Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.05.2019, Az. 30 W (pat) 6/17

30. Senat | REWIS RS 2019, 7440

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

Innovation Scrum

3

ist am 23. September 2015 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden für folgende Waren und Dienstleistungen:

4

„Klasse 9: Software für grafische Benutzerschnittstelle; Softwarepakete; Software zum Verarbeiten von Bildern, Grafik und Text; aufgezeichnete Dateien; bespielte Medien; Datenbanken [elektronische]; Software; auf [X.] gespeicherte elektronische Veröffentlichungen; auf [X.] gespeicherte elektronische Datenbanken; aus dem [X.] herunterladbare digitale Bücher; Bedienungshandbücher in elektronischem Format; bespielte CD-ROMs; Computerdokumentation in elektronischer Form; Bilddateien zum Herunterladen; E-Books; elektronische Publikationen; herunterladbare elektronische Publikationen; herunterladbare elektronische Veröffentlichungen; herunterladbare Veröffentlichungen; interaktive DVDs; Schulungshandbücher in Form von Computerprogrammen; Schulungshandbücher in elektronischer Form

5

Klasse 16: [X.]; Broschüren; Benutzerhandbücher; gedruckte Führer für den Lehrbetrieb; Diagramme; Handbücher für Anleitungszwecke; Schaubilder; Unterrichtsmaterialien in Papierform; Tagesordnungen [[X.]]; Flussdiagramme [[X.]]; gedruckte Computerprogramme [[X.]]; [X.] für Unterrichtszwecke

6

[X.]: Marketingberatungsdienste für Unternehmer; Unternehmensberatungsdienste in Bezug auf das Marketing; Unternehmensberatung in Bezug auf Produktentwicklung; Analyse betriebswirtschaftlicher Systeme; Analyse von Betriebsführung; Analyse von Geschäftsdaten; Analyse von [X.]; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Durchführung von betriebswirtschaftlichen [X.] für Unternehmen; Durchführung von [X.] für Unternehmen; Erstellen von betriebswirtschaftlichen Machbarkeitsstudien; Erstellen von Wirtschaftlichkeitsstudien bezogen auf Unternehmen; Erstellung von Kostenanalysen; Erstellung von betriebswirtschaftlichen [X.]; Sammeln von statistischen Daten zur Verwendung in der wissenschaftlichen Forschung

7

Klasse 42: Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Softwareentwicklungsleistungen; Softwaredesign; Kundenspezifische Softwareanpassung; Installation von Software; Softwareengineering für Datenverarbeitungsprogramme; Entwicklung von Software für Computer; Durchführung von [X.] bezüglich Software; Beratung auf dem Gebiet des [X.]; Beratung in Bezug auf Computer und Software; Dienstleistungen für die Gestaltung von Computer-Software; fachliche Beratung in Bezug auf die Softwareerstellung; Produktentwicklung für Dritte; Beratungsdienstleistungen bezüglich Produktentwicklung; Evaluation und Analyse von Produktentwicklung; Bereitstellung von Informationen im Bereich Produktentwicklung; technische Beratung in Bezug auf Produktentwicklung; ingenieurtechnische Forschung; Durchführung von [X.] auf dem Gebiet der IT“.

8

Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 11. März 2016 und vom 24. November 2016 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen.

9

Scrum“ betone dabei besonders das selbstorganisierte Entwicklerteam, welches während der Sprints ungestört von äußeren Einflüssen und eigenverantwortlich an den für diesen Zeitraum geplanten Anforderungen arbeiten könne, was häufig zu einer deutlichen Steigerung der Mitarbeitermotivation führe. Ausweislich der - auch vor dem Anmeldezeitpunkt datierenden - amtsseitigen Fundstellen beschränke sich das Thema der Agilität im Sinne von „Scrum“ dabei nicht auf die Bereiche Softwareentwicklung und/oder Projektmanagement, sondern sei als allgemeiner Trend auch im übergreifenden Bereich der Unternehmensführung angelangt.

Ausgehend hiervon beschreibe das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit einen auf Innovation ausgerichteten agilen Prozess unter Anwendung der „Scrum“-Methode. Dabei könne der agile Prozess als solcher bereits Innovation sein und/oder die agile Methode solle die (weitere) Innovation unterstützen, begleiten und fördern. Mit diesem Bedeutungsgehalt sei das Anmeldezeichen aber für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend bzw. stehe zumindest in einem engen beschreibenden Bezug hierzu. Sämtliche in den Klassen 9 und 16 beanspruchten Waren seien neben ihrem Charakter als handelbare Güter einem gedanklichen Inhalt zugänglich und könnten sich inhaltlich-thematisch auf die Darstellung und Beschreibung eines „Innovation Scrum“ (bzw. eines solchen [X.] zur Verwirklichung von Innovation) beziehen. Für die Beratungs-, Entwicklungs- und Analysedienstleistungen der Klassen 35 und 42 bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem Anmeldezeichen, weil sie den „[X.] begleiten, unterstützen und absichern oder auch Gegenstand eines Scrum-Innovationsprozesses sein könnten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie trägt vor, zwar sei es zutreffend, dass „Innovation“ sowohl im Wirtschaftsverkehr als auch in der Werbesprache schon seit Jahren als [X.] verwendet werde. Jedoch sei hinsichtlich des Bestandteils „Scrum“ fraglich, ob den beteiligten inländischen Verkehrskreisen die unmittelbare und im Vordergrund stehende Übersetzung des Wortes „Scrum“ im Sinne von „Gedränge“ überhaupt bekannt sei. Soweit die Markenstelle die Auffassung vertrete, dass der Begriff „Scrum“ bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung einen eigenen Sinngehalt im Bereich der Softwareentwicklung wie auch des Projektmanagements erhalten habe und zur Bezeichnung eines „agilen Prozesses“ eingesetzt werde, könne ein Bezug zu den einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 42 allenfalls im Wege einer analysierenden Betrachtungsweise hergestellt werden. So müsse der Verkehr zunächst konkrete Vorstellungen darüber entwickeln, wie die Produktentwicklung von Waren und/oder Dienstleistungen tatsächlich in einem Unternehmen ablaufe und welche herkömmlichen Methoden dabei angewandt würden. Des Weiteren müssten die Verkehrskreise Schlussfolgerungen dahingehend ableiten, welche positiven Eigenschaften ein „Scrum Organisationsrahmen“ gegenüber der herkömmlichen Befehls- und Kontrollorganisation habe und welche besondere Wirkungsweise den so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zukomme. Es seien daher hinsichtlich der einzelnen Waren und Dienstleistungen, mit denen sich die Markenstelle auch nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, jeweils mehrere Gedankenschritte notwendig, was aber bereits die Unterscheidungskraft begründe.

Innovation Scrum in keinem unmittelbaren Sachbezug zu diesen Dienstleistungen stehe und sich eine beschreibende Bedeutung allenfalls im Rahmen einer analysierenden Betrachtung und im Wege mehrerer gedanklicher Zwischenschritte erschließe.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 11. März 2016 und vom 24. November 2016 aufzuheben.

Der Senat hat der Anmelderin mit der [X.] Rechercheergebnisse übersandt. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2019, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, ist die Anmelderin, wie zuvor schriftlich angekündigt, nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die angemeldete Marke ist für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.], 1198 ([X.]) - [X.]; [X.], 610 ([X.]) – [X.]; [X.] 2008, 608 ([X.]) - [X.]; [X.], 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.], 581 (Nr. 16) - [X.]; [X.], 173 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) – [X.]; [X.], 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.], 1198 ([X.]) - [X.]; [X.] 2014, 373 (Nr. 20) - KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 ([X.]) – [X.]; [X.] 2008, 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.], 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2016, 934 (Nr. 9) - [X.]; [X.], 581 (Nr. 16) - [X.]; BGH [X.], 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH [X.] 2017, 186 (Nr. 29) - [X.]; [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.], 581 (Nr. 9) - [X.]; [X.], 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.], 1143 (Nr. 7) – [X.]; [X.], 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH [X.] 2013, 1143, Nr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2013, 519 (Nr. 46) - [X.]; [X.] 2004, 674 ([X.]) – Postkantoor; BGH [X.] 2017, 186 (Nr. 30, 32) - [X.]; 2014, 1204 (Nr. 12) – [X.]; [X.], 270 (Nr. 11) – Link economy; [X.] 2009, 952 (Nr. 10) – [X.]). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH [X.] 2017, 186 (Nr. 32) - [X.]; [X.] 2014, 1204 (Nr. 12) – [X.]; [X.], 1143 (Nr. 9) – [X.]; [X.] 2010, 1100 (Nr. 23) – [X.]!; [X.] 2006, 850 (Nr. 28 f.) – [X.] 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es dem Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Wie bereits die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, hat die Wortfolge Innovation Scrum im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang einen unmittelbar erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt.

a) Dass der Begriff „Innovation“ im inländischen Wirtschaftsverkehr für die „Realisierung einer neuartigen technischen Lösung für ein bestimmtes Problem, besonders für die Einführung eines neuen Produkts oder die Anwendung eines neuen Verfahrens“ steht und dass der Begriff in der Werbesprache schon seit vielen Jahren als [X.] für „Erneuerung“ „Fortschritt“, „Revolution“ und zur Bewerbung „innovativer“ Produkte verwendet wird (vgl. schon [X.] PAVIS PROMA 24 W (pat) 17/10 - „Automatisierung als Innovation begreifen“), gesteht die Anmelderin selbst ausdrücklich zu.

b) Mit der Markenstelle kann es ferner dahingestellt bleiben, ob den beteiligten Verkehrskreisen die unmittelbare Bedeutung des [X.] Wortes „Scrum“ (im Sinne von „Gedränge“) bekannt ist. Denn im Hinblick auf die hier relevanten Waren und Dienstleistungen wird sich dem angesprochenen Verkehr „Scrum“ unmittelbar und ohne Unklarheiten als bekannter und gebräuchlicher Fachbegriff zur Bezeichnung eines „agilen Arbeitsprozesses“ erschließen, vgl. hierzu etwa den der Anmelderin mit der [X.] übersandten Wikipedia-Eintrag zu „Scrum“:

„Scrum (aus englisch

Scrum besteht aus nur wenigen Regeln. Diese beschreiben vier Ereignisse, drei Artefakte und drei Rollen, die [X.] (oder englisch

Der Ansatz von Scrum ist empirisch, inkrementell und iterativ. Er beruht auf der Erfahrung, dass viele Entwicklungsprojekte zu komplex sind, um in einen vollumfänglichen Plan gefasst werden zu können. Ein wesentlicher Teil der Anforderungen und der Lösungsansätze ist zu Beginn unklar. Diese Unklarheit lässt sich beseitigen, indem Zwischenergebnisse geschafft werden. Anhand dieser Zwischenergebnisse lassen sich die fehlenden Anforderungen und Lösungstechniken effizienter finden als durch eine abstrakte [X.]. In Scrum wird neben dem Produkt auch die Planung iterativ und inkrementell entwickelt. Der langfristige Plan (das Product Backlog) wird kontinuierlich verfeinert und verbessert. Der [X.] (das Sprint Backlog) wird nur für den jeweils nächsten Zyklus (den Sprint) erstellt. Damit wird die Projektplanung auf das Wesentliche fokussiert.“

Die weite Verbreitung und gängige Verwendung von „Scrum“ als Fachbegriff sowohl im Bereich der Informatik als auch in den Bereichen Unternehmensberatung, Consulting und Projektmanagement belegen die weiteren Rechercheergebnisse der Markenstelle und des Senats, die der Anmelderin zur Verfügung gestellt worden sind. Aus dem vorzitierten Wikipedia-Eintrag geht darüber hinaus hervor, dass die „Scrum“-Methodik bereits Anfang der 2000er Jahre entwickelt wurde, inländische Literatur hierzu datiert bereits auf 2007 (vgl. etwa [X.]: „

Scrum“-Methode dabei bereits seit langem - und deutlich vor dem Anmeldezeitpunkt - ausdrücklich als Methode der „Innovation“ beworben (vgl. die [X.] zu den Stichworten „Scrum Innovation“, z. B.: „Scrum - Mögliche Anwendung als Innovationsprozess-Modell [6. November 2010]“; „Scrum - ein neuer Ansatz für Innovationsprozesse [20. Mai 2010]“, „Scrum in der Schule - Innovative Konzepte für Pädagogen [26. April 2015])“.

Innovation Scrum in seiner Gesamtheit den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar in der von der Markenstelle festgestellten Bedeutung, nämlich im Sinne eines Sachhinweises auf einen auf Innovation ausgerichteten, agilen Prozess unter Anwendung der „Scrum Methode“ bzw. einen „Innovationsprozess Scrum“.

c) Daraus folgt, dass das Anmeldezeichen in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise und im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang in naheliegender und im Vordergrund stehender Weise als Sachhinweis bzw. als allgemeine Angabe mit engem beschreibendem Bezug verstanden wird.

Bei der in Klasse 9 beanspruchten Software („Software für grafische Benutzerschnittstelle; Softwarepakete; Software zum Verarbeiten von Bildern, Grafik und Text; Software“) kann es sich um spezifische (Projektmanagement-)Software zur Durchführung von [X.] handeln (vgl. hierzu die Ergebnisse der [X.] „Software für Scrum“, u. a.: „Scrum - Projektmanagement-Software [18. September 2014]“: „In [X.] [X.] pflegen Sie ihre [X.] und profitieren gleichzeitig vom kompletten Werkzeugkasten unserer Projektmanagement-Software“; „Scrum Software: Das sind die besten Tools [25. Juni 2015]“), so dass sich das Anmeldezeichen in einer Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe erschöpft.

Die weiterhin in Klasse 9 beanspruchten Waren

„Aufgezeichnete Dateien; bespielte Medien; Datenbanken [elektronische]; auf [X.] gespeicherte elektronische Veröffentlichungen; auf [X.] gespeicherte elektronische Datenbanken; aus dem [X.] herunterladbare digitale Bücher; Bedienungshandbücher in elektronischem Format; Bespielte CD-ROMs; Computerdokumentation in elektronischer Form; Bilddateien zum Herunterladen; E-Books; Elektronische Publikationen; herunterladbare elektronische Publikationen; herunterladbare elektronische Veröffentlichungen; herunterladbare Veröffentlichungen; interaktive DVDs; Schulungshandbücher in Form von Computerprogrammen; Schulungshandbücher in elektronischer Form“

sowie die Waren der Klasse 16

„[X.]; Broschüren; Benutzerhandbücher; gedruckte Führer für den Lehrbetrieb; Diagramme; Handbücher für Anleitungszwecke; Schaubilder; Unterrichtsmaterialien in Papierform; Tagesordnungen [[X.]]; Flussdiagramme [[X.]]; gedruckte Computerprogramme [[X.]]; [X.] für Unterrichtszwecke“

weisen, wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt auf und können sich inhaltlich-thematisch auf einen „Scrum Innovationsprozess“ beziehen (und zudem teilweise auch, wie z. B. Tagesordnungen, Diagramme etc., bei der Durchführung von [X.] eingesetzt werden). Das Anmeldezeichen ist daher nach Art eines Sachtitels geeignet, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben, so dass ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH [X.] 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; [X.] 2001, 1042 - [X.] UND [X.]; 1043 - [X.]; [X.] 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; [X.] 2003, 342 - [X.]; siehe auch [X.] PAVIS PROMA 32 W (pat) 155/07 - Freizeit Revue).

Jegliche Unterscheidungskraft fehlt dem Anmeldezeichen ferner für die Dienstleistungen der [X.]

„Unternehmensberatung in Bezug auf Produktentwicklung; Analyse betriebswirtschaftlicher Systeme; Analyse von Betriebsführung; Analyse von Geschäftsdaten; Durchführung von betriebswirtschaftlichen [X.] für Unternehmen; Durchführung von [X.] für Unternehmen; Erstellen von betriebswirtschaftlichen Machbarkeitsstudien; Erstellen von Wirtschaftlichkeitsstudien bezogen auf Unternehmen; Erstellung von betriebswirtschaftlichen [X.]; Sammeln von statistischen Daten zur Verwendung in der wissenschaftlichen Forschung“

zumal es sich nach den Fundstellen der Markenstelle bei „Scrum“ gerade um einen im Bereich der Unternehmensberatung und Produktentwicklung weit verbreiteten Begriff zur Bezeichnung eines agilen Innovationsprozesses handelt. So werben beispielsweise Unternehmensberater/Consultingunternehmen ausdrücklich damit, dass sie „[X.]“ seien (vgl. hierzu etwa Anlage 6 in der [X.]: „(…) mit agilen Methoden kommen Sie weiter, wir machen Sie und Ihr Unternehmen fit für Scrum“; „Scrum Coaching“).

Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin, wonach das Anmeldezeichen „hilfsweise“ zumindest für die weiteren Dienstleistungen der [X.] („Marketingberatungsdienste für Unternehmer; Unternehmensberatungsdienste in Bezug auf das Marketing“ sowie „Analyse von [X.], Aufstellung von Kosten-Preisanalysen, Erstellung von Kostenanalysen“) eintragungsfähig sei, bedarf es auch insoweit keiner analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden Betrachtungsweise noch eines vertieften Nachdenkens, um den rein sachlichen Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den genannten Dienstleistungen zu erkennen und zu erfassen; vielmehr drängt sich auch insoweit ein Sachhinweis unmittelbar auf. Denn die „Analyse von [X.]“ sowie die „Aufstellung von Kosten-Preisanalysen“ bzw. die „Erstellung von Kostenanalysen“ sind Teil der Unternehmensberatung und können jeweils im Rahmen eines innovativen [X.] sowie unter Verarbeitung von ihm Rahmen eines solchen Prozesses gewonnener Daten erfolgen. Ferner spielt ausweislich der der Anmelderin übersandten Rechercheergebnisse des Senats „Scrum“ als Innovationsmethode gerade auch im (digitalen) Marketing seit längerem eine Rolle (vgl. etwa die Fundstellen „Scrum im Marketing“ [24. Oktober 2013]; „Scrum - Digitales Marketing Wiki [26. Mai 2014]; „5 Methoden für agiles Projektmanagement im Marketing“), so dass das Anmeldezeichen auch für die auf Marketingberatung bezogenen Dienstleistungen der [X.] keinen Herkunftshinweis beinhaltet, sondern ausschließlich beschreibend verstanden wird.

Die Dienstleistungen der Klasse 42

„Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Softwareentwicklungsleistungen; Softwaredesign; kundenspezifische Softwareanpassung; Installation von Software; Softwareengineering für Datenverarbeitungsprogramme; Entwicklung von Software für Computer; Durchführung von [X.] bezüglich Software; Beratung auf dem Gebiet des [X.]; Beratung in Bezug auf Computer und Software; Dienstleistungen für die Gestaltung von Computer-Software; fachliche Beratung in Bezug auf die Softwareerstellung; Produktentwicklung für Dritte; Beratungsdienstleistungen bezüglich Produktentwicklung; Evaluation und Analyse von Produktentwicklung; Bereitstellung von Informationen im Bereich Produktentwicklung; technische Beratung in Bezug auf Produktentwicklung; ingenieurtechnische Forschung; Durchführung von [X.] auf dem Gebiet der IT“

ingenieurtechnische Forschung“ eintragungsfähig sein müsse, übersieht ihr Vorbringen, dass auch Ingenieure - zumal darunter zu subsumierende „[X.]“ - im Rahmen ihrer Forschung mit dem Entwurf und der Entwicklung spezieller Computersoftware befasst sein können (vgl. [X.] PAVIS PROMA 30 W (pat) 8/17 - [X.]/COVERITY). Der weite Oberbegriff der „ingenieurtechnischen Forschung“ umfasst daher ohne Weiteres auch die Entwicklung spezifischer Technologie, insbesondere von spezieller Software, für einen „Scrum“-Innovationsprozess, so dass sich das Anmeldezeichen auch insoweit in einem Hinweis auf die Art und Bestimmung dieser Dienstleistung erschöpft.

3. Die Marke Innovation Scrum kann damit hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

4. Demnach ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 6/17

09.05.2019

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.05.2019, Az. 30 W (pat) 6/17 (REWIS RS 2019, 7440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7440

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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24 W (pat) 17/10

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