Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.04.2019, Az. 25 W (pat) 502/19

25. Senat | REWIS RS 2019, 8599

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "VEGIPAN (IR-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die [X.] 1 220 314

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 3. April 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Inhaberin der Schutz suchenden [X.] wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 Internationale Markenregistrierung des [X.] vom 11. September 2018 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die am 22. Juli 2014 international registrierte Marke [X.] 220 314

2

[X.][X.]

3

begehrt Schutz in der [X.] für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

4

Klasse 30:

5

Flour and preparations made from cereals; [X.]; [X.], including oven-ready [X.]; pastry, [X.]; [X.], including oven-ready [X.]; sweets, not included in other classes, [X.]; baking powder, baking mixes, [X.] mixes, mixes of spices; dough pieces, also frozen, for making [X.], [X.], [X.] and sweets;

6

[X.]:

7

Editing and publishing recipes.

8

Mit Beschluss vom 11. September 2018 hat die Markenstelle für Klasse 30 Internationale Markenregistrierung des [X.] registrierten Marke den Schutz in der [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft nach §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6 Art. 6 quinquies B PVÜ verweigert.

9

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Schutz in [X.] suchende Marke werde von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen im Sinn eines Vegibrots, also eines vegetarischen Brotes, verstanden und damit als beschreibende Angabe, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb. Da die beanspruchten Waren solche des täglichen Bedarfs seien, handele es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um die Endverbraucher. Deren [X.] sei aber nicht zu gering zu veranschlagen. Zudem habe sich das Verhalten der Konsumenten im letzten Jahrzehnt im Lebensmittelbereich dahingehend verändert, dass neben solchen Aspekten wie der biologischen Nachhaltigkeit und regionalen Erzeugung von Nahrungsmitteln, die wichtig seien, auch ein Trend zu einer vegetarischen Ernährung festzustellen sei. Die Schutz in [X.] suchende [X.] [X.][X.] setze sich aus den Wörtern [X.] und [X.] zusammen. Bezüglich des Wortteils [X.] bedürfe es keiner weiteren Erläuterung, da sich [X.] als eine geläufige Abwandlung zu dem [X.] Wort [X.] als Bezeichnung und Wortbildungselement für „vegetarisch“ etabliert habe. [X.] entstamme der [X.] und bedeute „Brot“. Da es sich um einen Begriff des einfachen Grundwortschatzes handle, könne davon ausgegangen werden, dass die inländischen Verkehrskreise in der Lage seien, dieses [X.] Wort zu erfassen. Das Erlernen einfachster fremdsprachiger Wörter des täglichen Lebens gehöre beispielsweise während eines Urlaubsaufenthalts zum normalen Selbstverständnis eines Reisenden. Vor dem Hintergrund von jährlich Millionen [X.] Touristen in [X.] und dem Umstand, dass im [X.] Schulunterricht mittlerweile [X.] als zweite Fremdsprache das Erlernen von [X.] abgelöst habe, sei von einem problemlosen Wahrnehmen und Erkennen dieses einfachen Begriffs in seinem beschreibenden Sinn auszugehen. Somit würden aber die inländischen Verbraucher die Bezeichnung [X.][X.] in naheliegender Weise und ohne gedankliche Zwischenschritte oder ohne eine zergliedernde Betrachtung als [X.]BROT, also vegetarisches Brot und damit als eine sachbeschreibende Information erfassen.

Soweit die Inhaberin der Schutz suchenden Marke die Gebräuchlichkeit des Begriffs „[X.]“ bestreite, sei auf die üblichen Wortkombinationen [X.]-Burger, Vegi-Brot oder [X.] verwiesen. Zudem sei das inländische Publikum mit sogenannten Scheinentlehnungen aus fremden Sprachen bestens vertraut, zu nennen seien insoweit Wörter wie Wellness, Handy oder [X.]. Auch das Zusammenschreiben der [X.] [X.] und [X.] führe von der beschreibenden Sachangabe nicht ausreichend weg, nachdem die angemeldete Bezeichnung durch die bloße Kombination der [X.] keine ungewöhnliche Änderung erfahre.

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, werde der Verbraucher der international registrierten Marke die sachbezogene Aussage entnehmen, dass es sich bei den Waren um vegetarisches (Veggie) Brot handele bzw. um Zutaten zur Herstellung eines solchen. Bezüglich der Dienstleistungen der [X.] sei die Bezeichnung dazu geeignet, die inhaltlich-thematische Ausrichtung zu beschreiben, nämlich die von Rezepten zur Herstellung eines vegetarischen Brotes. Auch der Hinweis der Markeninhaberin, wonach die Bezeichnung in [X.] und [X.] als Marke eingetragen worden sei, führe nicht zu einer Bindung der Markenstelle, da aus nationaler Sicht nicht überprüfbar sei, nach welchen rechtlichen und gesetzlichen Maßstäben die [X.] erfolgt sei.

Gegen die Schutzverweigerung für [X.] richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der [X.]. Sie trägt vor, einer Schutzgewährung der international registrierten Marke [X.][X.] in [X.] würden keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Die Markenstelle gelange zur Einschätzung der Schutzunfähigkeit der Marke [X.][X.] nur anhand einer zergliedernden Betrachtungsweise. Sie spalte das Zeichen künstlich in die Bestandteile [X.] und [X.] auf, deren Einzelelemente sie sodann nach einer möglichen Bedeutung in einer bekannten Sprache untersuche. Der angesprochene Verkehr habe zu einer solchen gedanklichen Aufspaltung und Analyse des Zeichens aber keinerlei Veranlassung. Es sei bereits fraglich, ob die [X.] Verbraucherkreise in dem Wort „[X.]“ überhaupt ein fremdsprachiges Wort erkennen würden. Denn auch in der [X.] Sprache sei das Wort „[X.]“ als Bezeichnung des Schutzgotts der Hirten und [X.] bekannt. Wenn auch die Verbraucher mit dem Wort Pan keine Verbindung zu dem Schutzgott der Hirten herstellten, sei für sie nicht ohne weiteres klar, welcher Sprache das Wort „[X.]“ entstammen könnte, der [X.]n oder etwa der [X.] Sprache. Die Verbraucher würden [X.][X.] daher als einen Phantasiebegriff wahrnehmen. Der Hinweis der Markenstelle, wonach in [X.] von einem Verständnis des [X.]n Begriffs „[X.]“ im Sinn von Brot deshalb ausgegangen werden könne, weil einerseits Millionen [X.] in [X.] ihren Urlaub verbringen würden und andererseits vermehrt [X.] unterrichtet werde, sei ebenso wenig überzeugend. Zum einen sei angesichts zahlreicher [X.] Speisekarten, Ladenschilder mit [X.] Übersetzungen und [X.] Bevölkerungskreise in den beliebten [X.] Reisezielen nicht von einem nennenswerten Spracherwerb durch Reisen auszugehen und zum anderen käme dem [X.]unterricht in [X.] insgesamt noch immer eine eher untergeordnete Bedeutung zu. Hinzu komme, dass der Bezeichnung „[X.]“ in der konkreten Zusammenfügung mit dem Phantasiebegriff „[X.]“, anders als in Zusammensetzungen mit so geläufigen, aus sich heraus verständlichen Elementen wie Pizza oder TV, nicht von vorneherein ein Bezug zu „vegetarisch“ zu entnehmen sei. Schließlich spreche auch der Umstand, dass die [X.] von den nationalen Markenämtern in [X.] und [X.] wie auch vom [X.] akzeptiert worden sei, für die Schutzfähigkeit der Bezeichnung in der [X.].

Die Inhaberin der Schutz suchenden Marke und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 Internationale Markenregistrierung des [X.] vom 11. September 2018 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Markeninhaberin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Inhaberin der Schutz suchenden Marke hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Markenstelle stehen der Schutzgewährung der in [X.] Schutz suchenden Wortmarke „[X.][X.]“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 41 keine Schutzhindernisse nach §§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] entgegen. Deshalb war der angefochtene Beschluss aufzuheben.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 – [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 – [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrunde liegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.] GRUR 2003, 604 Rn. 60 – [X.]; [X.], 565 Rn. 17 – [X.]). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 – [X.] 2; [X.], 428 Rn. 30 f. – [X.]; [X.] [X.], 850 – [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.] [X.], 1143, 1144 Rn. 15 – [X.] werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – [X.]; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; [X.] MarkenR 2010, 439 Rn. 41 – 57 – Flugbörse).

Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; [X.] [X.], 674 Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] a. a. O. – [X.]; [X.], 1100 Rn. 23 – [X.]!).

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Schutz beanspruchende Bezeichnung [X.][X.] für die beanspruchten Waren der Klasse 30 und im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der [X.] einen naheliegenden sachlich beschreibenden Bezug zum maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung am 22. Juli 2014 aufweist, fehlen. Denn die Bezeichnung [X.][X.] enthält weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt noch besitzt sie einen hinreichend engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Für die Schutzfähigkeit der Gesamtmarke ist entscheidend, ob der Gesamtwortkombination „[X.][X.]“ eine beschreibende Sachaussage zukommt (vgl. [X.] [X.], 680 – [X.]; [X.] [X.], 270 Rn. 16 – Link economy). Bei dem Wort „[X.][X.]“ handelt es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare neue Wortzusammenstellung. Mit dem Wortbestandteil „[X.]“ wird dabei zwar durchaus verständlich ein Bezug zu dem Wort „vegetarisch“ angedeutet. Denn das Wort „vegi“ ist gebräuchlich und bedeutet als Kurzwort oder Wortbestimmungselement „vegetarisch“. Das sich an „[X.]“ direkt anschließende Wort „[X.]“ hat in der [X.] die Bedeutung von „Brot“, in der [X.] die Bedeutung von „Mauerfläche“ oder „Stück“ und in der [X.] Sprache die Bedeutung von „Pfanne“ (vgl. jeweils die Übersetzungen aus dem Onlinewörterbuch dict.leo.org). [X.] lässt sich das Wort „Pan“ in der [X.] Sprache als Bezeichnung des [X.] [X.] und Waldgottes und als aus dem [X.] stammendes Wort für „gesamt…, all…“ oder „Gesamt…, [X.]“ nachweisen ([X.], [X.], 27. Aufl., 2017). Bei einer Lesart, bei der die Wortteile aufeinander bezogen werden, ergibt sich kein hinreichend eindeutiger konkreter Sinngehalt. Denn die begriffliche Unschärfe von [X.] erfährt durch den [X.] an das vorangestellte Wort [X.] keine auf der Hand liegende und ohne weiteres erkennbare sinnstiftende Ergänzung. Von einem Verständnis des [X.]n Begriffs [X.] im Sinn von Brot, das isoliert gesehen als zum Grundwortschatz der [X.] gehörendes Wort womöglich noch so verstanden werden mag, kann in der Kombination, bei der die [X.] in einer Gesamtbezeichnung aufgehen, nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Eine Bedeutung der Gesamtbezeichnung „[X.][X.]“ im Sinne von „vegetarisches Brot“ kann demzufolge nur mit Hilfe einer analytischen Herangehensweise hergeleitet und erst in mehreren Schritten erfasst werden. Denn durch die Wortverbindung mit [X.] entsteht eine eher ungewöhnliche und eigenartige Wortkombination aus der sich das fremdsprachige Wort „pan“ in seiner Bedeutung von Brot nicht zwanglos herauslöst. Weder die konkrete Zusammenstellung mit „vegi“ ist grammatikalisch korrekt (anders als vege bzw. vegetarian), noch ist die Verwendung des [X.]n Wortes „pan“ als Suffix gebräuchlich oder ohne weiteres verständlich. Vielmehr entsteht eine Gesamtbezeichnung, die hinreichend verfremdet erscheint. Damit kommt der Gesamtheit aber, trotz der möglicherweise erkennbaren in Bezug auf die konkreten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Anklänge der einzelnen Wortelemente, insgesamt noch keine sich aufdrängende, ohne weiteres ersichtliche beschreibende Bedeutung ohne kennzeichnenden Charakter für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu. Eröffnet die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit einen gewissen Interpretationsspielraum in der Form, dass die von der Markenstelle dargelegte Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung erst in mehreren gedanklichen Schritten und nach einer sprachlichen Analyse nachvollzogen werden kann und zudem nicht hinreichend eindeutig ist, wird sich bei unbefangener Wahrnehmung kein entsprechendes die Waren und Dienstleistungen beschreibendes Verständnis aufdrängen, sodass die Vorstellungen, was mit der Bezeichnung gemeint sein könnte, eher diffus sein werden. Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Teil der angesprochenen Verbraucher mit einem überdurchschnittlichen Assoziationsvermögen in einem warenmäßigen Zusammenhang mit „Brot“ die Bedeutung „vegetarisches Brot“ verstehen werden, spricht dies noch nicht für die Bejahung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]. Vielmehr ist die Erkennbarkeit der Bedeutung sprechenden Marken immanent, wobei solche Marken aufgrund bestimmter Elemente – wie vorliegend z. B. durch die Kombination einer Abkürzung mit dem Wort einer Fremdsprache – als Kennzeichen erfasst werden können.

Insgesamt hat die Wortfolge „[X.][X.]“ im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen keinen unmittelbaren und ohne weiteres aus sich heraus verständlichen Sinngehalt, sodass der angemeldeten Marke letztlich nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.

2. Im Hinblick auf die fehlende Eignung der Wortfolge „[X.][X.]“ zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren unterliegt das Zeichen auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Meta

25 W (pat) 502/19

03.04.2019

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.04.2019, Az. 25 W (pat) 502/19 (REWIS RS 2019, 8599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8599

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