Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2017, Az. BLw 5/15

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2017, 11713

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:280417BBLW5.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 5/15
vom

28. April 2017

in der Landwirtschaftssache

-
2
-

Der Bundesgerichtshof,
[X.],
hat am 28.
April
2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Dr.
Brückner und [X.] Göbel sowie die ehrenamtlichen Richter [X.] und Beer

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10.
Zivilsenats

[X.]
-
des Ober-landesgerichts [X.] vom 12.
November 2015 wird [X.].
Die Beteiligte zu 3 trägt die Kosten des [X.] einschließlich der außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 1.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 400.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um [X.] der Beteiligten zu
3. Deren Bruder, C.

S.

, war Eigentümer des im Rubrum genannten Hofes im Sinne der Höfeordnung. Er verstarb im Juli 2006 und [X.] hinsichtlich des [X.] von seiner Ehefrau M.

H.

zu 3/4 und der Beteiligten zu 3 zu 1/4 beerbt. Im Hinblick auf die Hoferbfolge [X.]
-
3
-

ten die Erbinnen ein Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO. Noch vor des-sen Abschluss errichtete M.

H.

am 12. Februar 2007 ein [X.] mit folgendem Wortlaut:

Erbe ausgeschlossen sind meine Schwester [Beteiligte zu 2] und meine Mutter,
I.

H.

. Die beiden, die [X.] zeitlebens das Leben zu [sic]

Am 27. April 2008 verstarb M.

H.

(im Folgenden: Erblasserin) kinderlos. Mit einer seit dem Jahr 2010 rechtskräftigen Entscheidung stellte das Landwirtschaftsgericht fest, dass sie [X.] nach ihrem Ehemann ist.
Der Beteiligte zu 1 (im [X.]), die Mutter und die Schwester der Erblasserin (Beteiligte zu 2) stritten in der Folgezeit über die Wirksamkeit des [X.]. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, vereinbar-ten sie, dass der Tierschutzverein das hoffreie Vermögen und die Beteiligte zu 2 das [X.] erhalten solle. Mit Zustimmung des Tierschutzvereins [X.] die Beteiligte zu 2 bei dem
Landwirtschaftsgericht gemäß §
11
HöfeVfO die Feststellung, dass sie [X.] geworden ist. Die [X.] teilte mit, dass gegen ihre Wirtschaftsfä-higkeit keine Bedenken bestünden. Durch Beschluss vom 23.
Februar 2012 wies das Landwirtschaftsgericht die Feststellungsanträge der Beteiligten zu
2 zurück, weil es die Erbeinsetzung des Tierschutzvereins und die Enterbung der Beteiligten zu 2 als wirksam ansah. Die Beteiligte zu 2 legte gegen diese Ent-scheidung Beschwerde ein. Sodann schloss sie mit ihrer Mutter und dem [X.] am 18. Juli 2012 einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die vor Einleitung des Verfahrens getroffene Einigung bekräftigt wurde; der [X.] erkannte die Beteiligte zu 2 als [X.] an und verpflichtete sich, den Hof auf sie zu übertragen, wobei die Beteiligte zu 2 eventuelle Nachabfin-2
3
-
4
-

dungsansprüche der Beteiligten zu 3 tragen sollte. Anschließend nahm die [X.] zu 2 ihre Beschwerde zurück und der Tierschutzverein wurde als Eigen-tümer des Hofes in das Grundbuch eingetragen. [X.] übertrug er den Hof auf die Beteiligte zu 2.
Der Tierschutzverein hat -
unterstützt durch die Beteiligte zu 2 -
bean-tragt festzustellen, dass der Beteiligten zu 3 aufgrund der Übertragung des
Hofes ein [X.]sanspruch gemäß § 13 [X.] nicht zusteht. Das Amtsgericht -
Landwirtschaftsgericht -
hat dem Antrag stattgegeben. Das Ober-landesgericht -
[X.] -
hat die Beschwerde der [X.]n zu 3 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen im [X.] der Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 3 erreichen, dass der Antrag des Tierschutzvereins zurückgewiesen wird. Der Tierschutzverein beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die Beteiligte zu 3 sei als Berechtigte im Sinne von §
12 [X.] anzusehen, da sie nach C.

S.

zwar Mit-erbin, aber nicht [X.] geworden sei. Eine [X.]spflicht des [X.]s komme grundsätzlich in Betracht. Es liege ein Fall doppelter [X.] gemäß § 13 Abs. 7 [X.] vor, obwohl der Tierschutzverein als eingetra-gener Verein gemäß §§ 1, 5 [X.] nicht [X.] und damit auch nicht [X.] im eigentlichen Sinne sein könne. Der damit verbundene Verlust der Hofeigenschaft lasse die [X.]spflicht nicht entfallen.
Die Übertragung des Hofes von dem Tierschutzverein auf die Beteiligte zu 2 sei jedoch nicht als nachabfindungspflichtige Veräußerung im Sinne von §
13 Abs. 1 [X.] anzusehen. Die Norm sei dahingehend einschränkend aus-4
5
6
-
5
-

zulegen, dass hierunter nicht solche Eigentumsübertragungen fielen, die auf einer der materiellen Rechtslage entsprechenden einvernehmlichen Einigung der Erbprätendenten über die Hoferbfolge beruhten; diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Jedenfalls fehle es an einem Veräußerungserlös im Sinne von § 13 Abs. 1 [X.]. [X.] hinsichtlich des [X.] stelle keine Gegenleistung dar, sondern ergebe sich aus dem Testament der Erblasserin. Ein fiktiver Veräußerungserlös sei nicht zugrunde zu legen. Insbesondere verstoße die unterlassene Erlöserzielung nicht im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 3 [X.] gegen [X.] und Glauben. Künftige [X.] der Beteiligten zu 3 würden nicht abgeschnitten, sondern richteten sich nunmehr gegen die Beteiligte zu 2.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie entgegen der Ansicht des Tierschutzvereins insgesamt statthaft. Weder der Tenor der Be-schwerdeentscheidung noch die Entscheidungsgründe enthalten eine Be-schränkung der Zulassung. Zwar hat das Beschwerdegericht zur Begründung der Zulassungsentscheidung nur auf die Auslegung des Begriffs der Veräuße-rung verwiesen
und nicht auf die Frage, ob ein Veräußerungserlös erzielt [X.] ist. Dies ist aber nicht als Beschränkung des Umfangs der Zulassung zu verstehen, da die Entscheidung über den einheitlichen [X.]san-spruch im Zweifel insgesamt zur Überprüfung gestellt wird (vgl. [X.], Urteil vom 8.
April 2016 -
V [X.], NJW 2016, 2035 Rn. 8). Ob eine solche Beschrän-kung der Zulassung überhaupt wirksam vorgenommen werden könnte, kann dahinstehen.
2. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Vorinstanzen ha-ben dem negativen Feststellungsantrag zu Recht stattgegeben. Der Beteiligten zu
3 steht kein [X.]sanspruch gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 7 [X.] zu. 7
8
-
6
-

Unter den in §
13 Abs. 1 [X.] näher geregelten Voraussetzungen kann ein nach § 12 [X.] Berechtigter die Herausgabe des erzielten Erlöses zu einem Teil verlangen, wenn der [X.] den Hof innerhalb von [X.]n nach dem Erbfall veräußert. Gemäß § 13 Abs. 7 [X.] gilt dies unter anderem auch dann, wenn ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen ist, innerhalb von [X.]n nach dem Erbfall im Sinne von § 13 Abs. 1 [X.] den Hof veräußert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend -
und von der Rechtsbeschwerde unbe-anstandet -
ordnet das Beschwerdegericht die Beteiligte zu 3 als Berechtigte im Sinne von §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 [X.] ein, da sie [X.] nach ihrem ver-storbenen Bruder, aber nicht [X.] geworden ist, und sieht weiter den [X.] als möglichen Dritten im Sinne von § 13 Abs. 7 [X.] an. Zwar kann ein Verein als juristische Person gemäß § 1 Abs. 1 [X.] nicht Eigentü-mer eines Hofs sein; die Hofeigenschaft entfällt unter den Voraussetzungen des § 10 [X.] (vgl. [X.]/v.
Jeinsen, [X.], 11. Aufl., § 7 Rn. 6). Dies ändert aber nichts daran, dass der Hof im Sinne von § 13 Abs. 7 [X.] im We-ge der Erbfolge auf den Tierschutzverein als Dritten übergegangen sein könnte.
b) Ob der Tierschutzverein den Hof tatsächlich im Weg der Erbfolge [X.] hat, und ob der Eigentumserwerb der Beteiligten zu 2 auf einer Veräuße-rung im Sinne von §
13 Abs. 1 [X.] beruht, bedarf keiner Entscheidung. Die letztere Frage hat das Beschwerdegericht zwar zur Zulassung der Rechtsbe-schwerde veranlasst. Sie ist aber, wie auch das Beschwerdegericht
der Sache nach erkennt, nicht entscheidungserheblich. Rechtsfehlerfrei nimmt das Be-schwerdegericht nämlich an, dass es jedenfalls an einem Veräußerungserlös fehlt, dessen Herausgabe die Beteiligte zu 3 zum Teil verlangen könnte.

9
10
-
7
-

aa) Unter dem erzielten Erlös im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Gegenwert zu verstehen, der dem [X.] durch den die [X.] begründenden Vorgang zugeflossen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2000 -
BLw 33/99, [X.], 242; siehe auch §
13 Abs.
1 Satz

r-schutzverein durch die Übertragung des Hofs nicht erzielt. Die Erbenstellung hinsichtlich des [X.] ergibt sich aus dem Testament. Die von der Beteiligten zu 2 übernommene Verpflichtung, den Tierschutzverein von [X.]n freizustellen, ist schon deshalb kein Gegenwert, weil sie ihrerseits voraussetzt, dass ein Veräußerungserlös erzielt worden ist.
bb) Ein [X.]sanspruch ergibt sich auch nicht auf der Grundla-ge eines fiktiven Veräußerungserlöses.
(1) Der Grundsatz, den Ausgleichsanspruch auf der Basis eines tatsäch-lich erzielten Erlöses zu berechnen, wird nur in drei Fällen zugunsten eines fik-tiven Erlöses durchbrochen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2000

BLw
33/99, [X.], 242). Erstens gilt der Verkehrswert des Hofs im Zeit-punkt der Einbringung in eine Gesellschaft gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 [X.] als Veräußerungserlös. Diese Norm ist offensichtlich nicht einschlägig; als [X.] kann sie, anders als die Rechtsbeschwerde meint, auch nicht analog angewendet werden. Zweitens kann ein fiktiver Veräußerungserlös unter bestimmten, hier ebenfalls nicht gegebenen Voraussetzungen bei dinglichen Belastungen anzusetzen sein (§ 13 Abs. 5 Satz 2 [X.]). Entscheidend ist [X.] nur, ob der dritte Fall vorliegt, in dem die [X.] nach einem fikti-ven Erlös zu berechnen ist; dieser ist in § 13 Abs. 5 Satz 3 [X.] geregelt und setzt voraus, dass es der [X.] (hier ggf. der Tierschutzverein gemäß § 13 Abs. 7 [X.]) wider [X.] und Glauben unterlassen hat, einen Erlös zu erzielen.

11
12
13
-
8
-

(2) Die genannten Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 3, Abs.
7
[X.] verneint das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler.
(a) Ob ein Verstoß gegen [X.] und
Glauben vorliegt, bestimmt sich maßgeblich nach Sinn und Zweck des § 13 [X.]. Die Norm trägt dem [X.], dass mit der Veräußerung des Hofs der Grund für die [X.] und die Benachteiligung der Miterben in Form einer nied-rigen Bemessung ihrer Abfindungen anstelle ihrer Erbteile entfällt. Wird das Ei-gentum an dem Hof in einer Weise übertragen, dass Ansprüche aus §
13
[X.] nicht entstehen, kann dies gegen [X.] und Glauben verstoßen, wenn es aus einem zu missbilligenden Beweggrund geschieht und mit dem Sinn des [X.]sanspruchs unvereinbar ist. So kann es etwa liegen, wenn sich der [X.] die Vorteile des Verkaufs, insbesondere den Erlös, schon vor Ablauf der [X.] verschafft, die Eigentumsumschreibung aber erst nach
Fristablauf vornimmt, um die [X.] zu um-gehen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 1964 -
V [X.], [X.], 20,
21 zu § 13 [X.] aF). Auch eine Schenkung ist im Grundsatz als treuwidrig anzu-sehen (vgl. [X.], [X.], 127, 128).
(b) Daran gemessen verneint das Beschwerdegericht einen Verstoß ge-gen [X.] und Glauben rechtsfehlerfrei.
(aa) Es lässt sich von der nachvollziehbaren Überlegung leiten, dass der Tierschutzverein und die Beteiligte zu 2 ihre Abrede nicht getroffen haben, um die Beteiligte zu 3 zu benachteiligen, sondern weil sie schon vor Einleitung des Feststellungsverfahrens zu der übereinstimmenden Rechtsauffassung gelangt waren, dass der Tierschutzverein nicht [X.] sein konnte und dass diese Rechtsstellung der wirtschaftsfähigen Beteiligten zu 2 zukam. Sie gingen [X.] davon aus, dass die gegenteilige Entscheidung des [X.] vor dem Beschwerdegericht keinen Bestand haben würde, eine Einschät-14
15
16
17
-
9
-

zung, die das Beschwerdegericht selbst nicht nur als realistisch, sondern als zutreffend ansieht.
(bb) Der Senat muss die Rechtslage nicht abschließend beurteilen. Ein Verstoß gegen [X.] und Glauben kann schon dann zu verneinen sein, wenn die Parteien gute und nachvollziehbare Gründe für den Abschluss eines Ver-gleichs bzw. eines Erbauslegungsvertrags (vgl. [X.]/[X.], [X.], 76.
Aufl., § 2353 Rn. 47) und dessen dinglichen Vollzug haben. Davon ist hier auszugehen. Im Hinblick auf die Hoferbfolge war zumindest zweifelhaft, ob die Erbeinsetzung des Tierschutzvereins gemäß § 134 [X.] i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz
1 [X.] nichtig war, weil die Beteiligte zu
2 als wirtschaftsfähige [X.] in Betracht kam (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 1960 -
V [X.], [X.]Z
32,
288, 293
ff.; [X.]/v.
Jeinsen, [X.],
11. Aufl., §
10 Rn.
9; [X.], [X.], 10.
Aufl., §
10 Rn.
11 f.). Was das hoffreie
Vermögen anging, stellten die Beteiligte zu 2 und ihre Mutter die Testierfähigkeit der Erblasserin zwar in Abrede, weshalb die Vertragsparteien ausweislich der Präambel ihres [X.] eine weitere Auseinandersetzung
vor den ordentlichen Gerichten vermeiden wollten. Inso-weit mussten sie aber davon ausgehen, dass sich eine [X.] der Erblasserin nur schwer beweisen lassen würde; das Beschwerdegericht schätzt die Beweisführung insoweit als aussichtlos ein. Im Ergebnis entsprach es daher einer nachvollziehbaren Einschätzung der Rechtslage, dass der Beteiligten zu
2 der Hof und dem Tierschutzverein das hoffreie Vermögen zustand.
(cc) Die Beteiligte zu 3 erfährt hierdurch keine unzumutbare Benachteili-gung. Da sie an dem Feststellungsverfahren nicht beteiligt war, ist -
anders als die Rechtsbeschwerde offenbar meint -
im Verhältnis zu ihr nicht bindend fest-gestellt, dass der Tierschutzverein [X.] ist (vgl. §
12 Abs.
1 HöfeVfO). [X.] kann sie sich im Verhältnis zu der Beteiligten zu 2 auf den Standpunkt stel-18
19
-
10
-

len, dass der Hof im Wege der Erbfolge auf diese übergegangen ist. Im Übrigen hat die Beteiligte zu 2 den Feststellungen des [X.] zufolge dem Grunde nach anerkannt, dass sie im Falle einer künftigen Veräußerung des Hofs im Verhältnis zu der Beteiligten zu 3 als gemäß §
13 Abs.
7 [X.] aus-gleichsverpflichtete [X.] anzusehen wäre; hieran muss sie sich festhalten lassen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeVfO i.V.m. §§
44, 45 [X.]. Der Gegenstandswert ist gemäß §§ 36 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz
1 GNotKG festgesetzt worden.
Stresemann
Brückner
Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.03.2015 -
17b [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.11.2015 -
I-10 [X.]/15 -

20

Meta

BLw 5/15

28.04.2017

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2017, Az. BLw 5/15 (REWIS RS 2017, 11713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11713

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

BLw 5/15 (Bundesgerichtshof)

Landwirtschaftssache: Nachabfindungsanspruch des Miterben


10 W 70/15 (Oberlandesgericht Hamm)


BLw 33/99 (Bundesgerichtshof)


BLw 6/13 (Bundesgerichtshof)

Testamentarische Regelung der Hoferbfolge: Wirksamkeit von Grundstücksvermächtnissen zu Gunsten der weichenden Miterben


BLw 4/10 (Bundesgerichtshof)

Höferecht: Berücksichtigung von Steuerbelastungen bei der Berechnung des Nachabfindungsanspruchs der Miterben


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 73/15

10 W 70/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.