Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2020, Az. 2 BvR 1286/18

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 3096

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des [X.] in einem Rechtsstreit, in dem eine Klage auf Erfüllung beziehungsweise Schadensersatz infolge der Umschuldung [X.] Staatsanleihen abgewiesen wurde.

2

Der Beschwerdeführer zu 1. erwarb am 5. Mai 2010 und 9. Dezember 2011 über die [X.] Staatsanleihen der Hellenischen Republik ([X.]) im Wert von insgesamt 400.000 Euro. Der Beschwerdeführer zu 2. erwarb am 16. September 2009 über die [X.]. [X.] jr. & Cie. KGaA Staatsanleihen ([X.]) im Wert von 30.000 Euro. Der am 24. März 2018 verstorbene Vater der Beschwerdeführerin zu 3., dessen Alleinerbin sie ist, erwarb am 10. Februar 2011 über die [X.] ([X.]) im Wert von 20.000 Euro.

3

Am 23. Februar 2012 trat das [X.] in [X.], mit dem zum Zwecke der Restrukturierung des [X.] eine Umschuldungsregelung (sogenannte Collective Action Clause - [X.]) eingeführt wurde. Diese sah die Möglichkeit vor, den Anleiheberechtigten einen Änderungsvorschlag betreffend die Anleihebedingungen und den Austausch von Anleihen zu unterbreiten (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 des [X.]). Nach der gesetzlichen Regelung konnten die Berechtigten über den Vorschlag abstimmen, wobei dieser bei Erreichen einer Zustimmung von zwei Dritteln von mindestens der Hälfte der Berechtigten als angenommen galt (Art. 1 Nr. 3 des [X.]). Das Stimmgewicht wurde aufgrund des Anteils des jeweiligen Abstimmungsberechtigten an den insgesamt ausgegebenen Staatsanleihen (im Sinne von Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a des [X.]) und der Anzahl der Anleihetitel ermittelt, die ein Abstimmungsberechtigter hielt. Das Ergebnis der Gläubigerabstimmung war im [X.] zu veröffentlichen und vom Ministerrat zu bestätigen (Art. 1 Nr. 7 des [X.]). Mit dieser Bestätigung galt die Entscheidung als allgemeinverbindliche Regelung im Rang von Gesetzesrecht (Art. 1 Nr. 8 Satz 1 des [X.]). Im Falle eines Anleiheaustauschs galten die ausgetauschten Titel und Rechte als automatisch erloschen (Art. 1 Nr. 8 Satz 2 des [X.]). Es wurde festgeschrieben, dass der gesamte Inhalt der maßgeblichen Regelung des Art. 1 des [X.] von höchstem öffentlichen Interesse sei, sofort umgesetzt werden müsse und als Spezialregelung Vorrang vor jeglicher (einfachrechtlichen) Regelung habe (Art. 1 Abs. 10 des [X.]).

4

Am 24. Februar 2012 unterbreitete die [X.] den Anleiheberechtigten ein Umtauschangebot: Danach sollten die ausgegebenen Anleihen gegen neue Anleihen zu einem um 53,5 % niedrigeren Nennwert getauscht werden (sogenannter [X.]). Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. und der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zu 3. stimmten dem nicht zu.

5

In der Folge wurde das Umtauschangebot von der Mehrheit der Anleiheberechtigten angenommen. Durch einen Ministerratsbeschluss vom 9. März 2012 wurde diese Mehrheitsentscheidung allgemeinverbindlich. Daraufhin wurden auf den bei der [X.] geführten Konten die bisherigen Anleihen aus- und die neuen Anleihen eingebucht. Die depotführenden Banken vollzogen dies gegenüber den Beschwerdeführern zu 1. und 2. sowie dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zu 3. durch entsprechende Umbuchungen in ihren Depots nach.

6

Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. sowie der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zu 3. erhoben mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Juli 2014 bei dem [X.] Klage gegen die [X.] mit dem Ziel der Rückzahlung aus den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen gegen Gestattung der Rückbuchung der Anleihen, hilfsweise auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

7

Das [X.] wies die Klage mit Urteil vom 26. April 2016 - 5 O 218/14 - als unzulässig ab. Der Rechtsstreit unterliege nicht der [X.] Gerichtsbarkeit, weil die Beklagte [X.] genieße.

8

Die Berufung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. sowie des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin zu 3. wies das [X.] mit Urteil vom 21. Juli 2017 - [X.]/16 - zurück. Die Klage sei unzulässig, weil die [X.] Gerichtsbarkeit nicht eröffnet sei. Die Beklagte unterliege für die geltend gemachten Ansprüche der [X.]. Das [X.] ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu.

9

Die Revision der Beschwerdeführer wies der [X.] mit Beschluss vom 15. Mai 2018 - [X.] - zurück. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des [X.]. Der Senat habe bereits mit Urteilen vom 19. Dezember 2017 (vgl. [X.], 153; [X.], Urteile vom 19. Dezember 2017 - [X.] und [X.] -) entschieden, dass einer Klage auf Zahlung aus von der Beklagten emittierten Staatsanleihen, die im Zuge der [X.] durchgeführten [X.] im März 2012 eingezogen und durch neue Anleihen mit einem niedrigeren Nennwert ersetzt worden seien, der Grundsatz der [X.] auch insoweit entgegenstehe, als die Klage auf vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen beziehungsweise auf vertragliche Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung gestützt sei. Danach hätten die Vorinstanzen die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Eine Vorlage an das [X.] gemäß Art. 100 Abs. 2 GG sei nicht erforderlich gewesen.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Rechts auf [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Satz 1 GG.

Der [X.] habe "über die hochstreitige Frage nach dem völkergewohnheitsrechtlichen Umfang des Bestehens der Immunität" im vorliegenden Fall bezüglich des beklagten [X.] Staates entschieden. [X.] sei insbesondere gewesen, ob ein völkergewohnheitsrechtlich bestehendes Recht eines Staates auf Immunität dann zu verneinen ist, wenn der Staat sich rechtsgeschäftlich auf [X.] des Privatrechts begeben hat, ob also der Grundsatz "once a trader always a trader" ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts ist. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte der [X.] deshalb gemäß Art. 100 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Satz 1 GG die Pflicht gehabt, diese Frage dem [X.] im Rahmen des sogenannten [X.] vorzulegen.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwar ist sie auch insoweit zulässig, als die Beschwerdeführerin zu 3. als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen [X.] Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Denn es geht um die Geltendmachung vermögenswerter Rechte, auf die sie sich gemäß Art. 14 Abs. 1 GG auch als Erbin berufen kann (vgl. [X.] 94, 12 <30>; 111, 191 <211>; 114, 73 <87>; 114, 371 <383>; 117, 302 <310>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 -, Rn. 31). Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer hat aber keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das [X.] bereits entschieden sind. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs.1 [X.]G genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 [X.]G), denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der angegriffene Beschluss des [X.] verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Zwar kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine unterbliebene Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt werden; einer solchen Vorlage bedurfte es jedoch nicht. Der [X.] konnte über die Revision der Beschwerdeführer entscheiden, ohne im Rahmen eines [X.] klären zu lassen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art. 25 GG) Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (vgl. [X.] 18, 441 <447 f.>; 64, 1 <12 f.>; 109, 13 <22 f.>).

a) Einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bedarf es, wenn zweifelhaft ist, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG existiert, die Bestandteil des Bundesrechts ist, und zwar hinsichtlich ihres Inhalts, Umfangs, ihrer Tragweite, Allgemeinheit sowie ihres zwingenden Charakters (vgl. [X.] 15, 25 <31 f.>; 16, 27 <32>; 23, 288 <318>; 64, 1 <13>; 92, 277 <316>; 94, 315 <328>; Stern, in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 100 Rn. 220 ).

b) Daran fehlte es vorliegend, weil der [X.] nur eine anerkannte und in der Rechtsprechung des [X.]s hinreichend geklärte Regel des Völkerrechts angewandt hat.

Es ist eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, dass ein Staat grundsätzlich keiner fremden Gerichtsbarkeit unterworfen ist (vgl. Internationaler Gerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2012, [X.] , Judgement, [X.] 2012, p. 99 Rn. 58, 107). Allerdings folgen die [X.] heute mehrheitlich einem restriktiven Immunitätsverständnis (vgl. tabellarische Übersicht bei [X.], The State Immunity [X.] in International Law, 2005, [X.] ff.; Internationaler Gerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2012, [X.] , Judgement, [X.] 2012, p. 99 Rn. 60 f.; anders [X.] oder [X.], die von einem unbegrenzten Immunitätsverständnis ausgehen, vgl. [X.], International Law, 8. Aufl. 2017, [X.] [X.]. 60), nach dem die staatliche Immunität nur für [X.] (acta iure imperii), nicht aber für privatwirtschaftliches Handeln (acta iure gestionis) gilt (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2012, [X.]", Rn. 25).

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, nach der [X.] weitgehend uneingeschränkt für solche Akte besteht, die hoheitliches Handeln darstellen, nicht (mehr) jedoch für die sogenannten acta iure gestionis (vgl. [X.] 16, 27 <33 ff.>; 117, 141 <153>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 19 ff.).

Der [X.] hat diese allgemeine Regel des Völkerrechts, deren Inkorporation in das Bundesrecht in der Rechtsprechung des [X.]s wiederholt festgestellt worden ist, lediglich zur Anwendung gebracht. In den im angegriffenen Beschluss in Bezug genommenen Entscheidungen geht der [X.] zwar davon aus, dass die Emission von Staatsanleihen als Akt iure gestionis zwar zum Kreis des nicht-hoheitlichen Handelns gehöre (vgl. [X.], 153 <160 Rn. 21>; [X.], Urteile vom 19. Dezember 2017 - [X.] und [X.] -, Rn. 23). Unter Berufung auf sein Urteil vom 8. März 2016 (vgl. [X.]Z 209, 191 <197 Rn. 17>) führt er jedoch aus, dass es in den entschiedenen Fällen darauf nicht ankomme, sondern auf die Rechtsnatur der hoheitlichen Maßnahme, die zur Aus- und Umbuchung der Staatsanleihen geführt hat. Diese [X.] seien durch den [X.] Gesetzgeber vorgenommen worden und daher als acta iure imperii zu qualifizieren. Dabei bezieht er sich auf die Rechtsprechung des [X.]s, das die Einführung einer ausländischen Quellensteuer und ihre Einziehung von einem bei dem ausländischen Staat beschäftigten Arbeitnehmer dem hoheitlichen Bereich zugerechnet hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 22). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. In der Sache stellt sich der Beschluss des [X.] auch als zutreffend dar. Während die Emission von Staatsanleihen nach ganz überwiegender Ansicht zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet wird (vgl. auch [X.] 117, 141 <153>), gehört die Gesetzgebung zu dem allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit (vgl. [X.] 16, 27 <63>; 46, 342 <394>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 21). Ein Akt iure imperii liegt auch vor, wenn ein Staat den seiner Hoheitsgewalt Unterworfenen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Steuern und sonstige Abgaben auferlegt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 22).

Unter Zugrundelegung dieser Wertungen der für die Abgrenzung ausschlaggebenden [X.] Rechtsordnung (vgl. [X.] 16, 27 <62>; 46, 342 <393 f.>; 64, 1 <42>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 21) steht auch im vorliegenden Rechtsstreit ein Akt iure imperii in Rede. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Kürzung der Ansprüche der Beschwerdeführer aufgrund des durch [X.] Gesetz veranlassten Zwangsumtauschs und die damit verbundene unterbliebene vollständige Auszahlung des ursprünglich geschuldeten vollen Nennwerts der emittierten und sodann zwangsumgetauschten Staatsanleihen. Eine solche Kürzung des Nennwerts durch Gesetz steht einem privaten Marktteilnehmer als Handlungsoption nicht zur Verfügung und gehört jedenfalls für nach dem Recht des emittierenden Staates begebene Anleihen zum Kernbereich hoheitlichen Handelns (vgl. [X.], [X.], [X.] 285 <286>). Als solche hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staates unterliegt sie nicht der [X.] Gerichtsbarkeit (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Mai 2020 - 2 BvR 331/18 -).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1286/18

09.11.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 15. Mai 2018, Az: XI ZR 530/17, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2020, Az. 2 BvR 1286/18 (REWIS RS 2020, 3096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3096

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 1163/16 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


2 BvR 1047/18 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


2 BvR 558/19 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


2 BvR 331/18 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zur Einstufung des Zwangsumtauschs von Staatsanleihen durch den Gesetzgeber des emittierenden Staates als hoheitlichen …


VI ZR 516/14 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit einer Schadensersatzklage gegen die Republik Griechenland wegen einer Umschuldung von Staatsanleihen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 247/16

2 BvR 736/13

2 BvR 331/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.