Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. IX ZA 9/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8157

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140716BIX[X.]9.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
[X.] 9/16
vom

14. Juli 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; [X.] §§ 7, 19
Der gemeinsame Vertreter für die Gläubiger von inhaltsgleichen [X.] aus Gesamtemissionen ist keine Partei kraft Amtes.
[X.] § 7 Abs. 6
Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, welche die Gläu-biger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen, ge-hören nicht zu den vom Schuldner zu tragenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters.
[X.], Beschluss vom 14. Juli 2016 -
IX [X.] 9/16 -
O[X.]

[X.]

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof.
Dr.
Gehrlein, [X.], [X.] und Dr.
Schopp-meyer

am
14. Juli 2016
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für
ein Rechtsbeschwerde-verfahren.

Die F.

KG aA
(fortan: Schuldnerin) gab Orderschuldver-schreibungen in unterschiedlichen
Serien aus. Am 1.
April 2014
wurde das In-solvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der [X.] wurde für die Gläubiger der Schuldverschreibungsserie

in einer Gläubigerversammlung zum gemeinsamen Vertreter ge-mäß §
19 Abs.
2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus [X.] (fortan: Schuldverschreibungsgesetz oder [X.]) bestellt. Er meldete die Forderungen dieser Gläubiger zur Insolvenztabelle an.
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3

-

Die Antragsgegnerin vertritt [X.] einer Serie und mel-dete deren Ansprüche im Rang des §
38 [X.] zur Tabelle an. Der Antragsteller widersprach für die von ihm vertretenen Gläubiger dieser Anmeldung und machte geltend, bei den angemeldeten Forderungen aus Genussrechten [X.] es sich um nachrangige Forderungen gemäß §
39 Abs.
2 [X.].

Die Antragsgegnerin hat daraufhin
als Vertreterin für die Genussrechts-gläubiger
Klage auf Feststellung ihrer
Forderungen
zur Insolvenztabelle
im Rang des §
38 [X.] gegen die Orderschuldverschreibungsgläubiger der Serie

, vertreten durch den Antragsteller als gemeinsa-men Vertreter,
erhoben. Der Antragsteller hat beantragt, ihm Prozesskostenhilfe als Partei kraft Amtes zur Rechtsverteidigung gegen die Klage zu bewilligen. Das [X.] hat den Antrag abgelehnt. Das [X.] hat die so-fortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbe-schwerde zugelassen
(veröffentlicht in Z[X.] 2016, 1260).
Der Antragsteller begehrt nun, ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen.

II.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist ohne Aussicht auf Erfolg.

1. Zwar gilt die Regel, dass für ein Prozesskostenhilfeverfahren grund-sätzlich keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist ([X.], Beschluss vom 29.
Juni 2010

VI [X.] 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 3), nicht für eine zugelassene 3
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Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren, weil hier eine Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich ist ([X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2002 -
III
ZB 33/02, NJW 2003, 1192; vom 25.
Februar 2016 -
IX
ZB 61/15, NJW 2016, 1520 Rn.
12).

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist jedoch ohne Aussicht auf Erfolg

114 ZPO). Das Beschwerdegericht hat Prozesskostenhilfe für die Rechtsver-teidigung gegen die Klage zu Recht versagt,
weil es für die Bedürftigkeit
auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der vertretenen Gläubiger an-kommt. Hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Der gemeinsame [X.] für die Gläubiger
von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus [X.] ist keine Partei kraft Amtes; §
116 ZPO gilt für ihn nicht.

a) Inhaber der Ansprüche aus den Schuldverschreibungen sind die [X.] Gläubiger. Auch bei inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus [X.] handelt es sich um Schuldverschreibungen gemäß §§
793 ff BGB.

Das Schuldverschreibungsgesetz regelt, auf welche Weise die Gläubiger einer Anleihe zur Sanierung oder in der Insolvenz des Schuldners durch Mehr-heitsentscheidung auf die verbrieften Rechte einwirken können (BT-Drucks. 16/12814 [X.]). Eine darüber hinausgehende, generelle Regelung, dass die Gläubiger einer Schuldverschreibung nicht mehr Inhaber des verbrieften [X.] sind, enthält das Schuldverschreibungsgesetz nicht. Das [X.] ändert nichts daran, dass die Rechtsverhältnisse zwischen dem jeweiligen Gläubiger und dem Schuldner bezüglich der [X.] individuell sind (vgl. BT-Drucks. 16/12814 [X.]). Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
Soweit nach 7
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Bestellung eines gemeinsamen Vertreters allein dieser die Rechte der [X.] im Insolvenzverfahren geltend machen kann

19 Abs.
3 [X.]), sind die Gläubiger insoweit zwar von der Geltendmachung ihrer
Rechte ausgeschlossen (BT-Drucks. 16/12814 S.
25; [X.]/Scherber, [X.], §
19 Rn.
32; FK-[X.]/[X.], §
19 Rn.
50; [X.]/Fürmaier, [X.] § 19 Rn. 6). Gleich-wohl bleibt der einzelne Gläubiger auch im Insolvenzverfahren weiter materiell-rechtlich uneingeschränkt Inhaber der Forderung und ist der gemeinsame [X.] zumindest im Innenverhältnis Weisungen der Gläubigerversammlung
un-terworfen ([X.]/Scherber, [X.]O Rn. 34;
FK-[X.]/[X.],
[X.]O
Rn. 54; [X.]/Fürmaier,
[X.]O Rn. 5). Auf die Frage, inwieweit ein gemeinsamer Vertreter bereits aufgrund von § 19 Abs. 3 [X.] befugt ist, Prozesse für die Gläubiger zu führen, oder ob dem ein Beschluss der Gläubigerversammlung vorauszugehen hat (vgl. BK-[X.]/[X.], 2010, § 7 [X.] Rn. 21), kommt es hier nicht an.

b) Die Bestimmungen des Schuldverschreibungsgesetzes über den ge-meinsamen Vertreter regeln dessen Befugnisse; eine gesetzliche Regelung, dass der gemeinsame Vertreter als Partei kraft Amtes anzusehen ist, enthält das Schuldverschreibungsgesetz nicht.

[X.]) Parteien
kraft Amtes im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind nach allgemeiner Meinung (vgl. [X.]/[X.], ZPO 31. Aufl., § 116 Rn. 2; [X.], ZPO, 23.
Aufl., Vor §
50 Rn.
64; [X.]/
Schütze/[X.]/[X.],
ZPO, 4. Aufl. § 116 Rn. 2) etwa [X.] (§
2212 BGB), Zwangsverwalter (§ 152 [X.]), Pfleger von Sammelvermö-gen (§
1914 BGB), Insolvenzverwalter (§§ 56, 80 [X.]) oder Abwickler einer Anwaltskanzlei (§
55 [X.]). Ihnen ist gemeinsam, dass sie kraft gesetzlicher Anordnung ein für sie fremdes Vermögen eigenständig zu verwalten
haben, 10
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kraft eines Bestellungsaktes als Partei auftreten und dabei für sie fremde In-teressen zu vertreten haben (vgl. [X.]/[X.],
[X.]O). Im Gegensatz dazu sind Vertreter oder Prozessstandschafter nach allgemeiner Meinung keine Parteien kraft Amtes ([X.]/[X.],
[X.]O Rn. 3; [X.],
[X.]O Rn. 62; [X.]/Voit/[X.], ZPO 13.
Aufl., §
116 Rn. 3). Entscheidend ist, dass ihre Aufgabe ausschließlich in der Wahrung der Interessen einer bestimmten oder doch bedingt bestimmten Person besteht ([X.],
[X.]O).

bb) Nach diesen Maßstäben richtet sich die Bewilligung von [X.] für den gemeinsamen
Vertreter nicht nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, sondern nach
den allgemeinen Regeln
der §§ 114, 115 ZPO. Der gemeinsame Vertreter ist mit keiner der anerkannten Fallgruppen einer Partei kraft Amtes vergleichbar. Er ist vielmehr

wie schon die Bezeichnung zeigt

Vertreter der Gläubiger. Es handelt sich weder um eine gesetzliche noch eine [X.], sondern um eine rechtsgeschäftliche Vertretung ([X.], [X.], §§
7, 8 Rn. 60; [X.], ZPO, 23. Aufl., Vor § 50 Rn. 62;
vgl. auch [X.]/[X.], [X.],
§ 7 Rn. 45; FK-[X.]/[X.], § 19 Rn. 49 "entgelt-liche Geschäftsbesorgung
").

Dies entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/12814 [X.], 18, 19) und zeigt sich in den einzelnen Bestimmungen des Schuldverschreibungsgesetzes. Die Befugnisse des gemeinsamen Vertreters ergeben sich nach §
7 Abs.
2 Satz 1 [X.] nur aus dem Schuldverschrei-bungsgesetz oder dem Mehrheitsbeschluss der Gläubiger. Der gemeinsame Vertreter ist den Weisungen der Gläubiger unterworfen (§
7 Abs.
2 Satz 2 [X.]); ein Recht, von diesen Weisungen abzuweichen, steht ihm nicht zu (BT-Drucks. 16/12814 S. 19; [X.], [X.], §§
7,
8 Rn. 59). Die Gläubi-12
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ger können den gemeinsamen Vertreter jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen (§
7 Abs.
4 [X.]).

Diese Regelungen sind typisch für einen rechtsgeschäftlichen Vertreter. Sie enthalten keinen Anhaltspunkt, dass der gemeinsame Vertreter ein Amt ausüben soll, das von der auf den Mehrheitsbeschluss der Gläubiger zurückge-henden Bevollmächtigung unabhängig
ist. Aufgabe des gemeinsamen Vertre-ters ist es vielmehr, die Interessen der von ihm vertretenen Gläubiger zu wah-ren. Es besteht daher kein Anlass, ihn bei Prozessen, die ausschließlich der Verwirklichung der individuellen Rechte der Gläubiger einer Schuldverschrei-bung dienen, als Partei kraft Amtes zu behandeln. Es ist den jeweiligen [X.]n, wenn sie ihre Rechte im Prozess durchsetzen wollen, vielmehr wie allen übrigen Gläubigern zuzumuten, die Kosten für die Prozessführung selbst auf-zubringen.

cc) Aus §
7 Abs.
6 [X.] folgt im Streitfall nichts
anderes. Ob der Schuldner aufgrund von §
7 Abs. 6 [X.] dem gemeinsamen Vertreter auch Prozesskosten für einen Rechtsstreit zu ersetzen hat (so [X.],
[X.], §§
7, 8
Rn. 79), kann dahinstehen. Selbst wenn auch Prozesskosten zu den zu ersetzenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters gehören sollten, er-streckt sich diese Verpflichtung jedenfalls nicht auf die Kosten solcher Prozes-se, welche
die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuld-verschreibungen führen. Das Schuldverschreibungsgesetz enthält keinen An-haltspunkt dafür, dass der Schuldner verpflichtet werden sollte, die Kosten einer von den Gläubigern in ihrem eigenen Interesse für erforderlich gehaltenen [X.] zu finanzieren, und zwar auch nicht mittelbar.
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c) Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, steht einer Versagung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Die Rechtslage ist weder zweifelhaft noch schwierig. Sie ist auch nicht weiter klärungsbedürftig. Es handelt sich weder um eine grundsätzliche Frage noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Stimmen, die sich in begründeter Weise für eine Behandlung des gemeinsamen Vertreters als Partei kraft Amtes aussprechen, sind nicht ersichtlich. Soweit das [X.]
[X.]
([X.], 1650)
das ausdrückliche Auftreten als gemeinsamer Vertreter als das einer Partei kraft Amtes bezeichnet, handelt es sich um ein obiter dictum. Der gleiche Senat des [X.]s
[X.] hat diese Ansicht zudem mit dem anzufechtenden Beschluss ausdrücklich aufgegeben. Dass sich der [X.] in einem von ihm verfassten Aufsatz (Gloeckner/Bankel, [X.], 2393, 2397),
auf die später aufgegebene Meinung des
[X.]s
[X.] ([X.], 1650)
bezieht und
diese in einem Prozessrechtskommentar
zitiert wird
([X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 74.
Aufl., Vor § 50
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Rn. 10), genügt nicht, um in der Behandlung des gemeinsamen Vertreters als Partei kraft Amtes eine umstrittene Rechtsfrage sehen zu können.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.12.2015 -
9 O 814/15 -

O[X.], Entscheidung vom 22.04.2016 -
13 W 69/16 -

Meta

IX ZA 9/16

14.07.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. IX ZA 9/16 (REWIS RS 2016, 8157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8157

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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