Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 30 W (pat) 3/13

30. Senat | REWIS RS 2014, 2122

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "KNOWLEDGE.PASSION.RESULTS (IR-Marke)" - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke [X.] 008 106

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Uhlmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Um Schutz in der [X.] wird nachgesucht für die international registrierte Marke [X.] 008 106

2

KNOWLEDGE.[X.].[X.].

3

Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis lautet:

4

„Klasse 9: Scientific, nautical, [X.], [X.], cinematographic, optical, weighing, [X.], [X.], checking (supervision), life-saving and teaching apparatus and instruments; apparatus and instruments for conducting, switching, transforming, accumulating, [X.]; apparatus for recording, [X.]; magnetic data carriers, [X.]; automatic vending machines and mechanisms for coin-operated apparatus; cash registers, [X.], data processing equipment and computers; fire-extinguishing apparatus; data collection and distribution networks; [X.], namely software for information, control, operative, administrative, business, [X.], [X.]; [X.], namely electronically readable technical and user manuals for computer systems.

5

Klasse 16: Paper, [X.], not included in other classes; printed matter; bookbinding material; photographs; stationery; [X.]; artists' materials; paint brushes; typewriters and office requisites (except furniture); instructional and teaching material (except apparatus); plastic materials for packaging (not included in other classes); [X.]; printing blocks; printed technical and user manuals for computer systems; printed training material for computer users and professionals.

6

Klasse 35: Advertising; business management; business administration; office functions; business consultancy relating to the administration of information technology; business advisory services relating to the use of computers and [X.]; compilation and systemization of information into computer databases; computerised business information retrieval, storage, record keeping and processing services; computerised data processing, verification and file management services; data search services in computer files for others; database management services; providing downloadable software.

7

Klasse 37: Building construction; repair; installation services; installation, repair and maintenance of computer hardware.

8

Klasse 38: [X.]; [X.]; [X.]; rental of access time to a computer database; [X.], workstations and wireless devices; providing access to [X.] on information networks.

9

Klasse 41: Education; providing of training; entertainment; sporting and cultural activities; arranging classes, seminars, conferences and work shops and offering professional coaching services in [X.] technology.

Klasse 42: Scientific and technological services and research and design relating thereto; industrial analysis and research services; design and development of computer hardware and software; computer programming; maintenance and updating of [X.]; computer system analysis, namely monitoring the computer systems of others for technical purposes and providing back-up [X.] and facilities; consulting services in the field of design, selection, implementation and use of computer hardware, software and related computer systems; [X.]; hosting computer websites; security services relating to computerised data; rental of [X.].

Klasse 45: Legal services; security services for the protection of property and individuals; personal and social services rendered by others to meet the needs of individuals; [X.] licensing; management of copyright relating to [X.]”.

KNOWLEDGE.[X.].[X.]. eine rein werblich anpreisende Angabe sei. In dem in Bezug genommenen Beanstandungsbescheid vom 6. Oktober 2010 ist der Marke mit der [X.] Bedeutung „Wissen. Leidenschaft. Ergebnisse“ ein Werteversprechen in dem Sinn beigemessen worden, dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen um solche handele, die mit Wissen und Leidenschaft erstellt bzw. angeboten und zu gewünschten Ergebnissen führen würden.

Auf die gegen diesen Beschluss eingelegte Erinnerung der [X.] hat dieselbe Markenstelle den [X.] mit Erinnerungsbeschluss vom 23. November 2012 teilweise aufgehoben, nämlich hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen:

„Klasse 9: Scientific, nautical, [X.], [X.], cinematographic, optical, weighing, [X.], [X.], checking (supervision), life-saving and teaching apparatus and instruments; apparatus and instruments for conducting, switching, transforming, accumulating, [X.]; automatic vending machines and mechanisms for coin-operated apparatus; cash registers, [X.], fire-extinguishing apparatus.

Klasse 16: [X.] (except apparatus).

Klasse 41: Entertainment; sporting and cultural activities.

Klasse 45: Computer software licensing; management of copyright relating to [X.]”.

KNOWLEDGE.[X.].[X.]. werde der hier angesprochene Verkehr dahingehend verstehen, dass es sich um solche Waren und Dienstleistungen handele, die mit Wissen, Leidenschaft und dem Zweck der Erzielung von Ergebnissen entwickelt worden seien bzw. dazu dienen würden. Der vorliegende Begriff sei den hier ebenfalls angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne Weiteres verständlich. Die Wortzusammensetzung stamme zwar aus der [X.], sei jedoch sprachüblich gebildet, wobei „[X.]“ und „[X.]“ den entsprechenden [X.] Wörtern „Passion“ und „Resultate“ sehr ähnlich seien und daher auch ohne weiter gehende [X.]kenntnisse verstanden würden. Der Markenbegriff werde daher in dem Sinn, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf Wissen, Leidenschaft und dem Streben nach Resultaten beruhen, unmittelbar erfasst. Dies könnten Bild- oder Tonübertragungsgeräte sein, Papierwaren, Schreibwaren, Werbedienstleistungen, wissenschaftliche Forschung usw., die mit besonderem Wissen und Leidenschaft hergestellt oder entwickelt worden seien und somit als Produkt ein außergewöhnliches Ergebnis darstellen würden. So könnten z. B. edle Schreibgeräte, aber auch elektronische Geräte mit besonderer Leidenschaft und besonderem Wissen hergestellt werden, so dass auch ein besonderes Ergebnis im Hinblick etwa auf Design, Funktionalität usw. erzielt werde. Bauen und Reparaturen könnten mit Wissen und Leidenschaft erfolgen, Sicherheitsdienste für Personen und Sachen ebenfalls. Erziehung und Bildung könne mit Leidenschaft erfolgen. Rechtliche Dienstleistungen müssten sich zwar an die rechtlichen Vorschriften halten, könnten jedoch bessere Ergebnisse erzielen, wenn sie mit dem erforderlichen Wissen und Enthusiasmus durchgeführt würden. Was alles mit Wissen, Leidenschaft und Ergebnissen zu tun habe, müsse nicht exakt definiert werden, da dies naturgemäß sehr umfassend sein könne. Der Begriff könne bewusst weit gefasst sein, um ein möglichst breites Feld abzudecken. Eine gewisse Unschärfe des angemeldeten [X.] führe noch nicht zu seiner Schutzfähigkeit. Da Marken stets im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen gesehen werden müssten, ergebe sich aus diesem Zusammenhang, worum es sich thematisch handele. Folglich gebe der Markenbegriff keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern beschreibe die Art und Qualität der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich dass sie mit Wissen und Leidenschaft entwickelt worden und dadurch besondere Ergebnisse erzielt worden seien. Eine Analyse des Begriffes, zu der Verkehr erfahrungsgemäß nicht neige, sei dazu nicht notwendig.

Vergleichbare Slogans wie „[X.], meine Leidenschaft – mein Unternehmen“, „Herrenschuhe aus Leidenschaft“, „Bauen mit Beton und Leidenschaft“, „Marke braucht Leidenschaft“, „Unsere Leidenschaft für Ihren Erfolg“, „Leidenschaftlich.[X.].[X.].“ und „Fahren aus Leidenschaft“ würden im genannten Sinne bereits verwendet, wie aus den als Anlage beigefügten Internetauszügen ersichtlich.

Ausländische Vorentscheidungen, wie von der [X.] angeführt, seien inländischen Entscheidungen nicht ohne Weiteres vergleichbar, da ein anderes Sprach- und Rechtsverständnis herrschen könne. Vergleichbare [X.] Anmeldungen hätten im Übrigen nicht zu einer Eintragung als Marke geführt. Im Umfang des Erfolgs der Erinnerung lägen [X.] indessen nicht vor.

KNOWLEDGE.[X.].[X.]. als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 9 und 16; sie meint weiter, dass die Voreintragungen der Wortfolge in den englischsprachigen Ländern [X.] und Großbritannien beachtlich seien. Der größere Teil der angesprochenen Verkehrskreise sei nicht in der Lage, den beanspruchten Einwortsätzen eine explizite Bedeutung zuzuordnen. Es sei falsch anzunehmen, die Wörter seien „ohne weiteres verständlich“. (Fehl-)Interpretationen englischsprachiger Werbeslogans und Marken seien der [X.] Studie 2009 zu entnehmen.

Die [X.] beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit der [X.] der Schutz versagt worden ist und der [X.] auch insoweit den nachgesuchten Schutz für die [X.] zu bewilligen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

KNOWLEDGE.[X.].[X.]. auf das Gebiet der [X.] steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung nach den §§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1 [X.] i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind wegen der Teilstattgabe nur die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzerstreckung verweigert worden ist, nämlich:

„Klasse 9: apparatus for recording, [X.]; magnetic data carriers, [X.]; data processing equipment and computers; data collection and distribution networks; [X.], namely software for information, control, operative, administrative, business, [X.], [X.]; [X.], namely electronically readable technical and user manuals for computer systems.

Klasse 16: Paper, [X.], not included in other classes; printed matter; bookbinding material; photographs; stationery; [X.]; artists' materials; paint brushes; typewriters and office requisites (except furniture); plastic materials for packaging (not included in other classes); [X.]; printing blocks; printed technical and user manuals for computer systems; printed training material for computer users and professionals.

Klasse 35: Advertising; business management; business administration; office functions; business consultancy relating to the administration of information technology; business advisory services relating to the use of computers and [X.]; compilation and systemization of information into computer databases; computerised business information retrieval, storage, record keeping and processing services; computerised data processing, verification and file management services; data search services in computer files for others; database management services; providing downloadable software.

Klasse 37: Building construction; repair; installation services; installation, repair and maintenance of computer hardware.

Klasse 38: [X.]; [X.]; [X.]; rental of access time to a computer database; [X.], workstations and wireless devices; providing access to [X.] on information networks.

Klasse 41: Education; providing of training; arranging classes, seminars, conferences and work shops and offering professional coaching services in [X.] technology.

Klasse 42: Scientific and technological services and research and design relating thereto; industrial analysis and research services; design and development of computer hardware and software; computer programming; maintenance and updating of [X.]; computer system analysis, namely monitoring the computer systems of others for technical purposes and providing back-up [X.] and facilities; consulting services in the field of design, selection, implementation and use of computer hardware, software and related computer systems; [X.]; hosting computer websites; security services relating to computerised data; rental of [X.].

Klasse 45: Legal services; security services for the protection of property and individuals; personal and social services rendered by others to meet the needs of individuals”.

Dies gilt auch hinsichtlich der Dienstleistungen „security services for the protection of property and individuals“, für die die Erinnerung erfolglos war und die auch in den Gründen des [X.] als beschreibend angeführt sind (Seite 4, 5. und 6. Zeile der Beschlussausfertigung); soweit diese Dienstleistungen in den Beschlussgründen in die Aufzählung aufgenommen sind, die die Teilstattgabe betreffen (Seite 7, Zeile 8), handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen.

2. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 611, Nr. 66 f. - [X.]; [X.] 2013, 731, Nr. 11 - [X.]; [X.], 1143, Nr. 7 - Starsat; [X.], 825, 826, Nr. 13 - [X.]; [X.], 935, Nr. 8 - [X.]; [X.], 850, 854, Nr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230, Nr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Nr. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710, Nr. 12 - [X.]; [X.], 949, Nr. 10 – [X.]; [X.], 850, 854, Nr. 18 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Nr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Nr. 24 - SAT.2; [X.] 2010, 935, Nr. 8 - [X.]; [X.], 825, 826, Nr. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Nr. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; [X.], 952, 953, Nr. 10 - [X.]; [X.], 850, 854, Nr. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100, Nr. 23 - [X.]!; [X.], 850, 855, Nr. 28 f. - [X.]).

KNOWLEDGE.[X.].[X.]. sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] [X.]. 2012, 914, Nr. 25 - [X.] [X.]; [X.], 228, Nr. 36 - Vorsprung durch Technik; [X.], 1027, Nr. 32, 44 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2009, 949, Nr. 12 - [X.]; [X.] 2009, 778, Nr. 12 - [X.]). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen ([X.] [X.], 228, Nr. 38 - Vorsprung durch Technik; [X.], 1027, Nr. 35, 36 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse ([X.] [X.], 228, Nr. 39 - Vorsprung durch Technik; [X.], 1027, Nr. 31, 32 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. [X.] [X.], 1027, 1029, Nr. 35 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; [X.] 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; [X.]. 2003, 834, 835 f. - Best buy; [X.]. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. [X.] [X.], 1027, Nr. 35 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2001, 1047, 1049 - [X.], [X.]; [X.] 2001, 735, 736 - Test it.).

3. Nach diesen Grundsätzen fehlt der [X.] KNOWLEDGE.[X.].[X.]. im Umfang der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Für die angesprochenen Verkehrskreise besteht die Marke erkennbar aus den Worten „KNOWLEDGE“, „[X.]“ und „[X.]“, was ohne Weiteres durch die Punkte am jeweiligen Wortende erkennbar ist.

Das Substantiv „knowledge“ gehört zum Grundwortschatz der [X.], bedeutet im [X.] „Kenntnisse, Wissen“ (vgl. [X.], Grund- und Aufbauwortschatz [X.], 1977, [X.]) und bezeichnet allgemein die Gesamtheit der Kenntnisse von etwas ([X.], [X.], 7. Auflage, S. 982; 2021). Begriffe wie „know-how“ (das Wissen wie) und „Knowledge-Management“ (Wissensmanagement) haben Eingang in die [X.] Sprache gefunden (vgl. [X.], [X.], a. a. [X.], S. 1012).

Das [X.] „Passion“ bedeutet „Passion, Leidenschaft, leidenschaftliche Begeisterung“ (vgl. [X.], a. a. [X.], S. 140; [X.] Oxford, Großwörterbuch [X.], 3. Aufl., S. 1390); das Wort bezeichnet eine leidenschaftliche/starke Begeisterung für etwas, z. B. eine bestimmte Tätigkeit, der man sich mit Hingabe widmet (vgl. [X.], [X.], a. a. [X.], S. 1109; 1314).

Das [X.] Wort „results“ bedeutet in der [X.] Sprache „Resultate, Ergebnisse“ ([X.], a. a. [X.], [X.]) und weist unter anderem auf die Folgen einer Anstrengung hin (vgl. [X.], [X.], a. a. [X.], S. 534; 1474).

KNOWLEDGE.[X.].[X.]. von den angesprochenen Verkehrskreisen, seien es Fachleute oder normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher, ohne Schwierigkeiten im Sinn von „Kenntnisse/Wissen“, „Passion/Leidenschaft“ und „Resultate/Ergebnisse“ verstanden. Es besteht entgegen der Auffassung der [X.] kein Raum für Fehlinterpretationen, so dass ihr Verweis auf in der „[X.] Studie 2009“ dokumentierte Fehlinterpretationen des beabsichtigten [X.] anderer [X.]r Slogans nicht von Bedeutung ist. Die [X.] werden in Übereinstimmung mit ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Daraus folgt, dass KNOWLEDGE.[X.].[X.]. in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise in naheliegender und im Vordergrund stehender Weise als werblich beschreibender Sachhinweis dahin verstanden wird, dass bei dem so Gekennzeichneten die Kenntnisse und die leidenschaftliche Hingabe des Anbieters sich in den Ergebnissen der angebotenen Dienstleistungen und Waren niederschlagen. Sämtliche versagten Dienstleistungen können auf Kenntnissen beruhen und mit Leidenschaft erbracht sein und dementsprechend Resultate erzielen. Auf die Ausführungen im Erinnerungsbeschluss wird Bezug genommen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Dienstleistungen „security services for the protection of property and individuals”; auch insoweit ist nicht erkennbar, dass ein Hinweis im genannten Sinn nicht als werbliche Anpreisung mit deutlich beschreibendem Bezug verstanden wird. Ebenso können die Waren das Resultat von Kenntnissen und leidenschaftlicher Hingabe bei deren Entwicklung und Herstellung sein.

Zwar weist die [X.] zutreffend auf das Verbot der analysierenden Betrachtungsweise hin; jedoch ist die Verständnisfähigkeit des Publikums im Hinblick auf das auch insoweit geltende Leitbild des „aufmerksamen und verständigen [X.]“ nicht zu gering zu veranschlagen (vgl. [X.]/Hacker a. a. [X.], § 8 Rdn. 30 m. w. N.).

Auch der Grundsatz, dass es auf die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit ankommt, schließt es nicht aus, dass bei einer aus mehreren Bestandteilen gebildeten Marke zunächst die Bedeutung der einzelnen Markenteile nacheinander geprüft wird (vgl. [X.] [X.], 943, Nr. 28 - SAT.2; [X.] [X.], 534, Nr. 42 - [X.]; [X.]/Hacker, a. a. [X.], § 8 Rdn. 142, 146 m. w. N.). Für die Schutzfähigkeit der Gesamtmarke ist dabei nicht ausschlaggebend, ob die einzelnen Wortbestandteile unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist ausschließlich, ob der damit entstandenen Gesamtaussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung zukommt. Dabei muss nach der Rechtsprechung des [X.] allerdings berücksichtigt werden, dass eine ausschließlich aus beschreibenden Begriffen bestehende Wortneubildung im Allgemeinen ebenfalls als beschreibend angesehen werden kann, sofern kein merklicher Unterschied zwischen der Neubildung und der bloßen Summe der Bestandteile besteht. Ein derartiger relevanter Unterschied setzt sprachliche und begriffliche Besonderheiten voraus, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich erscheinen lassen. Maßgeblich ist letztlich, ob der durch die Kombination bewirkte Gesamteindruck über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht oder sich in deren Summenwirkung erschöpft (vgl. [X.] [X.], 674, Nr. 98 - 100 - Postkantoor; [X.], 680, Nr. 39 - 41 - [X.]; [X.], 229, Nr. 34 - 37 - [X.]; [X.], 931, Nr. 61 - 63 – [X.]). Für werblich-anpreisende Ausdrücke gilt insoweit nichts anderes.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer [X.] stellt sich damit die Frage, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die [X.] sich in der bloßen Aneinanderreihung nicht unterscheidungskräftiger Angaben erschöpft oder einen darüber hinausreichenden herkunftshinweisenden Gesamteindruck vermittelt (vgl. [X.]/Hacker, a. a. [X.], § 8 Rdn. 147).

Vorliegend begründet die Kombination der für sich genommenen schutzunfähigen Bestandteile in ihrer ganz konkreten Konstellation nicht die Schutzfähigkeit der [X.]. Die Verbindung der einzelnen Bestandteile und der Gesamteindruck geht nicht über die Zusammenfügung beschreibender bzw. rühmend-anpreisender Elemente hinaus, sondern erschöpft sich in deren bloßer Summenwirkung. Die Bestandteile sind deutlich erkennbar und bilden keine neue phantasievolle Einheit, so dass der Verkehr dieser konkreten Verbindungsweise keinen Herkunftshinweis entnehmen kann.

Für das Verständnis im genannten Sinn bedarf es auch keiner analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden Betrachtungsweise noch eines vertieften Nachdenkens, um diese rein werbliche Anpreisung mit deutlichem sachlichem Bezug zwischen der [X.] und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erkennen und zu erfassen. Wie ausgeführt, handelt es sich bei den Bestandteilen der [X.] um zum Grundwortschatz der [X.] gehörende Wörter bzw. um Wörter, die identisch oder sehr ähnlich im [X.] gebräuchlich sind, die sich ohne Weiteres auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beziehen können und die in ihrer Summierung auch keine Besonderheiten, insbesondere solcher semantischer oder syntaktischer Art aufweisen, welche über den genannten werblich-anpreisenden sachlichen Gehalt dieser Kombination hinausgehen und geeignet wären, um als betrieblicher Herkunftshinweis dienen zu können.

Auch aus der Neuheit eines Zeichens bzw. einer nicht nachweisbaren Verwendung kann entgegen der Auffassung der Markeninhaberin nichts für dessen Unterscheidungskraft hergeleitet werden (vgl. [X.]/Hacker, a. a. [X.], § 8 Rdn. 107 m. w. N.).

Die Schutzfähigkeit wird auch nicht durch die grafische Gestaltung mit der Verwendung von Großbuchstaben und je einem Punkt an den Wortenden begründet; diese weist keine charakteristischen Gestaltungselemente auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen kann, zumal die Punkte die Erkennbarkeit der Einzelwörter erleichtern (vgl. [X.] 2008, 710, Nr. 20 - [X.]; [X.], 735 – Test it.).

KNOWLEDGE.[X.].[X.]. kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Ihr steht damit das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

4. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

5. Ein Eingehen auf die von der Markeninhaberin genannten Voreintragungen von Wortfolgen ist nicht veranlasst (vgl. [X.] 2012, 276, 277, Nr. 18 - Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V. m. w. N.). Auch ausländische Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken haben im Übrigen hinsichtlich der Schutzfähigkeit weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. [X.], § 8, Rdn. 45, 46 m. w. N.; [X.] 2014, 569, Nr. 30 – HOT).

6. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 3/13

16.10.2014

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 30 W (pat) 3/13 (REWIS RS 2014, 2122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2122

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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