Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2017, Az. BLw 5/15

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2017, 11704

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Gegenstand

Landwirtschaftssache: Nachabfindungsanspruch des Miterben


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - [X.] Landwirtschaftssachen - des [X.] vom 12. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 3 trägt die Kosten des [X.] einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 400.000 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um [X.] der Beteiligten zu 3. Deren Bruder, [X.]     , war Eigentümer des im Rubrum genannten Hofes im Sinne der Höfeordnung. Er verstarb im Juli 2006 und wurde hinsichtlich des [X.] von seiner Ehefrau [X.]zu 3/4 und der Beteiligten zu 3 zu 1/4 beerbt. Im Hinblick auf die Hoferbfolge führten die Erbinnen ein Feststellungsverfahren nach § 11 [X.] vor dessen Abschluss errichtete [X.]    am 12. Februar 2007 ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut:

„Ich setze als alleinigen Erben den Tierschutzverein (...) [Beteiligter zu 1] ein. Dieser (...) soll alles was ich besitze erben (...) Ausdrücklich vom Erbe ausgeschlossen sind meine Schwester [Beteiligte zu 2] und meine Mutter, [X.]    . Die beiden, die [X.] zeitlebens das Leben zu [sic] Hölle gemacht haben sollen auf keinen Fall etwas erben!“

2

Am 27. April 2008 verstarb [X.](im Folgenden: Erblasserin) kinderlos. Mit einer seit dem Jahr 2010 rechtskräftigen Entscheidung stellte das Landwirtschaftsgericht fest, dass sie [X.] nach ihrem Ehemann ist.

3

Der Beteiligte zu 1 (im [X.]), die Mutter und die Schwester der Erblasserin (Beteiligte zu 2) stritten in der Folgezeit über die Wirksamkeit des [X.]. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, vereinbarten sie, dass der Tierschutzverein das hoffreie Vermögen und die Beteiligte zu 2 das [X.] erhalten solle. Mit Zustimmung des Tierschutzvereins beantragte die Beteiligte zu 2 bei dem Landwirtschaftsgericht gemäß § 11 HöfeVfO die Feststellung, dass sie [X.] geworden ist. Die [X.] teilte mit, dass gegen ihre Wirtschaftsfähigkeit keine Bedenken bestünden. Durch Beschluss vom 23. Februar 2012 wies das Landwirtschaftsgericht die Feststellungsanträge der Beteiligten zu 2 zurück, weil es die Erbeinsetzung des Tierschutzvereins und die Enterbung der Beteiligten zu 2 als wirksam ansah. Die Beteiligte zu 2 legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Sodann schloss sie mit ihrer Mutter und dem Tierschutzverein am 18. Juli 2012 einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die vor Einleitung des Verfahrens getroffene Einigung bekräftigt wurde; der Tierschutzverein erkannte die Beteiligte zu 2 als [X.] an und verpflichtete sich, den Hof auf sie zu übertragen, wobei die Beteiligte zu 2 eventuelle [X.] der Beteiligten zu 3 tragen sollte. Anschließend nahm die Beteiligte zu 2 ihre Beschwerde zurück und der Tierschutzverein wurde als Eigentümer des Hofes in das Grundbuch eingetragen. [X.] übertrug er den Hof auf die Beteiligte zu 2.

4

Der Tierschutzverein hat - unterstützt durch die Beteiligte zu 2 - beantragt festzustellen, dass der Beteiligten zu 3 aufgrund der Übertragung des Hofes ein [X.]sanspruch gemäß § 13 [X.] nicht zusteht. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag stattgegeben. Das [X.] - Senat für Landwirtschaftssachen - hat die Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der „Veräußerung“ in § 13 Abs. 1 [X.]. Mit der Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 3 erreichen, dass der Antrag des Tierschutzvereins zurückgewiesen wird. Der Tierschutzverein beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

5

Das Beschwerdegericht meint, die Beteiligte zu 3 sei als Berechtigte im Sinne von § 12 [X.] anzusehen, da sie nach [X.]     zwar [X.], aber nicht [X.] geworden sei. Eine [X.] des Tierschutzvereins komme grundsätzlich in Betracht. Es liege ein Fall doppelter Hoffolge gemäß § 13 Abs. 7 [X.] vor, obwohl der Tierschutzverein als eingetragener Verein gemäß §§ 1, 5 [X.] nicht [X.] und damit auch nicht [X.] im eigentlichen Sinne sein könne. Der damit verbundene Verlust der Hofeigenschaft lasse die [X.] nicht entfallen.

6

Die Übertragung des Hofes von dem Tierschutzverein auf die Beteiligte zu 2 sei jedoch nicht als nachabfindungspflichtige Veräußerung im Sinne von § 13 Abs. 1 [X.] anzusehen. Die Norm sei dahingehend einschränkend auszulegen, dass hierunter nicht solche Eigentumsübertragungen fielen, die auf einer der materiellen Rechtslage entsprechenden einvernehmlichen Einigung der Erbprätendenten über die Hoferbfolge beruhten; diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Jedenfalls fehle es an einem Veräußerungserlös im Sinne von § 13 Abs. 1 [X.]. [X.] hinsichtlich des [X.] stelle keine Gegenleistung dar, sondern ergebe sich aus dem Testament der Erblasserin. Ein fiktiver Veräußerungserlös sei nicht zugrunde zu legen. Insbesondere verstoße die unterlassene Erlöserzielung nicht im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 3 [X.] gegen [X.] und Glauben. Künftige [X.] der Beteiligten zu 3 würden nicht abgeschnitten, sondern richteten sich nunmehr gegen die Beteiligte zu 2.

III.

7

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie entgegen der Ansicht des Tierschutzvereins insgesamt statthaft. Weder der Tenor der Beschwerdeentscheidung noch die Entscheidungsgründe enthalten eine Beschränkung der Zulassung. Zwar hat das Beschwerdegericht zur Begründung der Zulassungsentscheidung nur auf die Auslegung des Begriffs der Veräußerung verwiesen und nicht auf die Frage, ob ein Veräußerungserlös erzielt worden ist. Dies ist aber nicht als Beschränkung des Umfangs der Zulassung zu verstehen, da die Entscheidung über den einheitlichen [X.]sanspruch im Zweifel insgesamt zur Überprüfung gestellt wird (vgl. [X.], Urteil vom 8. April 2016 - [X.], NJW 2016, 2035 Rn. 8). Ob eine solche Beschränkung der Zulassung überhaupt wirksam vorgenommen werden könnte, kann dahinstehen.

8

2. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem negativen Feststellungsantrag zu Recht stattgegeben. Der Beteiligten zu 3 steht kein [X.]sanspruch gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 7 [X.] zu. Unter den in § 13 Abs. 1 [X.] näher geregelten Voraussetzungen kann ein nach § 12 [X.] Berechtigter die Herausgabe des erzielten Erlöses zu einem Teil verlangen, wenn der [X.] den Hof innerhalb von [X.]n nach dem Erbfall veräußert. Gemäß § 13 Abs. 7 [X.] gilt dies unter anderem auch dann, wenn ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen ist, innerhalb von [X.]n nach dem Erbfall im Sinne von § 13 Abs. 1 [X.] den Hof veräußert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

9

a) Im Ausgangspunkt zutreffend - und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet - ordnet das Beschwerdegericht die Beteiligte zu 3 als Berechtigte im Sinne von §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 [X.] ein, da sie [X.] nach ihrem verstorbenen Bruder, aber nicht [X.] geworden ist, und sieht weiter den Tierschutzverein als möglichen Dritten im Sinne von § 13 Abs. 7 [X.] an. Zwar kann ein Verein als juristische Person gemäß § 1 Abs. 1 [X.] nicht Eigentümer eines Hofs sein; die Hofeigenschaft entfällt unter den Voraussetzungen des § 10 [X.] (vgl. [X.]/v. Jeinsen, [X.], 11. Aufl., § 7 Rn. 6). Dies ändert aber nichts daran, dass der Hof im Sinne von § 13 Abs. 7 [X.] im Wege der Erbfolge auf den Tierschutzverein als Dritten übergegangen sein könnte.

b) Ob der Tierschutzverein den Hof tatsächlich im Weg der Erbfolge erlangt hat, und ob der Eigentumserwerb der Beteiligten zu 2 auf einer Veräußerung im Sinne von § 13 Abs. 1 [X.] beruht, bedarf keiner Entscheidung. Die letztere Frage hat das Beschwerdegericht zwar zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst. Sie ist aber, wie auch das Beschwerdegericht der Sache nach erkennt, nicht entscheidungserheblich. Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht nämlich an, dass es jedenfalls an einem Veräußerungserlös fehlt, dessen Herausgabe die Beteiligte zu 3 zum Teil verlangen könnte.

aa) Unter dem erzielten Erlös im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Gegenwert zu verstehen, der dem [X.] durch den die Ausgleichsverpflichtung begründenden Vorgang zugeflossen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2000 - [X.], [X.], 242; siehe auch § 13 Abs. 1 Satz 4 [X.]: „Veräußerungserlös“). Einen Gegenwert hat der Tierschutzverein durch die Übertragung des Hofs nicht erzielt. Die Erbenstellung hinsichtlich des [X.] ergibt sich aus dem Testament. Die von der Beteiligten zu 2 übernommene Verpflichtung, den Tierschutzverein von [X.]n freizustellen, ist schon deshalb kein Gegenwert, weil sie ihrerseits voraussetzt, dass ein Veräußerungserlös erzielt worden ist.

bb) Ein [X.]sanspruch ergibt sich auch nicht auf der Grundlage eines fiktiven Veräußerungserlöses.

(1) Der Grundsatz, den Ausgleichsanspruch auf der Basis eines tatsächlich erzielten Erlöses zu berechnen, wird nur in drei Fällen zugunsten eines fiktiven Erlöses durchbrochen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2000 - [X.], [X.], 242). Erstens gilt der Verkehrswert des Hofs im Zeitpunkt der Einbringung in eine Gesellschaft gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 [X.] als Veräußerungserlös. Diese Norm ist offensichtlich nicht einschlägig; als Ausnahmevorschrift kann sie, anders als die Rechtsbeschwerde meint, auch nicht analog angewendet werden. Zweitens kann ein fiktiver Veräußerungserlös unter bestimmten, hier ebenfalls nicht gegebenen Voraussetzungen bei dinglichen Belastungen anzusetzen sein (§ 13 Abs. 5 Satz 2 [X.]). Entscheidend ist daher nur, ob der dritte Fall vorliegt, in dem die [X.] nach einem fiktiven Erlös zu berechnen ist; dieser ist in § 13 Abs. 5 Satz 3 [X.] geregelt und setzt voraus, dass es der [X.] (hier ggf. der Tierschutzverein gemäß § 13 Abs. 7 [X.]) wider [X.] und Glauben unterlassen hat, einen Erlös zu erzielen.

(2) Die genannten Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 [X.] verneint das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler.

(a) Ob ein Verstoß gegen [X.] und Glauben vorliegt, bestimmt sich maßgeblich nach Sinn und Zweck des § 13 [X.]. Die Norm trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Veräußerung des Hofs der Grund für die Bevorzugung des [X.] und die Benachteiligung der Miterben in Form einer niedrigen Bemessung ihrer Abfindungen anstelle ihrer Erbteile entfällt. Wird das Eigentum an dem Hof in einer Weise übertragen, dass Ansprüche aus § 13 [X.] nicht entstehen, kann dies gegen [X.] und Glauben verstoßen, wenn es aus einem zu missbilligenden Beweggrund geschieht und mit dem Sinn des [X.]sanspruchs unvereinbar ist. So kann es etwa liegen, wenn sich der [X.] die Vorteile des Verkaufs, insbesondere den Erlös, schon vor Ablauf der [X.] verschafft, die Eigentumsumschreibung aber erst nach Fristablauf vornimmt, um die [X.] zu umgehen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 1964 - [X.], [X.], 20, 21 zu § 13 [X.] aF). Auch eine Schenkung ist im Grundsatz als treuwidrig anzusehen (vgl. [X.], [X.], 127, 128).

(b) Daran gemessen verneint das Beschwerdegericht einen Verstoß gegen [X.] und Glauben rechtsfehlerfrei.

(aa) Es lässt sich von der nachvollziehbaren Überlegung leiten, dass der Tierschutzverein und die Beteiligte zu 2 ihre Abrede nicht getroffen haben, um die Beteiligte zu 3 zu benachteiligen, sondern weil sie schon vor Einleitung des Feststellungsverfahrens zu der übereinstimmenden Rechtsauffassung gelangt waren, dass der Tierschutzverein nicht [X.] sein konnte und dass diese Rechtsstellung der wirtschaftsfähigen Beteiligten zu 2 zukam. Sie gingen deshalb davon aus, dass die gegenteilige Entscheidung des [X.] vor dem Beschwerdegericht keinen Bestand haben würde, eine Einschätzung, die das Beschwerdegericht selbst nicht nur als realistisch, sondern als zutreffend ansieht.

(bb) Der Senat muss die Rechtslage nicht abschließend beurteilen. Ein Verstoß gegen [X.] und Glauben kann schon dann zu verneinen sein, wenn die Parteien gute und nachvollziehbare Gründe für den Abschluss eines Vergleichs bzw. eines Erbauslegungsvertrags (vgl. [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 2353 Rn. 47) und dessen dinglichen Vollzug haben. Davon ist hier auszugehen. Im Hinblick auf die Hoferbfolge war zumindest zweifelhaft, ob die Erbeinsetzung des Tierschutzvereins gemäß § 134 [X.] i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] nichtig war, weil die Beteiligte zu 2 als wirtschaftsfähige [X.] in Betracht kam (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 1960 - [X.], [X.]Z 32, 288, 293 ff.; [X.]/v. Jeinsen, [X.], 11. Aufl., § 10 Rn. 9; [X.], [X.], 10. Aufl., § 10 Rn. 11 f.). Was das hoffreie Vermögen anging, stellten die Beteiligte zu 2 und ihre Mutter die Testierfähigkeit der Erblasserin zwar in Abrede, weshalb die Vertragsparteien ausweislich der Präambel ihres [X.] eine weitere Auseinandersetzung vor den ordentlichen Gerichten vermeiden wollten. Insoweit mussten sie aber davon ausgehen, dass sich eine [X.] der Erblasserin nur schwer beweisen lassen würde; das Beschwerdegericht schätzt die Beweisführung insoweit als aussichtlos ein. Im Ergebnis entsprach es daher einer nachvollziehbaren Einschätzung der Rechtslage, dass der Beteiligten zu 2 der Hof und dem Tierschutzverein das hoffreie Vermögen zustand.

(cc) Die Beteiligte zu 3 erfährt hierdurch keine unzumutbare Benachteiligung. Da sie an dem Feststellungsverfahren nicht beteiligt war, ist - anders als die Rechtsbeschwerde offenbar meint - im Verhältnis zu ihr nicht bindend festgestellt, dass der Tierschutzverein [X.] ist (vgl. § 12 Abs. 1 HöfeVfO). Daher kann sie sich im Verhältnis zu der Beteiligten zu 2 auf den Standpunkt stellen, dass der Hof im Wege der Erbfolge auf diese übergegangen ist. Im Übrigen hat die Beteiligte zu 2 den Feststellungen des [X.] zufolge dem Grunde nach anerkannt, dass sie im Falle einer künftigen Veräußerung des Hofs im Verhältnis zu der Beteiligten zu 3 als gemäß § 13 Abs. 7 [X.] ausgleichsverpflichtete [X.] anzusehen wäre; hieran muss sie sich festhalten lassen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeVfO i.V.m. §§ 44, 45 [X.]. Der Gegenstandswert ist gemäß §§ 36 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festgesetzt worden.

[X.]

Meta

BLw 5/15

28.04.2017

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Hamm, 12. November 2015, Az: I-10 W 70/15

§ 12 HöfeO, § 13 Abs 1 HöfeO, § 13 Abs 5 S 3 HöfeO, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2017, Az. BLw 5/15 (REWIS RS 2017, 11704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11704


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. BLw 5/15

Bundesgerichtshof, BLw 5/15, 28.04.2017.


Az. 10 W 70/15

Oberlandesgericht Hamm, 10 W 70/15, 12.11.2015.


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