Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. IV ZR 97/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 916

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[X.]/00vom11. Oktober 2000in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], die Richter Prof. [X.], [X.],[X.] und die Richterin [X.] 11. Oktober 2000beschlossen:Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durchdas Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 24. Februar 2000 auf mehr [X.] festzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Die Klägerin, eine von drei Miterbinnen, verlangt vom beklagtenTestamentsvollstrecker Rechnungslegung für die Jahre 1993 bis 1996.Zum Streitwert hat sie in der Klageschrift vorgetragen, mangels nähererAngaben des [X.] gehe sie von einem Wert ihres Erbteils von4,5 Mio. DM aus; daraus ergebe sich bei Annahme einer 5%igen Verzin-sung ein jährlicher Ertrag von 225.000 DM. Das Interesse an der [X.] hat die Klägerin mit 10% davon, d.h. pro Jahr 22.500 DMangesetzt, für den geltend gemachten Zeitraum also 90.000 DM. Dem istdas [X.] das die Klage zum Teil abweisende Urteil haben [X.] Berufung eingelegt und ihre erstinstanzlichen Anträge in [X.] weiterverfolgt. Das [X.] hat die Klage insgesamtabgewiesen, weil die Angaben des [X.] insbesondere unter Be-rücksichtigung seiner Ergänzungen im Laufe des Verfahrens im [X.] Ganzen den Anforderungen genügten. Die Klägerin müsse alle Ko-sten des Verfahrens tragen, weil sie ihre Klage auch nicht teilweise fürerledigt erklärt habe. Bei dem vom Landgericht festgesetzten [X.] 90.000 DM könne es für die erste Instanz bleiben. Für die zweite In-stanz sei der Streitwert und die Beschwer der Klägerin aber gemäß § 3ZPO auf 40.000 DM festzusetzen. Eine höhere Beschwer habe die Klä-gerin nicht glaubhaft gemacht. Zum einen sei unklar, welche [X.] die Klägerin gegen den [X.] vorbereite. Zum anderenhabe die Klägerin unstreitig inzwischen vom [X.] einen Großteilder begehrten Informationen erhalten, so daß es auch aus ihrer Sicht nurnoch um einzelne Korrekturen sowie um eine bessere Übersichtlichkeitgehen könne.Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt undeine Heraufsetzung des Streitwerts auf mehr als 60.000 DM beantragt.Auszugehen sei von dem künftigen Leistungsanspruch, der durch [X.] auf Rechnungslegung vorbereitet werde. Die Klägerin könne die-sen künftigen Anspruch nicht ohne die begehrte Abrechnung verfolgen.Daher reiche der Wert des Anspruchs auf Rechnungslegung an denWert des Leistungsanspruchs heran. Da der Wert des Erbteils der Klä-gerin nach den Angaben des [X.] zwischen 3,5 und 4,9 Mio. [X.], übersteige die Beschwer der Klägerin 60.000 DM bei weitem. [X.] 4 -ßerdem habe sie in zweiter Instanz keine Erledigungserklärung abgege-ben. Da also über den gleichen Antrag zu entscheiden gewesen sei [X.] erster Instanz, nämlich die Erteilung einer vollständigen neuen [X.], müsse auch derselbe Streitwert gelten. Die Annahme des [X.], der Anspruch sei zwischenzeitlich erfüllt worden, könnenicht zur Herabsetzung des Streitwerts führen.I[X.] Dem folgt der Senat nicht. Vielmehr hat das [X.] rechtsfehlerfrei bestimmt.1. Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer setzt sich nicht mitder Feststellung des Berufungsgerichts auseinander, es sei unklar, [X.] Zahlungsansprüche gegen den [X.] die Klägerin vorbereite.Soweit der Antrag an den Wert des Erbteils der Klägerin anknüpft, [X.] glaubhaft gemacht (zu diesem Erfordernis vgl. [X.], Beschluß vom13. November 1980 - [X.] - NJW 1981, 579), daß es ihr immaßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor [X.] darum ging, den Anspruch auf Herausgabe des Nach-lasses nach Abschluß der Testamentsvollstreckung vorzubereiten(§§ 2218, 667 BGB). Ebensowenig ist glaubhaft, daß es der Klägerin umeine Ermittlung der genauen Höhe des Wertes ihres Erbteils gegangensei, den der Beklagte mit 3,5 bis 4,9 Mio. DM angegeben hatte. [X.] im Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer vertretene Auffassungspricht die Begründung, die in der Klageschrift für die Höhe des [X.] gegeben worden ist. Die Klägerin hat sich diese Begründung auchin ihrem Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer zu eigen gemacht. [X.] geht es ihr um die Erträge ihres Erbteils, die sie auf jährlich 5%- 5 -des von ihr mit ca. 4,5 Mio. DM angesetzten Wertes ihres Erbteilsschätzt, nämlich auf 225.000 DM. Sie macht aber nicht glaubhaft, daß [X.] auf Auszahlung von Erträgen zustehen, die der [X.]icht erfüllt hat, oder daß der Beklagte die Erträge bei der [X.] unberücksichtigt lassen könnte, so daß eine Klage auf [X.] der auf die Klägerin entfallenden Erträge in Betracht käme. Als [X.] ihrer Klage auf Rechnungslegung erwähnt die Klägerin in der [X.] lediglich, daß es im Zuge der Testamentsvollsteckung zwischenden Parteien bereits verschiedentlich zu Rechtsstreitigkeiten gekommensei. Möglicherweise geht es der Klägerin nur um eine vorsorgliche Kon-trolle des [X.], die eventuell zu Schadensersatzansprüchen gemäߧ 2219 BGB führen könnte. Zu deren Höhe hat sie jedoch nichts vorge-tragen.2. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, daß das [X.] die Beschwer der Klägerin durch die Abweisung ihrer Klageauf Rechnungslegung für die Jahre 1993 bis 1996 gemäß § 3 ZPO aufbis zu 10.000 DM für jedes Jahr, insgesamt also 40.000 DM, festgesetzthat. Dafür spricht, daß die Rechnungslegung des [X.] jedenfallsaus Sicht der Klägerin unvollständig war und nicht so übersichtlich, wiees zum Ausschluß von Mißverständnissen geboten gewesen wäre. [X.] waren insbesondere unter Berücksichtigung der Größe des Nach-lasses Ansprüche aus § 2219 BGB gegen den [X.] denkbar, dieden vom Berufungsgericht für die Klage auf Rechnungslegung festge-setzten Betrag rechtfertigen. Eine 60.000 DM übersteigende [X.] die Klägerin jedoch nicht glaubhaft [X.] -3. Dies gilt unabhängig von der Erwägung des Berufungsgerichts,daß der in erster Instanz nach dem Antrag der Klägerin festgesetzteStreitwert von 90.000 DM im Hinblick auf die im Laufe des [X.] [X.] erteilten Informationen herabzusetzen sei. Auch dieseErwägung ist jedoch nicht denkfehlerhaft, wie die Revision meint. [X.] bei einer Klage auf Zahlung eines bestimmten Betrages, für derenStreitwert es bei unverändertem Antrag nicht darauf ankommt, ob nachKlageerhebung teilweise erfüllt worden ist, hängt der Streitwert bei derhier zu beurteilenden Klage auf Rechnungslegung davon ab, welchenKenntnisstand die Klägerin bereits gewonnen hat und wie ihr danachverbleibendes Interesse an weiteren, sich aus der geforderten [X.] ergebenden Informationen für die vorzubereitende Lei-stungsklage zu bewerten ist. Derselbe Klageantrag kann daher je nachdem verbliebenen Informationsinteresse möglicherweise unterschiedlichzu bewerten sein. Ob die hier im Laufe des Verfahrens vom [X.]- 7 -erteilten Informationen schon für sich genommen eine Herabsetzung ei-ner Beschwer von 90.000 DM auf nur 40.000 DM trotz der [X.] die Höhe einer möglichen späteren Zahlungsklage rechtfertigenwürden, bedarf keiner Entscheidung.Dr. Schmitz Prof. [X.] [X.] [X.] Ambrosius

Meta

IV ZR 97/00

11.10.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. IV ZR 97/00 (REWIS RS 2000, 916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 916

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