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PDF anzeigen[X.]/00vom5. Februar 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 3, 511 a Abs. 1Die Höhe der Beschwer eines zur Rechnungslegung verurteilten [X.] jedenfalls dann nach den Kosten für eine Fremdleistung zu bemessen,wenn er glaubhaft macht, aus Alters- oder Krankheitsgründen zur Eigenlei-stung nicht in der Lage zu [X.] -[X.], [X.]uß vom 5. Februar 2001- II ZB 7/00 - [X.] Stade- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 5. Februar 2001 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der [X.]uß des20. Zivilsenats des [X.] vom 12. April 2000aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückverwiesen.[X.]: 5.000,-- [X.]:[X.] Mit der Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten Rechnungsle-gung und Einsicht in die Abrechnungsunterlagen über die Verwaltung zweierbebauter Grundstücke in [X.]und [X.] , die im Miteigentum [X.] standen und vor längerer [X.] veräußert worden sind. [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat [X.] der Berufung des Beklagten auf 1.300,-- DM festgesetzt und diese- 4 -gemäß §§ 511 a Abs. 1, 519 b ZPO durch [X.]uß als unzulässig verworfen.Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.I[X.] Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 ZPO zulässigesofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts übersteigt der Wert des [X.] durch die erstinstanz-liche Verurteilung des Beklagten den Betrag von 1.500,-- DM (§ 511 aAbs. 1 ZPO). Die Berufung ist daher zulässig.1. Zwar geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, daßder Wert der Beschwer des zu einer Auskunft verurteilten Beklagten sich nachdem Aufwand an [X.] und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten [X.] erfordert ([X.], 85, 87 ff.); ein Geheimhaltungsinteresse des [X.] ist hier nicht ersichtlich. Was die Bemessung der Beschwer mit einemBetrag unterhalb der Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO angeht, sokann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm in§ 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht,insbesondere für die Bewertung maßgebliche Tatsachen unberücksichtigt ge-lassen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 28. November 1990 - [X.], [X.] 1991,657; Urt. v. 24. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 3050). Das ist hier derFall.2. a) Soweit das Berufungsgericht den nach erstinstanzlicher [X.] des Beklagten über das Objekt in [X.]verbleibenden Auf-wand zur Ermöglichung der Einsichtnahme des [X.] in die bei dem [X.] beider Parteien befindlichen Abrechnungsunterlagen für dieses Objektmit 100,-- DM bewertet, berücksichtigt es schon nicht, daß das [X.] -insoweit ausweislich seiner Entscheidungsgründe von einer noch nicht erfülltenVerpflichtung des Beklagten zur Vorlage von Belegen gemäß § 259 Abs. 1BGB ausgegangen ist. Daß das [X.] den Beklagten gleichwohl unein-geschränkt zu (erneuter) Rechnungslegung verurteilt hat, mag für die Höhe [X.] weniger ins Gewicht fallen, weil der Beklagte insoweit auf die in sei-nem Auftrag (zum Preis von 2.143,68 DM) bereits gefertigte Abrechnung [X.] zurückgreifen kann.b) Zur Glaubhaftmachung des Aufwandes für die noch nicht gefertigteAbrechnung für das Objekt in [X.] hat der Beklagte dem [X.] mit Abrechnungsunterlagen aus der [X.] von 1987 bis 1999vorgelegt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt der Umfang [X.] keinen höheren Abrechnungsaufwand als 1.200,-- DM, weil diesezur Rechnungslegung überwiegend nicht erforderlich seien und der [X.] Abrechnungen für die einzelnen Jahre bis zum Verkauf des Grundstücks(Ende 1997) auch nicht erstmals erstellen müsse; denn sie seien bereits in [X.] gegenüber den Pächtern sowie insbesondere in die [X.] der vergangenen Jahre eingeflossen, wie die bei den [X.] Zahlenkolonnen zeigten.Abgesehen davon, daß es an einer Schätzung des für die Abrechnungerforderlichen [X.]aufwandes fehlt (vgl. [X.], Urt. v. 24. Juni 1999 aaO), [X.] Berufungsgericht ermessensfehlerhaft außer Betracht, daß zur [X.] zunächst einmal die Unterlagen in den Ordnern gesichtet, aufihre Relevanz für die Abrechnung geprüft und den Zahlenkolonnen zugeordnetoder zur Bildung zusätzlicher Abrechnungsposten herangezogen werden müs-sen, was eine zumindest teilweise Wiederholung des Abrechnungsaufwandes- 6 -für viele zurückliegende Jahre erfordert. Vor allem aber hat das Berufungsge-richt den Hinweis des [X.] nicht gebührend berücksichtigt, daß bereits [X.] den [X.]raum von 1987 bis 1991 umfassende Abrechnung des Steuerbe-raters für das Objekt in [X.] vom 2. September 1998 - trotz der [X.] auch für dieses Objekt in der Vergangenheit gefertigten [X.] - einen mit der vorgelegten Rechnung belegten Kostenaufwand vonmehr als 2.000,-- DM verursacht habe und die einen erheblich längeren [X.]-raum umfassende Abrechnung für das Objekt in [X.] einen entspre-chend höheren Kostenaufwand erfordere. Soweit das Berufungsgericht den(1925 geborenen) Kläger auf ihm zuzumutende Eigenleistungen (ohne Inan-spruchnahme des Steuerberaters) verweist, läßt es seinen durch Vorlage einesärztlichen Attestes vom 15. Dezember 1999 glaubhaft gemachten Vortrag au-ßer acht, wonach er aufgrund einer schweren Herzkrankheit und der [X.] Herzoperation die erforderlichen Abrechnungsarbeiten nicht mehr selbstleisten [X.] 7 -3. Da die ermessensfehlerhafte Schätzung des Wertes des Beschwer-degegenstandes (§§ 3, 511 a ZPO) durch das Berufungsgericht den Senatnicht bindet, kann er die Schätzung selbst vornehmen. In Relation zu den Ab-rechnungskosten für das Objekt in [X.]erscheint ein Betrag von5.000,-- DM angemessen (§ 3 ZPO).RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer
Meta
05.02.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2001, Az. II ZB 7/00 (REWIS RS 2001, 3654)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3654
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