Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2000, Az. X ZR 127/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3137

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/99vom15. Februar 2000in dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO vor § 1/[X.] bei [X.] den Wert der Beschwer ist bei einer Stufenklage allein der [X.] maßgebend, wenn das [X.]eil lediglich über diesen entscheidet und [X.] wegen des Zahlungsanspruchs an die Vorinstanz zurückverweist.[X.], [X.]uß vom 15. Februar 2000 - [X.]/99 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Jestaedt, [X.], Scharen [X.] 15. Februar 2000beschlossen:Die Beschwer der [X.] übersteigt 60.000,- DM.Gründe:[X.] Der Kläger, der bis 1993 Arbeitnehmer der [X.] war, hat die [X.] auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Erfindervergü-tung für eine von ihm zusammen mit zwei Miterfindern am 27. April 1990 ge-meldete Erfindung "..." sowie zu ent-sprechender Auskunftsleistung verklagt. Die Beklagte hat sich damit verteidigt,daß die gemeldete Erfindung als Rechenregel von der Patentierung ausge-schlossen sei, daß der Kläger durch eine Vereinbarung vom 6./7. Juni 1990,auf Grund derer er einen Betrag von 633,-- DM erhalten hat, abgefunden [X.] daß er in einem Schreiben vom 9. Juni 1993 auf weitere Ansprüche ver-zichtet habe; der Kläger hat sich demgegenüber darauf berufen, daß er sichbei Abgabe dieser Erklärung in einem die Handlungsfähigkeit ausschließenden- 3 -Zustand der Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Das [X.] hatder Klage im wesentlichen stattgegeben. Im Berufungsverfahren ist der Klägerim Weg der Anschlußberufung auf eine Stufenklage übergegangen; er hat [X.], die Beklagte zu verurteilen, ihm über die Benutzung des [X.] "..." seit [X.] der Fabrikation und des Vertriebs Angaben zu machen und Rechnung zulegen über die Art der Nutzung bei der [X.] selbst, verbundenen Kon-zernunternehmen und außerbetrieblichen Verwertungshandlungen, insbeson-dere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte im In-und Ausland, weiter über den Umfang der Verwertung, insbesondere [X.] und Liefermengen, Herstellungskosten und Lieferpreise bzw. Verkaufs-preise, Lieferzeiten und Abnehmer, Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus [X.] sowie Angaben über sonstige Vermögensvorteile so-wie die bisherige Nutzungsdauer; weiter hat er beantragt, die Beklagte zu [X.], auf der Grundlage der erteilten Auskunft und Rechnungslegung für dieBenutzung der Erfindung eine angemessene, vom Gericht zu bestimmendeVergütung zu zahlen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der [X.] der [X.] nach dem mit der Anschlußberufung gestellten Antrag [X.] und Rechnungslegung erkannt und den Rechtsstreit zur Entschei-dung über den in zweiter Instanz anhängig gewordenen Zahlungsanspruch unddie Kosten an das [X.] zurückverwiesen. Den Wert der Beschwer der[X.] hat es auf 10.000,-- DM festgesetzt. Die Beklagte hat gegen [X.] Revision eingelegt, die sie noch nicht begründet hat. Sie [X.] zunächst, den Wert der Entscheidungsbeschwer durch das angefochtene[X.]eil auf über 60.000,-- [X.] 4 -I[X.] Dem nach §§ 546 Abs. 2 Satz 2, 554 Abs. 4 ZPO zulässigen Antrag(vgl. u.a. [X.], [X.]. v. 16.6.1988 - [X.], [X.]R ZPO § 546 Abs. 2Satz 2 - Grundstücksherausgabe 1) kann der Erfolg nicht versagt bleiben.1. An den vom Berufungsgericht auf 10.000,-- DM festgesetzten [X.] Beschwer für die Beklagte ist der [X.]at nicht gebunden (§ 546 Abs. 2Satz 2 ZPO; vgl. u.a. [X.], [X.]. v. 10.10.1983 - [X.]/83; [X.]) Die Beklagte macht geltend, dem Berufungsgericht könne nicht da-hin gefolgt werden, daß der [X.] in zweiter Instanz nicht angefallensei. Der Antrag sei gestellt und über ihn sei auch in der Weise entschiedenworden, daß insoweit die Sache - wenngleich nach Auffassung der [X.]in unzulässiger Weise - an die erste Instanz zurückverwiesen worden sei.b) Diesem Angriff muß der Erfolg versagt bleiben. Da die Verurteilungzur Auskunft für die Entscheidung über den Zahlungsanspruch nicht präjudiziellist und sich demzufolge die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei [X.] dem mit der Auskunft verbundenen Aufwand bemißt (vgl. [X.], [X.]. v.22.4.1997 - [X.]; [X.]R ZPO § 3, [X.] 37; vgl. auch[X.], [X.]. [X.], [X.] 1959, 552, 553 - Bundfitsche;[X.]. v. 12.3.1992 - I ZR 296/91, [X.] 1992, 562 f., zum Fall der [X.] insgesamt), hat das Berufungsgericht zutreffend alleinauf den Wert des Auskunftsanspruchs abgestellt. Die von der [X.] ange-zogenen Entscheidungen ([X.], [X.]. v. 2.12.1964 - VIII ZR 260/63, NJW 1964,441 f.; [X.]. v. 27.3.1972 - [X.], [X.] 1972, 601) betreffen lediglichdie Frage der Beschwer bei Zurückverweisung der Sache an die [X.] -nicht aber die im Fall einer Stufenklage zu beachtenden besonderen Gesichts-punkte.3. a) Die Beklagte beanstandet weiter, daß der Wert des [X.] unzutreffend angesetzt worden sei. Sie machtgeltend, daß der zur Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Aufwand alleindie Revisionssumme von 60.000,-- DM bei weitem übersteige. Der Konzern,dem die Beklagte angehöre, umfasse weltweit ca. 620 Unternehmen, von de-nen rund 50 für die Entwicklung oder Produktion von Getrieben in Betracht kä-men. Die Zahl der mit dem Verkauf der Getriebe befaßten Unternehmen be-laufe sich auf einige Hundert. Die zum Umfang der Verwertung geforderten An-gaben verursachten einen weit über 60.000,-- DM hinausgehenden [X.] und [X.], zumal es den Getrieben nicht anzusehensei, ob von der Lehre der in Anspruch genommenen Erfindung Gebrauch [X.] werde. Es sei allein mit Personalkosten von rund 144.000,-- DM zurechnen, insgesamt belaufe sich der Aufwand voraussichtlich [X.]) Diesem Angriff kann der Erfolg nicht versagt bleiben.aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für die für [X.] des Rechtsmittels maßgebliche Beschwer die von der [X.] Belastung für den Rechtsmittelkläger. Dementsprechend bestimmtsich die Beschwer der [X.] bei einer Verurteilung zu Auskunft und [X.] nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen(Großer [X.]at in Zivilsachen [X.]Z 128, 85, 87; [X.], [X.]. v. 24.6.1999- IX ZR 351/98, [X.] 1999, 1037 - Wert der Auskunftsklage). Für dessen Er-- 6 -mittlung bilden neben dem Wunsch des Auskunftsschuldners, die von der [X.] erfaßten Tatsachen vor dem [X.] geheimzuhalten (vgl. dazu[X.], [X.]. v. 20.6.1991 - I ZR 13/90, [X.] 1991, 873 f. - eidesstattliche Versi-cherung; [X.]. v. 27.11.1991 - [X.], NJW-RR 1992, 697 f.), einen [X.] Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er für die Erteilungder Auskunft aufwenden müßte (u.a. [X.], [X.]. v. 13.4.1994 - [X.]/94,NJW-RR 1994, 898; [X.].[X.]. v. 24.11.1998 - [X.], Umdruck S. 4).Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören neben dem [X.] der Ausgaben für Hilfskräfte (vgl. [X.], [X.]. v. 10.2.1994- VII ZR 77/93, [X.] 1994, 507) auch die Ausgaben für die [X.] Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einernicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf ([X.], [X.]. v.2.6.1993 - [X.], NJW-RR 1993, 1154).bb) Angesichts dieser Rechtslage muß auf Grund der Angaben der [X.]n unabhängig von der Frage, ob die Angaben zum erforderlichen Auf-wand, zu denen sich der Kläger bisher nicht geäußert hat, in jeder Hinsicht zu-treffen, davon ausgegangen werden, daß der zur Erfüllung des [X.] erforderliche Aufwand jedenfalls einen [X.] 60.000,-- DM übersteigt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichtsberuht nicht auf tatsächlichen Feststellungen zum Umfang des mit der [X.]. Das Berufungsgericht hat seine Bewertung allein [X.] der Angabe des Klägers und des sonstigen Akteninhalts [X.] 7 -Diese Bewertung kann gegenüber den ausreichend detaillierten Angaben kei-nen Bestand haben (vgl. [X.].[X.]. v. 24.11.1998 - [X.], UmdruckS. 5).Rogge Jestaedt Melullis Scharen Keukenschrijver

Meta

X ZR 127/99

15.02.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2000, Az. X ZR 127/99 (REWIS RS 2000, 3137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3137

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