Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. IV ZR 28/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 147

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[X.]/03vom17. Dezember 2003in dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3Zum Streitwert der bestrittenen Befugnisse eines Testamentsvoll-streckers.[X.], Beschluß vom 17. Dezember 2003 - [X.] - [X.] [X.] des [X.] hat durch den [X.] und [X.], [X.], [X.] 17. Dezember 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] 9. Januar 2003 wird auf Kosten des [X.]n zu 2)als unzulässig verworfen.Streitwert: 5.000 Gründe:[X.] Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung der beidenNachlässe ihrer Eltern. Dabei geht es jetzt noch um drei [X.] Die Klägerin hat den [X.]n in seiner Eigenschaft als Testa-mentsvollstrecker, d.h. als [X.]r zu 2), auf Feststellung in Anspruchgenommen, daß er verpflichtet sei, das ursprünglich den Eltern gehören-de Hausgrundstück bei der Auseinandersetzung auf sich persönlich zuübertragen und der Klägerin die im [X.] [X.] vorgesehene Ausgleichszahlung von 750.000 DM zu leisten. Das- [X.] hat diesem Antrag stattgegeben. Das Berufungsgericht [X.] Klage insoweit nicht - wie vom [X.]n zu 2) beantragt - als unzu-lässig, sondern als unbegründet abgewiesen, weil das Haus nach demTod des zuerst verstorbenen [X.] von der Mutter als befreiter [X.] zu Lebzeiten jeder der Parteien je zur Hälfte übertragen wordenist, damit wirksam aus dem Nachlaß ausgeschieden sei und einer [X.] nicht mehr unterliege.2. Ferner hat das [X.] auf Antrag der Klägerin den [X.] zu 2) verurteilt, unverzüglich Abrechnungen über Einnahmen [X.] aus der Vermietung von vier der Klägerin gehörenden Eigen-tumswohnungen für die [X.] vom 24. März 1997 bis zum [X.] zu erteilen. Insoweit ist die Berufung zurückgewiesen worden, weilder [X.] zu 2) als Testamentsvollstrecker den [X.], den die Mutter der Parteien als Nießbraucherin dieser Wohnungenabgeschlossenen hatte, nicht unverzüglich beendet habe. Wegen unbe-rechtigter Geschäftsführung habe er dafür zu sorgen, daß die nach demTod der Mutter erzielten Mieteinnahmen nicht in den Nachlaß gelangen,sondern an die Klägerin abgeführt werden.3. Schließlich hat das Berufungsgericht die Widerklage des [X.] zu 2), mit der er die Feststellung begehrt, die Klägerin sei [X.] nach der Mutter nicht berechtigt, das Vorerbe ohne [X.] für den Lebensunterhalt frei für sich zu verbrauchen, als unzulässigabgewiesen. Dem [X.]n zu 2) fehle das nach § 256 Abs. 1 ZPO er-forderliche rechtliche Interesse. Die von ihm beantragte Feststellung be-ziehe sich auf die [X.] nach der bereits abgeschlossenen [X.] -dersetzung; die dem [X.]n zu 2) obliegende Testamentsvollstrek-kung beschränke sich aber darauf, die Auseinandersetzung zu bewirken.Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit seinerBeschwerde möchte der [X.] zu 2) erreichen, daß das [X.], soweit es zu seinem Nachteil ergangen ist, aufgehoben und seinenSchlußanträgen in der zweiten Instanz stattgegeben wird. Zu den dreidargestellten Komplexen legt der Beschwerdeführer im Hinblick [X.] 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO Gesichtspunkte dar, die nach seiner [X.] die Zulassung der Revision rechtfertigen.I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwer-fen, weil der Wert des [X.] den nach § 26 Nr. [X.] erforderlichen Betrag von 20.000 e-schwerdegegnerin mit Recht hervorhebt.1. Was zunächst die Klage auf Feststellung betrifft, daß der [X.] zu 2) die Auseinandersetzung bezüglich des elterlichen Haus-grundstücks nach näherer Maßgabe der von der Klägerin gestellten [X.] zu bewirken habe, ist der Beschwerdeführer der Meinung, dadurchwerde seinem Ermessen als Testamentsvollstrecker vorgegriffen; dieKlägerin habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Auseinandersetzung,sondern könne allenfalls die Unwirksamkeit eines vom [X.]n zu [X.] geltend machen. Die Klage sei deshalb [X.]. Zwar beschwere eine Abweisung als unbegründet statt als [X.] einen [X.]n im allgemeinen nicht. Hier erstrecke sich dieRechtskraft des Berufungsurteils aber auf den ausschlaggebenden Ab-- 5 -weisungsgrund, nämlich daß das Hausgrundstück nicht zum auseinan-derzusetzenden Nachlaß gehöre. Zumindest entstehe dieser Eindruckbei Dritten; das reiche für eine Beschwer des [X.]n zu 2) aus([X.], ZPO 21. Aufl. Einl. vor § 511 Rdn. 99). Der Ver-kehrswert des Hauses sei von den Eltern der Parteien in ihrem Testa-ment auf 1,5 Mio. DM (766.937,82 #!e-klagten zu 2) insoweit keine Befugnisse als Testamentsvollstrecker zu-stünden, beschwere ihn in Höhe von mehr als 20.000 -Nach der Rechtsprechung des [X.] sind Urteile [X.] der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit fähig, als überden geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist, d.h. nur be-züglich der Rechtsfolge, die aufgrund von Klage oder Widerklage [X.] bildet. Dabei enthält die rechtskräftige Feststellungeiner Rechtsfolge zugleich die Feststellung, daß das sogenannte [X.] Gegenteil nicht gegeben sei (st. Rspr., vgl. Urteil [X.] November 1994 - [X.] - NJW 1995, 967 unter [X.] und 2).Über den rechtskraftfähigen Inhalt einer angefochtenen Entscheidunghinaus ist eine Beschwer grundsätzlich nicht anzuerkennen. Ein [X.] kommt also nicht in Betracht, wenn für dieselbe Entscheidung [X.] andere Begründung erstrebt wird ([X.]Z 82, 246, 253; [X.] 16. April 1996 - [X.] - NJW-RR 1996, 828 unter [X.] auf ein aberkanntes Zurückbehaltungsrecht). Anders kann [X.] dann liegen, wenn das anzufechtende Urteil den Anschein [X.] nicht bestehenden Beschwer schafft (vgl. [X.], [X.] 10. März 1993 - [X.] - NJW 1993, 2052 unter [X.] b; vgl.Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. vor § 511 Rdn. 22). Entgegen einer imSchrifttum vertretenen Meinung erstreckt sich die Bindungswirkung [X.] aber nicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse ([X.], Urteil vom26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - NJW 2003, 3058 unter [X.] [X.] ist der [X.] zu 2) hier nicht dadurch beschwert, daß [X.] auf Feststellung einer Verpflichtung zur [X.] elterlichen [X.] nach Maßgabe der Anträge der Kläge-rin in der Sache und nicht - wie vom [X.]n beantragt - durch [X.] abgewiesen worden ist. Der Rechtskraft fähig ist allein [X.], daß eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung,so wie sie die Klägerin insbesondere zur (streitigen) Höhe einer ihr zu-stehenden Ausgleichszahlung festgestellt wissen will, hinsichtlich [X.] nicht bestehe. In der Verneinung einer derartigen Verpflichtungdes [X.]n zu 2) liegt der für die Klageabweisung ausschlaggebendeGrund. Soweit das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht auf [X.] [X.]n zu 2) als Testamentsvollstrecker in Anspruch genomme-ne Befugnis stützt, die Auseinandersetzung auf andere Art als von derKlägerin beantragt zu bewirken, sondern darauf, daß es sich bei [X.] gar nicht um einen Bestandteil des vom [X.]n zu 2) auseinan-derzusetzenden Nachlasses handle, geht es um eine Vorfrage, derenBeantwortung nicht an der Rechtskraft teilnimmt. Wenn der [X.] zu2) trotz des von ihm bekämpften Berufungsurteils eine Erbauseinander-setzung in Bezug auf das elterliche Hausgrundstück nach seinen [X.] durchführen wollte, könnte dem zwar entgegenstehen, daß- wie das Berufungsgericht meint - dieses Haus nicht zum Nachlaß ge-hört; rechtskräftig festgestellt worden ist dies durch das [X.] nicht. Damit kommt dem Berufungsurteil, soweit es die Feststel-lungsklage zur Auseinandersetzung bezüglich des [X.]- 7 -nicht durch [X.], sondern in der Sache abgewiesen hat, [X.] den [X.]n zu 2) beschwerender [X.]) Hinsichtlich der Verurteilung des [X.]n zu 2) zur [X.] bezüglich der vier vermieteten Ei-gentumswohnungen der Klägerin für den [X.]raum vom 24. März 1997bis zum 31. Dezember 2000 kommt es allein auf den Aufwand an [X.]und Kosten an, den die Auskunft und Rechnungslegung erfordern (vgl.[X.]Z 128, 85 ff.). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus. Er trägtvor, die von der Mutter der Parteien beauftragte Hausverwaltung habedie Einnahmen und Ausgaben nicht getrennt nach Wohnungen, sonderneinheitlich für das gesamte, aus insgesamt acht Eigentumswohnungenbestehende Objekt erfaßt. Der Beschwerdeführer, dem die anderen vierEigentumswohnungen in seiner Eigenschaft als Privatperson gehören,habe die Gesamtabrechnungen in seiner Eigenschaft als Testaments-vollstrecker überprüft und auch der Klägerin zugeleitet; wenn sich genü-gend Überschüsse angesammelt hätten, seien sie zwischen der [X.] dem [X.]n persönlich aufgeteilt worden. Der [X.] auf der Grundlage des Berufungsurteils nunmehr die [X.] Ausgaben jeweils nach Wohnungen trennen. Diese Auskunft könneer nur erteilen und verantworten, wenn er sie selbst erstelle. Hierzu [X.] er sich die Belege von der Hausverwaltung aushändigen lassen undversuchen, sie den jeweils betroffenen Wohnungen zuzuordnen. [X.] einen Arbeitsaufwand von voraussichtlich über 400 Stunden.Nach den Grundsätzen des [X.] vom 7. März 2001 ([X.]/00 - [X.]R ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 47) sei für den [X.]) (- von Beruf Rechtsanwalt -) ein Stundensatz von 50 legen. Hinzu komme, daß eine Zuordnung von Kosten, die das [X.] 8 -schaftseigentum betreffen, zu einzelnen Wohnungen nicht möglich sei.Dem trage der Tenor der Verurteilung des [X.]n zu 2) jedoch nichtRechnung. Daher seien unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen zubefürchten, deren Abwehr mit weiteren Kosten für den [X.]n zu 2)verbunden sei.b) Damit ist ein 20.000 [X.] gemacht worden (vgl. [X.], Beschluß vom 25. Juli 2002 - [X.] - NJW 2002, 3180 unter [X.]) Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, wie sich der vom [X.] zugrunde gelegte Stundensatz von 50 der Auskunft und Rechnungslegung, die der [X.] zu 2) zu [X.], geht es nicht um berufstypische Leistungen, so daß der [X.]aufwandnicht danach bewertet werden kann, welche Vergütung der [X.] zu2) sonst verlangen könnte (vgl. [X.], Beschluß vom 21. Juni 2000 - [X.] 12/97 - NJW 2000, 3073 unter [X.]; Urteil vom 11. Juli 2001 - [X.]/00 - NJW-RR 2002, 145 unter 2). Der Beschwerdeführer legt [X.] dar, daß und gegebenenfalls in welcher Höhe ihm berufliche [X.] entgehen (vgl. [X.] Urteil vom 24. Juni 1999 - [X.] -NJW 1999, 3050 unter [X.]). Der [X.]aufwand für Auskünfte und [X.] ist mithin in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten,den der [X.] zu 2) als Zeuge oder durch eine [X.] im Zivilprozeß (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nach dem [X.] die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen erhaltenwürde (Senatsurteil vom 7. März 2001 aaO; Urteil vom 11. Juli 2001aaO; Urteil vom 5. Dezember 2001 - [X.]/01 - [X.] 2002, 194 unter- 9 -[X.]). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZSEG stehen dem [X.]n zu 2) [X.] 13 [X.]) Ferner ist nicht glaubhaft gemacht worden, daß für die [X.] und Rechnungslegung 400 Stunden oder sogar noch mehr erfor-derlich sind. Die Klägerin weist mit Recht darauf hin, daß nach § 3.1 [X.] [X.]n zu 2) in zweiter Instanz vorgelegten Hausverwaltungs-vertrages die Hausverwaltung zur Information des Auftraggebers zu [X.] der Verwaltung des Grundstücks zusammenhängenden Fragen (mitAusnahme steuerrechtlicher Beratung) verpflichtet ist. Auf der Grundlageihrer maschinellen Datenerfassung (§ 8.6. des Vertrages) dürfte sie dieerforderliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu den [X.] der Klägerin einfacher und schneller vornehmen können, als wennsich der [X.] zu 2) mit sämtlichen Belegen im einzelnen näher be-faßt. Auch wenn der [X.] zu 2) den von der Mutter der Parteien ab-geschlossenen Hausverwaltungsvertrag nach Auffassung des Beru-fungsgerichts unverzüglich zu beenden hat, steht dem [X.]n zu 2)jedenfalls bis zum Erlöschen des Vertragsverhältnisses noch der Infor-mationsanspruch zu. In Verbindung mit den von der Hausverwaltung be-reits erstellten Abrechnungen für das Gesamtobjekt dürfte eine solcheInformation die dem [X.]n zu 2) verbleibenden Aufgaben erheblicherleichtern. Außerdem hat die Hausverwaltung dem [X.]n zu 2) aufdessen Frage, ob man von einer Verwaltung des Hauses im ganzen zueiner separaten Verwaltung der einzelnen Eigentumswohnungen überge-hen könne, in ihrem Schreiben vom 20. April 1998 geantwortet, die Ein-nahmen könnten problemlos getrennt erfaßt werden; nur bei den Kostenmüsse zwischen der Instandhaltung des jeweiligen Sondereigentums undReparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum unterschieden [X.] -wobei letztere nach [X.] zu verteilen seien; der Mehr-aufwand für eine derartige Verwaltungstätigkeit werde zu einer Erhöhungder nach dem Vertrag auf monatlich 5% der Brutto-Mieteinnahmen, [X.] 358 DM, festgelegten Vergütung um etwa 30% führen.Auch diese Auskunft deutet darauf hin, daß für die hier in Rede stehendeAuskunft und Rechnungslegung ein [X.]aufwand von 400 Stunden, also50 Arbeitstagen zu je 8 Stunden, weit übersetzt [X.]) Danach schätzt der Senat den erforderlichen Aufwand für [X.] und Rechnungslegung unter Berücksichtigung eines eventuellenzusätzlichen Honorars für die Hausverwaltung, falls deren [X.] [X.]n zu 2) über den Leistungsumfang des zu [X.] hinausgehen sollte, auf jedenfalls nicht mehr als 2.000 -Dieser Wert der Beschwer erhöht sich nicht etwa deshalb, weil ei-ne Zuordnung von Kosten, die am [X.], nicht möglich wäre und daher unberechtigte [X.] abzuwehren wären (vgl. etwa [X.], Beschluß vom 4. Juni 2003 - [X.] 22/02 - NJW-RR 2003, 1156 unter [X.] d). Das zitierte Schreiben [X.] vom 20. April 1998 zeigt auf, wie diese Kosten zu [X.] sind. Einer Klarstellung im [X.] bedurfte es insoweit nicht.3. Soweit die Widerklage des [X.]n zu 2) auf Feststellung ab-gewiesen worden ist, daß die Berechtigung der Klägerin, als befreiteVorerbin über die Erbschaft zu verfügen, nicht die Befugnis einschließe,das Vorerbe ohne Bedarf für den Lebensunterhalt zu verbrauchen, hatdas Berufungsgericht den Wert im Beschluß vom 23. Januar 2003 auf5.000 DM festgesetzt; das entspricht 2.556,46 - 11 -trägt vor, die mit einem Mediziner verheiratete Klägerin werde voraus-sichtlich auf Lebenszeit nicht darauf angewiesen sein, den Stamm [X.] für ihren Lebensunterhalt in Anspruch zu nehmen. Wenn [X.] bis zum Eintritt der Nacherbfolge bei ihrem Tode gleichwohl tunsollte, könnten dem Nacherben weit mehr als 100.000 Hinblick darauf sei das Interesse des [X.]n zu 2) als des Testa-mentsvollstreckers, der den Willen der Erblasser zur Geltung zu bringenhabe, jedenfalls mit mehr als 20.000 Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Beschwer einesTestamentsvollstreckers beim Streit über das Bestehen und die Reich-weite seiner Befugnisse sein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zubewertendes Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteilsmaßgebend. Dieses Interesse ist deutlich geringer als das Interesse [X.] an einer vollstreckungsfreien Nutzung des Nachlasses, das nurmit einem Bruchteil des streitbefangenen Vermögens bewertet [X.], weil dem Testamentsvollstrecker als Treuhänder nur nach [X.] der letztwilligen Verfügung begrenzte Befugnisse zustehen; sein [X.] kann daher allenfalls mit 10% des Wertes desjenigen Vermögensangesetzt werden, über dessen Verwaltung Streit besteht ([X.] vom 29. November 1995 - [X.] - [X.] 1996, 35 undvom 21. Juni 2000 - [X.]/00 - [X.] 2000, 409).Der hier zu bewertende Antrag dürfte aus der Sicht des [X.]) die Testamentsvollstreckung sowohl über den Anteil der [X.] liquiden Nachlaß betreffen, den der Beschwerdeführer in anderemZusammenhang mit 600.000 DM angegeben hat, als auch die vom [X.] persönlich für die Übernahme des elterlichen [X.]- 12 -nach seiner Auffassung kraft Testaments geschuldete [X.] 594.000 DM, zusammen also 1.194.000 DM = 610.482,50 g-lich dieses Vermögens beansprucht der [X.] zu 2) mit der [X.] jedoch nicht etwa eine Dauertestamentsvollstreckung bis zum [X.], die mit (höchstens) 10% des Vermögenswertes anzu-setzen wäre, sondern lediglich eine Kontrolle der Klägerin als befreiterVorerbin darauf, ob sie die sich nach der Auslegung des [X.]n zu [X.] der Eltern ergebenden Grenzen ihrer Rechtsstellungbeachtet. Hinzu kommt, daß der Nacherbe nach den Feststellungen imBerufungsurteil am 10./21. Februar 2000 eine Vereinbarung mit der Klä-gerin getroffen hat, in der sich die Klägerin bereit erklärt, den Nacherbenauf Verlangen regelmäßig über ihr der Nacherbfolge unterliegendesVermögen zu unterrichten; der Nacherbe erklärt, er wolle seine Rechteselbst uneingeschränkt wahrnehmen, und stellt den [X.]n zu 2) vonseiner Verantwortung als Testamentsvollstrecker frei, sobald dieser [X.] auf die Klägerin übertragen und dem Nacherben davon [X.] gemacht hat. Damit mag sich an den vom [X.]n zu 2) in [X.] genommenen eigenen Befugnissen, die Einhaltung des Erblas-serwillens auch nach erfolgter Auseinandersetzung zu überprüfen unddurchzusetzen, zwar rechtlich nichts ändern. Ihre wirtschaftliche Bedeu-tung, auf die es für den Streitwert nach der Rechtsprechung des [X.], wird durch diese Vereinbarung und die dem Nacherben darineingeräumten Befugnisse aber wesentlich eingeschränkt.Danach erscheint dem Senat eine Bewertung der Widerklage ge-mäß §§ 2, 3 ZPO mit knapp 0,5% des Vermögens, hinsichtlich dessender [X.] zu 2) gewisse Befugnisse als Testamentsvollstrecker in [X.] nimmt, angemessen, d.h. mit 3.000 [X.] 13 -ßenordnung der durchaus vertretbaren Einschätzung der Vorinstanzen,an die der Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde [X.] gebunden ist ([X.]/[X.], 2. Aufl. [X.] § 544 Rdn. 22).Terno [X.] [X.] Wendt Felsch

Meta

IV ZR 28/03

17.12.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. IV ZR 28/03 (REWIS RS 2003, 147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 147

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