Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2016, Az. LwZB 2/15

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2016, 12043

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Gegenstand

Landwirtschaftssache: Beschwerderecht des gesetzlich zum Hoferben berufenen Abkömmlings gegen die Erteilung einer Genehmigung zu einem Hofübergabevertrag


Leitsatz

Dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO zum Hoferben berufenen Abkömmling steht kein Beschwerderecht gegen die Erteilung einer Genehmigung zu einem Übergabevertrag nach § 17 HöfeO zu. Das gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer als einziger wirtschaftsfähiger Abkömmling des Hofeigentümers geltend macht, dass der Übernehmer nicht wirtschaftsfähig sei (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 27. September 2007, BLw 14/07, FamRZ 2008, 261).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats- [X.] - des [X.] vom 1. Juni 2015 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 174.860 €.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 ist der Enkel der am 30. November 2014 verstorbenen [X.]     (im Folgenden: Erblasserin). Die Beteiligte zu 2 ist seine Tante und Tochter der Erblasserin. Diese war Eigentümerin einer in [X.] belegenen Hofstelle mit ca. 62 ha landwirtschaftlichem Grundbesitz, für den bis Februar 2003 ein [X.] im Grundbuch eingetragen war. Der [X.] wurde auf ihre Erklärung hin gelöscht. Mit notariellem Testament vom 24. August 2005 bestimmte sie ihre beiden Töchter, die Mutter des Beteiligten zu 1 und die Beteiligte zu 2, zu ihren Erben und ordnete eine hälftige Teilung des zur Hofstelle gehörenden Grundbesitzes unter ihren Töchtern an.

2

[X.] starb im Dezember 2005 bei einem Verkehrsunfall. Die Erblasserin errichtete daraufhin am 9. Januar 2006 ein neues notarielles Testament, in dem sie die Beteiligte zu 2 zu ihrer Alleinerbin bestimmte und Geldvermächtnisse zu Gunsten der Kinder ihrer verstorbenen Tochter aussetzte. Zugleich gab sie vor dem Notar eine positive Hoferklärung ab, aufgrund derer im März 2006 der [X.] wieder in das Grundbuch eingetragen wurde. Mit notariellem Vertrag vom 12. Juni 2006 übertrug die Erblasserin die Hofstelle nebst zugehörigem landwirtschaftlichen Grundbesitz durch einen Übergabe- und Altenteilsvertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Beteiligte zu 2. Mit Beschluss vom 31. August 2006 erteilte das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die Genehmigung zu diesem Vertrag, ohne den Beteiligten zu 1 zu beteiligen.

3

Nach dem Tod seiner Großmutter hat der Beteiligte zu 1 am 18. März 2015 sofortige Beschwerde gegen die Genehmigung mit der Behauptung eingelegt, erst am 6. März 2015 durch seinen Rechtsanwalt von dem Genehmigungsverfahren erfahren zu haben. Das [X.] - hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4

Das Beschwerdegericht sieht die sofortige Beschwerde als unzulässig an, weil dem Beteiligten zu 1 als einem an dem Hofübergabevertrag nicht beteiligten weichenden Erben ein Beschwerderecht gegen dessen Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht nicht zustehe. Der Beteiligte zu 1 sei weder durch Erbvertrag noch durch ein gemeinschaftliches, die Erblasserin bindendes Testament seiner Großeltern als Hoferbe eingesetzt worden. Er sei auch nicht formlos nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 [X.] zum [X.] bestimmt worden. Die Bewirtschaftung des Hofes der Erblasserin sei ihm nicht übertragen worden. Die Erblasserin habe auch nicht durch Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung des Beteiligten zu 1 auf ihrem Hof erkennen lassen, dass dieser Hoferbe sein solle. Die Verpachtung einer Teilfläche von 24 ha des zum Hof gehörenden Grundbesitzes an eine aus ihrem Schwiegersohn (dem Vater der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 1 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Schweinezucht betreibe und zudem ca. 120 ha Ackerflächen bewirtschafte, bringe einen solchen Willen nicht zum Ausdruck. Die Verpachtung habe zwar dem von der GbR bewirtschafteten Hof zusätzliche Pachtflächen verschafft, dem Beteiligten zu 1 aber keine Beschäftigung auf dem Hof seiner Großmutter vermittelt.

5

Die Aussicht des Beteiligten zu 1, als der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling Hoferbe zu werden, begründe keine Befugnis zur Anfechtung der von dem Landwirtschaftsgericht erteilten Genehmigung des [X.]. Die gegenteilige Auffassung des Beteiligten zu 1 widerspreche der höchstrichterlichen und der obergerichtlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass bestehe.

III.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft, weil nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf ein vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. September 2009 eingeleitetes gerichtliches Genehmigungsverfahren die bis dahin geltenden Verfahrensvorschriften weiter anzuwenden sind. Hierzu gehört die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF, nach der die Rechtsbeschwerde zulässig ist, soweit es sich - wie hier - um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt.

7

2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht verneint zu Recht ein Beschwerderecht des Beteiligten zu 1 gegen die Genehmigung des [X.] zwischen der Erblasserin und der Beteiligten zu 2 durch das Landwirtschaftsgericht.

8

a) Der Beteiligte zu 1 ist nach § 9 [X.] aF i.V.m. § 20 Abs. 1 [X.] nur beschwerdeberechtigt, wenn durch die Genehmigung des Überlassungsvertrags ein ihm zustehendes materielles Recht beeinträchtigt wird (Senat, Beschluss vom 27. September 2007 - [X.], [X.], 261, 262). Das ist nicht der Fall.

9

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht den weichenden Erben, die an dem Abschluss eines [X.] nach § 17 [X.] nicht teilgenommen haben, kein Beschwerderecht gegen dessen Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht zu (Beschluss vom 3. April 1951 - [X.], [X.], 343, 352; Beschluss vom 4. Oktober 1967 - [X.], [X.] zu § 20 [X.]; Beschluss vom 18. April 1996 - [X.], [X.] 1996, 400; Beschluss vom 18. April 1996 - [X.], [X.] 1997, 14; Beschluss vom 27. September 2007 - [X.], [X.]O). Das Interesse eines [X.], der wirtschaftsfähig ist und deshalb Hoferbe werden kann, begründet für sich allein kein Beschwerderecht gegen die Genehmigung eines zwischen dem Erblasser und einem anderen (Abkömmling oder [X.]) abgeschlossenen [X.]. Die Aussicht des [X.], entweder auf Grund gesetzlicher Berufung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]) oder durch Verfügung von Todes wegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.]) Hoferbe zu werden, stellt grundsätzlich nur eine Chance, aber kein materielles subjektives Recht dar (Senat, Beschluss vom 4. Oktober 1967 - [X.], [X.]O; Beschluss vom 18. April 1996 - [X.], [X.]O; Beschluss vom 27. September 2007 - [X.], [X.]O).

c) Anders verhält es sich, wenn der Abkömmling bereits eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hat, die einem subjektiven Recht im Sinne des § 20 Abs. 1 [X.] gleichsteht (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1961 - [X.], NJW 1961, 1816; Beschluss vom 5. Dezember 1961 - [X.], NJW 1962, 447, 448; Beschluss vom 18. April 1996 - [X.], [X.]O; Beschluss vom 27. September 2007 - [X.], [X.]O).

[X.]) Eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe besteht, wenn der Abkömmling durch einen Erbvertrag nach §§ 1941, 2374 ff. [X.] (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1961 - [X.], NJW 1961, 1816) oder durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament nach §§ 2265, 2271 [X.] (Senat, Beschluss vom 19. Februar 1952 - [X.], [X.], 132, 134) zum [X.] bestimmt worden ist oder wenn er durch eine formlos bindende [X.]bestellung eine vergleichbar geschützte Rechtsstellung erlangt hat (zusammenfassend: Senat, Beschluss vom 18. April 1996 - [X.], [X.] 1996, 400, 401). Ein Abkömmling des [X.] kann eine solche Rechtsposition durch die Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]), durch seine Ausbildung oder seine Beschäftigung auf dem Hof (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) oder durch einen zwar formunwirksamen, jedoch aus besonderen Gründen anzuerkennenden [X.] (Senat, Beschluss vom 16. Februar 1954 - [X.], [X.]2, 286, 303) oder Erbvertrag (Senat, Beschluss vom 5. Februar 1957 - [X.], [X.], 249, 258) erwerben.

[X.]) Das Beschwerdegericht verneint rechtsfehlerfrei eine solche Anwartschaft des Beteiligten zu 1 auf das Erbe. Die Erblasserin war beim Abschluss des [X.] mit der Beteiligten zu 2 ihm gegenüber nicht gebunden.

(1) Der Beteiligte zu 1 ist weder durch Erbvertrag noch durch ein gemeinschaftliches Testament zum [X.] bestimmt worden.

(2) Eine Anwartschaft auf das Erbe wäre nicht durch die von dem Beteiligten zu 1 behauptete Zusage seines Großvaters begründet worden, dass er als [X.] in der Familie einmal den Hof haben solle.

Die Rechtsprechung des Senats zu den formunwirksamen, jedoch ausnahmsweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) anzuerkennenden Hofübergabevorverträgen ist allerdings auch nach der Kodifizierung besonderer Tatbestände zum Schutz berechtigter Vertrauenserwartungen eines [X.] gegen beeinträchtigende Verfügungen des [X.] in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] weiter anzuwenden (Senat, Beschluss vom 15. Februar 1979 - [X.], [X.], 324, 327; [X.], Urteil vom 16. Oktober 1992 - [X.], [X.]19, 387, 388 f.).

Danach kann zwar auf Grund der von dem Beteiligten zu 1 behaupteten Zusage ein formloser [X.] zustande gekommen sein. Der Vorvertrag wäre jedoch nach § 125 Satz 1 [X.] wegen Nichteinhaltung der in § 313 [X.] aF vorgeschriebenen Form nichtig. Ein solcher Vertrag ist nämlich nur dann ungeachtet des Formmangels nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) zur Vermeidung unerträglicher Härten ausnahmsweise als wirksam anzusehen, wenn die als Hofübernehmer vorgesehene Person im Hinblick auf die Zusage des Erblassers erhebliche Opfer erbracht hat, insbesondere eine sichere Lebensstellung für sich und ihre Familie aufgegeben und ständig auf dem Hof gelebt und gearbeitet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 1954 - [X.], [X.]2, 286, 299; Beschluss vom 5. Februar 1957 - [X.], [X.], 249, 263; Urteil vom 6. Juli 1990 - [X.] 5/88, [X.], 1831, 1832). Dafür fehlen hier jegliche Anhaltspunkte.

(3) (a) Dem Beteiligten zu 1 war die Bewirtschaftung des Hofes auch nicht auf Dauer übertragen worden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]), was zur Folge gehabt hätte, dass die Bestimmung eines anderen zum [X.] unwirksam wäre (§ 7 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die gesetzliche Berufung zum [X.] nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt voraus, dass der potentielle Erbe Haus und Hof insgesamt genutzt hat (Senat, Beschluss vom 4. Juli 1979 - [X.], [X.], 108, 110; Beschluss vom 18. März 2004 - [X.], [X.], 194; [X.], [X.] 1983, 186; [X.], [X.] 2003, 316, 317). Abkömmlinge, die den zum Hof gehörenden landwirtschaftlichen Besitz ganz oder zu einem erheblichen Teil nicht selbst bewirtschaften (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 1979 - [X.], [X.]O) oder die nur einzelne der zum Hof gehörenden Flächen gepachtet haben ([X.], [X.]O), sind nicht nach dieser Vorschrift als Hoferbe berufen. Die Verpachtung von 24 ha landwirtschaftlicher Flächen des insgesamt ca. 62 ha großen landwirtschaftlichen Grundbesitzes an die aus dem Beteiligten zu 1 und seinem Vater bestehende GbR stellt keine Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes der Erblasserin an den Beteiligten zu 1 dar.

(b) Der Beteiligte zu 1 hat schließlich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auch keine Anwartschaft auf das Erbe durch Beschäftigung auf dem Hof erworben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Um nach dieser Vorschrift zum [X.] berufen zu sein, muss die Beschäftigung des [X.] auf dem Hof nach Art und Umfang so sein, dass in ihr der Wille des [X.] zum Ausdruck kommt, der auf dem Hof arbeitende Abkömmling solle der Hoferbe sein (BT-Drucks. 7/1443, [X.]). Nur unter dieser Voraussetzung erlangt der Abkömmling eine schutzwürdige Rechtsposition (Anwartschaft auf das Erbe), die ihm der [X.] nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht mehr durch eine formgültige letztwillige Verfügung entziehen kann.

Das Beschwerdegericht verneint dies rechtsfehlerfrei. Die dagegen erhobenen Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbegründet. Die Annahme, dass aus der Art und dem Umfang der Tätigkeit des Beteiligten zu 1 auf dem Hof der Erblasserin nicht auf deren Willen geschlossen werden könne, der Beteiligte zu 1 solle der Hoferbe sein, beruht auf einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung der vorgetragenen Umstände. Diese kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht den sachlich-richtigen Ansatz gewählt und die nötigen Tatsachen verfahrensfehlerfrei festgestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - [X.], [X.], 588, 590). Das ist der Fall.

([X.]) Die von der Rechtsbeschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen des [X.] erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Der Vortrag des Beteiligten zu 1, dass er in Haus, Hof und Garten seiner „Großmutter“ auch unter Zurverfügungstellung eigenen Personals mitgeholfen habe, hat das Beschwerdegericht - wie sich aus der Wiedergabe des Vorbringens in den Gründen des Beschlusses ergibt - nicht übergangen, sondern berücksichtigt. Dass der Beteiligte zu 1 - solange er noch nicht über eine eigene [X.] verfügte - seine Maschinen im Winter in einem Wirtschaftsgebäude auf dem Hof der Erblasserin untergestellt hat, stellt sich nicht als eine Beschäftigung auf dem Hof, sondern als eine Hilfeleistung der Erblasserin für das von dem Beteiligten zu 1 und seinem Vater geführte landwirtschaftliche Unternehmen dar.

([X.]) Die Würdigung des Berufungsgerichts beruht auf sachlich-richtigen Grundlagen. Aus der Tätigkeit eines [X.] auf dem Hof ist auf den Willen des Eigentümers, diesen zum [X.] zu bestimmen, grundsätzlich nur dann zu schließen, wenn der Abkömmling unter weitgehendem Verzicht auf eine andere Beschäftigung sich der Bewirtschaftung des Hofes gewidmet hat (vgl. [X.], [X.] 1984, 222, 223). Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] setzt eine jahrelange Beschäftigung auf dem Hof voraus, die über die nach § 1619 [X.] von im Haushalt der Eltern lebenden Kindern geschuldete Dienstleistungen in [X.] sowie über die in der Landwirtschaft üblichen Mithilfen erwachsener Kinder für die Eltern hinausgehen. Bloße Hilfeleistungen des [X.] für seine Eltern oder Großeltern sind keine Beschäftigung in dem landwirtschaftlichen Betrieb; die Entgegennahme solcher Unterstützungen ist kein Indiz für den Willen des [X.], dass der Abkömmling deswegen der Hoferbe sein soll (vgl. [X.], [X.] 2009, 193, 194; [X.]/von [X.], [X.], 11. Aufl., § 6 Rn. 51; [X.], [X.], 10. Aufl., § 6 Rn. 30).

Hat die Tätigkeit des [X.] - wie hier - nicht diesen Umfang, kann von einer formlosen [X.]bestimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] nur ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn zu der zeitweisen Beschäftigung auf dem Hof besondere Umstände hinzutreten (wie eine Ausbildung des [X.] zum Landwirt und dessen Benennung durch den [X.] als [X.] in letztwilligen Verfügungen), die den Schluss auf einen entsprechenden Willen des [X.] zu einer formlosen [X.]bestimmung zulassen (vgl. [X.], [X.] 1995, 345, 346). An Indizien für einen entsprechenden Willen der Erblasserin fehlt es. Ihre notariellen Testamente vom 24. August 2005 und vom 9. Januar 2006 sprechen vielmehr gegen einen Willen, den Beteiligten zu 1 zu ihrem [X.] zu bestimmen.

d) Das Beschwerdegericht geht ebenfalls zu Recht davon aus, dass sich ein Beschwerderecht des Beteiligten zu 1 gegen die Genehmigung des [X.] nicht daraus ergibt, dass er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 6, 7 [X.] als einziger wirtschaftsfähiger Abkömmling der Erblasserin zum [X.] berufen ist.

[X.]) Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, der ein Beschwerderecht des weichenden [X.] auch in diesem Fall verneint (Beschluss vom 27. September 2007 - [X.], [X.], 261 Rn. 13).

[X.]) Die Oberlandesgerichte [X.] (Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 10 W 71/14, juris Rn. 24) und [X.] (Beschluss vom 26. August 2014 - 7 W 51/14 (L), juris Rn. 8) haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Das [X.] hält dagegen ein Beschwerderecht des [X.] aus dem gesetzlichen Höferecht für möglich, wenn der Übernehmer nicht, der übergangene Abkömmling jedoch wirtschaftsfähig ist und der Wegfall des Übernehmers bei Anwendung des Höferechts ihm unmittelbar zugutekäme ([X.] 1980, 109, 110; [X.], 911, 912). Im Schrifttum wird die Beschwerdeberechtigung des [X.] in diesem Fall ebenfalls bejaht ([X.] in [X.]/Hötzel/von [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 16 HöfeVfO Rn. 43; [X.] in [X.]/von [X.], [X.], 11. Aufl., § 16 Rn. 7; [X.], [X.], 10. Aufl., § 17 Rn. 149).

cc) Die Rechtsbeschwerde meint, ein Beschwerderecht des wirtschaftsfähigen [X.] sei deshalb anzuerkennen, weil nach dem Ziel des gesetzlichen Anerbenrechts in der Höfeordnung, leistungsfähige Betriebe in bäuerlicher Hand zu halten, die Erbfolge an einen Landwirt Priorität haben müsse. Komme der Wegfall des vertraglichen Hofübernehmers dem wirtschaftsfähigen Abkömmling unmittelbar zugute, müsse diesem das Recht zustehen, eine anderweitige Regelung der Nachfolge in den Hof zu verhindern.

dd) Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Ansichten und der für diese vorgetragenen Gesichtspunkte an seiner Auffassung fest, dass dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] zum [X.] berufenen Abkömmling kein Beschwerderecht gegen die Erteilung einer Genehmigung zu einem Übergabevertrag nach § 17 [X.] zusteht. Das gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer als einziger wirtschaftsfähiger Abkömmling des [X.] geltend macht, dass der Übernehmer nicht wirtschaftsfähig sei.

(1) Die Befugnis zur Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung steht nach § 9 [X.] aF i.V.m. § 20 [X.] (ebenso jetzt nach § 59 Abs. 1 FamFG) nur demjenigen zu, der durch die angefochtene Entscheidung in einem subjektiven Recht verletzt wird. Das Beschwerderecht ist dagegen kein Instrument, um das Interesse der Allgemeinheit (hier: Höfe in der Hand wirtschaftsfähiger Landwirte zu halten) durchzusetzen, das durch eine rechtsfehlerhafte Entscheidung verletzt sein kann. Dieser Grundsatz des Beschwerderechts gilt auch dann, wenn das Landwirtschaftsgericht einen Hofübergabevertrag nach § 17 [X.] an einen Übernehmer genehmigt hat, der nicht im Sinne der Begriffsbestimmung in § 6 Abs. 7 [X.] wirtschaftsfähig gewesen ist und daher nach § 6 Abs. 6 Satz 1 [X.] von der Hoferbfolge ausgeschlossen wäre.

(2) Die gesetzliche Berufung des ältesten (oder des jüngsten) [X.] zum [X.] nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] begründet jedoch kein subjektives Recht, Hoferbe zu werden, sondern lediglich eine rechtlich nicht geschützte Erwartung (näher dazu: Senat, Beschluss vom 27. September 2007 - [X.], [X.], 261 Rn. 14). Der allein nach dem Gesetz zum [X.] berufene Abkömmling, der in dem Zeitpunkt, in dem das Landwirtschaftsgericht über die Genehmigung zu entscheiden hat (zu dessen Maßgeblichkeit: Senat, Beschluss vom 14. Juli 1958 - [X.], [X.], 239, 240; [X.], Beschluss vom 18. Januar 1989 - [X.], NJW 1989, 1858), keine Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, wird deswegen nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn das Landwirtschaftsgericht einen Hofübergabevertrag genehmigt, mit dem der Erblasser den Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge einem anderen (Abkömmling oder [X.]) überträgt. Das Beschwerdegericht nimmt daher zu Recht an, dass der Beteiligte zu 1 die Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts zu dem Hofübergabevertrag hinnehmen muss, mit dem seiner Großmutter den Hof nicht ihm, sondern seiner Tante übertragen hat.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist wie im Beschwerdeverfahren nach dem Vierfachen des zuletzt festgestellten [X.] zu bestimmen. Dies folgt zwar nicht aus § 20a Abs. 1 Buchstabe a HöfeVfO, da die durch Art. 33 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013 ([X.]l. I 2586) aufgehobene Vorschrift auf die Verfahren über die nach dem 1. August 2013 eingelegten Rechtsmittel keine Anwendung mehr findet (§ 136 Abs. 5 Nr. 11 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 [X.] - vgl. [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 136 Rn. 5, 11). Im Ergebnis ist die Wertfestsetzung des [X.] aber deshalb richtig und für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu übernehmen, weil für den gemäß 60 Abs. 1 [X.] nach dem zugrundeliegenden Geschäft zu bemessenden Wert des Genehmigungsverfahrens zu Hofübergabeverträgen gemäß § 17 [X.] die dem bisherigen Recht entsprechende Kostenprivilegierung nach § 48 Abs. 1 [X.] eingreift ([X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 48 Rn. 40 und [X.]/[X.], [X.]O, § 60 Rn. 21, 22).

Stresemann                    [X.][X.]

Meta

LwZB 2/15

29.04.2016

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Celle, 1. Juni 2015, Az: 7 W 14/15 (L)

§ 6 Abs 1 S 1 Nr 3 HöfeO, § 17 HöfeO, § 9 LwVfG, § 20 Abs 1 FGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2016, Az. LwZB 2/15 (REWIS RS 2016, 12043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12043

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