Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.03.2023, Az. 30 W (pat) 35/21

30. Senat | REWIS RS 2023, 3534

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 206 225.7

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 9. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen [X.] und Wagner

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.].

1

Die am 16. Februar 2020 angemeldete Wortmarke

2

[X.]

3

soll für die Waren und Dienstleistungen

4

Klasse 9: [X.]; Computersoftware für die Fernsteuerung von Sicherheitsgeräten; [X.]ntelligente Gateways für die Echtzeit-Datenanalyse; Apparate zur automatisierten Parkkontrolle; Sensoren; Reed-Relais-Schalter; [X.] [SDK]; [X.]etriebssystemprogramme für intelligente Fernseher; Computerdienstprogramme [Programme zur Durchführung von [X.]]; Computer-Peripheriegeräte; Freeware; Entschlüsselungssoftware; [X.] für die [X.]nformations-, Daten-, Ton- oder [X.]ildverarbeitung; Software zur Kontrolle von [X.], -Zugangs- und -sicherheitssystemen; Netzkabelsysteme; [X.]; Schnittstellen für Detektoren; Software für die Planung, Einbindung und Optimierung von [X.] Anwendungen; Elektronische Lehr- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Computerserver; Lokale Netzwerke [LANs]; Zugangs- und Zugriffssteuerungsgeräte; [X.]ewegungsempfindliche elektronische Schalter; Drohnenerkennungsanlagen; [X.]iochip-Sensoren; Computerprogramme für den Fernzugriff auf Computer oder Computernetzwerke; Digitale Anzeigemonitore; [X.]nteraktive Computersysteme; Software für die [X.]ewegungssteuerung; [X.]; Eingebettete [X.]etriebssoftware; Digitale Prozesssteuerungsgeräte; Ethernetadapter; Netzmodems mit Schnittstelle; Optische Sender; Plugin-Software; Transponder; Apparate zur Satellitenübertragung; Automatische Schaltgeräte [für die Telekommunikation]; [X.] für virtuelle Privatnetze [VPN]; Geräte zur Eingangsfernkontrolle; Computernetzrouter; [X.]asisstationen für die Telekommunikation; Computerprogramme zum [X.]earbeiten von [X.]ildern, Ton und [X.]; [X.] [Software]; Tastaturen für Computer; Computereingabegeräte; [X.] [elektronisch]; US[X.]-[X.]etriebssoftware [universal serial bus]; Computersoftware für kabellose Netzwerkkommunikation; Computerprogramme für den Zugriff auf, sowie das [X.]rowsen und Recherchieren in Online-Datenbanken; [X.]randsensoren; [X.]; [X.]; [X.]nteraktive Fernsehterminals; Elektrische Zeitschalter; Näherungsdetektoren; [X.]; Computer-Chipsätze; Router für Netze; Computersoftware zur Überwachung von Computersystemen; [X.]iometrische Zutrittskontrollsysteme; Computerprogramme für den Zugriff auf und die Verwendung des [X.]; Stick-Computer; Computerprogramme für Projektmanagement; Herunterladbare Computersoftware für Fernüberwachung und -analyse; Drahtlose Kommunikationsgeräte; Elektrische Weichen; Convertible Laptops; Funksteuergeräte;

5

Software zur Synchronisierung von Datenbanken; [X.]nstrumente zur Messung physikalischer Daten; Anwendungssoftware für [X.]; Elektronische Dockingstationen; Verbindungsprotokolliergeräte; Netzwerk-Software;

6

[X.]-[X.]etriebssoftware; Datenverarbeitungsendgeräte; Elektrische Steuerungsgeräte; Datenspeichermedien; Signaldekoder; Mikroprozessorkarten; Computersoftware zur Automatisierung des Data-Warehousing; [X.]etriebssystemprogramme für Smartphones; E-Mail-Server; [X.]; Thin-Client-Computer; Videoüberwachungssysteme; Datenaustauschgeräte; Ethernet-Hardware; Computerhardware für Spiele; Computersoftware für die Fernüberwachung von Messgeräten; Kommunikationsmodems; Apparate zur [X.]ildverarbeitung; Automatische Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge; Kommunikationssteuerungen; HTML- Editor; Codiergeräte; [X.]erührungsempfindliche Eingabegeräte; WLAN-Geräte; Gyrosensoren mit GPS-Funktionen; [X.] [Datenverarbeitungsgeräte]; Software für erweiterte Realität; Herunterladbare Computerprogramme; Taktgeber für Hauptprozessoren [CPUs]; [X.]; Adaptive Software; Computer-Erweiterungskarten für lokale Netzwerke [[X.]] zum Verbinden von tragbaren Computergeräten mit Computernetzwerken; [X.] [SD-] Speicherkarten; Anschlussdosen, Anschlusskästen [Elektrizität]; [X.]; Datenkommunikationsgeräte; Software für die Einbindung von [X.] auf Websites; US[X.]-Sticks; Computerschnittstellenkarten; Software für die intelligente Zeichenerkennung [[X.]]; Headsets für Mobiltelefone; Prüfgeräte zum Überprüfen elektronischer Geräte; [X.]espielte Datenträger zur Verwendung mit Computern; [X.]; Computersoftware für die Verwaltung von lokalen Netzwerken; Debugging-Software; Software für den Maschinenbau; Computernetze; [X.]; Computerprogramme für Video- und Computerspiele; Kommunikations- und Netzwerksoftware sowie Software für [X.] Netzwerke; Apparate für die Übermittlung von Daten; Computersoftware zur Verwendung bei der Migration zwischen verschiedenen Computernetz-[X.]etriebssystemen; Anschlusskabel; Grafikkarten; Software für digitale Whiteboards; Computerprogramme in [X.]ezug auf lokale Netze; Gesichtserkennungssoftware; Software zur Suche und Abfrage von [X.]nformationen in einem Computernetz; Software für die industrielle Automatisierung; Computer-Mäuse; [X.]; [X.]; Software zur [X.]ntegration von [X.]; Temperatursensoren; Software für künstliche [X.]ntelligenz; Gespeicherte oder herunterladbare Software-Plattformen; Computerkartenadapter; Kommunikationssatelliten; Lesegerät zur Funkfrequenzidentifikation [RF[X.]D]; Kommunikations-Hubs; Computerhardware für den Fernzugriff auf und die Übertragung von Daten; Ethernetkabel; Computergeräte zur Verwendung für Fernablesungen an Messgeräten; Anwendungssoftware für drahtlose Geräte; [X.]edienungshandbücher in elektronischem Format; Computersoftwareprogramme für das Datenbankmanagement; [X.]erührungssensoren mit Projected-Capacity-Technologie; Empfangsgeräte für [X.]ild und Ton; Computer und Computerhardware; Multi-Chip-Module; [X.]nteraktive Computersoftware zum Austausch von Daten; Elektrische und elektronische Einbruchalarmgeräte; Grafikprozessoren [[X.]]; Digitale Funktionsgeneratoren; Adapter für elektrische Stecker; Computerprogramme zur Steuerung von Fahrzeugen; Kabeldetektoren; Lichtmodulatoren; Elektrische Zugangskontrollanlage; Geräte zur Leistungsanpassung; Apparate zur Aufzeichnung; Computerterminals; Überwachungsgeräte für Staubemissionen; Computersoftware für den elektronischen Handel; Gedruckte Schaltungen; Repeater; Software für elektronische Artikelüberwachung [EAS]; VolP-Telefone; Elektronische Speichermedien; Photosensoren; Hardware für Computernetze; Analoge Signalprozessoren; Cloud-Server-Software; Erweiterungskarten für Computer; [X.]eleuchtungsregler; Computerprogramme zur Netzverwaltung; Demultiplexer; [X.]; [X.] und Veröffentlichungssoftware; Elektronische Prozesssteuergeräte; Einbruchsensoren; [X.]ntegrierte Leiterplatten; Detektoren; [X.] [RF[X.]D-Tags]; Logikschaltungen; Eingebettete Softwarepakete; Multiplexer [Mehrfachkoppler]; Netzvermittlungsknoten; Content-Management-Software; Elektronische Mauterhebungssysteme [ETC]; Optische Sensoren; Dockingstationen für Laptops; Steckverbinder; Lichtsensoren; Sensoren für das [X.] der Dinge [[X.]oT]; Software für die Fertigungstechnik; E-Mail-Software; Adapter für Computernetze; Telekommunikationssoftware; Software für virtuelle Server; US[X.]-Hubs; Wellenleiter; Computersoftware zur Verwendung als Programmierschnittstelle [AP[X.]]; Tastaturen für [X.]; Computersoftware für [X.]; Haptische Kommunikationsgeräte; [X.]ildscanner; [X.]; [X.]; [X.]ntegrierte Schaltkreise; Hybrid-Laptops; Steuergeräte für das Netzwerkmanagement; Computersoftware zur Konvertierung von Dokumentbildern in elektronische Formate; Adapter zum Verbinden von Mediengeräten; Mobile Apps; Netzverwaltungscomputersoftware; Eingabescanner; Schalter für Computernetze; Software für den Einzelhandel; Maschinenlesbare [X.]nformationsträger; Druckerkonverter; Telekommunikationsapparate und -instrumente; Ethernet-Steuerung; Alarmgeräte; Alarmsensoren; Computersoftwareplattformen; Gesicherte Mikroprozessoren; [X.]usschnittstellen; Cloud-Server; Elektronische Programmiergeräte; Computersoftware für die Datenübertragung zwischen Computern über ein lokales Netz; Kabelanschlüsse für Elektrokabel; Sende- und Empfangsgeräte; Tastaturen für Smartphones; All-in-one-Computer; Elektrische Touchpads; [X.]]; Software für die Gestaltung von [X.] auf Websites; Software zum Schutz der Privatsphäre; Softwarepakete für Computer; Anwendungsspezifische integrierte Schaltkreise; Anwendungssimulations-Software; Computersoftware zur Zeitsteuerung; CAD/[X.]; [X.]; [X.]; [X.]etriebssoftware für Netzzugangsserver; Dekodiergerät; [X.] zur Verwendung in elektronischen Geräten für das [X.] der Dinge [[X.]dD]; Aufnahmegeräte für Ton- und [X.]ildträger; [X.]ewegungssteuerungen; Digitale Messinstrumente; Erweiterungsplatinen zur Verbindung von Computern mit [X.]; Netzserver; Serversoftware; Software für die Vermietung von Werbeflächen auf Websites; Automatische Steuergeräte; Elektronisch aufgezeichnete Daten aus dem [X.]; Näherungssensoren; Ethernet-Sende-Empfangsgeräte; Digitale Sensorgeräte; Feuchtigkeitssensoren; Gespeicherte Computerbetriebsprogramme; Computerdokumentation in elektronischer Form; Computersoftware für den Zugang zu [X.], die aus dem weltweiten Computernetz heruntergeladen werden können; Computerhardware für das Erfassen von Positionierungsdaten; Photoelektrische Sensoren; Tragbare Computer; Datenverarbeitungsanlagen; Elektronische Anzeigetafeln; Elektronische interaktive Whiteboards; Künstliche [X.]ntelligenz-Software und maschinelle Lernsoftware; Apparate und [X.]nstrumente für die Speicherung von elektrischem Strom; Roboter zur Sicherheitsüberwachung; Software zur Zeichenerkennung; Elektronische Chips; Software zur Übermittlung von E-Mails und elektronischen Nachrichten; Multiportsende- und -empfangsgeräte; Mikrochips [Computerhardware]; US[X.]-Adapter; [X.]ildanalysegeräte; Computerprogramme zum Aktivieren von Zugangs- oder Eintrittskontrollen; Computersoftware für globale Positionierungssysteme [GPS]; Demodulatoren; Apparate zum Kodieren; Aus dem [X.] herunterladbare Computerspielprogramme [Software]; Digitale Signalverarbeitungsgeräte; LED-Positionssensoren; Middleware für das Management von Softwarefunktionen in elektronischen Geräten; Software zur Einbindung von künstlicher [X.]ntelligenz und maschinellem Lernen im [X.]ereich von [X.]; [X.]atterieladegeräte; Drahtlose Netzwerkgeräte für den Superhochfrequenzbereich [[X.]]; Tastaturen; Netbooks [Computer]; Zeitschalter für automatische Geräte; [X.]; [X.]etriebsprogramme für Computer; [X.]ilderkennungssoftware; Computerschnittstellensoftware; Modems; Übungssimulatoren zum Führen von Fahrzeugen; Programmierbare Zeitschalter; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; Computerarbeitsspeicher; [X.]; [X.]; Software zur Datenverarbeitung; Software zur Erkennung von Gesten; Messumformer; Elektrische Steuerungsanlagen; Security-Tokens [Verschlüsselungsgeräte]; Computersoftware für die Anzeige digitaler Medien; LAN-[X.]etriebssoftware; Motherboards [Computer]; Thermische Steuerungen; Computersoftware zur Verschlüsselung; Analog-Digital-Wandler; Datenausgabegeräte; Verbindungsstecker; Anschlussteile für elektrische Kabel; Freisprecheinrichtungen für Telefone; Elektronische Chipkarten; Hochfrequenzgeräte; Computersoftware für mobile Anwendungen, die einen Austausch und eine Schnittstelle zwischen Fahrzeugen und mobilen Geräten ermöglichen; Elektronische Sensoren; Kabellose [X.]; Kommunikationssoftware zum Verbinden von globalen Computernetzwerken; Set-Top-[X.]oxen; Elektronische Navigationsgeräte; Frequenzumwandler für [X.]; 3D-Computergrafiksoftware; Elektronische persönliche Terminkalender; Software für die Pay-per-Click-Optimierung; [X.]asisstationen für lokale Netzwerke [LAN] zum Verbinden von Nutzern eines Computernetzwerkes; Tastaturen für das Routing von Audio-, Video- und digitalen Signalen; Antennen für Apparate für die drahtlose Kommunikation; [X.]; [X.] für den Kundenzugang zu Kontoinformationen und für das Abwickeln von Transaktionen durch den Kunden; Herunterladbare Computerdienstsoftware; [X.]ewegungssensoren; Herunterladbare Computergrafiken; Software zur Sicherung von E-Mails; Datenbankserver; Software zum Testen von Hardware; Simulationssoftware; PDA-Computer [Personal Digital Assistants]; Schnittstellenkarten für Computer; Computerbildschirme; Optische Empfänger; Computersoftware zur Erstellung von Firewalls; Aus dem [X.] herunterladbare Computerprogramme; Computerspielsoftware zur Verwendung in Mobil- und Funktelefonen; Speicherkarten mit integriertem Schaltkreis [[X.]C]; Numerische Steuerungsgeräte; Kabelmodems; [X.]; Herunterladbare E-Wallets; An Computer angepasste Peripheriegeräte; Computerhardware für die Telekommunikation; [X.] [optisch]; Computer-Firmware; Computerhardware zur Audio- und [X.]ignalverarbeitung; [X.]; Anwendungsprozessoren; Digitale [X.]; Computereingabebausteine; Piezoelektrische Sensoren; Smartcard-Leser; Software für die Überwachung von [X.]; Elektromagnetische Relais; Programme für Computer; [X.]iometrische Software; Handgeräte für die Kommunikation; Adapter für WLAN-Zugänge; Netzwerkkommunikationsapparate; 3D-[X.]; Elektrische Stromadapter; Kommunikations- und Netzwerksoftware; [X.]ntranet-Server; Netzwerkverbindungsstellen [elektrische Verbindungsteile] für [X.]; Machine-to-Machine-Anwendungen [M2M]; Computer Hardware; Computerprogramme für die Nutzung des [X.]s und des [X.]; Kommunikationssoftware für die Verbindung von Computernetzwerkbenutzern; Fernsteuerungen für Multimediasysteme; Flammensensoren; Software für die automatisierte Geschäftsprozesserkennung ([X.]); [X.]; Weitverkehrsnetze [[X.]]; Ethernetverstärker; [X.] für die Übertragung von Daten zu und von einer Zentraleinheit; Tastaturen für Mobiltelefone; Optische Verstärker; Fernbedienungen für mobile elektronische Geräte; [X.]ndustriesteuerungen mit integrierter Software; System-on-a-Chip [SoC]; Apparate für die Datenübermittlung; Programmierbare Steuerungen; Herunterladbare E-Mail-Software; [X.]; [X.]; Dienstprogramm-, Sicherheits- und Kryptografiesoftware; Steuergeräte für Sensoren; Computermodems; Software für das interaktive Fernsehen; Alarmüberwachungssysteme; Apparate mit künstlicher [X.]ntelligenz [Computer]; Computerperipheriegeräte; [X.]etriebssoftware für den [X.]etrieb von virtuellen Privatnetzen [VPN]; [X.] [Satellit]; Laptops [Computer]; Strommessapparate; Globale Ortungsgeräte; Serielle Computerports; Geräte zum Messen, Überwachen und Analysieren des Stromverbrauchs; Anschlussteile für elektrische Leitungen; Kommunikationsnetze; Computerprogrammiergeräte; Gespeicherte Computerprogramme; Anwendungssoftware für Dienstleistungen [X.]r Netzwerke über das [X.]; Messgeräte; [X.]nteraktive Software; Software für den [X.]etrieb von Online-Shops; Automatische Zugangskontrollgeräte; Navigationssoftware; Computerhardware für das Routing von Audio-, Video- und digitalen Signalen; Ferndiagnosesoftware; [X.]; [X.]; [X.]; Datenkommunikationssoftware; Digitale Sensoren; Computerarbeitsstationen; [X.] für Computer; Apparate und [X.]nstrumente für die Regulierung von Energie; Mikrocontroller; Analoge Ein-/Ausgabemodule [[X.]/O Module]; Schnittstellenkarten für Datenverarbeitungsgeräte; [X.]erührungsempfindliche Steuertafeln; Elektronische Steuerungen; Mobile Computer; Digitale Ein-/Ausgabemodule [[X.]/O Module]; Geräte zur Gesichtserkennung; Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung; Taschencomputer; Touchscreen-Monitore;

7

Computermodule; Eingebettete Software; Elektrische Überwachungssteuerungsgeräte; Anzeigedisplays, elektronisch; Elektronische Einbruchalarmgeräte; Sensorschalter; Füllstandsdetektoren; [X.]randdetektoren; [X.]-Server; Computersoftware zur Erstellung und Gestaltung von Websites; Hardware für [X.] [Fernnetze]; [X.]; Signalverarbeitungsgeräte; Software für die robotergesteuerte Prozessautomatisierung [RPA]; Kommunikationsschnittstelleneinheiten; Software für den [X.]zugang; Optische Kommunikationsapparate; Mikroprozessorsteuerungen; Grafische Equaliser; AC/DC-Stromversorgungsgeräte; Spracherkennungssoftware; Notebooks [Computer]; Geräte für die drahtlose Übertragung von akustischen [X.]nformationen; Drahtlose Router; Software zur Steuerung industrieller Abläufe; Ethernet-Karten; Netzwerk-[X.]etriebsystemprogramme; Multiportverstärker; Automatische Zugangskontrollsysteme; Netzkarten; Elektronische Zugangskontrollsysteme für Zugangsschleusen; Computerhardware für das Zusammenstellen von Positionierungsdaten; Kabel für die Datenübertragung; [X.]iometrische Erkennungsgeräte; Ladegeräte

8

[X.]: [X.] für die Telekommunikation; Digitale Datenübertragung via [X.]; Datenfernübertragungsdienste; Drahtlose Kommunikationsdienstleistungen; Multimediale Nachrichtendienste [MMS]; [X.]ereitstellung eines Mehrbenutzereinwahl- und dedizierten Zugangs zum [X.]; [X.]basierte Telekommunikationsdienste; Übertragung digitaler [X.]nformationen; [X.] und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an [X.]-Adressen [Web-Messaging]; Netzwerkkonferenzdienstleistungen; Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen über Kabel- oder kabellose Netzwerke; [X.]ereitstellung des Zugangs zum [X.]; [X.]ereitstellung des Zugriffs auf und Vermietung von Zugriffszeit zu Computernetzwerken; Streaming von Daten; Elektronische [X.]nformationskommunikation; Vermietung von Telekommunikationsanlagen; [X.]ereitstellung des Zugriffs auf [X.] [virtuelle Privatnetze]; Datenübertragung auf elektronischem Wege; Kabellose [X.]reitbandkommunikationsdienste; Telekommunikationsberatung betreffend elektronische Netze; [X.]ereitstellung des Zugriffs auf Computernetzwerke; [X.]ereitstellung elektronischer Telekommunikationsverbindungen für den Datenaustausch; Personenrufdienste [Funk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; [X.]ereitstellung des Zugriffs auf Webseiten im [X.]; Auskünfte über Telekommunikation; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; [X.]; Elektronische Aussendung von Nachrichten; [X.], [X.] und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; [X.]eratung im Telekommunikationsbereich; [X.]ereitstellung von elektronischen Online-Mailboxnetzen zur Übertragung von Nachrichten zwischen Computeranwendern; [X.]nteraktive Kommunikationsdienste mittels Computer; [X.]ereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Elektronische [X.]nformationsübermittlung; Elektronische Kommunikationsdienste über Computer; Podcasting; [X.]eratungsleistungen im [X.]ereich der elektronischen Kommunikation; Netzwerkkommunikationsdienste mit überdurchschnittlichem Anbieternutzwert; Netzwerkübertragungsleistungen von Tönen, [X.]ildern, Signalen und Daten; Sichere Übertragung von Daten, Ton und [X.]ild; [X.]ereitstellung einer Telekommunikationsverbindung zum [X.] oder zu Datenbanken; [X.]ereitstellung eines Telekommunikationszugangs zu [X.] und [X.]; [X.]ereitstellung eines Zugangs zu Portalen im [X.]; Übertragung von Daten mittels Funk; [X.]ereitstellung des Zugriffs auf [X.]nhalte, Webseiten und [X.]portale; Mobile Kommunikationsdienste; [X.]ereitstellen des Zugriffs auf Webseiten; [X.]ereitstellung eines [X.]enutzerzugangs zu [X.]-Portalen; [X.]ereitstellung des Zugriffs auf [X.]; Telekommunikationsdienste für den [X.]etrieb von [X.]; [X.]ereitstellung einer elektronischen Mailbox; [X.]ereitstellung von [X.]-[X.]; [X.] [[X.]]; Übertragung von Daten mittels Telekommunikation; [X.]ereitstellen von Zugangsberechtigungen zum [X.] [Serviceprovider]; Dienste eines [X.]-Providers; [X.]ereitstellung des Zugangs zum [X.] für Dritte; Vermietung von Zugriffszeiten auf Computerdatenbanken; Faseroptische Telekommunikationsdienstleistungen; [X.]ereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Kabelgebundene Telekommunikationsdienste; Elektronische Übertragung von Computerprogrammen über das [X.]; Telekommunikationsdienste mittels Netzwerken; Computer-Mailbox-Dienst; Datenübertragungsdienste zwischen vernetzten Computersystemen; Telekommunikationsdienste über [X.], [X.]ntranet und Extranet; [X.]ereitstellen eines [X.]enutzerzugangs zu [X.]-Plattformen; [X.]ereitstellung des Zugangs zu einem Portal zur gemeinsamen Nutzung von [X.]; Datenübertragungsdienste mittels Computer; Echtzeitübertragung von Daten; Peer-to-Peer Kommunikation; Datentransfer mittels Telekommunikation; Drahtloser Datentransfer über Wireless Application Protocol [[X.]]; Vermietung von Telekommunikationsroutern; Elektronische [X.]nformationsaussendung; Übertragung von Daten mittels Computer; Online-Kommunikationsdienste; [X.]ereitstellung des Zugriffs auf [X.]nformationen im [X.]; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Analoge Übertragung von Daten und audio-visuellen [X.]ildern über ein globales Computernetzwerk oder das [X.]; [X.]nformations- und Datenübermittlung über Onlinedienste und das [X.]; Verbindungsdienstleistungen für Datenbanken; Video-on-demand-Übermittlung; [X.]ereitstellung des Zugangs zu [X.]foren; Kommunikationsdienste mittels analogen und digitalen Computerterminals; Kommunikationsdienste über elektronische Netzwerke; Übermittlung von Nachrichten, Daten und [X.]nhalten über das [X.] und andere Kommunikationsnetzwerke; Datenübertragungsdienste mit hoher Übertragungsrate für [X.]etreiber von Telekommunikationsnetzen; E-Mail- und Mailbox-Dienstleistungen; [X.]ereitstellung des Zugriffs auf und Vermietung von Zugriffszeit zu Computerdatenbanken; [X.]ereitstellung von Online-Foren; [X.]eratung in [X.]ezug auf Datenübertragung; [X.]ereitstellung von kabelloser Telekommunikation über elektronische Kommunikationsnetze

9

[X.]: Vermietung von [X.]-Sicherheitsprogrammen; Hosting und Vermietung von Speicherplatz für Websites; Vermietung von Computerperipheriegeräten; Vermietung von Computerhardware; [X.] für eine öffentliche Cloud; Analyse der Produktentwicklung; [X.]lockchain as a Service [[X.]]; Spieleplattformen als Software as a Service [[X.]]; [X.]nstallation von Software für Access Control as a Service [[X.]]; Design und Entwicklung von Computerdatenbanken; Computerprogrammierung und Softwareentwicklung, Server-Hosting; Vermietung von Anwendungssoftware; Computerdesign; Dienstleistung von Grafikern; [X.]nstallation und Wartung von Software für [X.]zugänge; [X.]; Design von Treibersoftware; Technische [X.]eratung bezüglich Computerprogrammierung; [X.]ereitstellung von [X.]suchmaschinen mit spezifischen Suchoptionen; Entwurf und Entwicklung von Netzwerken; Design [Gestaltung] von Computern; Hosting von Plattformen im [X.]; Entwicklung von [X.]plattformen für den elektronischen Handel; [X.] für Speicherplatz im [X.]; [X.]eratung auf dem Gebiet der Computertechnologie; Entwurf und Entwicklung von [X.]; Reparatur [Wartung und Aktualisierung] von Computersoftware; Aktualisierung von Homepages für Computernetze; Forschung im [X.]ereich Computerhardware; Hard- und Softwareberatung: [X.]eratung in [X.]ezug auf Computer und Software; Dienstleistungen auf dem Gebiet der [X.]nformationstechnologie auf Outsourcingbasis; Testen von Computersoftware; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware für Timesharing-Einrichtungen; Design und Entwicklung von Computer-hardware und -software; Digitale Kompression von Computerdaten; Design von Software für eingebettete Geräte; Prüfung von Computerprogrammen; [X.]eratung auf dem Gebiet der Datensicherheit; Entwicklung von Software für Kommunikationssysteme; [X.]eratung auf dem Gebiet des [X.]; Dienstleistungen für das Schreiben von Computersoftware; Visuelles Design; Entwicklung von Computerplattformen; Computersoftwareinstallation und -wartung; [X.]ereitstellung der zeitweiligen Nutzung nicht herunterladbarer Software; Computergestütztes Konstruieren; Hosting von Weblogs; [X.]ereitstellung von virtuellen Computerumgebungen durch [X.]; Entwurf von [X.] für Dritte; Timesharing-Dienste für Computer; [X.]eratungsdienstleistungen in [X.]ezug auf Computersysteme; Design von Homepages und Websites; Evaluation und Analyse von Produktdesign; Vermietung von [X.]; Zertifizierung von mittels Telekommunikation übertragenen Mitteilungen; Design von [X.]; Hosting von [X.] im [X.]; Computer- und Computersoftwarevermietung; Forschung auf dem Gebiet von Computerprogrammen; Forschung bezüglich Computern; Analysedienstleistungen in [X.]ezug auf Computerprogramme; Aktualisierung und Wartung von Computer-Software; [X.]ngenieurdienstleistungen im [X.]ereich der Telekommunikationstechnik; Entwicklung und Wartung von Software; Entwurf und Entwicklung von drahtlosen Computernetzwerken; Vermietung von Speicherplatz auf Servern für [X.] für elektronische Mailboxen; [X.] für eine private Cloud; Design, Pflege und Update von Computersoftware; [X.]; Zeitweilige elektronische Speicherung von [X.]nformationen und Daten; Fachliche [X.]eratung bezüglich Computersoftware; Dienstleistungen zum Schutz vor [X.]; Computergestützte wissenschaftliche Forschung; Dienstleistungen für die Gestaltung von Computer-Software; Design von Software für [X.]piele; Vermietung von [X.]etriebssoftware für den Zugriff und die [X.]enutzung von [X.]-Netzwerken; Entwicklung von Webseiten; Design neuer Erzeugnisse; Prüfung von Computerhardware; Design und Entwicklung von Computersoftware; Entwurf und Entwicklung von Homepages und Websites; Fog-Computing; Wiederherstellung von Computerdaten; Datenmigrationsdienstleistungen; Webseitengestaltung; [X.]eratung bei der Konzeption von Computerhardware; Aktualisierung und Pflege von Computersoftware und Computerprogrammen; Erstellung von Gutachten bezüglich Computerprogrammen; Dokumentenkonvertierung von einem Dateiformat in ein anderes; Software as a Service [SaaS]; [X.]eratungsdienste in [X.]ezug auf [X.]ndustriedesign; [X.]ereitstellung von virtuellen Computersystemen durch [X.]; [X.] [Überwachung] von mittels Telekommunikation übertragenen Daten; Entwicklung von [X.]; Technische [X.]eratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der [X.]nformationstechnologie; Webseitenentwicklung; Design von Suchmaschinen; Entwurf und Entwicklung von technischen Produkten; [X.]ndustrielle Forschung; Wartung und Aktualisierung von Computerprogrammen; Durchführung von Computeranalysen; [X.]ngenieur-dienstleistungen bezüglich Computern; Entschlüsselung von Daten; [X.]nfrastructure as a Service [laaS]; [X.]; Überwachung industrieller Abläufe; Programmierung von [X.]-Sicherheitsprogrammen; Softwaredesign und -entwicklung; Produktdesign und -entwicklung; [X.]ereitstellung von [X.]nformationen im [X.]ereich [X.]; Analyse des Produktdesigns; Pflege von Software im [X.]ereich E-Commerce; Computersoftwareentwurf und Computersoftwareentwicklung; Website-Hosting im [X.]; Erforschung und Entwicklung von Computersoftware; [X.]eratung und [X.]nformation zur Vermietung von Computersoftware; Gestaltung, Konzeption und Pflege von Websites; Analysedienstleistungen in [X.]ezug auf Computer; Design und Entwicklung von Software für den Abruf von Daten; [X.]ngenieurdienstleistungen bezüglich der Robotertechnik; [X.]ereitstellung von [X.]nformationen im [X.]ereich Produktentwicklung; [X.]ngenieurdienstleistungen bezüglich Computerprogrammierung; Entwicklung von Software für Computer; Prüfung von Computergeräten; Pflege von Software für Kommunikationssysteme; Produktprüfung; Aktualisierung und Wartung von Computerprogrammen; Programmierung von Software für [X.]; [X.] Dienste [elektronische Datenspeicherung]; Technische [X.]eratung zur Anwendung und Nutzung von Computersoftware; Verschlüsselung, Entschlüsselung und Authentifizierung von [X.]nformationen, Nachrichten und Daten; Computersoftwarevermietung; Durchführung von Machbarkeitsstudien über Computerhardware; [X.]ewertung des Produktdesigns; Aktualisierung von Webseiten für Dritte; Forschung im [X.]ereich der Telekommunikationstechnologie; Entwurf von Webportalen; Wissenschaftliche Forschung; Hosting von computergestützten Daten, Dateien, Anwendungen und [X.]nformationen; Entwicklung neuer Produkte; Entwurf und Erstellung von Homepages und Websites; Aktualisierung von Computersoftware für die Computersicherheit und zur Prävention von Computerrisiken; Konfiguration von Computernetzwerken mittels Software; Dienstleistungen in [X.]ezug auf Produktdesign; Datenverschlüsselungsdienste; [X.]eratungsdienstleistungen bezüglich Computernetzwerken; Hosting von [X.]portalen; [X.]eratung hinsichtlich Design und Entwicklung von Computerprogrammen; Technische Forschungsdienstleistungen; Technischer Support im Softwarebereich; [X.]eratung auf dem Gebiet der Computersoftware; Hosting von interaktiven Anwendungen; Computersoftware-beratung; Vermietung von Computer-Software, Datenverarbeitungsgeräten und Computerperipheriegeräten; Computergestütztes [X.]ndustriedesign; Hosting einer Website zur elektronischen Speicherung von digitalen Fotos und [X.]; Dienst-leistungen von [X.]ngenieuren; Technische Forschung im [X.]ereich automatische [X.]dentifizierungssysteme; Dienstleistungen eines Application Service Providers [ASP]; Gestaltung von Homepages für Computernetze; [X.]ereitstellung von [X.]nformationen zu Produktdesign; [X.]eratung im [X.]ereich Software as a Service [SaaS]; Aktualisierung und Design von Computer-Software; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware zur Prozesssteuerung; [X.]ngenieurdienstleistungen bezüglich Datenverarbeitung; Konfigurieren von Computerhardware mittels Software; Evaluation und Analyse von Produktentwicklung; Vermietung von Computerhardware und Computerperipheriegeräten; Entwurf und Entwicklung von Firmware-Systemen; Hosting von Podcasts; [X.] unter Verwendung von [X.] für [X.]; [X.]; [X.]ndustriedesign und Grafikerdienstleistungen; Konfiguration von [X.]; Verschlüsselung digitaler [X.]ildern; Programmieren von Software für [X.]portale, [X.], [X.] und [X.]foren; Elektronische Speicherdienste zur Archivierung elektronischer Daten; Computersoftwareforschung; [X.]nstallation und Wartung von Computerprogrammen; Technische Forschung auf dem Gebiet des [X.]; Hardwareentwicklung; [X.]nstallation und Wartung von [X.]; Entwurf und Entwicklung von [X.]; Datenzertifizierung über eine [X.]lockchain; Design von Computerhardware und -software; [X.]eratung in [X.]ezug auf Computernetze mit unterschiedlichen Softwareumgebungen; Übernahme von [X.] für Webseiten Dritter über einen Server für ein globales Computernetz; [X.]earbeitung von Computerprogrammen; Vermietung von [X.]etriebssoftware für Computernetze und Server; Hosting von Servern und Software für Access Control as a Service [[X.]]; [X.]nstallation, Wartung, Aktualisierung und Upgrades von Computersoftware; Konfiguration von Computersoftware; [X.]eratung in [X.]ezug auf Computernetzanwendungen; [X.]ngenieurdienstleistungen bezüglich des Entwurfs von Kommunikationssystemen; Hosting von mobilen Anwendungen; Computerprogrammierung für die Telekommunikation; Konfiguration von Computersystemen und -netzen; Aktualisieren von Software für eingebettete Geräte; Forschung im [X.]ereich der künstlichen [X.]ntelligenz; Entwickeln von Software; Entwicklung von Computerperipheriegeräten; Verwaltung von Mailservern; Hosting von Kommunikationsplattformen im [X.]; Hosting von Computerdatenbanken; Zurverfügungstellen von technischem Support für den [X.]etrieb von Computernetzwerken; [X.]ereitstellung wissenschaftlicher [X.]nformationen im [X.]ereich des Klimawandels; Erstellung, Wartung, Pflege und Anpassung von Software; [X.]eratung auf dem Gebiet der [X.]sicherheit; Produktforschung und -entwicklung; Wissenschaftliche Forschung unter Nutzung von Datenbanken; Hosting von Speicherplatz für Websites; Wissenschaftliche Designdienstleistungen; [X.]eratungsdienstleistungen in [X.]ezug auf Computersoftware; Dienstleistungen zur Gestaltung von Computersystemen; Technische [X.]ngenieurdienstleistungen; [X.]; Hosting von [X.] für Dritte für das Führen interaktiver Diskussionen; Entwicklung von Software für Computerspiele; [X.] für die Computersicherheit; Entwicklung von Software für den sicheren Netzwerkbetrieb; [X.] als Software as a Service [SaaS]; Durchführung von Nutzerauthentifizierungsdiensten unter Verwendung von biometrischer Hardware- und Softwaretechnologie für [X.]; Entwicklung von Programmen für Computer; Aktualisieren von Computer-Software; [X.], Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; Durchführung von Machbarkeitsstudien im [X.]ereich der Computersoftware; Dienstleistungen eines [X.]ngenieurs; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Computer-Timesharing-Dienste“

in das beim [X.] geführte Register eingetragen werden.

Die mit einer [X.]eamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für [X.] des [X.]s hat die Anmeldung mit [X.]eschluss vom 31. März 2021 zurückgewiesen, weil der Anmeldung das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstehe.

Zur [X.]egründung ist ausgeführt, die angemeldete [X.]ezeichnung setze sich aus den [X.]egriffen „sensor“ und „EDGE“ zusammen. Ein Sensor sei ein technisches [X.]auteil, das nichtelektrische Parameter in elektrisch auswertbare [X.]nformationen umwandele. Es gebe Sensoren z.[X.]. für Temperaturen, Licht, Druck, Feuchtigkeit. Die Verarbeitung der erfassten Daten erfolge meist durch ein digitales Datenverarbeitungssystem. Ein Sensor sei die Schnittstelle zwischen der Datenverarbeitung und der Außenwelt eines Systems.

Der zweite [X.]estandteil „EDGE“ stamme aus dem [X.], bedeute „Rand, [X.]“ und bezeichne im Rahmen des sogenannten „[X.] Computing“ (im Gegensatz zum „Cloud Computing“) die dezentrale Datenverarbeitung am Rand des Netzwerks, der „[X.]“. „[X.]“ in Alleinstellung werde auch als Kurzform und Hinweis auf [X.] Computing verstanden, analog der geläufigen [X.]ezeichnung „Cloud“ als Kurzform für Cloud Computing. [X.]eim [X.] Computing handele es sich um einen [X.] für [X.]-of-Things ([X.], bei dem [X.] wie Speicherkapazität und Rechenleistung möglichst nah an den [X.] und Sensoren bereitgestellt würden. Damit bilde das Konzept eine Alternative bzw. eine Ergänzung zu klassischen Cloud-Lösungen mit zentralen Servern. Unter einer „[X.]“ verstehe man im [X.] den Rand eines Netzwerks; in [X.] sei dies typischerweise ein Mobiltelefon, könne aber auch eine Kamera oder etwa in einem System vernetzter autonom fahrender Autos das einzelne Fahrzeug sein. Als sogenanntes „[X.]-Device“ könne jedes datengenerierende Gerät am Rand des Netzwerks fungieren, beispielsweise Sensoren.

Angesprochene Verkehrskreise seien Fachkreise wie Programmierer, [X.]T-Dienstleister, Softwarespezialisten, Entwickler und Forscher. [X.]n [X.]ezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die alle einen [X.]ezug zur Digitalisierung aufwiesen (die Telekommunikationsdienstleistungen in [X.], die wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen sowie Forschung in der [X.] mit der entsprechenden Software, sowie die Waren der [X.]), würden die angesprochenen Fachkreise in der angemeldeten Marke [X.] lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Gegenstand, [X.]nhalt, Thema und Art sehen, nämlich auf den Zusammenhang der [X.]-Technologie und Sensortechnik, also der Verwendung von Sensoren als Tool innerhalb des [X.]-Computing. Vorliegend hätten alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen so direkten und konkreten Zusammenhang, dass sie eine homogene Kategorie bildeten, innerhalb derer sie derselben [X.]ewertung unterlägen, weil für sie eine einheitliche Verkehrsauffassung festzustellen sei. Die Fachkreise würden das angemeldete Zeichen [X.] dahingehend verstehen, dass es sich bei den angebotenen Waren, z.[X.]. Sensoren, [X.]iochip-Sensoren, [X.] und den damit in Zusammenhang stehenden Waren der [X.] um solche handele, die speziell für den Einsatz im [X.] Computing, in der [X.], vorgesehen seien und dass Dienstleistungen bezeichnet würden, die aus der Einrichtung einer [X.] Computing-Umgebung mit dafür geeigneten Sensoren beständen. Hierfür spreche auch, dass Sensoren generell fester [X.]estandteil eines jeden [X.]-Computing-Systems seien.

Die angemeldete Marke weise deshalb einen objektiv waren- und dienstleistungsbeschreibenden Gehalt auf, an deren freier und ungehinderter Verwendung die Mitbewerber der Anmelderin ein berechtigtes [X.]nteresse hätten. Ob darüber hinaus die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehle, könne dahinstehen.

Gegen diese [X.]eurteilung richtet sich die [X.]eschwerde der Anmelderin. Sie führt aus, es sei mangels Konkretisierung der beanstandeten Waren und Dienstleistungen schwierig, Stellung zu nehmen. So fänden die zahlreichen, völlig verschiedenen Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke überhaupt keine Erwähnung, worauf der Vertreter auch bereits am 15. Februar 2021 in der Erwiderung auf den [X.]eanstandungsbescheid gegenüber der Markenstelle hingewiesen habe. Es fehle überdies eine Aussage der Markenstelle zum [X.]edeutungsgehalt des angemeldeten Zeichens. Erst wenn die Markenstelle eine Aussage zur Gesamtbedeutung mache, könne beurteilt werden, ob ein Schutzhindernis vorliege. Das [X.] habe in vergleichbaren Fällen die Sache gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] an das [X.] zurückverwiesen und gemäß § 71 Abs. 3 [X.] die Rückzahlung der [X.]eschwerdegebühr angeordnet (vgl. dazu auch 26 W (pat) 508/18 – [X.], 26 W (pat) 515/18 – manager magazin und zahlreiche weitere von der Anmelderin angeführte Entscheidungen insbesondere des 26. Senats).

Unabhängig davon fehle es dem angemeldeten Zeichen weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft noch liege ein Freihaltungsbedürfnis vor. [X.]ei der angemeldeten Marke [X.] handele es sich um ein phantasievolles und mehrdeutiges Kunstwort, das eine Wortneubildung aus dem [X.] Wort „Sensor“ und dem [X.] Wort „edge“ sei. „[X.]“ weise dabei als Substantiv zahlreiche [X.]edeutungen wie Ecke, [X.], [X.], Grenze, Ufer, Umrandung, etc. auf und sei aus zahlreichen Wortkombinationen bekannt, nicht jedoch in Kombination mit Sensor als „[X.]“. Sensoren seien grundsätzlich als Messinstrumente bekannt, welche in vielen Kontexten Anwendung fänden, beispielsweise in Verflechtung mit Mikroelektronik und ergänzt durch erforderliche Auswerteelektronik. Der verschmolzene [X.]egriff [X.] sei vieldeutig und bedeute beispielsweise „Sensorecke“, „Sensorflanke“, „[X.]“ oder „Sensorschliff“ und weise eine begriffliche Unschärfe auf. Die [X.] Wortkombination verfüge deshalb über einen gewissen [X.]nterpretationsspielraum. Wenn überhaupt, sei ein - überdies diffuser - merkmalsbeschreibender [X.]ezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen erst in mehreren gedanklichen Schritten und nach einer sprachlichen Analyse nachvollziehbar. Allein aufgrund der Vielzahl der möglichen [X.]edeutungen verbiete sich die Annahme eines im Vordergrund stehenden beschreibenden [X.]egriffsinhalts.

Ein Sinn sei der Wortkombination [X.] durch die Markenstelle erst beigefügt worden, indem der [X.]estandteil „[X.]“ gedanklich in unzulässiger Weise durch den Zusatz „Computing“ ergänzt worden sei, wobei selbst die Herstellung des Zusammenhangs zwischen [X.] und Computing rein spekulativ und aufgrund einer Verwurzelung des [X.]egriffs „[X.]“ als „Rand eines Netzwerks“ im [X.] nicht als allgemeinverständlich anzusehen sei.

[X.]ei der [X.]eurteilung der Verkehrsauffassung hinsichtlich des merkmalsbeschreibenden Charakters der angemeldeten Marke seien sämtliche Verkehrskreise, die zumindest gelegentlich mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen in [X.]erührung kämen, zu berücksichtigen. Vorliegend seien zahlreiche Waren der [X.] nicht nur den Fachkreisen, sondern auch dem Durchschnittsverbraucher bekannt, beispielsweise Tastaturen, [X.]randsensoren, elektrische Zeitschalter, so dass auch das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers in [X.]ezug auf „EDGE“ oder „edge computing“ relevant sei. Es sei von einer gespaltenen Verkehrsauffassung auszugehen. Spezialkenntnisse, die nur bei kleineren Teilen des Verkehrs anzutreffen seien, müssten unberücksichtigt bleiben.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

1. den [X.]eschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 31. März 2021 aufzuheben,

2. die Rückzahlung der [X.]eschwerdegebühr anzuordnen.

Den ursprünglichen, hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Übersendung der Ladung zusammen mit einem Ladungszusatz des Senats mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2022 zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt [X.]ezug genommen.

[X.][X.].

A. Die auf das Verfahren vor der Markenstelle bezogenen [X.] der Widersprechenden führen nicht zu einer Zurückverweisung an das [X.]. Zum einen kann der Senat selbst bei schweren Verfahrensverstößen in der Sache selbst entscheiden ([X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl. § 70 Rn 10). Zum anderen liegt ein hier einzig in [X.]etracht kommender wesentlicher Mangel i.S.d. § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht vor. Davon wäre nur auszugehen, wenn das Verfahren nicht mehr als ordnungsgemäße Grundlage für die darauf beruhende Entscheidung des [X.] anzusehen wäre ([X.], 86, 87 – [X.]). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. [X.]nsbesondere ist die [X.]egründung nicht völlig ungenügend oder widersprüchlich (vgl. [X.]E 7, 26, 31 ff.; 21, 75).

1. [X.]ei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] sind zwar grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu würdigen ([X.] GRUR 2007, 425 Rn. 32, 36 – MT&C/[X.]; [X.], 952 Rn. 9 – [X.]), wobei auch ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis es nicht rechtfertigen kann, eine nur oberflächliche oder summarische Prüfung vorzunehmen ([X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 8 Rn. 466). Eine globale [X.]egründung kann jedoch ausreichen, soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten Waren und Dienstleistungen betreffen ([X.] a. a. [X.] Rn. 37 – MT&C/[X.]; [X.], 339 Rn. 91 – [X.]/[X.]). [X.]n diesem Fall muss dieselbe, für verschiedene Waren oder Dienstleistungen maßgebliche [X.]egründung nicht für jede einzelne Position des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses wiederholt werden, sondern Gruppen von Waren und/oder Dienstleistungen können zusammengefasst beurteilt werden. Gegen die [X.]egründungspflicht wird daher nur dann verstoßen, wenn verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen ohne weitere [X.]egründung gleichbehandelt oder überhaupt nicht gewürdigt werden.

a. Vorliegend hat die Markenstelle hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausgeführt, diese wiesen alle einen [X.]ezug zur Digitalisierung auf. [X.]ei den angemeldeten Waren der [X.] handele es sich um solche, die für den Einsatz im [X.] Computing, in der [X.], vorgesehen seien, während sie die beanspruchten Dienstleistungen (im [X.]escheid vom 14. Januar 2021 als Telekommunikationsdienstleistungen der [X.] und wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschung der [X.] zusammengefasst) dahingehend kategorisiert, dass diese die Einrichtung einer [X.] Computing-Umgebung mit dafür geeigneten Sensoren beträfen.

Die Markenstelle sieht die Homogenität der beanspruchten Waren und Dienstleistungen darin begründet, dass diese alle eine gemeinsame [X.]estimmung und einen gemeinsamen Verwendungszweck aufweisen können, der im thematischen Zusammenhang mit der Entwicklung, Schaffung oder dem [X.]etrieb von [X.] Computing-Umgebungen steht.

b. Anders als die Anmelderin meint, erlauben es diese Ausführungen nachzuvollziehen, welche gemeinsamen Eigenschaften und Funktionen die Markenstelle den angemeldeten Waren und Dienstleistungen zuordnet, und auf welcher [X.]asis sie zu der Einschätzung kommt, diese bildeten eine hinreichend homogene Kategorie, um einer gemeinsamen [X.]ewertung zu unterliegen.

2. Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin liegt auch kein [X.]egründungsmangel im Hinblick auf die [X.]edeutung des [X.] vor. Die Markenstelle erörtert in ihrem [X.]eschluss, dass sie enge inhaltliche Zusammenhänge zwischen [X.] bzw. [X.] Computing und Sensoren sieht, die dazu führen, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen [X.] im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen um eine sachbeschreibende Angabe handelt. Die Argumentation lässt somit klar erkennen, welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich sind. Die Argumentation der [X.]eschwerdeführerin, eine Auseinandersetzung mit den Einwänden der Markenstelle sei mangels Angabe von Gründen nicht möglich, läuft somit ins Leere – was auch dadurch sichtbar wird, dass sich die Anmelderin umfassend zu den Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] äußert.

[X.]. Die zulässige und gemäß § 66 [X.] statthafte [X.]eschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke

[X.]

in [X.]ezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 Marken).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 608 Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]/[X.] [[X.]io[X.]D]; [X.] [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – [X.]).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen [X.]estandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden [X.]etrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 934 Rn. 10 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die [X.]eurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.],1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/[X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden [X.]egriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender [X.]ezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden [X.]egriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der [X.]ezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – [X.]).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Wortzeichen [X.] bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a) Mit den hier maßgeblichen Waren der [X.] wie „Kommunikationssatelliten“ und mit den Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 werden ganz überwiegend [X.], mit einigen Waren der [X.] wie „Tastaturen für Computer“, „Ladegeräte“, „[X.]randsensoren“ auch allgemeine Verkehrskreise angesprochen.

Soweit die Anmelderin ausführt, im Hinblick auf die letztgenannten Waren sei von einer gespaltenen Verkehrsauffassung auszugehen, wobei Spezialkenntnisse, die nur bei kleineren Teilen des Verkehrs anzutreffen seien, unberücksichtigt bleiben müssten, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr liegt ein Schutzhindernis i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schon dann vor, wenn die angemeldete Marke jedenfalls für den (auch und vorliegend hauptsächlich) angesprochenen Fachverkehr jeder Unterscheidungskraft entbehrt (vgl. [X.] [X.] 2007, 527, 529 f. – [X.]; [X.], [X.] Z[X.] 14/19, Rn. 9– [X.]; [X.] [X.] 2013, 110 Rn. 71 – Restore).

b) Trotz der Zusammenschreibung des [X.] [X.] wird der angesprochene Verkehr bereits aufgrund der unterschiedlichen Groß- und Kleinschreibung ohne weiteres eine Kombination der Elemente „sensor“ und „EDGE“ erkennen.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, bezeichnet der [X.]estandteil „sensor“ einen Messwertaufnehmer. Dabei entspricht der [X.] [X.]egriff „Sensor“ dem [X.] „sensor“ (= Sensor), so dass es sich, entgegen den Ausführungen der Anmelderin, in den Augen des Verkehrs schon deshalb nicht um eine möglicherweise ungewöhnliche [X.] Wortkombination handelt. Ein Sensor ist eine Komponente, die eine gemessene physikalische Größe oder einen chemischen Effekt in ein analoges elektrisches Signal umwandelt. Physikalische Größen können beispielsweise Druck, Gewicht, [X.]eschleunigung, Lichtstärke, Temperatur, Feuchtigkeit, Strahlung, Schall, magnetischer Fluss, Drehzahl und viele andere sein.

Das [X.] Wort „[X.]“ bedeutet wörtlich übersetzt „Rand“ oder „[X.]“. [X.]m Zusammenhang mit dem zunehmend an [X.]edeutung gewinnenden Feld des „[X.] Computing“ innerhalb des Konzepts des [X.]oT ([X.] of Things) wird unter der „[X.]“ der „Rand“ eines Netzwerks verstanden, wobei der [X.]egriff [X.] Computing darauf abstellt, dass die Datenverarbeitung dezentral in der [X.] am Ort der Datenentstehung erfolgt, anstatt zentralisiert in einer Cloud. Der Ort der Datenentstehung sind in der [X.] angesiedelte netzwerkfähige Geräte, die mit Sensoren ausgestattet sein können.

3. Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr das angemeldete Zeichen [X.] in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Sachhinweis dahingehend verstehen, dass diese in Zusammenhang mit der Entwicklung, der Schaffung oder dem [X.]etrieb von [X.] Computing-Umgebungen stehen, die auf datengenerierende Sensoren zurückgreifen.

Ein solches Verständnis erschließt sich dem Verkehr ohne Weiteres, selbst wenn es sich bei der Aneinanderreihung der [X.] [X.]egriffe „sensor“ und „EDGE“ um eine begriffliche Neuschöpfung handeln sollte (vgl. [X.] GRUR 2004, 680 Rn. 39 – [X.]; [X.] 2014, 565 Rn. 21 – [X.]; [X.], 30 W (pat) 511/16 – [X.]). Eine schutzbegründende Eigenheit, insbesondere in syntaktischer oder semantischer Art, kann dem Anmeldezeichen nicht entnommen werden.

4. Für das Verständnis im genannten Sinn bedarf es, entgegen der Auffassung der Anmelderin, keiner analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden [X.]etrachtungsweise und auch keines vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen [X.]ezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erkennen.

Wie bereits die Markenstelle ausgeführt und belegt hat, wurde das sogenannte [X.]-Computing bereits zum Anmeldezeitpunkt im Februar 2020 als Alternative zum [X.] in Zusammenhang mit der Reduzierung von Latenzzeiten und [X.]andbreitennutzung z.[X.]. in der Presse umfassend diskutiert. Das Wachstum und die zunehmende Rechenleistung von [X.]oT ([X.] of Things)-Geräten führten und führen zu immer höheren Datenvolumina. [X.] Computing bietet hier eine effiziente Alternative zum Cloud Computing, weil Daten näher am Ort ihrer Erstellung, quasi am „Rand des Netzwerks“ verarbeitet und analysiert werden und die Latenzzeit so deutlich sinkt. Vor diesem Hintergrund war und ist den angesprochenen (Fachverkehrs-)Verkehrskreisen [X.] Computing in Zusammenhang mit der viel diskutierten und praktische alle Lebensbereiche betreffenden Digitalisierung geläufig.

Das gilt auch für den [X.]“. Entsprechend der bekannten Abkürzung „Cloud“ für Cloud Computing liegt die Abkürzung „[X.]“ für [X.] Computing auf der Hand. Dementsprechend lautet auch die Überschrift eines Online-Artikels zum Thema [X.]ndustrie 4.0 „Wie wirken Cloud, [X.] und [X.]oT in der [X.]ndustrie zusammen?“ ([X.]). [X.]ereits 2019 wurde das Thema Sicherheit beim [X.]-Computing wie folgt betitelt: „[X.]efinden Sie sich nahe an der [X.]?“ (vgl. übersandten [X.] – „nahe an der edge“).

Auch die - entsprechend dem Anmeldezeichen - Kombination mit [X.]egriffen, die mit der „[X.]“ in Zusammenhang stehen und der näheren [X.]eschreibung dienen, war bereits zum Anmeldezeitpunkt üblich, z.[X.]. das bereits erwähnte „[X.] Computing“ oder „[X.] Device“, eine Netzwerkkomponente, die sich am [X.] befindet und für den Zugang zu einem Kernnetz eines Unternehmens oder eines Service Providers sorgt ([X.]). Auch Kombinationen mit einem vorangestellten [X.]egriff waren bereits zum Anmeldezeitpunkt geläufig, z.[X.]. der [X.]egriff „Netzwerk-[X.]“ oder sogenannte „Cloud [X.]oT [X.]-“ Lösungen (https://www.capgemini.com/de-de/2019/03/cloud-und-edge-computing/). [X.]n diese Art der Wortbildungen reiht sich das sprachüblich und grammatikalisch korrekt gebildete Anmeldezeichen [X.] ohne weiteres ein und wird vom Verkehr, anders als die Anmelderin geltend macht, nicht als Phantasiebegriff, sondern als beschreibender Hinweis auf die „EDGE“ als Kurzform für [X.]-Computing verstanden, in dem datengenerierende Sensoren eingesetzt werden.

Dieses Verständnis liegt umso näher, als Sensoren die entscheidenden Komponenten für die Datenerhebung am [X.] ([X.]) sind und sowohl der [X.]egriff „[X.]-Sensor“ als auch die [X.]ezeichnung „sensor edge device“ bereits zum Anmeldezeitpunkt geläufig waren. [X.]n einem Artikel vom 1. Juni 2019 zur Übertragung und Verarbeitung der durch Sensoren erfassten Daten heißt es beispielsweise „[X.](s) and strong analytics, there should also be [X.]oT infrastructure tools for reduction of downtime of edge devices/sensors/sensor connectivity“ ([X.]). Dementsprechend erläutert ein [X.]eitrag zum Nachrüsten für die Cloud-Anbindung in [X.]ezug auf die Anmelderin: “Die Nachrüstung bestehender Anlagen mit Sensoren und einem sogenannten Sensor [X.] Device ist der Schlüssel zum Aufbau eines sicheren, kostengünstigen und einfachen Predictiv-Maintenance-Systems. (…) [X.] hat ein solches Sensor [X.] Device namens Sensor[X.] entwickelt, (…)“ (https://www.industrial-production.de/sensorik---messtechnik/nachruesten-fuer-die-cloud-anbindung.htm).

5. Alle beanspruchten Waren der [X.] und Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 können im Zusammenhang mit der Datenerfassung durch Sensoren als [X.]-Devices, der Weiterverarbeitung der Daten und Übertragung in die [X.] mittels [X.] Computing stehen.

Das gilt zunächst für die in [X.] genannten Waren, die selbst Sensoren sind, z.[X.]. „Alarmsensoren“ oder „optische Sensoren“ und die damit zusammenhängende Hard- und Software wie „Computerhardware für das Erfassen von Positionierungsdaten“ oder „[X.]“. Dazu gehören aber auch „Software für [X.]“, weil auch beim [X.] Computing die erzeugten Daten dezentral z.[X.]. durch [X.] verarbeitet und anschließend in die Cloud übertragen werden ([X.]). Produkte wie „[X.]“, „Headsets für Mobiltelefone“ oder „Computer-Mäuse“ sind mit Sensoren ausgestattet und zum Einsatz im Rahmen [X.] Computing geeignet. „[X.]edienungshandbücher im elektronischen Format“ können sich inhaltlich mit dem Thema des [X.] Computing mittels Sensoren befassen. „Computerspielsoftware zur Verwendung in Mobil- und Funktelefonen“ funktioniert ebenfalls über Sensoren im Telefon und kann der Datenverarbeitung in der [X.] dienen. „Ladegeräte“ können mit Temperatursensoren ausgestattet sein oder für [X.]-Devices wie ein Smartphone oder ein E-Auto bestimmt sein.

Auch bei den beanspruchten Dienstleistungen der [X.], die alle unter den Oberbegriff „Telekommunikation“ fallen, wird der Verkehr das angemeldete Zeichen als beschreibenden Hinweis auf deren Gegenstand, das Thema oder die Funktionsweise verstehen. So spielt bei der Telekommunikation die Schnelligkeit der Datenerfassung, -verarbeitung und –weiterleitung eine entscheidende Rolle, wozu Sensoren und das [X.] Computing maßgeblich beitragen.

Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der [X.]. Wissenschaftliche und technologische Arbeiten wie „Dienstleistungen eines [X.]ngenieurs“, „[X.]ngenieursdienstleistungen bezüglich der Robotik“, oder Forschungsarbeiten wie „Technische Forschung auf dem Gebiet des [X.]“ können allesamt mit Hilfe von [X.] Computing und der dazugehörenden Sensortechnik ausgeführt werden. „Dienstleistungen zum Schutz vor [X.]“ können sich ebenso wie „Wiederherstellung von Computerdaten“ zwanglos auf das [X.] Computing beziehen. [X.]n Hinblick auf die beanspruchten Designdienstleistungen wie „Design neuer Erzeugnisse“, „Webseitengestaltung“, „[X.]ewertung von Produktdesigns“, „Wissenschaftliche Designdienstleistungen“ wird der Verkehr das Zeichen [X.] lediglich als Hinweis auf den Gestaltungsgegenstand bzw. das Gestaltungsthema verstehen. [X.]ei den Dienstleistungen, die sich auf den Entwurf und die Entwicklung von Computerhard- und -software beziehen, liegt eine beschreibende [X.]edeutung des angemeldeten Zeichens im Hinblick auf das [X.] Computing als Gegenstand auf der Hand. [X.]ei der Kennzeichnung von „Datenverschlüsselungsdienste“, „[X.]nstallation, Wartung, Aktualisierung und Upgrades von Computersoftware“ oder „[X.]eratung bei der Konzeption von Computerhardware“ wird der Verkehr das angemeldete Zeichen als beschreibenden Hinweis darauf verstehen, dass sich die entsprechenden Dienstleistungen auf ein sensorbasiertes [X.]-Computing beziehen.

[X.]m Übrigen vermochte auch die Anmelderin es nicht, eine einzige Ware oder Dienstleistungen aus dem äußerst umfangreichen Verzeichnis zu benennen, bei der ein Sachzusammenhang mit einem sensorbasierten [X.]-Computing offensichtlich nicht in [X.]etracht kommt.

6. Auch die Ausgestaltung der Wortkombination [X.] in Klein- bzw. Großbuchstaben ist werbeüblich und weist keine [X.]esonderheit auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnte (vgl. auch [X.] 2001, 1153 - anti [X.]; [X.] GRUR 1996, 410 - "Color COLLECT[X.]ON"; 27 W (pat) 73/14 – [X.]; 27 W (pat) 203/02 – TOP News).

7. Die angesprochenen fachlich versierten Verkehrskreise werden die angemeldete Marke [X.] im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen somit ohne weiteres als beschreibenden Sachhinweis auf die [X.] bzw. das [X.] Computing und die der Datenerfassung dienenden Sensoren verstehen. Das Anmeldezeichen erschöpft sich damit aber in einem Hinweis auf [X.], Thema und Funktionsweise der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, so dass ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

8. Auch die weiteren Einwendungen der Anmelderin greifen nicht durch.

a. Soweit sie ausführt, der verschmolzene [X.]egriff [X.] sei mit den möglichen Übersetzungen „Sensorecke“, „Sensorflanke“, „[X.]“ oder „Sensorschliff“ vieldeutig und weise eine begriffliche Unschärfe auf, verhilft dies der [X.]eschwerde nicht zum Erfolg. Der angesprochene fachlich versierte Verkehr wird das Zeichen nämlich nicht und erst recht nicht wörtlich ins [X.] übersetzen, sondern es im Hinblick auf die vorliegend allein maßgeblichen Waren und Dienstleistungen, die alle in einem Zusammenhang mit Digitalisierung i.S.v. digitalen Technologien und digitalen [X.]nnovationen stehen, aus den bereits ausgeführten Gründen ausschließlich im dargelegten Sinne verstehen.

b. Vor diesem Hintergrund hat der Verkehr, insbesondere im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, auch keine Veranlassung, [X.] die [X.]edeutung „[X.]“ zuzumessen. Überdies ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum der im Zusammenhang mit Messungen von verschiedenen Unternehmen verwendete [X.]egriff „[X.]“ als Herkunftshinweis auf das Unternehmen der Anmelderin aufgefasst werden soll.

c. Auch das Vorbringen, die Markenstelle habe den [X.]estandteil „[X.]“ gedanklich in unzulässiger Weise durch den Zusatz „Computing“ ergänzt und erst so einen Sinn der Wortkombination [X.] ermittelt, führt nicht zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. So handelt es sich, wie dargelegt, bei „[X.]“ um eine Kurzbezeichnung für [X.] Computing - entsprechend „Cloud“ für Cloud Computing. Überdies zeigt die Kombination mit „Computing“ auch, dass es üblich ist, den [X.]estandteil „EDGE“ mit anderen Substantiven zu kombinieren.

9. Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen. Ob darüber hinaus auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegt, kann dahingestellt bleiben.

10. Die [X.]eschwerde ist daher zurückzuweisen.

C. Der Antrag auf Rückzahlung der [X.]eschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 [X.] ist ebenfalls unbegründet.

Die Rückzahlung ist nur anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der [X.]nteressen des [X.]eschwerdeführers einerseits und der Staatskasse andererseits unbillig wäre. [X.] für die Rückzahlung können sich aus Verfahrensfehlern oder einer völlig unvertretbaren Rechtsanwendung ergeben (vgl. u. a. [X.] 30 W (pat) 20/08 – [X.] und Silber; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 71 Rn. 65- 67 mwN). Wie dargelegt (vgl. oben A und [X.]), liegen beide Gründe nicht vor. Die Markenstelle hat die Markenanmeldung im Ergebnis zutreffend und mit nachvollziehbarer [X.]egründung zurückgewiesen. Andere Gründe, die zu einer Rückzahlung der [X.]eschwerdegebühr führen könnten, sind nicht ersichtlich.

D. Über die [X.]eschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Anmelderin ihren hilfsweise gemäß § 69 Nr. 1 [X.] gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 zurückgenommen hat. Eine mündliche Verhandlung war auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit erforderlich (§ 69 Nr. 3 [X.]).

Meta

30 W (pat) 35/21

09.03.2023

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.03.2023, Az. 30 W (pat) 35/21 (REWIS RS 2023, 3534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3534

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