Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.01.2014, Az. 30 W (pat) 535/12

30. Senat | REWIS RS 2014, 8694

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "INNOVATION IN REALITY (IR-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke [X.] 034 370

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie des [X.] Heimen und des [X.] Jacobi

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Um Schutz in der [X.] wird nachgesucht für die international registrierte Marke [X.] 034 370

2

[X.] IN [X.]

3

Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis lautet:

4

„[X.]: scientific, nautical, [X.], [X.], cinematographic, optical, weighing, [X.], [X.], checking (supervision), life-saving and teaching apparatus and instruments; apparatus and instruments for conducting, switching, transforming, accumulating, [X.]; apparatus for recording, [X.]; magnetic data carriers, [X.]; automatic vending machines and mechanisms for coin-operated apparatus; cash registers, [X.], data processing equipment and computers; fire-extinguishing apparatus; data collection and distribution networks; [X.], namely, software for information, control, operative, administrative, business, [X.], [X.]; [X.], namely, [X.] technical and user manuals for computer systems; downloadable software;

5

Klasse 35: advertising; business management; business administration; [X.]; business consultancy relating to the administration of information technology; business advisory services relating to the use of computers and [X.]; compilation and systemization of information into computer databases; computerised business information retrieval, storage, record keeping and processing services; computerised data processing, verification and file management services; data search services in computer files for others; database management services;

6

[X.]: telecommunications; [X.]; [X.]; rental of access time to a computer database; [X.], workstations and wireless devices; providing online non-downloadable software;

7

[X.]: scientific and technological services and research and design relating thereto; industrial analysis and research services; design and development of computer hardware and software; computer programming; maintenance and updating of [X.]; computer system analysis, namely, monitoring the computer systems of others for technical purposes and providing back-up [X.] and facilities; consulting services in the field of design, selection, implementation and use of computer hardware, software and related computer systems; [X.]; hosting computer websites; security services relating to computerised data“.

8

[X.] IN [X.] sei aus den [X.] Substantiven „innovation“ und „reality“ sowie der Präposition „in“ gebildet und bedeute unmissverständlich „Neuheit/Innovation/Einführung von Neuheiten in Wirklichkeit“. In ihrem in Bezug genommenen Beanstandungsbescheid vom 9. November 2010 hatte sie der Marke die Werbeaussage beigemessen, die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen seien „innovativ“ und setzten „fortschrittliche Vorstellungen in die Realität um“. Auch beim [X.] Durchschnittsverbraucher dürfe die Verständnisfähigkeit fremdsprachiger Worte nicht zu gering veranschlagt werden, zumal die [X.] Wörter den [X.] sehr ähnlich bzw. identisch mit ihnen seien. „Innovation“ stehe für „Neuheit, Innovation, Einführung von Neuerungen“ und werde im allgemeinen Sprachgebrauch unspezifisch im Sinne von neuen Ideen und Erfindungen und für deren wirtschaftliche Umsetzung verwendet. Der Begriff „reality“ stehe für „Gegebenheit, Realität, Wirklichkeit“ und beschreibe all das, was real, messbar und nicht Schein oder Traum sei. Die Zusammenstellung „in reality“ sei ein feststehender Ausdruck für „in Wirklichkeit, tatsächlich, vielmehr“. Insgesamt ergebe sich daraus die Aussage „Innovation in Wirklichkeit“, d. h. dass die Einführung von Neuheiten tatsächlich erfolge und in die Wirklichkeit umgesetzt werde. Die sprachüblich gebildete Aussage bedürfe keiner Interpretation. Welche philosophischen oder sonstigen Überlegungen hinter den einzelnen Begriffen stünden und wie sich diese im Lauf der [X.] entwickelt und verändert hätten, sei nicht relevant. Die Marke weise lediglich darauf hin, dass sich die Waren und Dienstleistungen durch die neueste Technik auszeichneten, und sei deshalb als individuelle Herkunftsangabe nicht geeignet. Sie gehe in ihrer Gesamtheit nicht über die Zusammenfügung der beschreibenden Elemente hinaus.

9

[X.] IN [X.] einen eindeutigen und unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt zuzuordnen. Der [X.] Verkehr nehme [X.] Werbeslogans so auf, wie sie ihm entgegenträten, und versuche, sie einer [X.] Übersetzung zuzuführen. Dies gelinge jedoch nur selten in sinnvoller Weise, wie die vorgelegte [X.] belege. Die Marke werde deshalb nicht in der Form verstanden, wie von der Markenstelle auf mehreren Seiten erarbeitet. Vielmehr werde die Marke bei lebensnaher Betrachtung mit „Erneuerung in der Wirklichkeit" oder „Erfindung in Wirklichkeit" oder dergleichen übersetzt werden. Dies ergebe jedoch keine wirklich sinnvolle Aussage, zumal der Begriff der „Realität“ schwer zu umreißen sei. Es gebe auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Marke nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden werde. Es handele sich nicht um ein werbliches (Eigen-) Lob, eine sonstige Herausstellung eigener Leistungen oder Fähigkeiten und auch nicht um eine typische Werbeaufforderung. [X.] IN [X.] deute allenfalls an, dass die Waren und Dienstleistungen in irgendeiner Weise mit Erfindungen und/oder Erneuerungen und/oder Neuheiten in Beziehung zu setzen seien, lasse aber völlig offen, welcher Bezug zu den Waren und/oder Dienstleistungen bestehe, auch wenn die Marke unterschwellig die Botschaft enthalte, dass die Waren und Dienstleistungen mit Innovationen zu tun hätten, die im „Hier und Jetzt“ gebraucht werden könnten. Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, sei jedoch ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erforderlich, was einen Denkprozess der angesprochenen Verkehrskreise voraussetze.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

[X.] IN [X.] auf das Gebiet der [X.] steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung nach den §§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1 [X.] i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 f. - [X.]; [X.], 731, Rn. 11 - [X.]; [X.], 1143, Rn. 7 - Starsat; [X.], 825, 826, Rn. 13 - [X.]; [X.], 935, Rn. 8 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230, Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710, Rn. 12 - [X.]; [X.], 949, Rn. 10 - My World; [X.], 850, 854, Rn. 18 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rn. 24 - SAT.2; [X.] [X.], 935, Rn. 8 - [X.]; [X.], 825, 826, Rn. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im [X.]punkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.], 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, 678, Rn. 86 - Postkantoor; [X.] [X.], 270, 271, Rn. 11 - Link economy; [X.], 952, 953, Rn. 10 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854, Rn. 19 - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - Gute [X.]en - Schlechte [X.]en). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1100, Rn. 23 - [X.]!; [X.], 850, 855, Rn. 28 f. - [X.]).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] [X.]. 2012, 914, Rn. 25 - [X.] [X.]; [X.], 228, Rn. 36 - Vorsprung durch Technik; [X.], 1027, Rn. 32, 44 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2009, 949, Rn. 12 - My World; [X.] 2009, 778, Rn. 12 - [X.]). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen ([X.] [X.], 228, Rn. 38 - Vorsprung durch Technik; [X.], 1027, Rn. 35 und Rn. 36 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse ([X.] [X.], 228, Rn. 39 - Vorsprung durch Technik; [X.], 1027, Rn. 31, 32 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. [X.] 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. [X.] [X.], 1027, 1029, Rn. 35 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; [X.] 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; [X.]. 2003, 834, 835 f. - Best buy; [X.]. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. [X.] [X.], 1027, Rn. 35 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2001, 1047, 1049 - [X.], [X.]; [X.] 2001, 735, 736 - Test it.).

[X.] IN [X.], jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Für die angesprochenen Verkehrskreise besteht die Marke erkennbar aus den Worten „[X.]“, „IN“ und „[X.]“. Angesprochen werden überwiegend Fachkreise, teilweise aber auch die Endverbraucher, an die sich die Waren der [X.] „[X.], namely, [X.] technical and user manuals for computer systems; downloadable software“ oder die Dienstleistungen der [X.] „telecommuniations“ und „providing online non-downloadable software“ oder der [X.] „maintenance and updating of [X.]; monitoring the computer systems of others for technical purposes and providing back-up [X.] and facilities; hosting computer websites“ richten können.

„Innovation“ ist der [X.] entlehnt („innovatio“ = „Erneuerung, Veränderung“, „innovare“ = „erneuern, verändern“, „novus“ = „neu“) und bedeutet nicht nur in der [X.] (vgl. [X.], 1986, [X.]), sondern auch in der [X.] Sprache „Einführung von etwas Neuem, Erneuerung, Neuerung“. Im Wirtschaftsverkehr steht „Innovation“ für die „Realisierung einer neuartigen, fortschrittlichen Lösung für ein bestimmtes Problem, besonders die Einführung eines neuen Produkts oder die Anwendung eines neuen Verfahrens“ ([X.] - [X.], 6. Auflage, [X.] 2006, CD-ROM). In der Werbesprache wird „Innovation“ schon seit vielen Jahren als Wertversprechen für „Erneuerung“, „Fortschritt“, „Revolution“ oder „Umgestaltung“ verwendet, wobei auch „nicht-technische“ Produkte im Sinn von „gestalterisch“, „schöpferisch“ oder „verbessernd“ als „innovativ“ bezeichnet werden. „Reality“ bedeutet in der [X.] Sprache „Realität“ ([X.], a. a. O., [X.]). „In reality“ ist ein feststehender - und auch dem Grundwortschatz der [X.] Sprache zurechenbarer - Ausdruck für „in Wirklichkeit“ ([X.]-Oxford - Großwörterbuch [X.], 3. Auflage, [X.] 2005, CD-ROM) „Realityshow“ bezeichnet auch in [X.] eine „Unterhaltungssendung im Fernsehen, die tatsächlich [X.] live zeigt bzw. nachgestellt darbietet“. „Reality-TV“ ist die „Sparte des Fernsehens, in der [X.] oder Ähnliches produziert werden“. „[X.]“ ist der Begriff für eine „von Computern erzeugte virtuelle Realität“ (vgl. [X.] - [X.], a. a. O.). Welche Auffassungen in der Wissenschaft zum Begriff „Realität“ vertreten werden - die Markeninhaberin hat insoweit auf „die [X.]“ hingewiesen - ist im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten nicht relevant. Da der in die [X.] Sprache übernommene [X.] Begriff „reality“ in den genannten Wortzusammensetzungen Eingang in die [X.] Sprache gefunden hat und seiner [X.] Entsprechung „Realität“ auch sehr ähnlich ist, besteht kein Raum für Fehlinterpretationen, so dass die von der Markeninhaberin ins Feld geführten und in der „[X.]“ dokumentierten Fehlinterpretationen des beabsichtigten [X.] anderer [X.]r Slogans nicht von Bedeutung sind.

[X.] IN [X.] wird demnach selbst vom normal informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher verstanden werden als Hinweis auf „Innovation in Wirklichkeit“ oder auf „in die Lebenswirklichkeit gesetzte Innovation“, kurzgefasst als Hinweis darauf, dass es sich bei dem so Gekennzeichneten um ein „innovatives Produkt“ handelt. Entgegen der Annahme der Markeninhaberin sind philosophische Erwägungen für diese Wahrnehmung nicht notwendig. Auch die nur in Nuancen abweichenden Interpretationen der Markenstelle im angefochtenen Beschluss vom 9. Mai 2012 einerseits („Neuheit/Innovation/Einführung von Neuheiten in Wirklichkeit“) und in dem Beanstandungsbescheid vom 9. November 2010 andererseits („innovativ“/„fortschrittliche Vorstellungen in die Realität umgesetzt“) belegen entgegen der Auffassung der Markeninhaberin eine sich für die angesprochenen Verkehrskreise ergebende Mehrdeutigkeit nicht, weil sie - nur in anderen Worten - letztlich das Gleiche beschreiben.

Im Zusammenhang mit den beanspruchten technischen Waren der [X.] wird die Marke zwanglos als Hinweis auf eine technisch „innovative Ware“ verstanden werden. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 können sich auf eben solche Waren beziehen. Gleiches gilt für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35, soweit sie, wie „[X.]; business consultancy relating to the administration of information technology; business advisory services relating to the use of computers and [X.]; compilation and systemization of information into computer databases; computerised business information retrieval, storage, record keeping and processing services; computerised data processing, verification and file management services; data search services in computer files for others; database management services“ einen technischen Hintergrund oder Gegenstand haben. Aber auch eine „nicht-technische“ Dienstleistung kann „innovativ“ im Sinn von „verbessernd“ sein, wie die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 „advertising; business management; business administration“; denn auch insoweit können „neue Wege“ beschritten werden.

[X.] IN [X.] ist den Sprachregeln der [X.] Sprache gemäß gebildet und nicht prägnant, insbesondere ist die Verknüpfung der Begriffe „innovation“, „in“ und „reality“ nicht ungewöhnlich. Die Erfassung des genannten [X.] erfordert keinen besonderen Interpretationsaufwand, zumal „Innovation“ ein klassisches Werbeversprechen ist. Die Markenbildung ist naheliegend und nicht originell. Das vermeintlich „Besondere“ ist allein die Verpackung des werbeüblichen Hinweises, ein „innovatives Produkt“ anzubieten, in die [X.] Sprache - auch das ist allerdings werbeüblich. Das zeigen die der Markeninhaberin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Recherchebelege: So vermarktet das Unternehmen [X.] aus dem Vereinigten Königreich seine Produkte mit dem Slogan „Helping turn innovation into reality“ auch in [X.] ([X.]). Das auch in [X.] tätige Unternehmen [X.] wirbt mit der Wortfolge „Making innovation a reality“ ([X.]). In die gleiche Richtung geht es, wenn die [X.] mit „Innovationen zum Anfassen“ (www.telekom.com) oder das Unternehmen [X.] mit der Wortfolge „Innovation becomes Reality“ zu einer Betriebsbesichtigung in [X.] einlädt (www.cema.de).

machen morgen möglich“).

[X.] IN [X.] im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in einer Werbeaussage produktbezogener Art für eine „innovative Ware“ oder eine „innovative Dienstleistung“. Die Marke wird in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise deshalb nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden. Sie kann daher ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Ihr steht damit das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 535/12

16.01.2014

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.01.2014, Az. 30 W (pat) 535/12 (REWIS RS 2014, 8694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8694

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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