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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:161117UIXZR260.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
IX ZR 260/15
Verkündet am:
16. November 2017
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 19 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 78
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ge-fasste Beschlüsse der Gläubiger einer Schuldverschreibung können nur durch das Insolvenzgericht aufgehoben werden.
[X.] § 24 Abs. 2 Satz 1
Ein Opt-in-Beschluss über die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 kann noch getroffen werden, nachdem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde.
[X.], Urteil vom 16. November 2017 -
IX ZR 260/15 -
OLG [X.]
[X.]
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni
2017
durch [X.] [X.], die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Meyberg
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung der
An-schlussrevision des [X.] das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 9. Dezember 2015
aufgehoben.
Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 16. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren
fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1.
April 2014 über das Vermögen der F.
KGaA (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzver-fahren.
Der Kläger erwarb von der Schuldnerin eine am 8.
Januar 2007 ausge-stellte Orderschuldverschreibung der Orderschuldverschreibungstranche
in Höhe von 7.000
Der Gesamtbetrag der Order-1
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schuldverschreibungstranche, an der fünf Anleger beteiligt sind,
beläuft sich auf 47.000
Das Insolvenzgericht berief mit Beschluss vom 2.
April 2014 [X.] (nachfolgend: [X.]) für den 13.
Mai 2014 ein. Durch Beschluss vom 4.
Juli 2014, der im [X.] veröffentlicht wurde, bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Fortset-zung des Termins über die Beschlussfassung der Gläubiger auf den 22.
Juli 2014. In dieser Versammlung wurden der Kläger von Rechtsanwältin B.
und drei Anleger von Rechtsanwalt G.
(Nebenintervenient zu 1) vertre-ten. Die Gläubiger beschlossen zunächst, für die Anwendung des Schuldver-schreibungsgesetzes 2009 zu optieren. Anschließend wurde Rechtsanwalt G.
mit den Stimmen der von ihm vertretenen drei Anleger bei einer Ge-genstimme zum gemeinsamen Vertreter der Gläubiger (Nebenintervenient zu 2) dieser Serie bestellt.
Der Kläger beantragt
Im Wege der Anfechtungsklage,
den Beschluss der Gläubiger vom 22.
Juli 2014 über die Bestellung des Nebenintervenienten zu 1 zum gemeinsamen Vertreter für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss nichtig ist. Nach Abweisung der Klage als unzulässig durch das [X.] (vgl. [X.], 342) hat das Berufungsgericht unter Zurück-weisung der weitergehenden Berufung
festgestellt, dass der Beschluss vom 22.
Juli 2014 nichtig ist, und die Revision zugelassen. Der Beklagte begehrt mit seiner Revision die vollständige Abweisung der Klage, der Kläger im Wege der [X.], den Beschluss vom 22.
Juli 2014 für nichtig zu erklären.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten führt unter Zurückweisung der
[X.]re-vision des [X.] zur Wiederherstellung des Urteils des [X.]s.
I.
Das Berufungsgericht
hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in
Z[X.] 2016, 278 abgedruckt ist,
ausgeführt:
Die Anfechtungsklage nach §
20 Abs. 1 Satz
1 [X.] 2009 sei nicht statthaft, weil diese
Regelung auf die von dem Kläger erworbenen Schuldver-schreibungen nicht anwendbar sei. Vor dem 5.
August 2009 ausgegebene Schuldverschreibungen unterlägen dem Schuldverschreibungsgesetz des [X.] 1899. Allerdings eröffne
§
24 Abs. 2 [X.] 2009 die Möglichkeit,
durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Schuldners für die An-wendung des Schuldverschreibungsgesetzes des Jahres 2009 zu optieren. Die Möglichkeit eines Opt-in-Beschlusses sei den Anleihegläubigern indes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegeben. Die Anleihegläubiger seien gemäß §
19 Abs.
2 Satz 1 [X.] 2009 nur befugt, durch Mehrheitsbe-schluss einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger zu bestellen. Weitere Mehrheitsentscheidungen wie die Änderung der Anleihebedingungen seien nicht mehr zulässig. Folglich könnten die Anleihegläubiger nach Verfahrenser-öffnung nicht für die Anwendung des neuen Rechts optieren.
Die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage habe Erfolg, weil das Schuldverschreibungsgesetz des Jahres 1899 keinen eigenen Rechtsbehelf 4
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gegen Gläubigerbeschlüsse vorsehe. Eine [X.] nach §
78 [X.] komme nicht in Betracht, weil das Altrecht des Jahres 1899 keinen Vorrang des Insolvenzrechts vorsehe. Der Beschluss über die Bestellung eines gemeinsa-men Vertreters sei unwirksam, weil er in
der nicht ordnungsgemäß einberufe-nen Gläubigerversammlung vom 22.
Juli 2014 gefasst worden sei.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
Der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 22.
Juli 2014 über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters unterliegt der [X.] nach §
78 [X.].
Der Kläger hat diesen Weg nicht beschritten.
Seine im streiti-gen Verfahren erhobene Klage erweist sich als unzulässig.
1. Wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gemäß §
19 Abs.
2 Satz 1 [X.] (nachfolgend stets des Jahres 2009)
ein gemeinsamer Vertreter bestellt, kann der Beschluss
gemäß
§
19 Abs.
1 Satz 1 [X.],
§
78 Abs.
1 [X.]
nur von dem [X.] werden.
a) Beschlüsse der Gläubiger können wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen gemäß §
20 Abs.
1 Satz
1 [X.] durch Klage angefochten werden. Diese
Kontrollmöglichkeit folgt aus der Anlehnung des Verfahrens an
das Aktiengesetz und die aktienrechtliche Anfechtungsklage (BT-Drucks. 16/12814, S.
25).
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b) Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröff-net worden, so unterliegen Beschlüsse der Gläubiger nach §
19 Abs.
1 Satz
1 [X.] den Bestimmungen der Insolvenzordnung. Dies
gilt insbesondere für nach Verfahrenseröffnung gemäß §
19 Abs.
2 Satz 1 [X.] getroffene Be-schlüsse über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters. Der Gesetzgeber ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Regelungen der Insolvenzord-nung dem Schuldverschreibungsgesetz in der Insolvenz vorgehen, soweit nicht ausnahmsweise §
19 Abs.
2
bis 4 [X.] etwas anderes vorschreibt
(BT-Drucks. 16/12814, [X.]O; [X.]/[X.]/Knapp, Schuldverschreibungsrecht,
2017, §
19 [X.] Rn. 5; [X.]/Rattunde, [X.], 2.
Aufl., §
19 Rn.
6). Ent-sprechend
diesem Rangverhältnis
hat nur die Einberufung der Versammlung gemäß
§
19 Abs. 2 Satz 2
[X.] nach den Vorschriften des Schuldverschrei-bungsgesetzes zu erfolgen. Mangels eines Verweises auf §
20 [X.] richtet sich hingegen die [X.] nach §
78 [X.] ([X.]/[X.]/Knapp, [X.]O §
19 [X.] Rn. 53; [X.]/Rattunde, [X.]O
§
19 Rn.
63 mwN; [X.]/Scherber, [X.], 2010, §
19 Rn.
31; [X.]/[X.] in Langenbucher/
[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., 17.
Kapitel §
19 [X.] Rn.
17; HmbKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., [X.].
zu §
38 Rn. 70; [X.]/West-pfahl/[X.], Sanierungsrecht, 2016, [X.]. zu §
39 Rn. 57;
[X.], [X.], 293, 297; [X.] in [X.], 2015, [X.], 13; [X.], [X.], 344; a.[X.] in [X.]/Hartwig-Jacob, [X.], 2013, §
19 Rn.
43; [X.]/[X.], Z[X.] 2009, 2025, 2028).
c) [X.] nach §
78 [X.] beschränkt sich auf die Gläubiger der betreffenden Schuldverschreibung ([X.]/Rattunde, [X.]O; HmbKomm-[X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O).
Diesen steht so-wohl gegen die Aufhebung des Beschlusses als auch gegen die Ablehnung des Antrags auf Beschlussaufhebung gemäß §
78 Abs.
1, Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] 12
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die sofortige Beschwerde offen ([X.]/[X.]/Knapp, [X.]O §
19 [X.] Rn. 54), die nach §
570 Abs. 1 ZPO insbesondere im Falle der Versagung der Be-schlussaufhebung keine aufschiebende Wirkung entfaltet
([X.]/[X.]/Knapp, [X.]O; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O). Die Anwendung des §
78 [X.] stellt si-cher, dass einem Rechtsbehelf gegen den Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht die aufschiebende
Wirkung des §
20 Abs.
3 Satz
4 [X.] zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Juli 2014 -
II
ZR 381/13, [X.]Z
202, 7 Rn. 18
zu einer Anordnung
nach Maßgabe des §
246a [X.]) und mithin
die einzelnen Anleihegläubiger
mangels Handlungsfähigkeit des gemein-samen Vertreters selbst gehalten wären, ihre Forderung anzumelden und ihre Befugnisse in
einer Gläubigerversammlung wahrzunehmen
([X.]/[X.]/Knapp, [X.]O; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O; [X.]/Scherber, [X.]O; [X.], [X.], 293, 297).
2.
Die Regelung des §
19 Abs.
1 Satz 1 [X.], §
78 Abs.
1 [X.]
ist hier nicht deswegen unanwendbar, weil die in Rede stehende Schuldverschreibung vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurde.
Gläubiger
solcher
Schuldver-schreibungen sind berechtigt,
gemäß §
24 Abs.
2 Satz 1 [X.] im [X.] mit dem Schuldner
einen Opt-in-Beschluss zu treffen, um die Geltung des neuen Rechts zu verwirklichen.
a) Der Gesetzgeber hat das außer [X.] gesetzte Schuldverschreibungs-gesetz
des Jahres 1899 als nicht mehr hinreichend flexibel und verfahrens-rechtlich veraltet angesehen. Das Schuldverschreibungsrecht sollte internatio-nal üblichen Anforderungen soweit wie möglich angepasst werden (BT-Drucks. 16/12814, [X.]).
Dabei wurde ausdrücklich die Notwendigkeit betont, den Gläu-bigern gerade in der Krise und der Insolvenz des Schuldners die Möglichkeit zu
bestimmten Änderungen der Anleihebedingungen zu eröffnen (BT-Drucks. 14
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16/12814, [X.]O).
Zu diesem Zweck sollten die Befugnisse der Gläubiger ge-stärkt werden, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden (BT-Drucks., [X.]O
[X.]3). Der Gesetzgeber hat es als unverzichtbar bezeichnet, dass die Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners
durch Mehrheitsentschei-dung auf die verbrieften Rechte einwirken können (BT-Drucks., [X.]O [X.]3).
b)
Mit Rücksicht
auf die sachlichen Vorzüge des neuen Rechts verleiht der Gesetzgeber den Gläubigern vor dem 5. August 2009 ausgegebener Schuldverschreibungen durch § 24 Abs. 2 [X.] die Befugnis, mit Zustim-mung des Schuldners durch Mehrheitsbeschluss für die Anwendung des neuen Rechts zu optieren (BT-Drucks., [X.]O
S. 27).
Für diesen Beschluss gelten die Vorschriften des neuen Rechts (§ 24 Abs. 2 Satz 2 [X.]).
[X.]) Zwar war im
Streitfall das Altrecht nach §
1 Abs.
1 [X.] 1899 nicht anwendbar, weil der [X.] weder mindestens 300.000
Mark noch die Zahl der Gläubiger mindestens 300 beträgt (vgl. [X.], [X.] 1899, 1933, §
1 [X.]. 38; Koenige, [X.] 1899, 1922, Einleitung vor §
1). Ein Beschluss nach §
24 Abs. 2 [X.] ist jedoch auch zulässig, wenn die vor dem 5. August 2009 ausgegebenen Schuldverschreibungen nicht dem Schuldverschreibungs-gesetz von 1899 unterfielen ([X.], Urteil vom 1.
Juli 2014 -
II
ZR 381/13, [X.]Z
202, 7 Rn. 9
ff).
bb) Zur Anwendung des [X.]s können die Gläubiger vor dem Stich-tag ausgegebener Schuldverschreibungen gemäß §
24 Abs.
2 Satz 1 [X.] mit Zustimmung des Schuldners entweder eine Änderung der [X.] oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuld-verschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen. Soll -
wie hier
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das [X.] durch eine Änderung der Anleihebedingungen für anwend-16
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9
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bar erklärt werden, stehen den Gläubigern hierfür
im Wesentlichen zwei Vorge-hensweisen offen. Zum einen können die Gläubiger einen isolierten Opt-in-Beschluss fassen, durch den das [X.] in seiner Gesamtheit auf die inhalt-lich unveränderte Anleihe für anwendbar erklärt wird ([X.]/[X.] in Langenbucher/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., 17.
Kapitel §
24 [X.]; Artzinger-Bolten/Wöckener in [X.]/[X.], [X.], 2017, §
24 [X.] [X.]).
Dieser Grundlagenbeschluss
kann auch durch einen pauschalen Verweis auf §§
5 bis 21 [X.] geschehen
(Hartwig-Jacob/
[X.] in [X.]/Hartwig-Jacob, [X.], 2013, §
24 Rn. 14). Als Alternative [X.] die Gläubiger einen Grundlagenbeschluss treffen, um die Geltung des [X.] in seiner Gesamtheit anzuordnen, und in Ausführung dieses
Beschlus-ses durch einen weiteren Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters oder eine Änderung der konkreten Anleihebedingungen befinden. Beide Beschlüsse können in einem einheitlichen Abstimmungsverfahren erge-hen
(Artzinger-Bolten/Wöckener, [X.]O §
24 [X.] Rn. 12; [X.], [X.], 2.
Aufl., §
24 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.]O 17.
Kapitel §
24 Rn. 10, 12
f; Hartwig-Jacob/[X.], [X.]O § 24 Rn. 28 f; [X.], [X.], 1645, 1646
f). Im Streitfall haben sich die Gläubiger über einen Grundlagenbeschluss zwecks Anwendung des [X.]s verständigt und darauf aufbauend, ohne die konkreten Anleihebedingungen zu modifizieren, einen gemeinsamen Vertreter bestellt.
3.
Zwar wurde der Opt-in-Beschluss im Streitfall von den Gläubigern mit dem Einverständnis des Insolvenzverwalters auf der Grundlage des §
24 Abs. 2 Satz 1 [X.] erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen des Schuldners gefasst. Dies steht seiner Wirksamkeit aber nicht ent-gegen.
Die Gläubiger konnten
auch nach Verfahrenseröffnung gemäß §
24 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Einverständnis mit dem Insolvenzverwalter durch ei-19
-
10
-
nen Grundlagenbeschluss mehrheitlich für die Anwendung des neuen Rechts optieren.
a) [X.] scheitert entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts (in diesem Sinne ebenfalls [X.], [X.], [X.]O
§
24 Rn.
7 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/12814, S.
25) nicht daran, dass das
Gesetz den Gläubigern nach Verfahrenseröffnung eine [X.] über die Änderung der Anleihebedingungen verwehrt.
Der
Gesetzgeber hat beiläufig geäußert, die Gläubiger seien nach [X.] abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur noch befugt, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen (BT-Drucks, [X.]O). Dieser Hinweis könnte allenfalls mittelbar dahin zu deuten
sein, dass die durch § 5 Abs. 1 Satz
1 [X.] eröffnete Möglichkeit einer Änderung der Anleihebedingungen nach Verfahrenseröffnung verschlossen ist. Da nur § 5 Abs. 1 Satz 1
[X.] erwähnt wird, ist der Äußerung schon nicht
zu entnehmen, dass auch eine nach §
24 Abs. 2 Satz 1 [X.] zwecks Anwendung des [X.]s erforderliche Än-derung der Anleihebedingungen unzulässig ist. Ferner
hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzentwurfs die Notwendigkeit einer Änderung der [X.] gerade in Krise und Insolvenz betont (BT-Drucks., [X.]O [X.], 13)
und es als "unverzichtbar"
bezeichnet, dass die Gläubiger zur Sanierung oder in der Insolvenz des Schuldners auf die verbrieften Rechte einwirken können (BT-Drucks., [X.]O [X.]3; [X.], Urteil vom 1.
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ZR 381/13,
[X.]Z
202, 7 Rn. 10). In Einklang hiermit
ist der Gesetzgeber bei Schaffung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 ([X.] I, S. 2582)
ausdrücklich von der Möglichkeit einer die [X.] betreffenden (BT-Drucks., [X.]O [X.]8) Beschlussfassung nach §
5 Abs.
3 Nr. 5 [X.] ausgegangen (BT-Drucks. 17/5712, [X.]; zutreffend Bren-20
21
-
11
-
ner/[X.], [X.], 151).
Darum wird auch im Schrifttum die Möglichkeit einer Beschlussfassung über eine Änderung der Anleihebedingungen nach Verfah-renseröffnung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ([X.]/[X.]/Knapp, [X.], 2017, § 19 Rn. 44, 59; [X.] in BK-[X.], Stand 2017, §
19 [X.] Rn. 20). Vor diesem Hintergrund kann den Gesetzesmaterialien kein durchgreifender [X.] dafür entnommen werden, nach Verfahrenseröffnung auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 [X.] einen Opt-in-Beschluss zu fassen.
b) Auch die weitere Auslegung ergibt, dass der Gesetzgeber für die An-wendung des [X.]s in § 24 Abs. 2 [X.] eine von § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] abweichende eigenständige Regelung geschaffen
hat ([X.]/[X.], [X.], 151; [X.], [X.]O).
[X.]) In § 24 Abs. 2 Satz 1
[X.]
ist vorgesehen, dass die Gläubiger mit Zustimmung des Schuldners, dessen Rechte nach Verfahrenseröffnung der Insolvenzverwalter wahrnimmt, eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen können, um von den durch das Gesetz gewährten Neuregelungen Gebrauch machen zu können. Aus Wortlaut und Sinnzusammenhang des § 24 Abs. 2 [X.] lässt sich keine Ein-schränkung für die Zulässigkeit eines Opt-in-Beschlusses auf den
Zeitraum vor einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners entnehmen (vgl. [X.], Urteil vom 1.
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381/13, [X.]Z
202, 7 Rn.
11). Nach Verfahrenseröffnung eingreifende Beschränkungen einer [X.] über Anleihebedingungen betreffen allenfalls § 5 Abs. 1 Satz 1
[X.], aber nicht § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die Gläubiger können ohne [X.] in den Anleihebedingungen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]) in der In-solvenz des Schuldners gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] einen gemeinsamen 22
23
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12
-
Vertreter bestellen ([X.]/Rattunde, [X.], 2. Aufl., § 19 Rn. 49). In Übereinstimmung hiermit
kann ebenso allein auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] zugunsten des
[X.]s
optiert werden
(vgl. [X.], [X.]O).
bb) Für die Beschlussfassung gelten gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] die Vorschriften dieses Gesetzes. Aufgrund der umfassenden
Verwei-sung (Hartwig-Jacob/[X.] in [X.]/Hartwig-Jacob, [X.], 2013, §
24 Rn. 15; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 2011, § 24 Rn. 9) nimmt § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbs.
1 [X.] auch § 19 [X.] in seinen Anwendungsbereich auf, der eine Spezialregelung für nach Insolvenzeröffnung zu treffende
Beschlüsse der Gläu-bigerversammlung vorsieht. Der Verweis auch auf § 19 [X.] als Sondervor-schrift für Beschlussfassungen im Zeitraum nach Verfahrenseröffnung wäre inhaltsleer, wenn ein Opt-in-Beschluss in der Insolvenz des Schuldners
stets an der damit verbundenen Änderung der Anleihebedingungen scheitern müsste.
Vielmehr ist die Regelung in
ihrem Gesamtzusammenhang dahin zu deuten, dass eine Änderung der Anleihebedingungen, die sich auf die Anwendung des [X.]s beschränkt, noch nach Verfahrenseröffnung mehrheitlich beschlos-sen werden darf.
cc) Zudem beschränkt sich der gemäß § 24 Abs. 2 [X.] zu fassende
Opt-in-Beschluss als Grundlagenbeschluss allein darauf, das [X.] für an-wendbar zu erklären,
ohne die
für die jeweilige Schuldverschreibung konkret vereinbarten Anleihebedingungen (§ 2 [X.])
zu modifizieren.
(1) Unter den Anleihebedingungen versteht § 2 Satz
1 [X.] die Bedin-gungen zur Beschreibung der Leistung sowie der Rechte und Pflichten des Schuldners und der Gläubiger. Die Änderung der Anleihebedingungen setzt grundsätzlich einen gleichlautenden Vertrag zwischen dem Schuldner und je-24
25
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13
-
dem Gläubiger voraus. Zu einem solchen Vertrag können die Gläubiger gemäß §
5 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit Mehrheit ihre Zustimmung erklären
(BT-Drucks. 16/12814,
[X.]8).
(2) Die konkreten Anleihebedingungen, deren gläubigerfreundliche Modi-fizierung nach Verfahrenseröffnung Bedenken aufwerfen könnten
(vgl. [X.] in [X.]/Hartwig-Jacob, [X.], 2013, § 19 Rn. 36; [X.], [X.], 293, 295),
werden durch einen isolierten Opt-in-Beschluss nicht berührt, der
auf
die unver-änderte Schuldverschreibung lediglich das [X.] für anwendbar erklärt. So-weit § 19 Abs. 1 [X.] Beschlüsse über eine Änderung der Anleihebedingun-gen verbietet, ist insbesondere
der Regelungsbereich des
§ 2 [X.] gemeint, den § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] Mehrheitsentscheidungen unterwirft. Folglich können § 19 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt
werden, sofern
die Gläu-biger im [X.] an einen Opt-in-Beschluss durch einen [X.] die konkreten Anleihebedingungen umgestalten. Hingegen
besteht kein Hinderungsgrund, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] nach Verfahrenseröffnung
-
wie im Streitfall
-
durch einen Grundlagenbeschluss in Verbindung mit der Be-stellung eines gemeinsamen Vertreters ohne Änderung der Anleihebedingun-gen isoliert für das [X.] zu optieren.
dd) Schließlich wünscht der Gesetzgeber eine weite Geltung der neuen Regelungen, um den Schwächen des Schuldverschreibungsgesetzes des [X.] 1899 abzuhelfen ([X.], Urteil vom 1.
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ZR, 381/13, [X.]Z
202, 7 Rn.
10). Durch die Anwendung des [X.]s werden die Gläubiger nicht be-günstigt, sondern nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers verstärkt in die Verantwortung genommen
(BT-Drucks. 16/12814, [X.], 13). Nach dem Schuldverschreibungsgesetz
des Jahres
1899 kam in der Insolvenz des Schuldners nur eine Ermäßigung der Zinsen und eine Stundung der Hauptfor-27
28
-
14
-
derung in Betracht, befristet zudem auf drei Jahre. Ein Verzicht auf die [X.] war jedoch ausgeschlossen. Das genügte nach Auffassung des [X.] ersichtlich nicht, wenn andere Gläubiger aus wirtschaftlichen Grün-den ebenfalls auf Teile ihrer Forderungen verzichten müssen (BT-Drucks., [X.]O S.
13). Daraus
folgt
kein unzulässiger rückwirkender Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger. Es wird kein abgeschlossener Sachverhalt geregelt, sondern während eines Dauerschuldverhältnisses das anwendbare
Recht geändert. [X.] solche unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist ver-fassungsrechtlich zulässig (vgl. [X.], Urteil vom 1.
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ZR 381/13, [X.]Z
202, 7 Rn. 12). Vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung nicht gerecht-fertigt, dass die [X.] durch die Anwendung des [X.] im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern eine Sonderbehandlung erfah-ren.
Die Belange des Schuldners, dessen Zustimmung § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] verlangt, werden durch den Insolvenzverwalter wahrgenommen.
4. Da im Streitfall ein grundsätzlich möglicher
Opt-in-Beschluss gefasst wurde, richtet sich seine [X.] einschließlich der
Einsetzung eines gemeinsamen Vertreters nach § 78 Abs. 1 [X.]. Danach kann das Insol-venzgericht den Beschluss aufheben, wenn dies einer der Anleihegläubiger [X.]. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde eröffnet. Diesen Weg hat der Kläger indes nicht beschritten.
Die
gemäß § 20 [X.] erhobene Anfechtungsklage erweist sich damit als unzulässig.
Ebenso kommt eine Fest-stellungsklage (§ 256 ZPO) nicht in Betracht.
29
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15
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III.
Da sich die Revision des Beklagten als begründet darstellt, ist unter Zu-rückweisung der [X.] des [X.] die angefochtene Entscheidung
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Infolge [X.] (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Damit wird das Ersturteil des Landge-richts wiederhergestellt.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2015 -
2 [X.] 2542/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 09.12.2015 -
13 [X.] -
30
Meta
16.11.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. IX ZR 260/15 (REWIS RS 2017, 2195)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2195
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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