung der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 1 [X.] Vergütungssystem nicht um eine Leistungsbestimmung iSv. § 315 BGB handelt. Zwar hat der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers notwendigerweise einen gewissen Beurteilungsspielraum. Die Höhe der an das Beurteilungsergebnis anknüpfenden finanziellen Leistung ist durch die Festlegungen in der Anlage zur Betriebsvereinbarung „[X.] Vergütungssystem für gewerbliche [X.]itarbeiter“, der Anlage 2a zur [X.] Vergütungssystem iVm. der „Rangreihe [X.] BHG“ sowie - für die [X.] ab dem 1. April 2018 - in § 4 [X.] Zukunftssicherung jedoch vorgegeben, ohne dass ein Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers iSd. § 315 BGB vorhanden wäre (vgl. [X.] 18. Juni 2014 - 10 [X.] - Rn. 39 mwN, [X.]E 148, 271). Die für die Einhaltung des billigen Ermessens geltenden Grundsätze der Beweislastverteilung kommen daher vorliegend nicht zur Anwendung.

d) Das [X.] hat zudem zutreffend angenommen, dass bei einem Streit, ob die Leistung des Arbeitnehmers nach § 4 Abs. 1 [X.] Vergütungssystem zutreffend bewertet und damit die Werkerzulage richtig ermittelt worden ist, für die Richtigkeit der Leistungsbeurteilung ein abgestuftes System der Darlegungs- und Beweislast gilt.

aa) Grundsätzlich muss der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen, also beispielsweise der Arbeitnehmer den Anspruch auf eine höhere Vergütung ([X.]Rspr., zB [X.] 18. Juni 2014 - 10 [X.] - Rn. 41, [X.]E 148, 271; vgl. auch [X.] 26. [X.]ärz 2013 - 3 [X.] - Rn. 14; 23. [X.]ärz 2011 - 5 [X.] - Rn. 36, [X.]E 137, 249). Bei der hier streitbefangenen Werkerzulage besteht jedoch die Besonderheit, dass die Betriebsparteien in der Anlage 2a zur [X.] Vergütungssystem für jedes der dort vorgegebenen und näher umschriebenen Beurteilungskriterien mit der Kategorie „erfüllt die Erwartungen voll“ eine der Normalleistung entsprechende Durchschnittskategorie mit einem Beurteilungsrahmen von 95 % bis 105 % definiert haben. Das drückt sich bereits in der Bezeichnung dieser Kategorie im Vergleich mit den anderen Kategorien aus. Es folgt aber auch aus der optischen Hervorhebung, mit der ersichtlich eine Durchschnittstufe markiert ist, von der Abweichungen nach oben in Form einer Stufe und nach unten in Form von drei Stufen festgelegt sind. [X.] wird dies des Weiteren durch die näheren Beschreibungen der [X.] in der Anlage 2a zur [X.] Vergütungssystem. Dass diese Kategorie nicht die „[X.]ittige“ ist, sondern drei Kategorien „unter“ und nur eine Kategorie „über“ sich hat, ist insoweit ohne Belang. [X.]aßgeblich ist der Erwartungshorizont der [X.], der mangels entgegenstehender Anhaltspunkte bei einer 100-prozentigen Leistungserbringung anzusetzen ist. Die hierin liegende materiell-rechtliche Wertung ist bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu berücksichtigen (vgl. [X.] 18. Juni 2014 - 10 [X.] - Rn. 42, aaO).

bb) Es ist daher von folgenden Grundsätzen auszugehen: Bestreitet der Arbeitnehmer die Richtigkeit der Beurteilung, ist es zunächst Sache des Arbeitgebers, anhand der maßgeblichen Kriterien seine Bewertung soweit wie möglich durch Tatsachen zu konkretisieren und plausibel zu machen. Reine Werturteile bedürfen keines näheren Vortrags, reichen aber für sich genommen nicht aus, um eine negative Bewertung zu stützen. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, hierzu substantiiert Stellung zu nehmen. Bei Vorliegen einer nicht infrage gestellten vorhergehenden Beurteilung stellt diese zunächst den Ausgangspunkt dar; die Anforderungen an eine Substantiierung können sich deshalb erhöhen, wenn die Beurteilung einer [X.] hiervon erheblich abweicht. Bleibt danach die Beurteilung streitig, trägt der Arbeitgeber die Beweislast, wenn er von einer Beurteilung ausgeht, die unterhalb des Durchschnitts liegt, von dem die Betriebsparteien annehmen, dass ihn ein durchschnittlich geeigneter Beschäftigter ohne gesteigerte Anstrengung auf Dauer erreichen kann. Umgekehrt trägt der Arbeitnehmer die Beweislast in den Fällen, in denen er eine Bewertung oberhalb dieses Richtwerts anstrebt (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast beim Leistungsentgelt nach dem ERA-TV [X.] 18. Juni 2014 - 10 [X.] - Rn. 43, [X.]E 148, 271; ähnlich für die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitszeugnis [X.] 14. Oktober 2003 - 9 [X.] - [X.]E 108, 86).

e) Die Annahme des [X.]s, diesen Anforderungen werde der Vortrag der [X.] nicht gerecht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

aa) Entgegen der Auffassung der [X.] ist auf das für das [X.] mit 85 % bewertete Kriterium „Engagement“ - dessen zutreffende Beurteilung vorliegend allein streitig ist - und nicht auf die entsprechende Gesamtbeurteilung des [X.] abzustellen, die sich auf 100 % beläuft. Die in § 4 Abs. 1 [X.] Vergütungssystem vorgesehene Beurteilung der Arbeitnehmer erfolgt nach [X.]aßgabe der in der Anlage 2a zu dieser Betriebsvereinbarung abschließend festgelegten acht Einzelkriterien; ausschließlich für diese sind nähere inhaltliche Beschreibungen vorgesehen, anhand derer die Leistung bemessen werden kann. Die Gesamtbeurteilung bildet lediglich die rechnerische Summe dieser Einzelbewertungen, deren jeweilige prozentuale Gewichtung konkret vorgegeben ist. Ein weiterer Bewertungsspielraum bei der Feststellung des [X.] besteht nicht.

bb) Dass der Kläger die Erwartungen im Hinblick auf das [X.] „Engagement“ nicht zumindest „voll erfüllt“ hat, hat die Beklagte nicht ausreichend aufgezeigt.

(1) Insoweit ist allerdings unschädlich, dass sie sich bei ihrem Vortrag auf den Punkt „Bereitschaft zur Unterstützung beim Auffangen von Arbeitsspitzen“ beschränkt hat und eine Stellungnahme zu den Punkten „persönlicher Arbeitseinsatz“, „Interesse an der Arbeit“, „[X.]otivation“ und „aktive Weitergabe von Informationen“ fehlt. Aus der „breiten Fächerung“ des Kriteriums folgt nicht, dass lediglich einige - und nicht sämtliche - Punkte erfüllt sein müssen, um bezogen auf das Kriterium insgesamt zu einer entsprechenden Bewertung zu gelangen. Für eine derartige Einschränkung fehlen valide Anhaltspunkte.

(2) Das [X.] hat zutreffend angeführt, dass sich die Beklagte nur pauschal darauf berufen hat, der Kläger habe - anders als die in seiner Abteilung arbeitenden [X.]itarbeiter - nur selten in Spitzenzeiten für Wochenenddienste zur Verfügung gestanden. Der Vortrag verdeutlicht weder von welchen „Spitzenzeiten“ die Beklagte ausgeht noch in welchem Umfang ein Einsatz an Wochenenden von ihr „zur vollen Zufriedenheit des Vorgesetzten“ erwartet worden wäre, noch welche [X.]en die anderen [X.]itarbeiter genau aufgewiesen haben und in welchem Umfang der Kläger an ihn herangetragene Schichtarbeit abgelehnt hat. Die bloße Ablehnung von Zusatzschichten ohne nähere Angaben im soeben beschriebenen Sinne rechtfertigt eine Abwertung nicht. Die Bewertung des Kriteriums „Engagement“ mit „erfüllt die Erwartungen voll“ setzt nicht voraus, dass der Kläger in Bezug auf den Aspekt „Unterstützung beim Auffangen von Arbeitsspitzen“ sämtliche an ihn herangetragenen Zusatzschichten hätte übernehmen müssen. Dass es noch Steigerungspotential geben muss, zeigt die Definition des Kriteriums „Engagement“ in der höchsten - eine prozentuale Gewichtung von 115 % bis 130 % vorsehenden - Stufe „übertrifft die Erwartungen“. Eine solche Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn der Einsatz des [X.]itarbeiters zur Reduzierung anfallender Arbeitsspitzen „kontinuierlich sehr groß“ ist.

(3) Auch konnte die Beklagte zur Begründung eines unterdurchschnittlichen Engagements des [X.] nicht darauf abstellen, dass dessen Arbeitszeitkonto einen [X.]inussaldo von 15 Stunden auswies. Der bloße Stand des [X.] lässt weder - wie nach der Anlage 2a zur [X.] Vergütungssystem maßgebend - den Schluss darauf zu, dass der Kläger nicht im gebotenen [X.]aße bei der Aufarbeitung von Arbeitsspitzen unterstützt hat, noch gibt dies für sich genommen Auskunft darüber, dass er „zusätzlichen Aufgaben“ nicht „offen und konstruktiv“ gegenüberstand. Im Übrigen kam dieser [X.]inussaldo vor dem Hintergrund der unwirksamen Einführung der [X.] durch Nr. 3 [X.] zustande. Tatsächlich leistete der Kläger über Jahre hinweg Überstunden, da er nur zur Leistungserbringung [X.]. 156,60 Stunden im [X.]onat verpflichtet war.

(4) Soweit die Beklagte vergleichend dazu auf den Durchschnittswert von 60 Plusstunden auf den Arbeitszeitkonten anderer Arbeitnehmer in der Abteilung des [X.] abstellt, fehlt es an Angaben zur objektiven Erwartungshaltung an die Arbeitnehmer. Allein die Benennung absoluter Zahlen ohne einen dazugehörigen [X.]aßstab, der die unterschiedlichen [X.] voneinander abgrenzt, kann eine Abwertung nicht rechtfertigen. Über das Engagement der übrigen [X.]itarbeiter im Beurteilungszeitraum sagt der angegebene Wert darüber hinaus auch deshalb nichts aus, weil nicht erkennbar ist, ob dieser Wert tatsächlich durch das Abarbeiten von Auftragsspitzen im Beurteilungszeitraum entstanden ist oder ob er sich bereits in davorliegenden [X.]räumen etabliert hat und im Beurteilungszeitraum nur „gehalten“ wurde.

2. Der Höhe nach stehen die Ansprüche nicht in Streit. Die Berechnung des [X.]s ist nicht zu beanstanden. Die [X.] beruhen auf § 286 Abs. 2 Nr. 1 iVm. Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1, § 614 BGB.

C. Für das fortgesetzte Berufungsverfahren erscheinen folgende weitere Hinweise angezeigt:

I. Hinsichtlich der mit den [X.] zu 1. bis 4. sowie zu 9. und 10. geltend gemachten Ansprüche wird das [X.] die erforderlichen Feststellungen zum Umfang der vom Kläger in den streitbefangenen [X.]räumen erbrachten Überstunden nachzuholen haben. Hierbei wird es zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Schätzung nach § 287 ZPO vorliegen. Sollte dies der Fall sein, ist zu beachten, dass die Höhe der Vergütung des [X.] Schwankungen unterlag. Das [X.] ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass deshalb bei einer (etwaigen) Schätzung nach den [X.]räumen differenziert werden muss, in denen die Vergütungshöhe unverändert war. Zudem hat es zu Recht angenommen, dass insoweit auch die vorgebrachten Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitszeiten des [X.] außer Betracht zu bleiben haben.

II. Hinsichtlich der begehrten Zuschläge für die Überstunden wird das [X.] davon auszugehen haben, dass bei der [X.] bzw. ihren [X.] bis zur Einführung der neuen Arbeitszeitregelungen durch die [X.] bzw. die [X.] eine betriebliche Übung bestand, Überstunden von der ersten Stunde an mit einem 25-prozentigen Zuschlag zu vergüten. Auf diese betriebliche Übung kann sich der Kläger weiterhin berufen.

III. Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit den Anträgen zu 1. bis 4. sowie zu 9. und 10. auch eine (höhere) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§§ 3, 4 EFZG) sowie (höheres) Urlaubsentgelt (§ 11 [X.]) beansprucht wird. Im Zusammenhang mit diesen - eigenständige Streitgegenstände bildenden - Ansprüchen sind ua. die sich aus Geld- und [X.]faktor zusammensetzenden Berechnungsgrundlagen näher zu bestimmen.

IV. Im Übrigen wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass sich der Kläger mit seiner Revision nur teilweise gegen die im Übrigen abweisende Entscheidung des [X.]s hinsichtlich der mit den [X.] zu 1. bis 4. sowie zu 9. und 10. verfolgten Streitgegenstände gewandt hat. Er begehrt zuletzt nur noch Überstundenvergütung und Zuschläge - jeweils abzüglich der bereits zugesprochenen Beträge - für Januar und Februar 2014 für 33,6 Überstunden (davon 28 tatsächlich geleisteten) auf Basis eines Stundenlohns [X.]. 23,29 [X.], für [X.]ärz 2015 für 17,6 tatsächlich geleistete Überstunden auf Basis eines Stundenlohns [X.]. 25,77 [X.], für April bis Dezember 2015 für 152 Überstunden (davon 104,8 tatsächlich geleisteten) auf Basis eines Stundenlohns [X.]. 26,29 [X.], für Januar bis [X.]ärz 2016 für 49,6 Überstunden (davon 40,8 tatsächlich geleisteten) auf Basis eines Stundenlohns [X.]. 28,06 [X.], für April bis Dezember 2016 für 152,8 Überstunden (davon 104,8 tatsächlich geleisteten) auf Basis eines Stundenlohns [X.]. 28,48 [X.], für Januar bis August 2017 für 130,4 Überstunden (davon 85,6 tatsächlich geleisteten) auf Basis eines Stundenlohns [X.]. 28,06 [X.], für September bis Dezember 2017 für 66,4 Überstunden (davon 36,8 tatsächlich geleisteten) auf Basis eines Stundenlohns [X.]. 28,06 [X.] sowie für Januar und Februar 2018 für 33,6 tatsächlich geleistete Überstunden auf Basis eines Stundenlohns [X.]. 28,06 [X.].

D. Der Zurückverweisung unterliegen auch die zu 5. und 11. hilfsweise erhobenen - von der [X.] der [X.] umfassten - Anträge. Diese fallen nur an, wenn der Kläger mit den Anträgen zu 1. bis 4 sowie zu 9. und 10. - im noch streitgegenständlichen Umfang - unterliegt. Sollte diese Bedingung eintreten, wären die Anträge allerdings mangels wirksamer Einführung eines [X.] unbegründet.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    D. Wege    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 AZR 338/20

17.08.2021

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 8. Januar 2018, Az: 9 Ca 2155/17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.08.2021, Az. 1 AZR 338/20 (REWIS RS 2021, 3259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3259

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