Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.07.2010, Az. 25 W (pat) 4/09

25. Senat | REWIS RS 2010, 5233

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - "Bringing Flavor to life" - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke [X.] 842 286

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters [X.] sowie des Richters [X.] und des Richters k. A. Metternich

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

Bringing Flavor to life

3

ist am 31. Mai 2004 für die Waren der Klassen 29 und 30

4

"Edible oils and fats, [X.], [X.] (fresh, [X.]), eggs, [X.] (not live), fresh, [X.], frozen vegetables, frozen fruits, processed meat products, [X.]; processed vegetables and fruits; [X.] (abura-age), [X.] ([X.]), [X.] ([X.]), [X.] ([X.]), [X.], [X.] (Natto), [X.], stew and soup mixes, [X.] in hot water ([X.]), [X.] (Name-mono), [X.], protein for human consumption.

5

Binding agents for [X.] cream, [X.], preparations for stiffening whipped cream, [X.] (not from "essential oils"), tea, coffee and cocoa, [X.], [X.], [X.] and [X.], [X.], sp[X.]s, [X.] cream mixes, sherbet mixes, [X.] ([X.]), [X.], [X.], Chinese stuffed dumplings (Gyoza, cooked), sandwiches, [X.] ([X.], cooked), sushi, [X.] ([X.]), [X.] [X.] stuffed with minced meat ([X.]), hamburgers (prepared), pizzas (prepared), [X.] in this class, [X.] (prepared), [X.] (prepared), ravioli (prepared), [X.], fermenting matted r[X.] ([X.]), [X.], baking powder, instant [X.] mixes, by-product of r[X.] for food (sake lees), husked r[X.], [X.], [X.], [X.], gluten for food, [X.], seasoned powder made mainly from seaweed, sesame and dried egg for sprinkling on r[X.] (Furi-kake)"

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unter der Nummer [X.] 842 286 als Marke international registriert worden.

7

Die Markenstelle für Klasse 30 [X.] des [X.] hat der [X.]-Marke mit zwei Beschlüssen vom 17. November 2006 und vom 7. August 2008, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Schutz in der [X.] Deutschland verweigert.

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Die Markenstelle ist der Auffassung, dass sich die Schutz suchende [X.]-Marke aus bekannten Wörtern des [X.] Grundwortschatzes zusammensetze und von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als Werbeslogan "Bringt Geschmack ins/zum Leben" verstanden werde. Bei Werbeslogans werde der Verkehr jedoch nur dann einen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren sehen, wenn die Werbewirkung der fraglichen Wortfolge nicht im Vordergrund stehe. Der Slogan "[X.]" lasse aber in Verbindung mit den beanspruchten Waren, die alle dem [X.] zuzuordnen seien, einen eindeutigen Sinngehalt in Form einer werbeüblichen Anpreisung erkennen, nämlich, dass die so gekennzeichneten Waren einen intensiven und hervorragenden Geschmack hätten und dadurch Würze ins Leben brächten. Die Werbewirkung stehe hierbei im Vordergrund, so dass dem als [X.]-Marke registrierten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle und ihr der Schutz in der [X.] Deutschland zu verweigern sei.

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Dagegen richtet sich die von der Markeninhaberin erhobene Beschwerde. Sie beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und der Schutz suchenden [X.]-Marke Schutz für die [X.] Deutschland zu bewilligen.

Sie ist der Auffassung, dass der [X.]-Marke ausreichende Unterscheidungskraft zukomme. Bei der Wortfolge "Bringing Flavor to life" handele es um einen phantasievoll gebildeten Slogan. Die Bedeutungsvielfalt des Wortes "flavor", nämlich "Wohlgeruch", "Duft", "Aroma", "[X.]", "Wohlgeschmack", "Würze" und "Geruch", stehe in Verbindung mit dem Wort "life", welches nicht nur konkret das Leben, sondern vielmehr das Lebensgefühl als solches bezeichne. Der Anfangsbestandteil "bringing" stelle eine Art Aufforderung zur Darbietung einer hiermit in Verbindung stehenden Dienstleistung dar. Die unter Berücksichtigung des [X.] und [X.] Sprachgebrauchs sprachunüblich gebildete und zudem spruchartige Wortfolge sei für die beteiligten Verkehrskreise einprägsam und erinnerungsfähig. Dies vermittle den beteiligten Verkehrskreisen sinnfällig eine Herkunftsfunktion, wodurch auch die Unterscheidungskraft der [X.]-Marke begründet sei.

Ferner sei der [X.]-Marke in Ländern wie den [X.], [X.] und [X.], welche [X.] als Muttersprache hätten, Schutz gewährt worden. Mithin sei die Auffassung der Markenstelle, dass die Wortfolge "[X.]" ohne weiteres von den inländischen Verkehrskreisen in dem von der Markenstelle unterstellten Sinne verstanden werde, nicht zutreffend; ansonsten wäre die Schutzfähigkeit in den genannten Ländern nicht bejaht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Markeninhaberin, die zur mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2010 nicht erschienen ist, und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin weist die [X.]-Marke 842 286 keine Unterscheidungskraft auf, so dass die Markenstelle zu Recht der [X.]-Marke den Schutz in der [X.] Deutschland verweigert hat. (§§ 107, 113, 124, 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428, 429 f. [[X.]. 30, 31] "[X.]"; [X.], 850, 854 [[X.]. 17] "[X.]"). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850, 854 [[X.]. 19] - "[X.]"; [X.] GRUR 2004, 674, 678 [[X.]. 86] "Postkantoor"). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] - [X.] a. a. O.).

Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen - wie die vorliegend als [X.]-Marke registrierte Wortfolge - sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., § 8 Rdnr. 143 [X.]). Allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, reicht - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. [X.] [X.], 228, [X.]. 44 - [X.]). Es ist auch nicht erforderlich, dass Slogans einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. [X.] GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Ferner kann selbst dann, wenn die jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird, deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen, wenn sie zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. [X.] [X.], 228, [X.]. 45 - [X.]).

Slogans unterliegen aber auch keinen geringeren Schutzvoraussetzungen. So ist auch bei Werbeslogans die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn - wie bei anderen Markenkategorien auch - ein zumindest enger beschreibender Bezug im eingangs dargelegten Sinn hinsichtlich der jeweils konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine bloße Werbefunktion ausübt: Diese kann z. B. darin bestehen, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. [X.] GRUR 2004, 1027, 1029 [X.]. 35 DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT). Diese Grundsätze werden durch die Entscheidung des [X.] in [X.], 228 - [X.] nicht entscheidend modifiziert. Auch wenn allein aus der Tatsache, dass es sich bei dem jeweiligen Zeichen um einen Werbeslogan handelt, nicht auf die fehlende Schutzfähigkeit dieses Zeichens geschlossen werden kann, so setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. [X.] [X.], 228, [X.]. 44 - [X.]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen ([X.] [X.], 228, [X.]. 57 - [X.]).

Hiervon ausgehend kommt der [X.]-Marke 842 286 keine Unterscheidungskraft zu. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, wird der Verkehr die aus einfachen Wörtern der [X.] Sprache gebildete Wortfolge "Bringing Flavor to life" ohne weiteres und in erster Linie im Sinne von "Bringt Geschmack ins/zum Leben" verstehen. Dies stellt in Bezug auf die beanspruchten Waren, die allesamt entweder als Nahrungs- und Lebensmittel (einschl. Fertiggerichte und Tiefkühlgerichte bzw. -beilagen) oder als Bestandteile von bzw. Zutaten zu Nahrungs- und Lebensmitteln einschließlich auch geschmackgebender Zutaten dem Lebensmittelbereich zuzuordnen sind, eine deutlich beschreibende, naheliegende und von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres als solche zu verstehende Sachaussage dar. Denn damit wird in einer anpreisenden Weise die Beschaffenheit und die Eigenschaften dieser Waren als etwas, was Geschmack ins oder zum Leben bringt, ausgedrückt, wobei sich diese Bedeutung den beteiligten Verkehrskreisen in Bezug auf die konkreten, vorgenannten Waren hier geradezu aufdrängt. Auch wenn der verfahrensgegenständlichen [X.]-Marke in den [X.], in [X.] und in [X.] - aus welchem Grund auch immer - der Schutz nicht verweigert wurde, ändert dies nichts daran, dass es sich bei der vorgenannten Wortfolge um eine einfache Sachaussage in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren handelt, die der Verkehr als Anpreisung der Eigenschaften und Beschaffenheit dieser Waren sofort und ohne jede analysierende Betrachtungsweise erkennt, ohne dass ein darüber hinausgehender Sinngehalt ohne einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren vermittelt wird. Ausländische Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken haben im Übrigen hinsichtlich der Schutzfähigkeit weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., § 8, Rdnr. 30 und 34 [X.]).

Die vorliegend als [X.]-Marke registrierte Wortfolge erschöpft sich mithin in einer gewöhnlichen Werbemitteilung und weist weder Originalität noch Prägnanz auf, die zumindest einen gewissen Interpretationsaufwand erfordern würde. Die beteiligten Verkehrskreise werden diese Wortfolge daher nicht als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der vorliegend beanspruchten und mit dieser Wortfolge gekennzeichneten Waren sehen.

Die Beschwerde bleibt daher ohne Erfolg.

Meta

25 W (pat) 4/09

01.07.2010

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.07.2010, Az. 25 W (pat) 4/09 (REWIS RS 2010, 5233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5233

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